Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.12.2010

LSG NRW: somatoforme schmerzstörung, rente, arbeitsmarkt, psychiatrie, berufsunfähigkeit, psychotherapie, fibromyalgie, adipositas, wartezeit, gutachter

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil vom 08.12.2010 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Düsseldorf S 11 R 309/07
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 8 R 141/09
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.07.2009 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die am 00.00.1962 geborene Klägerin begehrt die Gewährung von Rente wegen Erwerbsminderung.
Nach ihren Angaben absolvierte sie eine zweijährige Ausbildung zur Bürokauffrau und war sodann in der Folge mit
vielen Unterbrechungen u. a. als Versuchstierpflegerin, Verkäuferin, Bürokauffrau und zuletzt als
Krankenpflegehelferin sozialversicherungspflichtig beschäftigt. Seit Januar 2006 übt sie keine Tätigkeit mehr aus und
bezieht derzeit Leistungen nach dem SGB II.
Die Beklagte führte für die Klägerin vom 08.08. bis 19.09.2006 eine medizinische Heilmaßnahme in den I-Kliniken in
Bad D durch. Laut dem Entlassungsbericht litt die Klägerin an einer somatoformen Schmerzstörung vom Typ der
Fibromyalgie, einem Zustand nach einer depressiven Episode, einem Wirbelsäulensyndrom sowie einer Adipositas
ersten Grades. Die Klägerin wurde als arbeitsunfähig für ihre zuletzt ausgeführte Tätigkeit als Krankenpflegehelferin
entlassen. Auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sei sie jedoch vollschichtig einsetzbar.
Unter dem 27.03.2007 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung
wegen einer bestehenden Fibromyalgie, einer Depression und einer derzeit durchgeführten Psychotherapie. Den
Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10.05.2007 gestützt auf den Rehaentlassungsbericht der I-Kliniken ab.
Hiergegen erhob die Klägerin am 23.05.2007 Widerspruch, den sie u. a. damit begründete, dass sich ihr
Gesundheitszustand seit der Rehamaßnahme im Jahre 2006 erheblich verschlechtert habe. Im
Widerspruchsverfahren holte die Beklagte Befundberichte der behandelnden Ärzte (Facharzt für
Psychiatrie/Psychotherapie Dr. T, Orthopäde Dr. B) ein und ließ die Klägerin durch den Neurologen und Psychiater Dr.
O (Gutachten vom 10.09.2009) begutachten. Dr. O diagnostizierte eine somatoforme Schmerzstörung, einen Zustand
nach depressiver Episode und einen Zustand bei Karpaltunnelsyndrom. Die Klägerin könne allerdings trotz dieser
gesundheitlichen Beeinträchtigungen arbeitstäglich zumindest noch sechs Stunden leichte bis mittelschwere
Tätigkeiten überwiegend in sitzender Körperhaltung ausführen. Maßgeblich hierauf gestützt wies die Beklagte den
Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2007 zurück, wogegen die Klägerin am 11.12.2007
unter Intensivierung ihres bisherigen Vortrags Klage zum Sozialgericht (SG) Düsseldorf erhoben hat.
Das SG hat weitere Befundberichte der behandelnden Ärzte (Orthopäde Dr. B, Internist Dr. M, Arzt für Psychiatrie Dr.
T, Anästhesist Dr. D) eingeholt und sodann Beweis erhoben durch Sachverständigengutachten der Internistin und
Rheumatologin Dr. U vom 10.11.2008 mit ergänzender Stellungnahme vom 27.01.2009. Wegen der Einzelheiten wird
auf die Befundberichte und das schriftliche Gutachten Bezug genommen.
Sodann hat das SG die Klage abgewiesen (Urteil vom 07.07.2009). Maßgeblich gestützt auf das Gutachten von Frau
Dr. U hat es die Auffassung vertreten, die Klägerin könne noch vollschichtig leichte Arbeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt ohne zeitliche Einschränkungen verrichten. Sie sei daher nicht voll oder teilweise erwerbsgemindert.
Gegen das ihr am 23.09.2009 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 07.10.2009 unter Wiederholung und Intensivierung
ihres bisherigen Vortrags Berufung eingelegt.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 07.07.2009 zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung ihres
Bescheides vom 10.05.2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2007 zu verurteilen, ihr Rente wegen
Erwerbsminderung ab dem 01.04.2007 zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das Urteil des SG für zutreffend und den Nachweis einer rentenrechtlich relevanten Leistungsminderung auch
nach dem Ergebnis der weiteren Beweisaufnahme im Berufungsverfahren für nicht erbracht.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Anforderung von Befundberichten des Orthopäden B, des Anästhesisten Dr. D
und des Facharztes für Psychiatrie Dr. T, sowie durch Sachverständigengutachten des Rheumatologen und
Orthopäden Dr. C vom 30.08.2010 unter Berücksichtigung des Zusatzgutachtens des Neurologen und Psychiaters Dr.
I vom 09.06.2010. Wegen der Einzelheiten wird auf die Befundberichte und die schriftlichen Gutachten Bezug
genommen.
Die die Klägerin betreffende Verwaltungsakte der Beklagten ist beigezogen worden und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten ist nicht rechtswidrig. Die Klägerin
hat keinen Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung. Die Klägerin ist weder voll noch teilweise
erwerbsgemindert. Es besteht schließlich auch kein Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit.
1. Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 SGB VI haben Versicherte Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn
sie teilweise erwerbsgemindert sind (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI) und in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der
Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr.
2 SGB VI) sowie vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben (§ 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3
SGB VI). Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare
Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden
täglich erwerbstätig zu sein (§ 43 Abs. 1 Satz 2 SGB VI). Die Voraussetzungen der teilweisen Erwerbsminderung sind
bei der Klägerin nicht erfüllt.
a) Die Klägerin leidet unter folgenden Gesundheitsstörungen, die Krankheitswert im Sinne von § 43 Abs. 1 Satz 2
SGB VI haben: Chronische Schmerzkrankheit aufgrund einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung sowie einer
rezidivierenden depressiven Störung und somatischer Beeinträchtigungen, Fibromyalgiesyndrom,
Wirbelsäulensyndrom bei Fehlhaltung, Spreizfuß beidseits, Varikosis beider Oberschenkel sowie Adipositas. Diese
Diagnosen ergeben sich auf rheumatologischem Fachgebiet aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Gutachten
der Sachverständigen Dr. U und Dr. C, in neurologischer und psychiatrischer Hinsicht aus dem Gutachten des
Sachverständigen Dr. I. Die Gutachten sind in sich schlüssig. Sie stimmen in den wesentlichen Punkten auch mit den
im Übrigen eingeholten Befundberichten der behandelnden Ärzte überein. Ein rheumatologisches Geschehen im
eigentlichen Sinne konnten die Gutachter ausschließen.
b) Mit dem verbliebenen und von den Sachverständigen eingehend gewürdigten Leistungsvermögen ist die Klägerin
noch in der Lage, körperlich leichte Tätigkeiten dauerhaft vollschichtig zu verrichten. Lasten von bis zu 10 kg können
gehoben und getragen werden. Arbeiten mit häufigem Knien, Hocken und Bücken sind zu vermeiden, auch häufige
Überkopf- und Überschulterarbeiten sind nicht zumutbar, Arbeiten in Zwangshaltungen nicht möglich. Arbeiten auf
Gerüsten und Leitern sind zu vermeiden, Tätigkeiten auf Regalleitern und gelegentliches Treppensteigen sind dagegen
zumutbar. Zu vermeiden sind ferner Arbeiten im Freien und unter Einwirkungen von Kälte, Temperaturschwankungen
und Nässe sowie an laufenden Maschinen. Auch sind Arbeiten in Nachtschicht nicht möglich, durchaus aber
Tätigkeiten im Wechsel zwischen Früh- und Spätschicht. Ferner ist Zeitdruck, wie er mit Akkord- und
Fließbandarbeiten verbunden ist, nicht zumutbar. An die Klägerin können durchschnittliche Anforderungen hinsichtlich
des Verantwortungsbewusstseins, der geistigen Beweglichkeit, der Konzentration, Reaktion und Aufmerksamkeit
gerichtet werden. Sie verfügt über eine durchschnittliche Umstellungsfähigkeit. In der Beschreibung dieses
Leistungsprofils sind sich die Sachverständigen im Wesentlichen einig. Ihrer Einschätzung ist insbesondere der
Vorzug vor der Einschätzung des behandelnden Neurologen und Psychiaters Dr. T in seinem Befundbericht vom
26.03.2010 zu geben. Es überzeugt hier die schlüssige Argumentation des umfänglichen und tiefgehenden
Gutachtens von Dr. I, das sich in den wesentlichen Punkten mit dem neurologisch-psychiatrischen Gutachten des
Herrn Dr. O aus dem Jahre 2007 in Übereinstimmung befindet. Bei der von Dr. T abgegebenen Leistungsbeurteilung
ist im Übrigen nicht auszuschließen, dass sie auch durch das bestehende Arzt-Patientenverhältnis beeinflusst wurde.
c) Aufgrund des so beschriebenen Leistungsbildes ist die Klägerin in der Lage, Tätigkeiten auf dem allgemeinen
Arbeitsmarkt im Umfang von mindestens sechs Stunden täglich zu verrichten, ohne dass es der Benennung einer
konkreten Verweisungstätigkeit bedarf. Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, der sich der erkennende
Senat anschließt, ist eine solche Verweisungstätigkeit nicht schon dann zu benennen, wenn der Versicherte
körperlich leichte Tätigkeiten vollschichtig nur mit weiteren Einschränkungen verrichten kann; die Benennung ist nur
dann erforderlich, wenn eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen oder eine schwere spezifische
Leistungsbehinderung vorliegt (BSG Großer Senat, Beschluss v. 19.12.1996, GS 2/95, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8; BSG,
Urteil v. 20.10.2004, B 5 RJ 48/03 R). Hier bestehen aber keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fähigkeit, typische
ungelernte Tätigkeiten zu verrichten, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt anfallen (z.B. Zureichen, Abnehmen,
Transportieren, Reinigen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen) bei der Klägerin in
nennenswerter Weise beeinträchtigt gewesen sind. Der orthopädische Sachverständige C stellt hierzu in seinem
überzeugenden Gutachten vom 30.8.2010 insbesondere fest, dass die Gebrauchsfähigkeit der Hände der Klägerin
nicht beeinträchtigt ist. Andere Gründe, die zu einer Verschlossenheit des Arbeitsmarktes für die Klägerin führen
würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich. Insbesondere haben die Sachverständigen keine Bedenken dagegen erhoben,
dass die Klägerin über die Fähigkeit verfügt, einen Arbeitsplatz werktäglich zu erreichen.
Da die Klägerin mithin unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden
täglich erwerbstätig sein kann, ist sie nach der ausdrücklichen Regelung des § 43 Abs. 3 SGB VI nicht
erwerbsgemindert, ohne dass es darauf ankäme, ob sie mit dem ihr verbliebenen Restleistungsvermögen tatsächlich
einen Arbeitsplatz hat finden können.
2. Da schon der Versicherungsfall der teilweisen Erwerbsminderung nicht nachgewiesen ist, liegt erst recht der
Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung nicht vor, der ein auf unter drei Stunden gesunkenes
Leistungsvermögen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt voraussetzt (§ 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. Satz 2 SGB VI).
3. Die Klägerin hat schließlich schon deshalb keinen Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei
Berufsunfähigkeit gemäß § 240 SGB VI, da sie nicht vor dem 2.1.1961 geboren worden ist.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Gründe gem. § 160 Abs. 2 SGG, die Revision zuzulassen, sind
nicht ersichtlich.