Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.05.2006

LSG NRW: treu und glauben, zusatzversicherung, private krankenversicherung, freiwillige versicherung, stationäre behandlung, unbestimmter rechtsbegriff, versicherungsschutz, versicherer, krankenkasse

Landessozialgericht NRW, L 20 SO 11/05
Datum:
22.05.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 20 SO 11/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 23 SO 179/05
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 14.10.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte Kosten für eine private
Krankenzusatzversicherung der Klägerin nach § 32 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Zwölftes
Buch - Sozialhilfe (SGB XII) übernehmen muss.
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Zwischen den Beteiligten waren insoweit bereits Verfahren in der
Verwaltungsgerichtsbarkeit anhängig, in denen die Klägerin sämtlich unterlegen ist.
3
Die am 00.00.1945 geborene Klägerin erlitt - erstmals im Jahre 2001 - drei
Schlaganfälle. Sie leidet ferner an einer Autoimmunhepatitis; eine Lebertransplantation
soll durchgeführt werden. Ihr wurde nach ihren Angaben ein Grad der Behinderung
(GdB) von 100 sowie das Merkzeichen "G" zuerkannt. Derzeit streitet sie mit ihrer
Pflegekasse, ob ihr Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI) nach
der Pflegestufe I zustehen.
4
Die Klägerin ist bei der I Krankenversicherung freiwillig krankenversichert. Daneben ist
sie aus der Zeit vor ihrer Erkrankung privat bei dem Versicherer T
zusatzkrankenversichert wegen Zahnbehandlungskosten (bis 31.12.2005) und Kosten
für stationäre Behandlung; der Monatsbetrag beläuft sich auf 84,52 EUR, seit
01.01.2006 (nach Aufgabe der Zahnversicherung) auf 71,21 EUR.
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Seit dem 01.06.2003 bezog die Klägerin Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz
(BSHG).
6
Mit Bescheid "über die Gewährung von Leistungen nach dem SGB XII" vom 16.12.2004
bewilligte die Beklagte Leistungen für den Zeitraum 01.09.2004 bis 31.08.2005
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(monatlich Regelsatz i.H.v. 345,00 EUR, Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 Nr. 2 SGB XII
i.H.v. 58,65 EUR, Kosten einer Haushaltshilfe i.H.v. 121,66 EUR, Unterkunftskosten
i.H.v. 320,00 EUR; abzüglich einer bezogenen österreichischen
Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. 497,97 EUR).
Hiergegen legte die Klägerin Widerspruch ein mit der Begründung, die Leistungen
müssten auch die Kosten ihrer Versicherung bei der I Krankenkasse, die
Krankenzusatzversicherung (T), ihre Hausratversicherung sowie ihre private
Haftpflichtversicherung berücksichtigen.
8
Mit Änderungsbescheid vom 27.01.2005 half die Beklagte dem Widerspruch insoweit
ab, als ab dem 01.01.2005 die Beiträge für die I Krankenversicherung übernommen
wurden.
9
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 15.02.2005 übernahm die Beklagte die Beiträge
zur privaten Haftpflichtversicherung (monatlich 5,60 EUR). Zugleich teilte sie mit,
Beiträge für eine private Hausratversicherung würden nicht übernommen; eine
Berücksichtigung erfolge im Rahmen der Einkommensbereinigung. Die Klägerin teilte
daraufhin mit, der Widerspruch bleibe bzgl. der Beiträge zur privaten
Krankenzusatzversicherung und zur Hausratversicherung aufrecht erhalten.
10
Mit einem Änderungsbescheid vom 22.03.2005 berücksichtigte die Beklagte
rechnerisch die Erhöhung der österreichischen Rente auf 505,44 EUR.
11
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 06.04.2005 half die Beklagte dem Widerspruch
hinsichtlich der Beiträge zur Hausratversicherung teilweise ab. Die Klägerin sei
versehentlich nicht darüber informiert worden, dass solche Beiträge nicht auf Dauer
anerkannt werden könnten. Sie würden deshalb vorläufig berücksichtigt; da eine
Hausratversicherung nach § 82 Abs. 2 SGB XII nicht zum notwendigen Bedarf gehöre,
gelte dies jedoch nicht auf Dauer. Die Klägerin werde daher aufgefordert, ihre
Hausratversicherung zu kündigen, und entsprechende Unterlagen (Beitragsrechnung
und Bescheinigung, zu welchem frühesten Termin die Versicherung gekündigt werden
könne) vorzulegen. Die Klägerin teilte mit, ihr Widerspruch gelte für den Fall weiter, dass
der entsprechende Bedarf nicht mehr anerkannt werde.
12
Mit weiterem Änderungsbescheid vom 18.05.2005 berücksichtigte die Beklagte
rechnerisch eine doppelte österreichische Rentenzahlung (die Rente wird 14 mal pro
Jahr gezahlt).
13
Mit weiterem Bescheid vom 15.06.2005 übernahm die Beklagte auf Antrag der Klägerin
weitere Unterkunftskosten laut einer Heiz- und Nebenkostenabrechung vom 06.06.2005
i.H.v. 79,64 EUR.
14
Mit Widerspruchsbescheid vom 27.07.2005 wies die Beklagte (nach Untätigkeitsklage S
23 SO 151/05 SG Düsseldorf) den Widerspruch hinsichtlich der Berücksichtigung von
Beiträgen zur privaten Krankenzusatzversicherung zurück. Hinsichtlich des
Bewilligungszeitraumes 01.09.2004 bis 31.12.2004 stehe § 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (GSiG)
i.V.m. § 13 BSHG der Berücksichtigung entgegen. Die private
Krankenzusatzversicherung sei auch kein geschützter Vermögensbestandteil; sie sei
nicht in § 88 Abs. 2 BSHG genannt; auf diese Vorschrift verweise § 3 Abs. 2 GSiG.
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Hinsichtlich des Bewilligungszeitraumes 01.01. bis 30.08.2005 umfassten die
Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach § 42 Satz 1
Nr. 4 SGB XII die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge nach § 32 SGB XII; diese
Vorschrift sei wortgleich mit § 13 Abs. 2 Satz 1 BSHG, so dass die hierzu geltenden
Grundsätze fortbeständen. Hinsichtlich der Hausratversicherung bestehe kein aktuelles
Rechtsschutzinteresse der Klägerin mehr, da für die Dauer des mit dem angefochtenen
Bescheid vom 16.12.2004 geregelten Bezugszeitraumes die Leistungen übernommen
worden seien.
Hiergegen hat die Klägerin am 15.08.2005 Klage erhoben. Sie hat (durch Bezugnahme
auf ihren Vortrag im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes S 23 SO
153/05 ER SG Düsseldorf) vorgetragen, sie könne die Kosten für ihre
Krankenzusatzversicherung derzeit nur mit Hilfe Dritter tragen, was unzumutbar sei.
Angesichts ihres Krankeitszustandes und seines bisherigen Verlaufs sei die
Zusatzversicherung (neben Zahnkosten vor allem betreffend Mehrleistungen bei
stationärer Behandlung, insbesondere für Einzelzimmerunterbringung und
Chefarztbehandlung) für sie unbedingt erforderlich und unverzichtbar. Sie sei im
Krankenhaus in den bei ihr auftretenden kritischen Situationen (blutsturzähnliche
Anfälle) auf ein Einzelzimmer mit Toilette angewiesen; der zusätzliche
Versicherungsschutz sei für sei kein Luxus, sondern bittere, ihrem Krankheitsbild
entsprechende Notwendigkeit. Müsste sie den Versicherungsschutz jetzt aufgeben,
könnte sie ihn später mit Blick auf ihre Vorerkrankungen und ihr Lebensalter niemals
wieder erreichen, auch nicht zu einem höheren Preis. Der bestehende
Versicherungsschutz sei Teil ihres sozialen Besitzstandes, der in ihrer konkreten
Situation etwas umfänglicher und komfortabler sein dürfe, als es bei durchschnittlich
gesunden Personen notwendig erscheine. Die ungleiche Behandlung Ungleicher sei
Bestandteil des Gleichheitsgrundsatzes und der Einzelfallgerechtigkeit. Ein bloßes
Verneinen ihres Begehrens stelle keine Ermessensausübung dar. Die Behauptung der
Beklagten, dass der gesetzliche Krankenversicherungsschutz genüge, lasse die
Ermessensspielräume bezüglich Zumutbarkeit, Wirtschaftlichkeit und
Unwiederbringlichkeit bei Verlust des zusätzlichen Versicherungsschutzes ungeprüft.
Die Zusatzversicherung sei eine Art Vermögensbestandteil, der ihr erhalten und
geschützt werden müsse. Müsste sie ihn aufgeben, würde jenseits der
Einzelfallgerechtigkeit eine Entscheidung zugunsten des privaten Versicherers
getroffen, der als lachender Dritter ein schweres Risiko bequem los würde. Sie
hingegen wäre dann zeitlebens die Dumme, die trotz chronischer Erkrankung und
immer wiederkehrender Krankenhausaufenthalte (u.a. Lebertransplantation) mit einem
deutlich geringeren gesetzlichen Versicherungsschutz auskommen müsse, selbst wenn
sie eines Tages nicht mehr sozialhilfebedürftig sein sollte. Es sei ein unwürdiger
Zustand, dass sie als sparsame und stolze Handwerksmeisterin (Friseurmeisterin)
praktisch betteln gehen müsse, um sich ihren notwendigen Versicherungsschutz zu
erhalten.
16
Die Klägerin hat sinngemäß beantragt,
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die Beklagte unter Änderung des Bescheides vom 16.12.2004 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 27.07.2005 zu verurteilen, in die der Klägerin gewährten
Leistungen ihren Aufwand für die private Zusatzkrankenversicherung bei dem
Versicherer T zusätzlich einzubeziehen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat u.a. auf die bereits ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen
verwiesen und an ihrer Entscheidung festgehalten.
21
Mit Urteil vom 14.10.2005 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Der Klägerin
seien durch die angefochtenen Bescheide für die Zeit vom 01.09. bis 31.12.2004
Leistungen nach dem GSiG und für die Zeit vom 01.01. bis 30.08.2005 nach dem SGB
XII rechtmäßig jeweils unter Ausschluss der Beiträge für die private
Krankenzusatzversicherung gewährt worden. Weder nach dem GSiG noch nach dem
SGB XII bestehe ein Anspruch auf Übernahme dieser Beiträge. Auf die
Entscheidungsgründe des sozialgerichtlichen Urteils wird Bezug genommen.
22
Gegen das am 05.11.2005 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21.11.2005 Berufung
eingelegt. Sie trägt vor, sie sei bei der I Krankenkasse als selbständige
Handwerksmeisterin im gesetzlichen Rahmen versichert; die dort auch gegebene
Möglichkeit einer privaten Krankenversicherung habe sie nicht genutzt. Es bestehe
daher kein Anlass, die Anwendung des § 13 Abs. 1 Satz 1 BSHG zu verneinen. Leider
sei es richtig, dass sie nicht nur für kurze Dauer auf laufende Hilfe zum Lebensunterhalt
angewiesen sein werde. Um so wichtiger sei für sie die Aufrechterhaltung ihrer
Zusatzversicherung, die sie aus Resten ihrer Ersparnisse sowie durch äußerst
eingeschränkte Lebensführung weiter bezahle, weil sie in ständiger Angst vor neuen
Krankenhausaufenthalten lebe. Die Argumentation des Sozialgericht laufe darauf
hinaus, dass nicht sein könne, was nicht sein dürfe. Komme es danach zu keiner
Ermessensausübung, so bleibe die Einzelfallgerechtigkeit, die bei jeder gerichtlichen
Entscheidung geboten sei, ebenso auf der Strecke wie die gebotene
Ungleichbehandlung von Ungleichem. Es gehe bei ihr nicht um einen vorsorglichen
Versicherungsschutz, der hoffentlich niemals in Anspruch genommen werde, sondern
um einen tatsächlich wiederholt in Anspruch genommenen Versicherungsschutz, der mit
Einzelzimmerunterbringung und Chefarztbehandlung nicht nur angenehm, sondern
nötig gewesen sei, um den Heilungsverlauf zu fördern. Gleiches werde gelten, wenn die
Lebertransplantation vorgenommen werde. Nicht jeder habe dieses Schicksal zu tragen,
und nicht jeder habe auch die notwendige Vorsorge getroffen. Aber jeder wisse, dass
der gesetzliche Krankenversicherungsschutz bei schwierigen, stationär zu
behandelnden Erkrankungen gelinde gesagt sehr verbesserungsbedürftig sei. Eine
deshalb abgeschlossene private Zusatzversicherung sei weder unvernünftig noch
unangemessen. Die im Urteil des Sozialgerichts angeführten Vorschriften des BSHG
besagten trotz einiger Hinweise auf die - nur - entsprechende Anwendung der
Regelungen zur gesetzlichen Krankenversicherung nicht, dass exakt nur in den
Grenzen der gesetzlichen Krankenversicherung geleistet werden dürfe; § 37 i.V.m. §§
27 ff. BSHG sagten dazu nichts. § 38 Abs. 2 Satz 1 BSHG (gemeint offenbar: i.d.F. bis
31.12.2003) verlange sogar ausdrücklich die Befriedigung des im Einzelfall
notwendigen Bedarfs. Maßgeblich sei deshalb zunächst der konkrete Bedarf im
Einzelfall; erst dann sei zu klären, ob dieser "entsprechend", also nicht strikt und
ausschließlich nach den Regeln der gesetzlichen Krankenversicherung, befriedigt
werden könne. Mithin sei die einfache Schlussfolgerung, alles außerhalb der
gesetzlichen Krankenversicherung sei unangemessen, falsch. Ebenso falsch sei es
dann, die Voraussetzungen für eine Ermessensentscheidung zu verneinen. Dabei sei
dann zu berücksichtigen, dass ihre Zusatzversicherung einen Vermögensbestandteil mit
wirtschaftlichen Vorteilen darstelle, der im Falle der Aufgabe der Versicherung
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unwiederbringlich verloren wäre, was bei ihrem Krankheitszustand unzumutbar wäre.
Ein Urteil, welches ihren nun einmal vorhandenen, bedarfsgerechten Besitzstand
ignoriere und damit gefährde, könne keinen Bestand haben. In der Sozialgerichtsbarkeit
hätten Begriffe wie Treu und Glauben oder die Zumutbarkeit einer Maßnahme im
Einzelfall durchaus Geltung.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 14.10.2005 aufzuheben und die Beklagte
unter Änderung ihres Bescheides vom 16.12.2004 in der Fassung der
Änderungsbescheide vom 27.01, 15.02. 22.03, 06.04. und 18.05.2005 sowie in Gestalt
des Widerspruchsbescheides vom 27.07.2005 zu verurteilen, mit den ihr gewährten
Leistungen zusätzlich die Kosten ihrer privaten Krankenzusatzversicherung i.H.v. 84,52
EUR monatlich bei dem Versicherer T zu übernehmen.
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Sie regt an, im Unterliegensfall die Revision zuzulassen.
26
Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verweist auf die verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen. Bei der Versicherung
der Klägerin bei der T handele es sich um eine zusätzliche Ergänzung der durch die
Hanseatische Krankenkasse sichergestellten gesetzlichen vorgeschriebenen
Leistungen nach dem SGB V. Es könne insofern dahingestellt bleiben, ob die Klägerin
Weiterversicherte bzw. Rentenantragstellerin i.S.d. § 13 Abs. 1 BSHG sei oder aber zu
den sonstigen Fällen des § 13 Abs. 2 BSHG gehöre. Denn sowohl Abs. 1 als auch Abs.
2 der Vorschrift bezögen sich genau genommen lediglich auf die Übernahme der reinen
Krankenversicherungsbeiträge zur Sicherstellung ausschließlich der nach dem SGB V
gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen und nicht - wie hier in Frage stehend - auf
Zusatzversicherungen. Sofern die Klägerin auf die bis zum 31.12.2004 geltende
Vorschrift des § 38 BSHG verweise, wonach eine Befriedigung des im Einzelfall
notwendigen Bedarfs in voller Höhe ausdrücklich verlangt werde, sei zunächst einmal
zu berücksichtigen, dass diese Vorschrift auf Leistungen der Krankenhilfe selbst
abgezielt habe und nicht auf die Frage von Versicherungsbeiträgen, aus denen ggf.
entsprechende Leistungen folgen könnten; ferner habe die Vorschrift auf evtl. finanzielle
Eigenleistungen zu den nach dem SGB V gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen
abgezielt, nicht aber auf solche, die über den Leistungskatalog des SGB V
hinausgingen. Auf die Frage der Beiträge für die Zusatzversicherung der Klägerin sei §
38 BSHG deshalb nicht anwendbar. Selbst im Falle der Anwendbarkeit der Vorschrift
dürfte sich der im Einzelfall notwendige Bedarf an der medizinischen Notwendigkeit zu
orientieren haben, welche wiederum die Art und Weise der medizinischen Versorgung
bestimme und damit auch Personen zuteil werde, die nur über die gesetzliche
Krankenversicherung ohne Zusatzversicherung abgesichert seien. Anderenfalls
entstünde auch ein Widerspruch zu § 37 Abs. 1 BSHG, wonach in Fällen, in denen
keinerlei Absicherung über ein Versicherungsunternehmen möglich gewesen sei,
Leistungen durch den Sozialhilfeträger zur Krankenbehandlung, Krankheitserkennung,
Heilung, Verschlimmerungsverhütung oder Beschwerdelinderung ausdrücklich lediglich
entsprechend dem Dritten Kapitel, Fünften Abschnitt, Ersten Titel des SGB V zu
gewähren gewesen seien. Nach den naturgemäß eng umgrenzten sozialhilferechtlichen
Gesichtspunkten seien die Kosten der Zusatzversicherung der Klägerin nicht
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angemessen; die Klägerin müsse diese Kosten daher aus den Regelleistungen selbst
aufbringen oder in diesem Bereich Einschränkungen in Kauf nehmen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen. Der Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet.
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Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die angefochtenen Bescheide
verletzen die Klägerin nicht i.S.d. § 54 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in ihren
Rechten. Sie hat keinen Anspruch auf Übernahme der Kosten für ihre private
Krankenzusatzversicherung aus Mitteln der Sozialhilfe.
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Die Klägerin gehört - was zwischen den Beteiligten nicht streitig ist - zu den Personen,
die nach § 1 Nr. 2, § 2 Abs. 1 Satz 1 GSiG (01.09. bis 31.12.2004) bzw. nach § 41 Abs. 1
Nr. 2, Abs. 2 SGB XII (01.01. bis 30.08.2005) wegen dauerhafter, voller
Erwerbsminderung i.S. des § 43 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche
Rentenversicherung (SGB VI) vor Erreichen des 65. Lebensjahres und gleichzeitiger
Unfähigkeit, den Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen oder Einkommen zu
bestreiten, Anspruch auf Leistungen nach dem GSiG bzw. auf Leistungen der
Grundsicherung bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII haben.
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Diese Leistungen nach dem GSiG umfassen nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 GSiG u.a. die
Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen entsprechend § 13 BSHG.
Die Leistungen nach dem SGB XII umfassen nach § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB XII die
Übernahme von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge entsprechend § 32 SGB XII.
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Es kann dahinstehen, ob die Klägerin als "Weiterversicherte" bzw.
"Rentenantragstellerin" i.S.v. § 13 Abs. 1 BSHG bzw. § 32 Abs. 1 SGB XII oder als ein
"sonstiger Fall" i.S. § 13 Abs. 2 BSHG bzw. des § 32 Abs. 2 SGB XII anzusehen ist. § 13
Abs. 1 BSHG und § 32 Abs. 1 SGB XII ermöglichen jeweils von vornherein nur eine
Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung; um eine solche handelt
es sich bei der - neben der Krankenversicherung der Klägerin bei der I
Krankenversicherung bestehenden - privaten Krankenzusatzversicherung bei dem
Versicherer T ersichtlich nicht. Nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BSHG bzw.
(wortgleich) § 32 Abs. 2 Satz 1 SGB XII können (in "sonstigen Fällen") Beiträge für eine
freiwillige Krankenversicherung übernommen werden, soweit sie angemessen sind.
"Angemessen" ist als unbestimmter Rechtsbegriff gerichtlich uneingeschränkt
überprüfbar; dabei sind Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung - wie die von
der Beklagten auch übernommenen Beiträge der Klägerin zu I Krankenversicherung - in
aller Regel als angemessen anzusehen (Grube in Grube/Wahrendorf, SGB SII,
München 2005, § 32 Rz. 14; Renn/Schock, Die neue Grundsicherung, 2002, Rz. 84).
Zwar erscheint es durchaus denkbar, dass auch Beiträge zu privaten
Krankenversicherungen als angemessen angesehen werden. Dies gilt jedoch nur für
den Fall, dass durch die private Versicherung zu in etwa den gleichen Beiträgen, wie sie
auch in der gesetzlichen Krankenversicherung zu entrichten wären, ein
Leistungsumfang bei Krankheit abgedeckt wäre, wie ihn die gesetzliche
Krankenversicherung auch abdecken würde, mithin ein entsprechender Schutz vor
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Krankheit gewährleistet wäre, so dass der Hilfeträger nicht zusätzlich noch mit
Leistungen nach §§ 47 ff. SGB XII (Hilfen zur Gesundheit) eintreten müsste (vgl. hierzu
Grube a.a.O.); entsprechendes gilt für die Zeit bis zum 31.12.2004 bzgl. zusätzlicher
Leistungen nach §§ 36 ff. BSHG (Hilfe bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe).
Beiträge für eine private Krankenversicherung, welche - wie die Zusatzversicherung der
Klägerin - Leistungen im Krankheitsfall abdeckt, die über das Leistungsniveau der
gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen, sind demgegenüber niemals
"angemessen" i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BSHG bzw. § 13 Abs. 2 Satz 1 SGB
XII. Denn es ist nicht Sinn einer Sozialhilfeleistung, Leistungen zu gewähren, die über
einen typischerweise als für eine menschenwürdige Lebensführung notwendigen
Standardbedarf hinausgehen ("konventionelles Existenzminimum"; Eichendorfer in
Rothkegel [Hrsg.], Sozialhilferecht, 2005, S. 15 Rz. 15 m.N.). Dementsprechend kann
eine hilfeweise gewährleistete Versicherung gegen Krankheit auch nicht über das
hinausgehen, was in der gebotenen Typisierung als in der Bundesrepublik Deutschland
zu fordernder Standard der Behandlung im Krankheitsfalle anzusehen ist. Dies aber ist
der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung, der für den Großteil der
Bevölkerung die alleinige Versicherungsleistung im Krankheitsfalle bietet.
Sozialhilferechtlichen Ausdruck hat dies im Übrigen in den Regelungen gefunden, die
für Hilfebedürftige gelten, die nicht in einer (gesetzlichen oder freiwilligen)
Krankenversicherung versicherungsfähig sind. Sie waren bis zum 31.12.2004 auf Hilfe
bei Krankheit, vorbeugende und sonstige Hilfe nach §§ 36 ff. BSHG angewiesen bzw.
erhalten heute Hilfen zur Gesundheit nach §§ 47 ff. SGB XII, sofern Sie nicht als
Statusversicherte nach § 264 Abs. 2 bis 7 SGB V zu behandeln sind. Auch in diesem
Fall ist das Leistungsniveau der gesetzlichen Krankenversicherung ebenfalls nicht
überschritten (vgl. nun Jansen, Kostorz/Wahrendorf, ZFSH/SGB 2004, 387,391).
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Das BSHG aber gewährte Leistungen im Krankheitsfall allein nach den Grundsätzen
der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BSHG wurden, um eine
Krankheit zu erkennen, zu heilen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
Krankheitsbeschwerden zu lindern, Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend
dem Dritten Kapitel, Fünften Abschnitt, Ersten Titel (also §§ 27 ff.) des SGB V gewährt.
Auch das SGB XII orientiert sich bei der Hilfe in Krankheitsfällen an den Leistungen der
gesetzlichen Krankenversicherung. Denn nach § 48 Satz 1 SGB XII werden ebenfalls -
wie nach § 37 Abs. 1 Satz 1 BSHG - Leistungen zur Krankenbehandlung entsprechend
dem Dritten Kapitel, Fünfter Abschnitt, Erster Titel des SGB V erbracht.
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Stehen diese Leistungen der Klägerin durch ihre von der Beklagten gewährleistete
freiwillige Versicherung bei der I Krankenkasse in vollem Umfang zur Verfügung, wäre
eine weitere sozialhilfeweise Gewährung zusätzlichen Krankenversicherungsschutzes
für Leistungen oberhalb des Leistungsniveaus der gesetzlichen Krankenversicherung
eine Leistungsgewährung contra legem. Zwar ist es bei dem Krankheitsbild der
Klägerin, das mit häufigen und längeren Krankenhausaufenthalten aufgrund schwerster
Erkrankungen verbunden ist, für den Senat mehr als verständlich, dass ihr daran
gelegen ist, ihre wohlerworbenen Versicherungsanwartschaften aus der
Zusatzversicherung zu erhalten, zumal in der Prognose entsprechende
Versicherungsfälle noch häufiger eintreten werden, was zugleich eine Rückkehr in eine
entsprechende private Zusatzversicherung nach einem etwaigen Ende der
Sozialhilfebedürftigkeit schon wegen des hohen zu versichernden Risikos praktisch
ausschließen dürfte. Dies rechtfertigt es jedoch nicht, eine Versicherungs- und damit
Vermögensposition der Klägerin zu Lasten der Allgemeinheit zu perpetuieren, die jedem
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anderen Hilfeempfänger (auch dem vergleichbar schwer erkrankten) ebenfalls zu
versagen wäre. Sofern die Klägerin hiergegen Gesichtspunkte von Treu und Glauben,
Einzelfallgerechtigkeit oder Zumutbarkeit anführt, begehrt sie letzten Endes, der Senat
möge sie individuell sozialhilferechtlich besser stellen als dies der gesetzliche
Leistungsrahmen der Sozialhilfe vorsieht. Dies ist dem Senat, bei allem Verständnis für
die Krankheitssituation der Klägerin, wegen seiner Bindung an das Gesetz nicht
möglich. Ausnahmetatbestände, die der individuellen Situation der Klägerin Rechnung
tragen ließen, sind weder im GSiG i.V.m. dem BSHG noch im SGB XII vorgesehen. Sie
sind auch von Verfassungs wegen nicht notwendig, da das konventionelle
Existenzminimum (s.o.) für den Krankheitsfall mit dem Rückgriff letztlich auf den
Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung im Falle der Klägerin wie in
jedem anderen Hilfefalle gewährleistet ist. Es ist im übrigen der Klägerin - auch unter
den Gesichtpunkten von Treu und Glauben oder von Einzelfallgerechtigkeit - nicht
weniger als jedem anderen Hilfebedürftigen zuzumuten, sich auf dieses
Leistungsniveau einzustellen. Ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 Abs.
1 GG) ist dabei nicht erkennbar; Hilfeempfänger mit vergleichbar schweren und stationär
behandlungsbedürftigen Erkrankungen werden nicht anders behandelt als die Klägerin.
Aus dem Umstand, dass es ihr in früheren Zeiten wirtschaftlich möglich war, eine private
Versicherung für Einbettzimmer und Chefarztbehandlung zu halten, folgt kein Anspruch,
diesen (auch) wirtschaftlichen Vorteil auch im Sozialhilfefall aufrecht zu erhalten und
damit besser gestellt zu werden als andere Hilfebedürftige.
Soweit die Klägerin insoweit eine fehlerhafte Ermessensentscheidung der Beklagten
rügt, so verkennt sie, dass (einzig) eine Übernahme von Beiträgen in "sonstigen Fällen"
des § 13 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz BSHG bzw. § 32 Abs. 2 Satz 1 SGB XII zwar eine
Ermessensentscheidung des Hilfeträgers ist, die Folge einer die Beitragsübernahme
bejahenden Entscheidung gleichwohl auf die Übernahme allein von angemessenen
Beiträgen beschränkt ist. Da die Klägerin jedoch die sozialhilfeweise Übernahme
unangemessener Beiträge begehrt, stellt sich die Frage einer fehlerhaften
Ermessensausübung nicht.
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Ein darüber hinausgehender, durch gebundene Entscheidung der Beklagten
festzustellender Anspruch der Klägerin nach § 13 Abs. 2 Satz 1, 2. Halbsatz BSHG bzw.
§ 32 Abs. 2 Satz 2 SGB XII (Beitragsübernahme zur Aufrechterhaltung einer freiwilligen
Krankenversicherung) scheidet schon deshalb aus, weil ein solcher Anspruch allein bei
voraussichtlich nur für kurze Dauer (prognostisch ca. sechs Monate; Grube a.a.O. Rz.
17) zu leistender Hilfe zum Lebensunterhalt besteht, was bei der bereits seit längerem
aus gesundheitlichen Gründen hilfebedürftigen Klägerin nicht der Fall ist; im Übrigen
müssten auch hier die Beiträge "angemessen" sein (Grube a.a.O. Rz. 16).
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Entgegen der Ansicht der Klägerin kommt eine Übernahme der Beiträge für ihre private
Krankenzusatzversicherung durch die Beklagte auch nicht deshalb in Betracht, weil in §
3 Abs. 1 Nr. 3 GSiG eine Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen nur
"entsprechend" § 13 BSHG bzw. in § 42 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB XII nur "entsprechend"
§ 32 SGB XII bestimmt ist. Eine entsprechende Anwendung kann nicht dazu führen, den
Anwendungsrahmen der entsprechend anzuwendenden Norm ersichtlich zu sprengen,
d.h. hier einen Leistungsanspruch anzunehmen, der bei unmittelbarer Geltung von § 13
BSHG bzw. § 32 SGB XII ersichtlich contra legem gewährt würde.
42
Eine von der Klägerin für möglich gehaltene Heranziehung von § 38 Abs. 2 Satz 1
BSHG (i.d.F. bis 31.12.2003) unter dem Gesichtspunkt des "im Einzelfall notwendigen
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Bedarfs" ist schon deshalb auszuschließen weil die Hilfen bei Krankheit i.S. des Vierten
Unterabschnitts des Zweiten Abschnitts des BSHG (§§ 37 f. BSHG) nach § 37 Abs. 1
BSHG wiederum nur Leistungen entsprechend dem Dritten Kapitel, Fünten Abschnitt,
Ersten Titel des SGB V beinhalten und sich damit ebenfalls allein am Leistungsrahmen
der gesetzlichen Krankenversicherung orientieren. Dies gilt ungeachtet der Frage, ob
die genannte Vorschrift auf den hier maßgeblichen Bewilligungszeitraum überhaupt
anzuwendenden ist.
Auch unter dem Gesichtspunkt eines etwa nach § 88 Abs. 3 Satz 1 und 2 BSHG bzw. §
90 Abs. 3 SGB XII bei der Sozialhilfegewährung geschützten Vermögens ergibt sich von
vornherein kein anderes Ergebnis. Unbeschadet der Frage, ob die Nichtgewährung
einer zusätzlichen Sozialhilfeleistung (Versicherungsbeiträge) überhaupt dem dem
Vermögensschutz i.S.d. Vorschriften unterfallen kann, ist jedenfalls der
Lebenssachverhalt, den die Klägerin zur Überprüfung des Senats stellt, insoweit
spezieller und abschließend in § 13 BSHG bzw. § 32 SGB XII geregelt. Aus diesem
Grund ist auch eine gesetzliche Regelungslücke, die zu einer analogen Anwendung
von § 88 Abs. 3 Satz 1 und 2 BSHG bzw. von § 90 Abs. 3 SGB XII Anlass geben könnte,
von vornherein nicht vorhanden.
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Entsprechendes gilt auch für die Bemessung der Sozialhilfe nach der Besonderheit des
Einzelfalles i.S.v. § 3 Abs. 1 Satz 1 BSHG bzw. § 9 Abs. 1 SGB XII und für die
Rücksichtnahme auf angemessene Wünsche des Hilfeempfängers i.S.v. § 3 Abs. 2 Satz
1 BSHG bzw. § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB XII. Was im Einzelfall notwendig und angemessen
ist, bestimmt das Gesetz zur Frage der Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen
in § 13 BSHG bzw. § 32 SGB XII selbst.
45
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
46
Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 SGG bestehen nicht.
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