Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.01.2011

LSG NRW (gegenstand des verfahrens, kapitel, sgg, darlehen, beschwerde, fahrtkosten, verbindung, nähe, sicherung, höhe)

Landessozialgericht NRW, L 7 AS 460/10 B
Datum:
03.01.2011
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 AS 460/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 15 AS 246/09
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Münster vom 15.03.2010 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu
erstatten.
Gründe:
1
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet. Das
Sozialgericht (SG) Münster hat mit dem angegriffenen Beschluss vom 15.03.2010 ihren
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (unter Beiordnung ihres
Prozessbevollmächtigten) zu Recht abgelehnt.
2
Prozesskostenhilfe wird nach § 73a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) in
Verbindung mit § 114 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO) nur gewährt, wenn die
beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Rechtsverfolgung der Klägerin bietet
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Das SG hat zu Recht ausgeführt, dass es für
eine Übernahme der Fahrtkosten zur Passbeschaffung als Zuschuss an einer
Rechtsgrundlage im Zweiten Sozialgesetzbuch (SGB II) fehlt. Die tatbestandlichen
Voraussetzungen für die Gewährung eines Mehr- bzw. Sonderbedarf gemäß § 21 oder §
23 Abs. 3 SGB II sind nicht erfüllt. Gemäß § 3 Abs. 3 Satz 1 Hs. 2 SGB II decken die
nach dem SGB II vorgesehenen Leistungen den Bedarf der erwerbsfähigen
Hilfebedürftigen und der mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen.
Eine davon abweichende Festlegung der Bedarfe schließt § 3 Abs. 3 Satz 2 SGB II
ausdrücklich aus. Damit hat die Gesetzgebung zum Ausdruck gebracht, dass die
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bedarfsdeckend und
abschließend sind (Landessozialgericht - LSG - NRW, Beschluss vom 28.07.2010, Az.:
L 7 AS 864/10 B; LSG NRW, Beschluss vom 22.07.2010, Az.: L 7 B 204/09 AS;
Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Auflage 2008, Rdn. 17).
3
Die Klägerin kann einen solchen Anspruch auch nicht aus dem Grundgesetz (GG)
herleiten. Zum einen bedarf ein solcher Anspruch grundsätzlich der legislativen
4
Ausgestaltung. Die Verfassung kann nur den tragenden Grund für eine
Leistungsgewährung setzen, (erst) das einfache Recht liefert Inhalt und Schranken der
Berechtigung (Seiler, JZ 2010, S. 500, 504). Zum anderen ist eine Leistungsgewährung
im vorliegenden Kontext verfassungsrechtlich nicht geboten. Auch das
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat mit Urteil vom 09.02.2010 (1 BvL 1/09, 1 BvL
3/09 und 1 BvL 4/09 - BGBl. I S. 193) entschieden, dass die Regelleistung des § 20
SGB II nicht denjenigen besonderen, laufenden, nicht nur einmaligen und
unabweisbaren Bedarf zu erfassen vermag, der zwar seiner Art nach berücksichtigt wird,
dies jedoch nur in durchschnittlicher Höhe. Tritt in Sondersituationen ein höherer,
überdurchschnittlicher Bedarf auf, erweise sich die Regelleistung als unzureichend.
Auch hier könnten einmalige oder kurzfristige Spitzen im Bedarf durch ein Darlehen
nach § 23 Abs. 1 SGB II ausgeglichen werden. Bei einem längerfristigen, dauerhaften
Bedarf sei das indessen nicht mehr möglich. Deshalb bedürfe es neben den in §§ 20 ff.
SGB II vorgegebenen Leistungen noch eines zusätzlichen Anspruchs auf Leistungen
bei unabweisbarem, laufendem, nicht nur einmaligem und besonderem Bedarf zur
Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums. Dieser Anspruch entstehe aber
erst, wenn der Bedarf so erheblich ist, dass die Gesamtsumme der dem Hilfebedürftigen
gewährten Leistungen - einschließlich der Leistungen Dritter und unter
Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten des Hilfebedürftigen - das
menschenwürdige Existenzminimum nicht mehr gewährleistet. Dieser zusätzliche
Anspruch dürfte angesichts seiner engen und strikten Tatbestandsvoraussetzungen nur
in seltenen Fällen entstehen. Um die Gefahr einer Verletzung von Art. 1 Abs. 1 GG in
Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG in der Übergangszeit bis zur Einführung einer
entsprechenden Härtefallklausel zu vermeiden, müsse die verfassungswidrige Lücke für
die Zeit ab der Verkündung des Urteils des BVerfG durch eine entsprechende
Anordnung des Bundesverfassungsgerichts geschlossen werden (zum Vorstehenden:
BVerfG, a.a.O., Rn. 208 und 220). Ein unabweisbarer, laufender, nicht nur einmaliger
und besonderer Bedarf zur Deckung des menschenwürdigen Existenzminimums in dem
vorgenannten Sinne liegt hier nicht vor. Die Klägerin begehrt die einmalige Übernahme
von Fahrtkosten zur Passbeschaffung, so dass es bereits an einem laufenden Bedarf
fehlt, der nach der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung Voraussetzung für
einen Härtefall ist.
Auch das Vorbringen der Klägerin im Beschwerdeverfahren rechtfertigt keine andere
Beurteilung. Sofern die Klägerin auf die Rechtsprechung des LSG NRW zum
Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) (LSG NRW, Urteil vom 10.03.2009, AS 20 AY
167, und Beschluss vom 14.09.2007, Az.: L 20 B 67/07 AY ER) Bezug nimmt, ist darauf
hinzuweisen, dass zwar nach den Entscheidungen des 20. Senats des LSG NRW
Passbeschaffungskosten in voller Höhe zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen
Mitwirkungspflicht im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Fall 4 AsylbLG erforderlich sind.
Diese Entscheidung hatte aber das AsylbLG zum Gegenstand. Die sozialen
Sicherungssysteme des AsylbLG einerseits und des SGB II andererseits sind zur
Überzeugung des Senats (bereits) nicht vergleichbare Sicherungssysteme, weil sie
unterschiedlich ausgestaltet sind und - jedenfalls hinsichtlich der Grundleistungen des §
3 AsylbLG - ein sehr unterschiedliches Leistungsniveau aufweisen (LSG NRW,
Beschluss vom 22.07.2010, Az.: L 7 B 204/09 AS).
5
Die Klägerin kann die Übernahme der Passbeschaffungskosten auch nicht von dem
Sozialhilfeträger gemäß § 73 Zwölftes Sozialgesetzbuch (SGB XII) verlangen, so dass
das SG Münster diesen zu Recht auch nicht notwendig beigeladen hat gemäß § 75 Abs.
2 SGG. Gemäß § 73 SGB XII können Leistungen der Sozialhilfe auch in sonstigen
6
Lebenslagen erbracht werden, wenn sie den Einsatz öffentlicher Mittel rechtfertigen
(Satz 1), wobei die Leistungen als Beihilfe oder als Darlehen erbracht werden können
(Satz 2). Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist aber
Voraussetzung hierfür, dass eine besondere, atypische Lebenslage vorliegt, die eine
Nähe zu den anderen im Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geregelten
Bedarfslagen, den unter Geltung des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) so
bezeichneten "Hilfen in besonderen Lebenslagen", aufweist (zuletzt BSG, Urteil vom
28.10.2009, B 14 AS 44/08 R, m.w.N.) Hinsichtlich der Übernahme von
Passbeschaffungskosten liegt keine besondere, atypische Lebenslage vor, die eine
Nähe zu den anderen im Fünften bis Neunten Kapitel des SGB XII geregelten
Bedarfslagen aufweist. Denn die Übernahme von Passbeschaffungskosten weist keine
Nähe zu den Hilfen bei Gesundheit (Fünftes Kapitel des SGB XII), der
Eingliederungshilfe für behinderte Menschen (Sechstes Kapitel), der Hilfe zur Pflege
(Siebtes Kapitel) oder der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten
(Achtes Kapitel) auf. Die Verpflichtung zur Passbeschaffung ist insbesondere keine
besondere soziale Schwierigkeit im Sinne des § 67 SGB XII. Denn die §§ 67 ff. SGB XII
enthalten ein spezielles Hilfsangebot für Personen, bei denen komplexe Problemlagen
vorliegen (Bieback in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl. 2010, § 67 Rn. 1), die sich
durch eine Verbindung von besonderen Lebensverhältnissen mit sozialen
Schwierigkeiten kennzeichnen (§ 1 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung der Hilfe
zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten vom 24.01.2001, BGBl. I S. 179).
Die Gesetzgebung hat insoweit insbesondere die persönliche Betreuung sowie Hilfen
zur Erlangung zur Sicherung des Arbeitsplatzes oder zur Erhaltung und Beschaffung
einer Wohnung im Blick (§ 68 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; vgl. auch § 1 Abs. 3 der
Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer
Schwierigkeiten). Eine komplexe Problemlage in diesem Sinne ist hier nicht gegeben.
Ob die Fahrtkosten zur Passbeschaffung zumindest als Darlehn gemäß § 23 SGB II zu
übernehmen sind, ist hingegen nicht Gegenstand des Verfahrens. Die Beklagte hat sich
bereits im Verwaltungsverfahren mit Schreiben vom 30.07.2009 bereit erklärt, ein
solches Darlehen zu gewähren.
7
Kosten werden im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht erstattet (§ 73a Abs. 1
Satz 1 SGG i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO).
8
Dieser Beschluss ist mit der Beschwerde nicht angreifbar (§ 177 SGG).
9