Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.10.2004

LSG NRW: witwenrente, treu und glauben, wirtschaftliches interesse, anrechenbares einkommen, unfallversicherung, hinterbliebenenrente, rücknahme, rückforderung, rückwirkung, rechtswidrigkeit

Landessozialgericht NRW, L 4 RA 32/03
Datum:
13.10.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
4. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 4 RA 32/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 11 RA 125/01
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
Duisburg vom 22.01.2003 geändert und die Klage abgewiesen. Die
Beklagte hat 1/4 der außergerichtlichen Kosten der Klägerin in beiden
Rechtszügen zu tragen. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist noch, ob für den Zeitraum ab August 1996 die von der Klägerin bezogene
Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die von der Beklagten
gewährte großen Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen
ist.
2
Die am 00.00.1923 geborene Klägerin ist die Witwe des am 00.00.1921 geborenen und
am 15.09.1993 verstorbenen K N (Versicherter). Der Versicherte gab am 31.07.1978
seine Beschäftigung bei der U AG auf, stand anschließend im Leistungsbezug beim
Arbeitsamt und bezog ab 01.07.1981 vorzeitiges Altersruhegeld (Bescheid vom
09.06.1981). Nach dem Tod des Versicherten bewilligte die Beklagte der Klägerin ab
01.10.1993 große Witwenrente (Bescheid vom 09.12.1993). Die Beigeladene bewilligte
der Klägerin - ausgehend von einem Leistungsfall am 20.10.1992 - ab 15.09.1993
Witwenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Bescheid vom 09.02.1994) sowie
als Sonderrechtsnachfolgerin Lebzeitenrente für die Zeit vom 21.10.1992 bis 15.09.1993
(Bescheid vom 09.02.1994). Auf Grund einer Neufeststellung des
Jahresarbeitsverdienstes stellte die Beigeladene die Witwenrente neu fest (Bescheid
vom 08.07.2002). Sie machte jeweils Erstattungsansprüche geltend, die teilweise
befriedigt wurden.
3
Die Beklagte berechnete die große Witwenrente unter Anrechnung der Leistungen aus
der gesetzlichen Unfallversicherung für die Zeit ab 01.10.1993 neu, errechnete eine
Überzahlung in Höhe von 9.848,21 DM und wies darauf hin, dass sie einen
Erstattungsanspruch bei der Beigeladenen geltend gemacht habe und, sollte diese die
Ansprüche nicht voll befriedigen können, sie sich mit der Klägerin wegen einer
4
Erstattung nach § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - in Verbindung setzen
werde (Bescheid vom 28.06.1994). Den hiergegen eingelegten Widerspruch nahm die
Klägerin nach Anhörung durch die Beklagte zu einer vorgesehenen Aufhebung des
Bescheides vom 09.12.1993 und Rückforderung von 3.299,45 DM (26.09.1994) nach
Auffassung der Beklagten zurück. Sie erstattete der Beklagten die von dieser geltend
gemachten 3.299,45 DM. Daraufhin sah die Beklagte die Rückforderung als erledigt an
(Bescheid vom 03.11.1994).
Im August 1995 beantragte die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des
Bundessozialgerichts (BSG) vom 21.06.1995 - 5 RJ 4/95 -, die Rentenangelegenheit zu
überprüfen bzw. zu regeln. Die Beklagte lehnte die Rücknahme des Bescheides vom
28.06.1994 gestützt auf § 44 SGB X ab, da die Rente unter Berücksichtigung der
Kürzungsvorschriften des § 93 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) in
zutreffender Höhe festgestellt worden sei (Bescheid vom 21.09.1995). Mit ihrem
Widerspruch trug die Klägerin vor, sie habe Anspruch auf die ungekürzten Renten, die
Kürzungsvorschrift des § 93 SGB VI finde keine Anwendung. Die Beklagte berechnete
die große Witwenrente ohne anrechenbares Einkommen nach § 97 SGB VI und unter
Berücksichtigung des von der Beigeladenen geänderten Arbeitsverdienstes neu
(Bescheid vom 07.12.1995) und meinte, dieser Bescheid werde nach § 86 Abs. 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens. Sie wies den
Rechtsbehelf mit der Begründung zurück, nach den gesetzlichen Regelungen sei die
Anrechnung der Rente aus der Unfallversicherung auf die große Witwenrente zu Recht
erfolgt (Widerspruchsbescheid vom 12.05.1997).
5
Mit der am 30.05.1997 erhobenen Klage hat die Klägerin weiter die Auffassung
vertreten, ihr stehe die ungekürzte Witwenrente zu. Der Bescheid vom 28.06.1994 sei
rechtswidrig. Sie sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Es sei nicht ersichtlich,
aus welchen Gründen etwa ihre Bescheide aufgehoben worden seien. Die nach § 45
SGB X erfolgte Rücknahme sei zu Unrecht erfolgt. Sie habe die Rechtswidrigkeit des
Witwenrentenbescheides nicht gekannt.
6
Die Klägerin hat beantragt,
7
den Bescheid vom 21.09.1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
12.05.1997 aufzuheben und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom
28.06.1994 in der Fassung der weiteren Bescheide vom 07.12.1995 und 13.08.2002 zu
verurteilen, ihr eine ungekürzte Witwenrente nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu zahlen.
8
Die Beklagte hat beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Sie hat zunächst die Auffassung vertreten, die "Anwendungssperre des § 93 Abs. 5 Nr.
1 SGB VI" könne auf Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung
keine Anwendung finden. Ob dem Urteil des 5. Senats des BSG vom 21.06.1995 - 5 RJ
4/95 - gefolgt werde, werde in den Gremien des Verbandes Deutscher
Rentenversicherungsträger (VDR) noch beraten. Für die Rücknahme des
Rentenbescheides vom 09.12.1993 seien die Voraussetzungen gemäß § 45 SGB X
erfüllt gewesen.
11
Das Sozialgericht (SG) hat das zunächst zum Ruhen gebrachte Klageverfahren (S 11
An 68/97) auf Antrag der Klägerin wieder aufgenommen. Die Beklagte hat die große
Witwenrente für die Zeit ab 01.01.1997 neu berechnet, eine Überzahlung in Höhe von
34.517,19 Euro und die Erstattungspflicht der Klägerin festgestellt (Bescheid vom
13.08.2002). Die Beigeladene wartet hinsichtlich der Auszahlung insoweit den Ausgang
des Verfahrens ab.
12
Das SG hat den Bescheid vom 21.09.1995 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 12.05.1997 aufgehoben und die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 28.06.1994 und der weiteren Bescheide vom
07.12.1995 und 13.08.2002 verurteilt, der Klägerin ungekürzte Witwenrente nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren (Urteil vom 22.01.2003). Die
Anrechnung der Witwenrente aus der Unfallversicherung auf diejenige aus der
Rentenversicherung richte sich nach dem mit dem Rentenreformgesetz 1992 zum
01.01.1992 in Kraft getretenen § 93 SGB VI. Die Ausnahmeregelung des § 93 Abs. 5 Nr.
1 SGB VI schließe die Anrechnung aus, da die Berufskrankheit bei dem Versicherten
erst nach Beginn seines Altersruhegeldes aufgetreten sei. Entgegen der Auffassung der
Beklagten erfasse § 93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI auch Hinterbliebenenrenten. Die Kammer
folge der Entscheidung des BSG vom 21.06.1995 - 5 RJ 4/95 -.
13
Gegen das Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt. Sie ist der Auffassung, nach der
ständigen Rechtsprechung des 8. Senats des BSG, der nicht von der Entscheidung des
dortigen 4. Senats vom 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R - abgewichen sei, sei das Urteil
des SG zumindest für die Zeit ab 01.08.1996 (8. Senat BSG), jedenfalls aber ab dem
01.02.1997 (4. Senat BSG) falsch. Das BSG habe keine Bedenken, ab 01.08.1996 bzw.
01.02.1997 §§ 93 Abs. 1 bis 3 SGB VI anzuwenden.
14
Die Beklagte beantragt,
15
das Urteil des SG Duisburg vom 22.01.2003 zu ändern und die Klage abzuweisen.
16
Die Klägerin beantragt,
17
Die Berufung zurückzuweisen.
18
Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend und meint, jedenfalls bis einschließlich
Januar 1997 sei entsprechend der Entscheidung des BSG vom 31.03.1998 - B 4 RA
59/96 R - die Hinterbliebenenrente bis einschließlich Januar 1997 ungekürzt zu zahlen.
19
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und mitgeteilt, sie habe kein eigenes
wirtschaftliches Interesse am Ausgang des Verfahrens und werde je nach dessen
Ausgang den eingehaltenen Nachzahlungsbetrag der Witwenrente entweder der
Klägerin oder der Beklagten auszahlen.
20
Die Beklagte hat mitgeteilt, die letzte Neuberechnung sei mit Bescheid vom 13.08.2002
erfolgt. Weitere Neuberechnungen hätten keinen Bezug zum vorliegenden
Streitverfahren, da sie aufgrund von Änderungen im Krankenversicherungsverhältnis
erfolgt seien. Sie hat sich im Verhandlungstermin vor dem Gericht bereit erklärt, der
Klägerin ungekürzte Witwenrente nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bis
einschließlich 31.07.1996 zu gewähren und die Bescheide vom 28.06.1994 und
13.08.2002 insoweit zurückgenommen, als darin die Höhe der Überzahlung und ihr
21
Erstattungsanspruch gegenüber der Klägerin festgestellt werde; insoweit hat sie die
Berufung zurückgenommen. Die Klägerin hat das Teilanerkenntnis der Beklagten
angenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Streitakten und der beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und der
Beigeladenen verwiesen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
22
Entscheidungsgründe:
23
Die zulässige Berufung der Beklagten, die sich nach teilweiser Rücknahme bzw.
angenommenen Teilanerkenntnis im Termin zur mündlichen Verhandlung lediglich
noch auf die Anrechnung der Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen
Unfallversicherung auf die ihr von der Beklagten gewährten Witwenrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung für die Zeit ab dem 01.08.1996 beschränkt, ist
begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig, soweit darin die
Unfallhinterbliebenenrente der Klägerin ab dem 01.08.1996 auf ihre Witwenrente aus
der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird. Der Klägerin steht für die Zeit
ab 01.08.1996 kein Anspruch auf ungekürzte Auszahlung der großen Witwenrente zu.
Die Klägerin ist durch die Ablehnung der Korrektur des Bescheides vom 28.06.1994 in
der Fassung des Bescheides vom 07.12.1995 für den Zeitraum ab August 1996 nicht
beschwert, § 54 Abs. 2 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die in den Bescheiden
geregelte und durch den Bescheid vom 13.08.2002 bestätigte Anrechnung ist für den
hier noch streitigen Zeitraum rechtmäßig (geworden).
24
Die Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X sind für den
Witwenrentenanspruch ab August 1996 nicht erfüllt. Auch wenn man unterstellt, dass
die Anrechnung (Bescheid vom 28.06.1994) bei Erlass des Bescheides rechtswidrig
war, sind insoweit nicht deshalb ab August 1996 Sozialleistungen zu Unrecht nicht
erbracht worden. Ab August 1996 durfte die Beklagte dem Anspruch der Klägerin auf
Witwenrente teilweise die rechtsvernichtende Einwendung aus § 93 Abs. 5 SGB VI
entgegenhalten, weil die Ausnahmevorschrift des § 93 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 SGB VI
jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine Anwendung auf Hinterbliebenenrenten findet, § 93
Abs. 5 Satz 3 SGB VI in der Fassung des Artikel 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Umsetzung
des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in Bereichen der
Rentenversicherung und Arbeitsförderung (Wachstums- und
Beschäftigungsförderungsgesetz - WFG -) vom 25.09.1996 (BGBl I 1461 ff., verkündet
am 27.09.1996, im Folgenden: n.F.).
25
Für die Prüfung der Rechtswidrigkeit eines bestandskräftigen Bescheides in
Korrekturverfahren nach § 44 SGB X ist grundsätzlich auf die Rechtslage abzustellen,
die im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides galt, dessen Korrektur beansprucht wird
(BSG SozR 3 - 2600 § 300 Nr. 10; 15). Jedoch selbst wenn man hier unterstellte, dass §
93 Abs. 5 Nr. 1 SGB VI a.F., der damals noch galt, entgegen der von der Beklagten noch
in den angefochtenen Ausgangsbescheiden vertretenen, aber zwischenzeitlich offenbar
aufgegebenen Auffassung auch für Hinterbliebenenrenten galt und deshalb (oder aus
sonstigen Gründen) die mit Bescheid vom 28.06.1994 vorgenommene Anrechnung
rechtswidrig war, besteht ein Korrekturanspruch der Klägerin für den Zeitraum ab August
1996 nicht mehr. Denn in einem Verfahren nach § 44 SGB X können einem Beteiligten
nicht weitergehende Rechte zugesprochen werden, als ihm nach der materiellen
Rechtslage zustehen (vgl. BSG, SozR 1300 § 44 SGB X Nr. 38 m.w.N.; LSG NRW,
26
Urteil vom 12.06.2003 - L 2 Kn 119/99 -).
Unter Beachtung dieses Grundsatzes durfte die Beklagte entsprechend der materiellen
Rechtslage, die sich im Verlaufe des Verfahrens geändert hat, jedenfalls ab August
1996 die Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung auf die große
Witwenrente anrechnen. § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI n.F. war jedenfalls ab diesem
Zeitpunkt als geltendes Recht zu berücksichtigen. Das hat das BSG wiederholt
entschieden (BSG, SozR 3 - 2600 § 93 Nr. 3; 11; Urteil vom 26.02.2003 - B 8 Kn 11/02 R
-). Danach war der Gesetzgeber - auch von Verfassungs wegen - befugt, ab dem auf den
endgültigen Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages zum WFG am 09.07.1996
folgenden Monat, also ab dem 01.08.1996, in nach altem Recht bestehende
Leistungsansprüche von Hinterbliebenen dadurch einzugreifen, dass er diese von den
zuvor bestehenden Ausnahmeregelungen ausschloss. Das gesetzgeberische Ziel,
sozialpolitisch nicht erwünschte Doppelversorgungen zu vermeiden, rechtfertigt die
getroffene Regelung auch unter Berücksichtigung von Artikel 2 Abs. 1, Artikel 3 Abs. 1
Grundgesetz (GG). Artikel 14 Abs. 1 GG ist nicht einschlägig, da Ansprüche von
Versicherten in der gesetzlichen Rentenversicherung auf Versorgung ihrer
Hinterbliebenen nicht dem Eigentumsschutz unterfallen (BVerfGe 97, 271, 283 ff., SozR
3 - 2940 § 58 Nr. 1).
27
Ohne Bedeutung ist, dass das WFG erst am 27.09.1996 verkündet wurde und in weiten
Teilen erst mit oder nach diesem Zeitpunkt in Kraft getreten ist, Artikel 12 Abs. 1, 3, 4, 5
WFG. Denn Artikel 12 Abs. 8 WFG hat der hier maßgeblichen Änderung des § 93 Abs. 5
SGB VI gerade Rückwirkung beigemessen. Der Gesetzgeber war berechtigt, diese
Rückwirkung jedenfalls auf den Zeitraum zwischen Gesetzesbeschluss und
Gesetzesverkündung zu erstrecken. Da das WFG hier während des zugrunde liegenden
Verwaltungsverfahrens nach § 44 SGB X verkündet worden ist, erfasst es auch dieses
noch laufende Verfahren und ist der abschließenden Entscheidung in diesem Verfahren
als geltendes Recht zugrunde zu legen (vgl. BSG, SozR 3 - 2600 § 93 Nr. 3).
28
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die rückwirkende Änderung des § 93 Abs. 5
SGB VI greifen nicht durch. Der Senat schließt sich der Auffassung des BSG (SozR 3 -
2600 § 93 Nr. 3; 11) an, dass jedenfalls ab dem Monat nach dem endgültigen
Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages ein schutzwürdiges Vertrauen nicht
mehr besteht. Ab diesem Zeitpunkt mussten die Betroffenen mit der beschlossenen
Gesetzesänderung zu ihrem Nachteil rechnen und konnten ihr Verhalten danach
ausrichten. Daran ändert nichts, dass die endgültige Gesetzesfassung angesichts der
vorgesehenen Mitwirkung des Deutschen Bundesrates zu diesem Zeitpunkt noch nicht
feststand.
29
Die vom 4. Senat des BSG im Urteil vom 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R - vertretene
Auffassung, die Anrechnung sei erst ab 01.02.1997 rechtmäßig, weil die Umsetzung der
neuen Rechtslage durch das Gericht in allen Fällen im Ergebnis mit einer zeitlichen
Verzögerung zu erfolgen habe, ist vorliegend nicht einschlägig (vgl. dazu BSG, Urteil
vom 16.05.2000 - B 8 Kn 11/02 R -). Soweit der 4. Senat des BSG davon ausgeht, dass
eine Zeitspanne von Juli 1996 (Gesetzesbeschluss zum WFG) bis Januar 1997 für die
"gedachte" Durchführung eines Korrekturverfahrens nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X und
ein folgendes Anhörungs- und Neufeststellungsverfahren nach § 24 Abs. 1 SGB X und §
48 Abs. 1 Satz 1 SGB X erforderlich gewesen wäre, um die Anrechnungsbescheide
insoweit aufzuheben und zu ändern, als darin eine Anrechnung bis zum in Kraft treten
des § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI zu Unrecht erfolgt ist, gilt dies zumindest für den hier
30
zugrunde liegenden Sachverhalt nicht. Für die Zeit bis zum 31.07.1996 bedarf es keines
langwierigen fiktiven oder tatsächlichen Neufeststellungsverfahrens, weil die
angefochtene Regelung (Anrechnung der Unfallrente für die Zeit bis zum 31.07.1996)
durch eine für den Versicherten begünstigende Regelung (keine Anrechnung bis zum
31.07.1996) zu ersetzen wäre. Die Aufhebung eines rechtswidrigen belastenden
Verwaltungsaktes ist nach § 44 SGB X aber jederzeit möglich und erfordert nach § 24
Abs. 1 SGB X insbesondere keine Anhörung. Bezüglich der für die Zeit ab 01.08.1996
gemäß § 93 Abs. 5 Satz 3 SGB VI gerechtfertigten Anrechnung der
Hinterbliebenenrente aus der Unfallversicherung auf die große Witwenrente aus der
gesetzlichen Rentenversicherung ist ein tatsächliches oder gedachtes
Korrekturverfahren nach § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nicht notwendig, da der Klägerin die
Witwenrente - anders als in dem vom 4. Senat des BSG in dem genannten Urteil
entschiedenen Fall - von vornherein nur unter Anrechnung der
Unfallhinterbliebenenrente gewährt wurde. Einer den Regeln des § 48 Abs. 1 SGB X
unterliegenden Aufhebung eines zuvor ergangenen Bewilligungsbescheides, mit dem
die Witwenrente zunächst anrechnungsfrei gewährt wurde, bedürfte es somit vorliegend
nicht (vgl. LSG NRW, Urteil vom 30.07.2003 - L 8 RJ 53/03 -).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 Abs. 1 SGG.
31
Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden. Die Voraussetzungen des § 160
Abs. 2 SGG liegen nicht vor. Der Senat weicht insbesondere nicht von der zitierten
Entscheidung des 4. Senats des BSG (Urteil vom 31.03.1998 - B 4 RA 59/96 R -) ab, da
der vom 4. Senat entschiedene Fall sich auf eine andere, hier nicht vorliegende
Fallkonstellation bezog. Denn dort hatte der beklagte Versicherungsträger dem
Grundsatz von Treu und Glauben im Verwaltungsrechtsverhältnis zuwider gehandelt,
wofür im vorliegenden Fall, der sich auch im verfahrensrechtlichen und zeitlichen Ablauf
erheblich von der der Rechtsprechung des 4. Senats zugrunde liegenden Fallgestaltung
unterscheidet, keinerlei Anhalt besteht.
32