Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.02.2008

LSG NRW: erwerbsfähigkeit, aufenthalt, erwerbsunfähigkeit, begriff, leistungsausschluss, freiheitsentziehung, vollzug, unterbringung, zivilprozessordnung, verfügung

Landessozialgericht NRW, L 7 B 274/07 AS
Datum:
20.02.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 B 274/07 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 11 AS 89/07
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 10.09.2007 wird
aufgehoben. Dem Kläger wird für die Durchführung des Klageverfahrens
Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin F X aus C für
die Zeit ab dem 05.09.2007 (Antragstellung) gewährt.
Gründe:
1
Die Beschwerde des Klägers, der das Sozialgericht (SG) am 16.10.2007 nicht
abgeholfen hat, ist zulässig und begründet. Denn die Rechtsverfolgung des Klägers, der
nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der
Prozessführung nicht aufbringen kann, bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg und
erscheint nicht mutwillig (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. § 114
Zivilprozessordnung (ZPO)).
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Denn der Sachverhalt bedarf weiterer Aufklärung. Derzeit ist nicht abschließend zu
beurteilen, ob dem Begehren des Klägers auf Gewährung von Leistungen zur Sicherung
des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) der
Leistungsausschluss des § 7 Abs. 4 SGB II anspruchsvernichtend entgegensteht.
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1. Das SG hat in seinem angefochtenen Beschluss vom 10.09.2007 ausgeführt, die
tatbestandlichen Voraussetzungen des Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 4 SGB
II seien erfüllt. Ob dies zutrifft, kann ohne weitere Sachverhaltsermittlung nicht beurteilt
werden.
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a) Der Senat folgt nicht der Rechtsauffassung des Klägers, wonach § 7 Abs. 4 SGB II in
seiner alten, ursprünglichen Fassung (a.F.) so zu lesen sei, dass diese Regelung
Leistungen nur für die Zeit nach den ersten sechs Monaten ausschließe. Denn bei der
Anwendung des § 7 Abs. 4 SGB II ist eine Prognoseentscheidung zu treffen (so zu § 7
Abs. 4 SGB II a.F. jetzt Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS
60/06 R, Juris; ebenso Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 7 Rn. 35; vgl.
zum neuen Recht Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 2. Auflage 2007, § 7 Rn. 81; Valgolio in:
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Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 Rn. 67 (Stand: II/2007)).
Dass eine derartige Prognoseentscheidung zu treffen ist, ergibt sich bereits aus dem
Wortlaut des § 7 Abs. 4 SGB II a.F. ("für länger als sechs Monate"; vgl. BSG a.a.O.). Die
Notwendigkeit, eine Prognoseentscheidung zu treffen, folgt aber auch aus dem Sinn
und Zweck des § 7 Abs. 4 SGB II. Dieser grenzt die Zuständigkeitsbereiche der
Grundsicherungsträger nach dem SGB II von den Sozialhilfeträgern nach dem Zwölften
Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) voneinander ab. Diese Zuständigkeitsfrage ist im
Interesse des Arbeitsuchenden vorausschauend - und nicht rückblickend - zu klären.
Denn der Arbeitsuchende hat ein berechtigtes und von der Gesetzgebung als
schützenswert anerkanntes Interesse (vgl. § 44 a Abs. 1 Satz 3 SGB II, dazu sogleich)
daran, dass ein Zuständigkeitsstreit zwischen den Leistungsträgern nicht "auf seinem
Rücken" ausgetragen wird. Aus diesem Grund verpflichtet § 7 Abs. 4 SGB II a.F. den
Leistungsträger zu einer vorausschauenden Beurteilung. Ein eventueller Wechsel des
Leistungsträgers nach nur kurzer Zeit wird so zudem vermieden (BSG a.a.O.).
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b) Das SG wird aufzuklären haben, ob zu prognostizieren gewesen war, dass der Kläger
"länger als sechs Monate" (§ 7 Abs. 4 SGB II in seiner ursprünglichen, alten Fassung
(a.F.)) in einer "Einrichtung" untergebracht sein würde.
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aa) Der Kläger befand sich ab dem 14.03.2006 in der Einrichtung "X" zur stationären
Drogenentwöhnungsbehandlung; die Deutsche Rentenversicherung Rheinland hatte
ihm mit Bescheid vom 23.12.2005 eine entsprechende stationäre Leistung zur
medizinischen Rehabilitation für voraussichtlich 26 Wochen bewilligt. Anfangs war
offenbar noch beabsichtigt, dass diese Drogenentwöhnungsbehandlung am 15.09.2006
enden sollte. Die Drogenhilfe L e.V. als Träger der Einrichtung "X" bescheinigte dem
Kläger im Verlauf des Verwaltungsverfahrens, dass die Therapie voraussichtlich nur bis
zum 12.09.2006 dauern werde.
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bb) Maßgeblicher Prognosezeitpunkt (hierzu BSG a.a.O.) ist hier der Beginn der
stationären Drogenentwöhnungsbehandlung (14.03.2006); der Kläger hat an diesem
Tag auch den Antrag auf Leistungen nach dem SGB II gestellt.
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Auf den Beginn der Strafhaft des Klägers dürfte es damit nicht ankommen. Etwas anders
könnte jedoch dann gelten, wenn bei Beginn der Strafhaft prognostizierbar war (oder
feststand), dass der Kläger unmittelbar im Anschluss an die Haft eine stationäre
Drogenentwöhnungsbehandlung durchführen würde. Sofern dies der Fall war, ist
sodann zu ermitteln, ob im weiteren zeitlichen Ablauf eine rechtliche Zäsur eingetreten
ist. Das BSG (a.a.O.) hat entschieden, dass bei einer Strafhaft mit anschließendem
stationären Krankenhausaufenthalt eine gerichtliche Entscheidung über die Aussetzung
des Strafrestes bei zeitiger Freiheitsstrafe gemäß § 57 Strafgesetzbuch eine Zäsur
darstellt, die der Annahme eines einheitlichen Prognosezeitraumes entgegensteht. Das
SG wird die strafvollstreckungsrechtliche Abwicklung der Strafhaft des Klägers deshalb
ggf. näher aufzuklären haben.
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c) Das SG wird ferner aufzuklären haben, ob die Einrichtung "X" (und ggf. auch die die
Justizvollzugsanstalt) eine "Einrichtung" im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II ist. Denn das
BSG hat entschieden, dass der Begriff der "Einrichtung" objektiv und funktional zu
bestimmen ist. Maßgebend ist danach, ob es dem Hilfebedürftigen auf Grund der
Struktur der Einrichtung möglich ist, drei Stunden täglich (bzw. 15 Stunden wöchentlich)
einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nachzugehen (BSG, Urteil vom
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06.09.2007, B 14/7b AS 16/07 R, Juris). Entscheidend sei, ob der in der Einrichtung
Verweilende auf Grund der Vollversorgung und auf Grund seiner Einbindung in die
Tagesabläufe der Einrichtung räumlich und zeitlich so weitgehend fremdbestimmt ist,
dass er für die für das SGB II im Vordergrund stehenden Integrationsbemühungen zur
Eingliederung in Arbeit (§§ 14 ff. SGB II) nicht oder nicht ausreichend zur Verfügung
steht (BSG a.a.O., Juris (Rn. 16)). Der Aufenthalt in einer Justizvollzugsanstalt soll im
Regelfall die Unterbringung in einer stationären "Einrichtung" darstellen (BSG a.a.O.,
Juris (Rn. 18)).
d) Das SG wird schließlich zu prüfen haben, ob der Sozialhilfeträger gemäß § 75 Abs. 2
SGG notwendig beizuladen ist (vgl. auch Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen,
Beschluss vom 10.10.2006, L 19 B 54/06 AS, Juris).
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2. Die Regelung des § 7 Abs. 4 SGB II ist durch das Gesetz zur Fortentwicklung der
Grundsicherung für Arbeitssuchende vom 20.07.2006 (BGBl I Seite 1706) mit Wirkung
vom 01.08.2006 geändert worden. Gemäß § 7 Abs. 4 Satz 1 SGB II erhält Leistungen
nach dem SGB II nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist. Dem
Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum
Vollzug richterlicher angeordneter Freiheitsentziehung nunmehr ausdrücklich
gleichgestellt (§ 7 Abs. 4 Satz 2 SGG II). Eine Prognoseentscheidung ist hier nicht mehr
zu treffen (BSG, Urteil vom 06.09.2007, B 14/7b AS 16/07 R, Juris).
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Für die Frage, welches Recht anzuwenden ist, könnte es auf den Zeitpunkt der
Prognoseentscheidung ankommen (so jedenfalls im Ergebnis wohl BSG, Urteil vom
06.09.2007, B 14/7b AS 16/07 R, Juris).
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3. Die weitere Sachverhaltsaufklärung ist nicht entbehrlich.
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Dies könnte dann der Fall sein, wenn eine gesetzliche Regelung die Beklagte für den
streitigen Leistungszeitraum, in dem mit dem Sozialhilfeträger über die Auslegung des
Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 4 SGB II gestritten wurde, verpflichten würde,
Leistungen nach dem SGB II (endgültig) zu erbringen.
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Eine solche Verpflichtung der Beklagten könnte sich aus § 44 a Abs. 1 Satz 3 SGB II
ergeben. Diese Norm hat den Zweck zu verhindern, dass Zuständigkeitskonflikte auf
dem Rücken des Hilfebedürftigen ausgetragen werden (Blüggel in: Eicher/Spellbrink,
SGB II, 2005, § 44 a Rn. 2). Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 44 a Abs. 1
Satz 3 SGB II sind jedoch nicht erfüllt.
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a) Gemäß § 44 a Abs. 1 Satz 3 SGB II erbringen die Grundsicherungsträger bei einem
Streit über die Erwerbsfähigkeit des Arbeitsuchenden bis zur Entscheidung der
Einigungsstelle Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende.
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Die Regelung des § 44 a Abs. 1 Satz 3 SGB II entspricht § 44 a Satz 3 SGB II in ihrer
ursprünglichen Gesetzesfassung. Durch das bereits erwähnte Gesetz zur
Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 wurde sie
zunächst mit Wirkung vom 01.08.2006 aufgehoben, um sodann durch das Gesetz zur
Änderung des Betriebsrentengesetzes und anderer Gesetze vom 02.12.2006 (BGBl. I S.
2742) rückwirkend zum 01.08.2006 wieder in § 44a SGB II eingeführt zu werden. Ihre
Aufhebung sei "ein Versehen" gewesen (BT-Drucks. 16/2007, S. 21).
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Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass die Regelung des § 44 Abs. 1 Satz 3
SGB II eine sogenannte Nahtlosigkeitsregelung darstellt, die das Vorliegen von
Erwerbsfähigkeit als Voraussetzung eines Anspruches nach dem SGB II fingiert (BSG,
Urteil vom 07.11.2006, B 7 b AS 10/06 R, Juris). Dies hat für den Grundsicherungsträger
zur Folge, dass er (jedenfalls im Außenverhältnis) in der Zeit bis zur Entscheidung der
Einigungsstelle endgültig zur Leistung verpflichtet ist (vgl. BSG a.a.O.).
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b) Die Regelung des § 44 a SGB II ist hier jedoch nicht anwendbar. Denn dies setzt
gemäß § 44 a Abs. 1 Satz 1 SGB II voraus, dass zwischen dem Grundsicherungsträger
und dem Sozialhilfeträger ein Streit über die Erwerbsfähigkeit des Arbeitsuchenden
besteht (oder - hier nicht relevant - ein Streit über die Hilfebedürftigkeit). Der Kläger und
die Beklagte streiten nicht darüber, ob der Kläger erwerbsfähig gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1
Nr. 2, § 8 SGB II ist. Sie streiten darüber, ob bei dem Kläger der Leistungsausschluss
des § 7 Abs. 4 SGB II greift.
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Dieser Fall wird von § 44 a Abs. 1 Satz 3 SGB II nicht erfasst. Nach der
Rechtsauffassung des Senats ist es auch nicht erforderlich, § 44a Abs. 1 Satz 3 SGB II
in der Weise erweiternd auszulegen, dass er auch Streitigkeiten zwischen dem
Grundsicherungsträger und dem Sozialhilfeträger über Auslegung und Reichweite des
Leistungsausschlusses gemäß § 7 Abs. 4 SGB II erfasst (im Ergebnis ebenso Valgolio
in: Hauck/Noftz, SGB II, K § 7 Rn. 60 (Stand: II/2007)), auch wenn man die Regelung
des § 7 Abs. 4 SGB II rechtstechnisch als gesetzliche Fiktion der Erwerbsunfähigkeit
qualifizieren kann (so BSG, Urteile vom 06.09.2007, B 14/7b AS 16/07 R und B 14/7b
AS 60/06 R, Juris; Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2005, § 7 Rn. 33). Denn der
zu regelnde Lebenssachverhalt ist in beiden Fällen unterschiedlich. Zwar ist beiden
Situationen gemeinsam, dass in ihnen die Gefahr besteht, dass ein Streit über die
Zuständigkeit auf dem Rücken des Hilfebedürftigen ausgetragen wird. Der Unterschied
besteht aber darin, dass bei (in erheblichem Umfang) leistungsgeminderten
Hilfebedürftigen ein Streit zwischen den Leistungsträgern regelmäßig vorgezeichnet
sein dürfte. Denn bei leistungsgeminderten Hilfebebedürftigen ist - ebenso wie im Recht
der gesetzlichen Rentenversicherung - eine Abgrenzung von Erwerbsfähigkeit
einerseits und Erwerbsunfähigkeit andererseits nicht ohne weiteres, regelmäßig
jedenfalls nicht ohne weitere Sachverhaltsermittlung trennscharf möglich.
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Die Situation bei der Auslegung der Ausschlussregelung des § 7 Abs. 4 SGB II ist
demgegenüber eine andere. Das BSG hat entschieden, dass der Begriff der
"Einrichtung" i.S.d. § 7 Abs. 4 SGB II objektiv und damit nach objektiven Kriterien zu
bestimmen ist. Dies kann im Einzelfall ebenfalls zu Schwierigkeiten bei der
Sachverhaltsermittlung führen. Das regelmäßig zu erwartende "Konfliktpotenzial"
zwischen den Leistungsträgern ist hier aber geringer als bei einer umstrittenen
(subjektiven) Erwerbsfähigkeit gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und § 8 SGB II, die - wie
ausgeführt - regelmäßig nur durch weitere und insbesondere medizinische
Sachverhaltsermittlung aufgeklärt werden kann.
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4. Der Senat hatte nicht zu klären, ob die Beklagte verpflichtet gewesen war, dem Kläger
bis zur Entscheidung des Streits mit dem Sozialhilfeträger über die Auslegung des § 7
Abs. 4 SGB II vorläufig Leistung gemäß § 43 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zu
gewähren (vgl. insoweit Valgolio a.a.O., K § 7 Rn. 68). Die Regelung des § 43 Satz 1
SGB I dürfte zwar Anwendung finden, wenn man sich der hier der vertretenen
Rechtsauffassung anschließt, dass § 44 a Abs. 1 Satz 3 SGB II den Streit über die
Auslegung des § 7 Abs. 4 SGB II nicht erfasst. Im Terminsbericht des BSG vom
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07.09.2007 (www.bundessozialgericht.de) wird demgegenüber darauf hingewiesen,
dass "organisatorische Probleme" zwischen dem Grundsicherungsträger und dem
Sozialhilfeträger "über eine Anwendung der §§ 67 ff. SGB XII" gelöst werden könnten.
Der Senat hatte die Frage nach einer vorläufigen Leistungspflicht der Beklagten nicht zu
entscheiden, weil das Begehren des Klägers im Klageverfahren darauf gerichtet ist, die
Beklagte zur endgültigen - und nicht nur vorläufigen - Leistungserbringung zu
verpflichten bzw. zu verurteilen. Im Übrigen dürfte sich das im Verwaltungsverfahren
vorgebrachte Begehren des Klägers auf Gewährung vorläufiger Leistungen mittlerweile
dadurch erledigt haben, dass der Sozialhilfeträger (Stadt Aachen) dem Kläger
schließlich rückwirkend ab dem 01.04.2006 Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB
XII gewährte; mit Schreiben vom 22.08.2006 meldete der Sozialhilfeträger einen
entsprechenden Erstattungsanspruch bei der Beklagten an.
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5. Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73 a Abs. 1 Satz 1 SGG
i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
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Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht anfechtbar (§ 177 SGG).
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