Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.07.2004

LSG NRW: psychische störung, inhaftierung, persönlichkeitsstörung, beweisgrad der wahrscheinlichkeit, verschlechterung des gesundheitszustandes, behandlung, anerkennung, krankheitswert, diagnose

Landessozialgericht NRW, L 6 VH 52/00
Datum:
13.07.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 6 VH 52/00
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 5 VH 570/98
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
Duisburg vom 09.11.2000 geändert und die Klage abgewiesen. Kosten
haben die Beteiligten einander in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob dem Kläger im Wege des Zugunstenverfahrens (§ 44
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - ) ein Versorgungsanspruch nach dem
Häftlingshilfegesetz (HHG) in Verbindung mit dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
zusteht.
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Der 1929 geborene Kläger wurde am 07.02.1949 in der damaligen DDR verhaftet, von
einem sowjetischen Tribunal wegen antisowjetischer Propaganda und illegaler
Gruppenbildung zu 25 Jahren Haft verurteilt und war dann im Wesentlichen in C
inhaftiert. Am 16.01.1954 wurde er entlassen und siedelte in die Bundesrepublik über.
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Auf seinen Antrag vom 23.03.1954 erkannte der Beklagte nach Einholung eines
Gutachtens mit Bescheid vom 07.09.1954 einen "Abklingenden Eiweißmangelschaden"
als Schädigungsfolge mit einer MdE von 100 v.H. ab 01.03.1954 und von 30 v.H. ab
01.06.1954 an. Mit Bescheid vom 15.02.1957 und Widerspruchsbescheid vom
25.04.1957 stellte der Beklagte aufgrund eines weiteren Gutachtens fest, dass sich der
Gesundheitszustand des Klägers gebessert habe und Schädigungsfolgen nicht mehr
vorlägen. Das anschließende Klageverfahren blieb erfolglos (Sozialgericht - SG
Düsseldorf, Az.: S 31 V 162/57).
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Am 17.11.1992 stellte der Kläger einen Antrag auf Gewährung von
Beschädigtenversorgung nach dem HHG wegen Zahnschäden, eines Zustandes nach
Eiweißmangelschaden, eines Halswirbelsäulen- und Lendenwirbelsäulenleidens sowie
eines Blasenleidens. Diese führe er auf die Inhaftierung zurück. Der Beklagte lehnte
diesen Antrag nach Auswertung von Berichten der behandelnden Ärzte des Klägers mit
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Bescheid vom 13.01.1994 ab. Den Widerspruch des Klägers wies er mit
Widerspruchsbescheid vom 19.05.1994 zurück. Die zunächst erhobene Klage (SG
Duisburg, Az.: S 22 V 81/94), mit der der Kläger geltend machte, dass auch ein
mittlerweile aufgetretenes subdurales Hämatom und ein Darmkrebs Folge der
Inhaftierung seien, nahm der Kläger im März 1995 zurück. Wenn er auch die Auffassung
vertrete, dass die von ihm geltend gemachten Gesundheitsstörungen auf die
Inhaftierung zurückzuführen seien, so könne er doch derzeit die notwendigen
medizinischen Beweise nicht erbringen.
Am 12.02.1998 beantragte der Kläger erneut die Gewährung von Leistungen nach dem
HHG. Zwar sei sein Antrag bereits einmal abgelehnt worden, jedoch seien neue
Tatsachen bekannt, die ihn erneut zur Antragstellung veranlasst hätten. Zur Begründung
des Antrags übersandte der Kläger eine Vielzahl ärztlicher Berichte und
Bescheinigungen. Neben den bekannten Beschwerden gab der Neurologe und
Psychiater Dr. I an, dass der Kläger an einer schweren psychischen Instabilität leide, die
mit Depressionen, Konzentrationsstörungen und Vergesslichkeit verbunden sei. Diese
könnte als psychischer Folgeschaden der Inhaftierung angesehen werden.
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Der Beklagte lehnte den Antrag des Klägers auf Rücknahme der vorigen Bescheide mit
Bescheid vom 21.08.1998 ab. Neue relevante Tatsachen habe der Kläger nicht
vorgetragen. Die von Dr. I genannten Symptome ließen sich zwanglos den
schädigungsunabhängigen Hirndurchblutungsstörungen zuordnen.
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In seinem Widerspruch vom 10.09.1998 verwies der Kläger unter anderem auf eine bei
ihm bestehende Herzschädigung, die er ebenfalls als Haftfolge ansehe. Der Beklagte
wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 24.11.1998 zurück. Eine
Unrichtigkeit der vorigen Bescheide sei auch nach den neu vorgelegten
Befundberichten nicht ersichtlich.
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Der Kläger hat am 09.12.1998 Klage beim SG Duisburg erhoben.
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Das SG hat über die Frage, ob bei dem Kläger gesundheitliche Schäden bestehen, die
ursächlich auf den Wehrdienst zurückzuführen sind, Beweis erhoben durch Einholung
eines nervenärztliches Gutachten von Dr. I1 vom 28.02.2000 mit internistischem
Zusatzgutachten von Dr. I2 vom 15.02.2000. Dr. I2 hat ausgeführt, dass die
Erkrankungen des Herzens, der Wirbelsäule, des Darms und der Blase in keinem
Zusammenhang mit der Haft stünden. Dr. I1 ist zu der Auffassung gelangt, dass der
Kläger an einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung leide. Diese könne zwar
vielfältige Ursachen haben. Der entscheidende richtunggebende Impuls sei aber durch
die Haft ausgelöst. Die MdE schätze er mit 40 v.H. ein.
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Der Kläger hat sich der Auffassung von Dr. I1 angeschlossen und beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, bei ihm eine narzisstische Persönlichkeitsstörung als
Schädigungsfolge anzuerkennen und rückwirkend ab 01.01.1994 Rente nach einer
MdE von 40 v.H. zu gewähren.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Seiner Auffassung nach erfülle der Kläger die Diagnosekriterien einer narzisstischen
Persönlichkeitsstörung nicht. Eine relevante psychische Störung liege nicht vor. Sofern
der Kläger psychisch auffällig sei, sei dies nicht Folge der Haft sondern der
außergerichtlichen und gerichtlichen Auseinandersetzungen seit Anfang der neunziger
Jahre.
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Das SG hat den Beklagten mit Urteil vom 09.11.2000 verurteilt, die angefochtenen und
früheren Bescheide zu ändern und bei dem Kläger eine narzisstische
Persönlichkeitsstörung als Schädigungsfolge anzuerkennen sowie rückwirkend ab
01.01.1994 nach einer MdE von 40 v.H. zu verrenten. Zur Begründung hat es sich auf
das Gutachten von Dr. I1 bezogen.
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Gegen das am 24.11.2000 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21.12.2000 Berufung
eingelegt und im Wesentlichen sein voriges Vorbringen wiederholt.
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Der Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 09.11.2000 zu ändern und die Klage
abzuweisen.
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Der Kläger beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Er ist der Auffassung, dass seine sämtlichen Leiden auf die Inhaftierung zurückzuführen
seien.
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Der Senat hat eine ergänzende Stellungnahme von Dr. I1 vom 05.04.2001 zu den
Ausführungen des Beklagten eingeholt. Dieser hat festgestellt, dass die Ursache der
seiner Auffassung nach bestehenden Persönlichkeitsstörung zwar nicht in der
Inhaftierung liege, diese zunächst kompensierte Störung jedoch durch die
Haftbedingungen reaktiviert worden sei.
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Im Weiteren hat der Senat zunächst Befundberichte von Dr. I und der Internistin Dr. T mit
Unterlagen aus den 70er Jahren eingeholt und diese Dr. I1 zur Fertigung einer weiteren
Stellungnahme übersandt. Dr. I1 hat seine vorige Auffassung nochmals bestätigt.
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Anschließend hat der Senat Dr. I3 mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragt. Dr. I3
ist in seinem neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom 21.07.2003 und ergänzend
am 22.09.2003 zu der Auffassung gelangt, dass bei dem Kläger auf psychiatrischem
Gebiet keine Störung von Krankheitswert vorliege. Eine feststellbare moros-bedrückte
Stimmungslage bei narzisstisch geprägter Persönlichkeitsstruktur und Zwanghaftigkeit
bzw. Besessenheit, sein vermeintliches Recht zu bekommen, beruhe auf einer sehr
starken Unzufriedenheit gegenüber Ämtern und Behörden. Diese habe sich entwickelt,
als sich der Kläger wegen Wegfalls der beruflichen Tätigkeit Mitte der 80er Jahre in die
Verarbeitung seiner Lebensgeschichte gestürzt habe.
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Der Senat hat im Weiteren den Neurologen und Psychiater Dr. L mit der Erstellung
eines Gutachtens beauftragt. Dieser ist in seinem Gutachten vom 13.03.2004 zu dem
Ergebnis gelangt, dass mit Sicherheit keine narzisstische Persönlichkeitsstörung bei
dem Kläger vorliege, da die wissenschaftlichen Kriterien einer solchen Störung nicht
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erfüllt seien. Soweit Symptome eines organischen Psychosyndroms und einer
Wesensänderung feststellbar seien, könnten diese keinesfalls auf die Inhaftierung
zurückgeführt werden.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts, insbesondere des Inhalts der eingeholten
Gutachten wird auf die Gerichtsakte sowie die vom Beklagten beigezogenen
Verwaltungsakten verwiesen. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Dieser hat es mit den
angefochtenen Bescheiden zu Recht abgelehnt, den bindend gewordenen Bescheid
vom 13.01.1994 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 23.03.1994 gemäß §
44 SGB X zurückzunehmen und die vom Kläger geltend gemachten Leiden,
insbesondere eine narzisstische Persönlichkeitsstörung, als Schädigungsfolgen nach
dem HHG i.V.m. dem BVG anzuerkennen. Entsprechend ist das Urteil des
Sozialgerichts zu ändern und die Klage abzuweisen.
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Voraussetzung für die Anerkennung einer Gesundheitsstörung als Schädigungsfolge
nach § 4 HHG ist, dass ein nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 HHG Berechtigter infolge eines
Gewahrsams nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 5 HHG eine gesundheitliche Schädigung
erlitten hat. Dabei muss die Gesundheitsstörung nachgewiesen, d.h. ohne vernünftige
Zweifel bzw. mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit bewiesen sein. Für den
Ursachenzusammenhang zwischen der Schädigung und dem Gesundheitsschaden
genügt der Beweisgrad der Wahrscheinlichkeit (§ 4 Abs. 5 S. 1 HHG; vgl. zum BVG
BSG, Urteil vom 15.12.1999, B 9 VS 2/98 R = BSG SozR 3-3200 § 81 Nr.16).
Wahrscheinlich ist ein solcher Ursachenzusammenhang, wenn mehr für als gegen ihn
spricht (BSG, Urteil vom 26. 2. 1992, 9a RV 4/91 = BSG SozR 3-3200 § 81 Nr.3).
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Nach Auswertung der in beiden Rechtszügen eingeholten Gutachten ist der Senat zu
der Ansicht gelangt, dass bei dem Kläger eine - vom Sachverständigen Dr. I1 und
entsprechend vom SG angenommene - narzisstische Persönlichkeitsstörung nicht
besteht. Die Sachverständigen Dr. I3 und Dr. L haben überzeugend ausgeführt, dass der
Kläger die medizinisch-wissenschaftlichen Diagnosekriterien einer solchen
Persönlichkeitsstörung weder nach dem ICD-10 noch nach dem DSM-IV erfüllt. Wenn
der Kläger auch narzisstische Persönlichkeitszüge aufweist, so liegt eine
Persönlichkeitsstörung im Sinne der genannten maßgeblichen Richtlinien nicht vor. Der
Kläger erfüllt nach der ausführlichen Anamneseerhebung und Untersuchung durch die
Sachverständigen nicht mindestens fünf der Diagnosekriterien:
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1. grandioses Gefühl der eigenen Wichtigkeit 2. starkes Eingenommensein von
Phantasien grenzenlosen Erfolgs, Macht, Glanz, Schönheit oder idealer Liebe 3. glaubt
von sich "besonders" und einzigartig zu sein und nur von anderen besonderen oder
angesehenen Personen (oder Institutionen) verstanden zu werden oder nur mit diesen
verkehren zu können 4. verlangt nach übermäßiger Bewunderung 5. legt ein
Anspruchsdenken an den Tag, d.h. übertriebene Erwartungen an eine besonders
bevorzugte Behandlung oder automatisches Eingehen auf die eigenen Erwartungen 6.
ist in zwischenmenschlichen Zielen ausbeuterisch, d.h. zieht Nutzen aus anderen, um
die eigenen Ziele zu erreichen 7. zeigt einen Mangel an Einfühlungsvermögen, ist nicht
willens die Gefühle und Bedürfnisse anderer zu erkennen oder sich mit ihnen zu
identifizieren 8. ist häufig neidisch auf andere und glaubt, andere seien neidisch auf ihn
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9. zeigt arrogante, überhebliche Verhaltensweisen oder Haltungen.
Im Hinblick auf diese klaren Kriterien, die bei dem Kläger lediglich zum Teil und nur in
Ansätzen zu finden sind, kann der Senat die Diagnose von Dr. I1, es liege eine
narzisstische Persönlichkeitsstörung vor, nicht nachvollziehen. Dies gilt um so mehr, als
der Sachverständige sich - trotz entsprechender Kritik des Beklagten - mit den einzelnen
Kriterien nicht auseinandersetzt. Vielmehr begründet er seine Diagnose im
Wesentlichen damit, dass sich der Kläger in seinen Schriftsätzen als sehr von sich
eingenommen zeige, weil er sich als kompetenter als die Ärzte ansehe. Diese
Begründung kann medizinisch-wissenschaftlichen Anforderungen nicht genügen.
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Da sich eine narzisstische Persönlichkeitsstörung - für deren Vorliegen der Kläger
beweislastpflichtig ist - nicht nachweisen lässt, war die Klage, die der Kläger nach
seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag auf die Anerkennung einer
solchen Störung als Schädigungsfolge eingeschränkt hat, abzuweisen.
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Die Klage war auch dann abzuweisen, wenn man den - sicherlich unter dem Eindruck
des Sachverständigengutachtens von Dr. I1 - eingeschränkten erstinstanzlichen
Klageantrag dahingehend auslegt, dass der Kläger die Anerkennung einer psychischen
Störung ungeachtet ihrer Diagnose als Schädigungsfolge begehren wollte, ggf. sogar
die Anerkennung der sonstigen bei ihm bestehenden Leiden.
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Es liegt weder eine psychische Störung noch ein sonstiges Leiden bei dem Kläger vor,
das mit Wahrscheinlichkeit durch die Inhaftierung 1949 bis 1954 bedingt worden ist.
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Zunächst ist bereits zweifelhaft, ob bei dem Kläger überhaupt eine dauerhafte
psychische Störung von Krankheitswert besteht. Der Sachverständige Dr. I3 hat dies in
seinem Gutachten vom 21.07.2003 noch verneint. Dr. L hat aufgrund seiner
Untersuchung vom 04.03.2004 ein organisches Psychosyndrom und eine
Wesensveränderung diagnostiziert, wobei er von einer Verschlechterung des
Gesundheitszustandes des Klägers seit Begutachtung durch Dr. I3 ausgegangen ist. Ob
diese Verschlechterung nur vorübergehend ist oder nunmehr einen Dauerzustand
darstellt, ist unklar. Bestehen schon Zweifel am Vorliegen einer dauerhaften
psychischen Störung von Krankheitswert, kann der Senat im Übrigen auch nicht
feststellen, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen der Inhaftierung des Klägers
und dem organischen Psychosyndrom bzw. der Wesensänderung wahrscheinlich ist.
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In den ersten Jahrzehnten nach der Haft ist eine psychische Erkrankung trotz diverser
Gutachten nicht dokumentiert. Der Kläger selbst hat eine psychische Erkrankung über
Jahrzehnte weder vorgetragen noch sich in entsprechender Behandlung befunden. Die
behandelnden Ärzte haben in zahlreichen Befundberichten bis 1988 keine relevanten
psychischen Auffälligkeiten festgestellt. Damit fehlen jegliche Befunde, die eine
Ursächlichkeit der Inhaftierung für die jetzigen psychischen Auffälligkeiten im Sinne
einer Brückensymptomatik belegen könnten. Bereits der große zeitliche Abstand lässt
den ursächlichen Zusammenhang in der Regel als unwahrscheinlich erscheinen
(Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und
nach dem Schwerbehindertenrecht 2004 - Anhaltspunkte - Nr. 37 (4), S.149 und Nr. 38
(3), S.150). Wenn auch nach neueren Erkenntnissen allein der Umstand, dass
psychische Störungen Jahre oder Jahrzehnte nach einer Haft aufgetreten, einen
Zusammenhang mit der Haft nicht ausschließt (vgl. auch Niederschrift des Ärztlichen
Sachverständigenbeirats vom 29./30.03.2000, Punkt 4.1; Anhaltspunkte Nr. 71 (1) 2.
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Absatz), so führt dies andererseits auch nicht umgekehrt dazu, bei langer Latenzzeit
automatisch einen Ursachenzusammenhang anzunehmen. Vielmehr müssen konkrete
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die späte Störung Folge der Haft ist. Dies kann z.B.
der Fall sein, wenn die konkreten Situationen, in denen Beschwerden auftreten, in
inhaltlicher Verbindung mit der damaligen Belastungssituation stehen oder typische
Anzeichen einer posttraumatischen Belastungsstörung vorliegen (z.B. ständiges
Wiedererleben der damaligen Situation und Vermeidung von Situationen, die mit dem
damaligem Trauma in Verbindung gebracht werden). Derartige Anhaltspunkte sind hier
keinesfalls ersichtlich. Bei der Begutachtung konnte der Kläger nur sehr wenig über die
Inhaftierungszeit berichten. Zur dortigen Behandlung befragt, gab er an, dass diese nicht
mit Samthandschuhen erfolgt sei; an Einzelheiten erinnere er sich aber nicht. Auch die
vom Kläger angegebenen Beschwerden sind ohne konkreten Bezug zur Inhaftierung.
Der Kläger hat weder Nacht- noch Tagträume von Ereignissen der Inhaftierung. Selbst
Wiedererinnerungen an die Inhaftierung im eigentlichen Sinne kommen nach seinen
Angaben nicht hoch; lediglich bemerke er immer wieder eine Wut insbesondere auf die
damalige russische Besatzungsmacht. Dieser gering ausgeprägten Erinnerung
entspricht, dass der vom Kläger geschilderte Tagesablauf keinen Hinweis auf die
Vermeidung von Situationen gibt, die mit der damaligen Inhaftierung in Verbindung
gebracht werden können. Nach dem gesamten Vortrag des Klägers ist nicht erkennbar,
dass sich dieser heute bzw. seit Ende der 80er/Beginn der 90er Jahre mit der
Inhaftierungszeit und seiner Behandlung dort als solcher auseinandersetzt. Vielmehr
sieht er die Haft lediglich als Grundlage und Ausgangspunkt seines vermeintlichen
Entschädigungsanspruchs. Der bloße Wunsch allerdings, für die damals erlittene Haft
entschädigt zu werden, kann allein nicht die Annahme rechtfertigen, dass ursächlich
durch die Inhaftierung eine psychische Störung bei dem Kläger hervorgerufen worden
ist.
Dafür, dass die bei dem Kläger bestehenden internistisch-orthopädischen Erkrankungen
Folge der Inhaftierung sind, ergibt sich - in Übereinstimmung mit den Feststellungen des
Beklagten in den bindenden Bescheiden von 1994, die der Kläger bereits seinerzeit
sozialgerichtlich hatte überprüfen lassen - weiterhin kein Anhalt. Dies wurde erneut
durch das von Dr. I2 eingeholte Sachverständigengutachten vom 15.02.2000 bestätigt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat hat die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 160 Abs.2 Nr.1
oder 2 SGG) nicht als gegeben angesehen.
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