Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.01.2008

LSG NRW: auflage, gutachter, wahrscheinlichkeit, beitrag, nebenbefund, berufskrankheit, anmerkung, ermessen, entschädigung

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 09.01.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Gelsenkirchen S 7 KN 76/07 U
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 2 B 50/07 KN U
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 6.12.2007 wird
zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde, der das Sozialgericht (SG) nicht abgeholfen hat (Beschluss vom 17.12.2007), ist unbegründet. Zu
Recht hat das SG entschieden, dass die Voraussetzungen für die Übernahme der Kosten des Gutachtens von Dr. L
auf die Landeskasse nicht vorliegen.
Gemäß § 109 Abs 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entscheidet das erkennende Gericht nach pflichtgemäßen
Ermessen, ob die Kosten für ein auf Antrag des Klägers nach § 109 Abs 1 Satz 1 SGG eingeholtes Gutachten auf die
Landeskasse zu übernehmen sind. Eine solche Kostenübernahme setzt voraus, dass das Gutachten die Aufklärung
des entscheidungserheblichen Sachverhalts objektiv wesentlich gefördert und dadurch für eine gerichtliche
Entscheidung oder anderweitige Erledigung des Rechtsstreits Bedeutung gewonnen hat (Meyer-Ladewig. SGG.
Kommentar. 8. Auflage 2005, § 109 Rdnr 16a; Peters/Sautter/Wolff, Kommentar zur Sozialgerichtsbarkeit 4. Auflage,
Stand August 2005, § 109 Anmerkung 5; vgl auch zB die Beschlüsse des Senats vom 28.02.2003, 29.05.2003 und
13.10.2004, Aktenzeichen L 2 KN 93/01 U, L 2 U 29/01 und L 2 B 19+20/04 KN U). Liegen diese Voraussetzungen
vor, kommt eine - ggf. nur teilweise - Kostenübernahme sogar in Betracht, wenn das Gutachten den Rechtsstreit nicht
in einem für den Kläger günstigen Sinne beeinflusst hat. Hier indes liegen diese Voraussetzungen nicht vor.
Das Gutachten des Sachverständigen Dr. L hat den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht wesentlich weiter
geklärt, obwohl Dr. L einen ausführlicheren Befund als Dr. X erhoben und überdies die diesem Arzt nicht vorgelegten
Printbilder ausgewertet hat. Denn diese zusätzlichen Befunderhebungen und -bewertungen waren für die Beurteilung
nicht wesentlich.
Entscheidungserheblich war nicht nur, ob eine Erkrankung, die als Berufskrankheit (BK) Nr 2102 (Meniskusschäden
nach mehrjährigen andauernden oder häufig wiederkehrenden, die Kniegelenke überdurchschnittlich belastenden
Tätigkeiten) der Anlage zur Berufskrankheitenverordnung in Betracht kommt (hier: primäre Meniskopathie), festgestellt
werden konnte, sondern insbesondere auch die Entschädigung einer solchen Erkrankung durch Gewährung einer
Verletztenrente (vgl die Klagebegründungsschrift vom 15.7.2007). Zu beiden Ansprüchen besteht aber im Ergebnis
völlige Übereinstimmung zwischen Dr. X und Dr. L. Beide Ärzte haben nachvollziehbar in Auswertung der ihnen
bekannten Befunde dargelegt, dass beim Kläger im Januar 2006 eine Innenmeniskusranddegeneration als
Nebenbefund ohne funktionelle Auswirkungen festgestellt und behandelt worden ist, die nicht als BK 2102
anzuerkennen ist. Das ist für die Entscheidung wesentlich. Soweit beide Gutachter in Nuancen voneinander
abweichen, Dr. X zB bereits den Nachweis einer Meniskopathie bezweifelt, während Dr. K diesen aufgrund der
Printbilder (wohl) als erbracht ansieht, aber die Meniskopathie nicht mit Wahrscheinlichkeit auf berufliche
Einwirkungen zurückführt, handelt es sich nicht um einen wesentlichen Beitrag Dr. L zur Aufklärung des
entscheidungserheblichen Sachverhalts. Für eine die Klage abweisende Entscheidung bedurfte es hier auch unter
Berücksichtigung des Klagevortrags weiterer Beweiserhebung von Amts wegen nicht.
Es mag zutreffen, dass erst das Gutachten des Dr. L den Kläger bewogen hat, seine Klage zurückzunehmen. Dies
allein genügt indes - wie das SG zu Recht bemerkt hat - nicht, eine Kostenübernahme auf die Landeskasse zu
begründen. Denn die eingangs genannten Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.
Diese Entscheidung kann nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden, § 177 SGG.