Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.10.2001

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Landessozialgericht NRW, L 16 KR 232/99
Datum:
11.10.2001
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 16 KR 232/99
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 8 KR 64/99
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Dortmund vom 25.08.1999 wird zurückgewiesen. Kosten
sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der 1943 geborene Kläger hat am 02.03.1999 drei Klagen beim Sozialgericht erhoben
(S 8 KR 64/99, S 8 KR 65/99 und S 8 KR 66/99 SG Dortmund). Das Sozialgericht hat
diese Verfahren mit Beschluss vom 17.05.1999 zur gemeinsamen Verhandlung und
Entscheidung verbunden und sie unter dem erstgenannten Aktenzeichen geführt. Zur
Begründung hat der Kläger u.a. seinen Einsatz an seinem Arbeitsplatz in der Firma K ...
Stahl AG beschrieben und auf zwei Unfälle hingewiesen, die er am Arbeitsplatz erlitten
habe, nämlich am 16.08.1979 und 30.12.1983. Infolge des erstgenannten Unfalles habe
er Blutkonserven bekommen und sei hierdurch an Hepatitis-B erkrankt. Er hat
verschiedene Unterlagen, u.a. die Änderungskündigung der K ... Stahl AG vom
30.12.1983 und die Kündigung vom 22.10.1984, vorgelegt. Er rufe das Gericht an, da
sich die Beklagte und sein Arbeitgeber entschlossen hätten, ihn zu quälen. So habe die
Beklagte nach sechs Jahren seine Unterlagen vernichtet, obwohl darin sein
Arbeitsunfall dokumentiert gewesen sei.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klagen abzuweisen.
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Sie hat vorgebracht, die Mitgliedschaft des Klägers bei ihr habe mit dem 19.01.1990
geendet. Anschließend sei der Kläger zu keinem Zeitpunkt mehr bei ihr versichert
gewesen. Anläßlich eines Leistungsantrags von Juni 1996 habe sie ermittelt, dass der
Kläger zu diesem Zeitpunkt Mitglied der BKK Krupp VDM GmbH gewesen sei und ihm
dies auch mitgeteilt. Die Akten des Klägers seien nach Ablauf des
Aufbewahrungszeitraumes von sechs Jahren vernichtet worden.
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Mit Gerichtsbescheid vom 25.08.1999, auf den Bezug genommen wird, hat das
Sozialgericht die Klagen abgewiesen.
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Gegen den ihm am 02.09.1999 zugestellten Gerichtsbescheid hat der Kläger am
01.10.1999 Berufung eingelegt. Der Gerichtsbescheid sei nicht korrekt und habe mit
Recht nichts zu tun. Zur Begründung verweise er auf die 44 Klagen und die dabei
vorgelegten Unterlagen, die er in letzter Zeit beim Sozialgericht Dortmund erhoben
habe.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen und bezieht sich zur Begründung auf ihr Vorbringen im
Klageverfahren.
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Die Restverwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen
weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind, ergänzend Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
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Das Sozialgericht hat die Klagen zu Recht als unzulässig abgewiesen. Denn es fehlt an
der Durchführung eines Verwaltungsverfahrens. Der Kläger hat gegenüber der
Beklagten keinen konkreten Anspruch geltend gemacht bzw. keinen
bescheidungsfähigen Antrag gestellt.
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Unabhängig davon ist der Kläger zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht mehr Mitglied
der Beklagten gewesen, so dass auch keine auf Mitgliedschaft gründenden
krankenversicherungsrechtlichen Ansprüche gegeben sein können.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 160 Abs. 2 Nrn.
1 und 2 SGG.
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