Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.02.2007

LSG NRW: zivilprozessordnung, fürsorge, ernährung, anerkennung, rechtskraft, datum

Landessozialgericht NRW, L 19 B 128/06 AS ER
Datum:
08.02.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 128/06 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 17 AS 175/06 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts
Duisburg vom 01.12.2006 geändert. Dem Kläger wird
Prozesskostenhilfe bewilligt.
Gründe:
1
Die Beklagte lehnte gegenüber dem Kläger, dem sie Leistungen der Grundsicherung
nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) gewährt, die Anerkennung eines
Mehrbedarfs für kostenaufwändige Ernährung ab (Bescheid vom 08.02.2006;
Widerspruchsbescheid vom 19.05.2006). Mit seiner hiergegen erhobenen Klage hat der
Kläger geltend gemacht, dass er infolge seiner Erkrankung eine lipidsenkende,
purinreduzierte sowie natriumdefinierte Kost benötige.
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Mit Beschluss vom 01.12.2006 hat das Sozialgericht die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig und
begründet.
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Die Klage bietet entgegen der Auffassung des Sozialgerichts die nach § 73a
Sozialgerichtsgesetz (SGG) iVm § 114 Zivilprozessordnung (ZPO) hinreichende
Erfolgsaussicht. Infolge der durch den behandelnden Arzt bescheinigten Erkrankungen
kommt nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private
Fürsorge für die Gewährung von Krankenkostzulagen ein entsprechender Mehrbedarf in
Betracht. An diesen Empfehlungen hat sich sowohl der Gesetzgeber als auch die
Literatur zu § 21 Abs. 5 SGB II orientiert (vgl. die Nachweise bei BVerfG Beschl. v.
20.06.2006 - 1 BvR 2673/05 - = info also 2006, 279, 281). Unter diesen Umständen
bedarf es einer weiteren Sachverhaltsklärung, inwieweit die Begutachtungsrichtlinien
beim Kläger Anwendung finden können und ob ggf. ein erhöhter Mehrbedarf zu bejahen
ist (vgl. BVerfG a.a.O.; ebenso LSG NRW Beschl. v. 24.07.2006 - L 20 B 167 und 168/06
AS; einschränkend für einen besonderen Sachverhalt Beschl. des erkennenden Senats
v. 31.07.2006 - L 19 B 51/06 AS).
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Der Kläger ist nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen auch nicht in der Lage, die
Kosten des Rechtsstreits teilweise aufzubringen, so dass ihm ratenfreie
Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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