Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.05.1997

LSG NRW (gleichbehandlung im unrecht, treppenlift, hilfsmittel, 1995, antrag, krankenversicherung, wohnung, höhe, gegenstand, begründung)

Landessozialgericht NRW, L 5 Kr 115/96
Datum:
27.05.1997
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 5 Kr 115/96
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 9 Kr 86/95
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, 3 BK 14/97
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozial gerichts Münster
vom 02.10.1996 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Streitig ist die Gewährung einer Treppenliftanlage.
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Die 1943 geborene Klägerin, freiwilliges Mitglied der Beklagten, leidet an multipler
Sklerose. Mit Schreiben vom 07.07.1995 beantragte sie bei der Beklagten unter
Übersendung einer ärztlichen Bestätigung, daß sie nicht alleine Treppen gehen könne,
die Übernahme für die Kosten einer Treppenliftanlage. Beigefügt war ein
Kostenvoranschlag für eine Monoliftanlage zum Preis von 23872,85 DM. Mit Bescheid
vom 28.07.1995 lehnte die Beklagte den Antrag ab, da nach der Rechtsprechung des
BSG ein Treppenlift kein Hilfsmittel des § 33 SGB V sei. Den Widerspruch der Klägerin,
mit dem sie geltend machte, sie könne ohne den Lift keine Strecken in ihrem Wohnhaus
zurücklegen, so daß es sich bei dem Lift um ein Hilfsmittel handele, das die
Fortbewegung in einen überschaubaren Bereich ermögliche, wies die Beklagte mit
Widerspruchsbescheid vom 21.11.1995 zurück.
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Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin den Vortrag aus dem
Widerspruchsverfahren wiederholt. Sie hat vor dem Sozialgericht beantragt,
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die Beklagte zur Übernahme der Kosten für die Lieferung und Montage eines
Treppenliftes entsprechend dem eingereichten Angebot zu verpflichten, hilfsweise, die
Kosten einen Scalamobils (Treppenraupe) in Höhe von 11777,49 DM zu übernehmen.
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Die Beklagte hat weiterhin die Gewährung einer Treppenliftanlage abgelehnt und
zugleich darauf hingewiesen, daß die Klägerin mittlerweile von der Pflegekasse einen
Zuschuß zu der streitigen Maßnahme erhalten habe.
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Mit Urteil vom 02.10.1996 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen, es hat unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des BSG ausgeführt, ein Treppenlift sei kein Hilfsmittel
im Sinne der Krankenversicherung. Auf den Hilfsantrag ist es nicht eingegangen.
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Zur Begründung ihrer am 12.11.1996 eingelegten Berufung wiederholt die Klägerin
ihren bisherigen Vortrag; sie weist zugleich darauf hin, daß andere Krankenkassen
entsprechende Leistungen erbracht hätten.
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Zu der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin trotz Ladung nicht erschienen und hat
sich auch nicht vertreten lassen.
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Schriftsätzlich beantragt die Klägerin,
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das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 02.10.1996 zu ändern und die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 28.07.1995 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 21.11.1995 zu verurteilen, die Kosten für die Lieferung
und Montage eines Treppenliftes in Höhe von 23872,85 DM zu übernehmen, hilfsweise
die Kosten eines Scalamobils in Höhe von 11777,49 DM zu übernehmen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten sowie der Verwaltungsakte der Beklagten verwiesen, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet, das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen.
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Ein Anspruch auf die mit dem Hauptantrag begehrte Gewährung eines Treppenliftes
besteht nicht, denn der Treppenlift ist kein Hilfsmittel des § 33 SGB V. Das Sozialgericht
hat zutreffend unter Hinweis auf die eindeutige Rechtsprechung des BSG ausgeführt,
daß ein Treppenlift, der nur in der konkreten Wohnung wegen ihrer besonderen
Beschaffenheiten notwendig ist, allein der behindertengerechten Ausstattung der
Wohnung dient. Der Senat tritt der Begründung des Sozialgerichts bei (§ 152 Abs. 2
SGG). Die Ausführungen der Klägerin, daß ihr erst der Treppenlift die Fortbewegung in
ihrer Wohnung erlaube, ging vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung an der Sache
vorbei. Noch weniger ist von rechtlicher Bedeutung, ob unter Umständen anderen
Versicherten - rechtswidrig - entsprechende Leistungen erbracht worden sind, denn es
gibt keine Gleichbehandlung im Unrecht. Im übrigen verhält sich die Klägerin
widersprüchlich, wenn sie einerseits von der Krankenkasse weiterhin den Treppenlift
als Hilfsmittel verlangt, gleichzeitig aber schon von der Pflegekasse für die gleiche
Maßnahme einen Zuschuß nach § 40 Abs. 4 SGB XI zur Verbesserung des
individuellen Wohnumfeldes in Anspruch genommen hat.
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Auch mit dem Hilfsantrag bleibt die Berufung ohne Erfolg. Über den Hilfsantrag hat das
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Sozialgericht zwar nicht entschieden, denn in den Gründen, die zur Auslegung des
Tenors heranzuziehen sind, hat es lediglich Ausführungen zum Treppenlift gemacht,
zum Scalamobil hat es sich nicht geäußert. Der Senat konnte über den Hilfsantrag
jedoch entscheiden, da auch ein übergangener Anspruch Gegenstand des
Berufungsverfahrens werden kann, wenn alle Beteiligten zustimmen (BSGE 27, 146,
149; 45, 49, 50; BGHZ 97, 280). Die Klägerin hat den Hilfsantrag im Berufungsverfahren
erneut gestellt, sie strebt also weiterhin eine Entscheidung des Senats über diesen
Antrag an. Die Beklagte hat sich ausdrücklich damit einverstanden erklärt.
Der Hilfsantrag ist unzulässig, denn insoweit liegt noch keine anfechtbare
Verwaltungsentscheidung vor. Die Beklagte hat in dem angefochtenen Bescheid vom
28.07.1995 lediglich die Gewährung eines Treppenliftes abgelehnt, die
Zurverfügungstellung einer Treppenraupe war nicht Gegenstand des
Verwaltungsverfahrens. Zudem fehlt es für diesen Antrag am Rechtsschutzinteresse.
Die Klägerin hat sich den Treppenlift offensichtlich schon längst einbauen lassen, denn
die Pflegekasse hat bereits am 11.01.1996 einen Zuschuß gewährt. Somit hat sich die
Klägerin bereits für das in erster Linie begehrte "Hilfsmittel" entschieden, es ist nicht
ersichtlich, daß sie zusätzlich das Scalamobil wünscht. Im Schriftsatz vom 13.09.1996
hat sie selbst vorgetragen, mit einem Scalamobil sei ihr nicht gedient, da tagsüber keine
Hilfsperson zur Bedienung des Scalamobils zur Verfügung stehe. Von daher hat die
Klägerin offensichtlich nie ein Scalamobil ernsthaft als Sachleistung begehrt.
Offensichtlich hat sie ihren Antrag in Verkennung des Leistungsrechts der gesetzlichen
Krankenversicherung bestimmenden Sachleistungsprinzips in der irrigen Vorstellung
gestellt, sie könne wenigstens "ersatzweise" den Betrag für ein Scalamobil
beanspruchen, auch wenn sie tatsächlich den Treppenlift einbauen lasse.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht vor.
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