Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.11.2003

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Landessozialgericht NRW, L 5 KR 86/03
Datum:
06.11.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 5 KR 86/03
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 8 KR 78/02
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 1 KR 9/04 B
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.04.2003 wird zurückgewiesen. Kosten
sind nicht zu erstatten.
Tatbestand:
1
Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Bescheides über die Gewährung von Einsicht
in die Akten der Beklagten.
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Die 1936 geborene und bei der Beklagten krankenversicherte Klägerin, die im Jahre
1967 bei einem Arbeitsunfall eine perforierende Verletzung des rechten Auges erlitt,
betreibt eine Reihe von Rechtsstreitigkeiten, in denen es im Wesentlichen um Erstattung
der Kosten für eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in dem Kurort E sowie ihr
verordneter Arzneimittel geht. In diesen Streitverfahren vertritt die Klägerin u.a. die
Auffassung, dass die Beklagte ihr eine "Gesamtverfahrensakte" zur Einsicht zur
Verfügung zu stellen habe. Die Klägerin ist der Auffassung, dass es nicht ausreichend
sei, dass die Beklagte die den einzelnen Streitverfahren zugrundeliegenden
Aktenvorgänge vorgelegt hat.
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Am 15.04.2002 hat die Klägerin Klage vor dem Sozialgericht Düsseldorf erhoben, mit
der sie die Verurteilung der Beklagten zur Erteilung eines Bescheides über die
behindertengerechte Einsichtnahme in ihre "Verwaltungsgesamtakte" zu erreichen
sucht. Der Klageschrift hat sie den vom 17.09.2001 datierenden Antrag auf
Akteneinsicht in die "IKK Verwaltungsgesamtakte durch Kopienübersendung" beigefügt.
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Mit Schreiben vom 01.04.2003 an das Sozialgericht Düsseldorf hat die Beklagte sich
bereit erklärt, der Klägerin in ihren Geschäftsräumen Akteneinsicht zu gewähren. Die
Einsicht in die Akteninhalte werde sie wegen § 25 Abs. 2 Satz 3 Zehntes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB X) durch einen durch Vorbildung und Lebens- und
Berufserfahrung besonders geeigneten Mitarbeiter gewähren.
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Das Sozialgericht hat die Klage durch Gerichtsbescheid vom 29.04.2003 abgewiesen.
Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
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Gegen den ihr am 02.05.2003 zugestellten Gerichtsbescheid hat die Klägerin am
20.05.2003 Berufung eingelegt.
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Zur Begründung bringt sie vor, dass sie eine Berufungsbegründungsschrift erst nach
einer behinderungsgerechten Einsichtnahme in die gesamten sie betreffenden
Aktenvorgänge und Unterlagen der Beklagten vorlegen könne. Ihr gehe es darum, dass
sie Akteneinsicht in sehstabilen Phasen mittels eines Lesegerätes nehmen könne. Dies
verhindere die Beklagte durch ihr nicht befolgbares Angebot vom 01.04.2003.
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Zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.11.2003, von dem die Klägerin
ausweislich der Postzustellungsurkunde am 22.10.2003 benachrichtigt worden ist, ist
die Klägerin nicht erschienen.
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Sie beantragt sinngemäß,
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den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 29.04.2003 zu ändern und die
Beklagte zu verurteilen, einen Bescheid über den Antrag auf Einsichtnahme in die sie
betreffenden Verwaltungsgesamtakten durch Übersendung von Fotokopien zu erteilen.
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Die Beklagte, die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 06.11.2003 ebenfalls nicht
erschienen ist, beantragt sinngemäß,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält den erstinstanzlichen Gerichtsbescheid für zutreffend.
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Entscheidungsgründe:
15
Der Senat konnte in Abwesenheit der Klägerin verhandeln und entscheiden, weil die
Klägerin in der Terminsmitteilung, die ihr ausweislich der Postzustellungsurkunde am
29.10.2003 zugestellt worden ist, auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
16
Die zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage
zu Recht abgewiesen. Die Beklagte hat nämlich dem Klagebegehren der Klägerin
dadurch entsprochen, dass sie eine Entscheidung über die Erteilung
behindertengerechter Akteneinsicht getroffen hat.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die Entscheidungsgründe des
erstinstanzlichen Urteils, denen sich der Senat nach eigener Prüfung in vollem Umfang
anschließt (§ 153 Absatz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
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