Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 14.11.2008

LSG NRW: grobe fahrlässigkeit, auflage, ortsabwesenheit, residenzpflicht, entziehen, sanktion, pauschal, beratung, rechtskraft, datum

Landessozialgericht NRW, L 12 B 129/08 AS
Datum:
14.11.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 12 B 129/08 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 14 AS 36/08
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts
Köln vom 25.07.2008 geändert. Dem Kläger wird für das Klageverfahren
ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt I, L ab
20.02.2008 gewährt. Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten.
Gründe:
1
Dem Kläger ist Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren zu gewähren.
Insbesondere sind hinreichende Erfolgsaussichten für das Klageverfahren gegeben.
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Prozesskostenhilfe ist gemäß §§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG, 114 Satz 1 ZPO zu
bewilligen, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und
die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Bei der Beurteilung, ob hinreichende
Erfolgsaussicht besteht, muss der verfassungsrechtliche Rahmen berücksichtigt
werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist gemäß Art.
3 Abs. 1 i. V. m. Art. 20 Abs. 3 GG eine weitgehende Angleichung der Situation von
Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes geboten (vgl.
u. a. BVerfG, Beschluss vom 26.06.2003 - 1 BvR 1152/02, SozR 4-1500 § 73 a Nr. 1 =
NJW 2003, 3190). Die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung selbst darf nicht in
das PKH-Verfahren verlagert werden, die Anforderungen an Erfolgsaussichten dürfen
deswegen nicht überzogen werden (ausführlich m.w.N. Leitherer in Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Auflage, § 73a Rdnr. 7 ff.).
3
Es ist zur Überzeugung des Senats zumindest fraglich, ob die Beklagte die Entziehung
der Leistungen für den Zeitraum vom 03.08.2007 bis 28.09.2007 auf § 48 Abs. 1 S. 2 Nr.
2 SGB X stützen konnte. Voraussetzung dafür ist, dass der Leistungsempfänger seiner
Verpflichtung zur Mitteilung wesentlicher, für ihn nachteiliger Veränderungen zumindest
grob fahrlässig nicht nachgekommen ist. Die (objektive) Beweislast trägt im Rahmen der
Aufhebung eines Bewilligungsbescheides die Beklagte. Zur Überzeugung des Senats
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erscheint es zweifelhaft, ob dem Kläger im Klageverfahren eine zumindest grobe
Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.
Das Erfordernis, gemäß § 7 Abs. 4 a SGB II eine Zustimmung des bei der Beklagten
zuständigen persönlichen Ansprechpartners vor Ortsabwesenheit einholen zu müssen,
muss dem Leistungsempfänger grundsätzlich deutlich gemacht worden sein, sei es
durch Beratung (§ 14 SGB I), sei es durch Aufnahme der Verpflichtung in die
Eingliederungsvereinbarung (zum generellen Erfordernis eines Verschuldens des
Leistungsempfängers bei Obliegenheitsverletzungen im Arbeitsförderungsrecht
instruktiv BSGE 95, 8, 12 = SozR 4-4300 § 140 Nr 1); zu den Beratungspflichten des
SGB II-Leistungsträgers jetzt BSG 31. 10. 2007 (B 14/11 b 63/06 R). Gerade weil das
SGB II auf eine ausbuchstabierte gesetzliche Regelung der Erreichbarkeit verzichtet,
wird man beim Leistungsempfänger nicht pauschal eine Kenntnis bzw. grob fahrlässige
Unkenntnis der Anforderungen des Abs 4 a iVm. der entsprechenden Anwendung der
Erreichbarkeits-Anordnung unterstellen dürfen. Dies gilt natürlich noch umso mehr,
wenn man dem Leistungsempfänger über Abs. 4 a eine Residenzpflicht auferlegen will
(Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, Rdnr. 88).
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Ein entsprechender Hinweis ist dem Kläger im gesamten Zeitraum des Leistungsbezugs
erstmals im Rahmen des Bescheides vom 10.01.2008, mithin zeitlich nach seiner hier
streitigen Ortsabwesenheit, erteilt worden. Dieser Hinweis war somit nicht geeignet,
eine Kenntnis oder grobe Fahrlässigkeit des Klägers zu begründen.
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Unter diesen Gesichtspunkten sind Erfolgsaussichten für die Klage nicht
schlechterdings zu verneinen, auch wenn der Senat nicht verkennt, dass durchaus
Aspekte für eine zumindest grob fahrlässige Unkenntnis der Anforderungen des § 7 Abs.
4 a SGB II sprechen. Aufgrund eines hier nicht streitigen Sanktionsbescheids der
Beklagten vom 24.08.2007 dürfte dem Kläger bewusst gewesen sein, dass er sich nicht
ohne weiteres der Verfügbarkeit der Beklagten entziehen durfte. Im Rahmen dieses
Bescheides war dem Kläger eine Sanktion auferlegt worden, da er zu einem Termin bei
der Beklagten am 13.07.2007 nicht erschienen war. Für die Frage, ob dem Kläger der
Vorwurf einer groben Fahrlässigkeit gemacht werden kann, dürfte auch der erhebliche
Zeitraum der Abwesenheit von insgesamt fast zwei Monaten (03.08.2007 bis
28.09.2007) von Bedeutung sein.
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Dennoch erscheint die vom Kläger vertretene Position zumindest vertretbar, so dass
dem Kläger Erfolgsaussichten für seine Klage nicht gänzlich abgesprochen werden
können (Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 9 Auflage 2008, § 73 a, Rdnr. 7). Die Klage
ist auch nicht mutwillig, die wirtschaftlichen Voraussetzungen liegen für den Kläger, der
SGB-II-Leistungen bezieht, vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm. § 127 Abs 4 ZPO (zur
Notwendigkeit der Kostenentscheidung vgl. Meyer-Ladewig, SGG-Kommentar, 9
Auflage 2008, § 176, Rdnr. 5 a mit weiteren Nachweisen).
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Dieser Beschluss ist gemäß § 177 SGG unanfechtbar.
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