Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.03.2004

LSG NRW: psychiatrisches gutachten, gutachter, gemeinschaftspraxis, erstellung, klinik, familie, verfügung, rente, verwaltungsverfahren, klagebegehren

Landessozialgericht NRW, L 8 RA 48/02
Datum:
24.03.2004
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 RA 48/02
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 14 RA 56/02
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des
Sozialgerichts Münster vom 20.08.2002 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch für den Berufungsrechtszug nicht zu
erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Der Kläger hat im Klageverfahren begehrt, der Beklagten zur Bearbeitung seines
zwischenzeitlich beschiedenen Rentenantrages einen zeitlich definierten Rahmen zu
setzen. Im Übrigen richtet sich sein Klagebegehren - wie nunmehr auch im
Berufungsverfahrens - auf die Modalitäten seiner Begutachtung im Rahmen des
Rentenverfahrens.
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Der 1949 geborene Kläger, gelernter Einzelhandelskaufmann und von Beruf Buchhalter,
beantragte im Mai 1999 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation. Die Beklagte
bewilligte dem Kläger mit Bescheid vom 14.09.1999 entsprechende Leistungen für die
Dauer von voraussichtlich 6 Wochen in der I-Klinik in Bad A. Gegen diesen Bescheid
erhob der Kläger Widerspruch, zu dessen Begründung er geltend machte, eine
Rehabilitationsmaßnahme in einer psychosomatischen Klinik sei für ihn nicht
erforderlich. Außerdem sei er trotz Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht in der Lage,
die Zuzahlung in Höhe von 1.050,- DM zu leisten. Nachdem der Kläger der Einladung
der I-Klinik wegen der noch nicht geklärten Frage der Zuzahlung nicht nachgekommen
war, nahm die Beklagte nach vorheriger Anhörung des Klägers den Bescheid vom
14.09.1999 mit Bescheid vom 08.08.2000 zurück. Den hiergegen erhobenen
Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 03.11.2000 als
unbegründet zurück. Der darauf folgende Rechtsstreit vor dem Sozialgericht Münster
(Az.: S 16 RA 49/00) wurde durch Klagerücknahme erledigt, wie das Sozialgericht
Münster mit Urteil vom 19.11.2001 feststellte (Az.: S 16 RA 94/01).
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Zwischenzeitlich hatte der Kläger bei der Beklagten am 02.06.2000 die Gewährung
einer Rente wegen Erwerbs- bzw. Berufsunfähigkeit beantragt und zur Begründung
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ausgeführt, er leide seit 20 Jahren an Schwindel und Gleichgewichtsstörungen, Übelkeit
und Sehstörungen, Bluthochdruck sowie seit ca. 1 Jahr verstärkt an psychischen
Störungen, Angstzuständen, Depressionen und Herzbeschwerden. Die Beklagte zog
die im Rehabilitationsverfahren eingeholten medizinischen Unterlagen bei und holte
einen Befundbericht der den Kläger behandelnden Internistin Dr. T vom 01.12.2000 ein.
Wegen des laufenden Klageverfahrens wurde die Verwaltungsakte am 06.02.2001 dem
Sozialgericht Münster vorgelegt.
Die Beklagte beauftragte zunächst mit Schreiben vom 05.07.2001 die
Gemeinschaftspraxis Dres. B/H mit der Erstellung eines neurologisch-psychiatrischen
Gutachtens und Dr. T1 mit der Erstellung eines orthopädisch-chirurgischen Gutachtens.
Nach Erhalt der Einladung zum Untersuchungstermin teilte der Kläger der Beklagten
unter dem 02.08.2001 mit, er sei auf Grund seiner gesundheitlichen Beschwerden nicht
in der Lage, öffentliche Verkehrsmittel wie Busse und Bundesbahn zu benutzen, und
beantragte die Übernahme der Taxikosten sowie Verdienstausfall.
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Das Sozialgericht Münster übersandte der Beklagten am 29.10.2001 die Rentenakte
und am 26.11.2001 die Rehabilitationsakte. Zwischenzeitlich hatte die Beklagte die den
Kläger behandelnde Internistin Dr. T mit Schreiben vom 17.01.2002 um Mitteilung
gebeten, ob der Kläger in der Lage sei, mit öffentlichen Verkehrsmitteln die Gutachter zu
erreichen. Ferner beauftragte sie nunmehr mit Schreiben vom 21.01.2002 die
Gemeinschaftspraxis der Ärzte für Nervenheilkunde Dres. E/T2 sowie die
Gemeinschaftspraxis der Orthopäden Dres. L/S mit der Erstellung eines Gutachtens.
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Unter Vorlage des ärztlichen Attests der Internistin T vom 30.04.2001 machte der Kläger
mit Schreiben vom 26.01.2002 erneut geltend, dass ihm die Benutzung von öffentlichen
Verkehrsmitteln aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich sei, und beantragte die
Übernahme der Taxikosten sowie Zusage der Erstattung des Verdienstausfalls. Die
Beklagte teilte dem Kläger daraufhin unter dem 30.01.2002 mit, dass sie nach Vorlage
einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers den Verdienstausfall erstatte,
und bestätigte mit Schreiben vom 22.02.2002, dass sie die Taxikosten übernehme.
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Der Kläger hat am 26.02.2002 Klage vor dem Sozialgericht Münster erhoben, mit der er
vom Gericht die Festsetzung eines Zeitraums für die Bearbeitung des Rentenantrags
durch die Beklagte begehrt hat. Im Übrigen hat sich sein Klagebegehren auf die
Modalitäten einer durchzuführenden Begutachtung gerichtet. Hierzu hat er wiederholend
vorgetragen, er könne aus gesundheitlichen Gründen keine öffentlichen Verkehrsmittel
wie Busse, Bahn oder Flugzeug benutzen. Die Fahrtkosten könne er wegen seiner
finanziellen Verhältnisse auch nicht durch eigenes Geld bezahlen. Da er befürchte, von
einem homosexuellen männlichen Arzt begutachtet zu werden, beantrage er von einem
weiblichen Gutachter untersucht zu werden. Insofern weise er jedoch darauf hin, dass er
den Gutachtern nur für Fragen zu Verfügung stehe, die nicht in seinen privaten bzw.
intimen Familienbereich gingen. Welche Fragen als solche zu bewerten seien,
entscheide er alleine, und zwar unter Berücksichtigung seines jeweiligen
gesundheitlichen Zustandes.
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Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
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1. die Beklagte zu verurteilen, die Bearbeitung meines Rentenantrages in einem zeitlich
definierten Rahmen durchzuführen, 2. die Beklagte zu verurteilen, zur Übernahem der
Kosten für die Erreichung der Gutachterorte über die notwendigen Hin- und Rückfahrten
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durch ein Taxi zu übernehmen, 3. die Beklagte zu verurteilen, die Kosten nach Punkt 2
im Voraus zur Verfügung zu stellen. 4. die Beklagte zu verurteilen, wenn die Kosten für
Taxifahrten rechtlich nicht übernommen werden müssen, einen Ort in der näheren
Umgebung zuzuteilen, der im Notfall mit dem Fahrrad für ihn erreichbar ist, 5. die
Beklagte zu verurteilen, ihm einen weiblichen Gutachter zuzuordnen, 6. die Beklagten
zu verurteilen, bei einem neurologisch-psychiatrischen Gutachten nicht über seine
Familie Auskunft geben zu müssen, 7. die Beklagten zu verurteilen, dass bei einem
Gutachten seine Ausführungen in schriftlicher Form zur Niederschrift erfasst bzw. erklärt
werden können.
Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat ausgeführt, sie habe dem Kläger bereits die Übernahme der Taxikosten und
Entschädigung des Verdienstausfalls zugesichert. Darüber hinaus sichere sie dem
Kläger zu, von einem weiblichen Gutachter begutachtet zu werden. Einschränkungen
hinsichtlich der Anamnese, zu der Aussagen über Kindheit und Familie gehören
würden, würden jedoch strikt abgelehnt, weil sie für die Einschätzung der
Leistungsfähigkeit unerlässlich seien.
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Das Sozialgericht Münster hat die Verwaltungsakten der Beklagten beigezogen und die
Klage mit Gerichtsbescheid vom 20.08.2002 abgewiesen. Die Klage sei nicht zulässig,
wobei es dahingestellt bleiben könne, ob es sich bei der Klage um eine
Feststellungsklage handle, weil der Kläger jedenfalls kein berechtigtes Interesse an der
Feststellung habe. Die Beklagte sei vielmehr frei darin, wie sie das
Verwaltungsverfahren durchführe. Der Kläger könne erst nach Abschluss des
Verwaltungsverfahrens gerichtlichen Rechtsschutz mit dem Ziel der Korrektur des
Ergebnisses in Anspruch nehmen. Gemäß § 20 Abs. 1 des Zehnten Buches
Sozialgesetzbuches (SGB X) ermittle die Behörde den Sachverhalt von Amts wegen,
sie bestimme Art und Umfang der Ermittlungen, an das Vorbringen und die
Beweisanträge der Beteiligten sei sie nicht gebunden. Diese Vorschrift räume dem
Leistungsträger bei der Vorbereitung einer Verwaltungsentscheidung einen erheblichen
Freiraum ein. Innerhalb dieses Freiraums habe ein Leistungsträger darüber zu befinden,
welche medizinischen Ermittlungen für erforderlich gehalten würden und welche
Mindestanforderungen an die Inhalte einzuholender medizinischer Gutachten zu stellen
seien. Das Gericht überprüfe das Ergebnis erst nach Abschluss des
Verwaltungsverfahrens. Es sei nicht zu beanstanden, wenn die Beklagte ein
neurologisch-psychiatrisches Gutachten für erforderlich halte. Obwohl die Beklagte dies
zugestanden habe, hätte der Kläger auch keinen Anspruch darauf, nur von einem
weiblichen Gutachter untersucht zu werden. Die Beklagte sei auch frei darin, ihrem
Gutachter Mindestanforderungen an den Inhalt des Gutachtens vorzugeben. Das dazu
bei einem neurologisch-psychiatrischen Gutachten Angaben über die Herkunftsfamilie
und die Kindheit gehörten, sei naheliegend oder sogar selbstverständlich, denn dieser
Lebensabschnitt gehöre zur Biographie des zu Begutachtenden; auch dem Gericht
seien solche Angaben als nicht unwesentlicher Teil eines psychiatrischen Gutachtens
vertraut. Es sei daher auch nicht zu bemängeln, wenn die Beklagte oder von ihr
ausgewählte Ärzte ein Anamnesegespräch zum unverzichtbaren Bestandteil eines
solchen Gutachtens erklärten. Daraus folge zwar nicht, dass der Kläger zu einer
bestimmten Mitwirkung im Sinne einer Rechtspflicht verpflichtet sei oder gezwungen
werden könne. Er trage jedoch die Nachteile, wenn für unvollständig gehaltene
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Ermittlungsergebnisse die Beklagte zur Ablehnung seines Antrags veranlassen sollten.
Da die Beklagte bereits die Bereitschaft erklärt habe, die Taxikosten zu übernehmen, sei
dieser Klagepunkt erledigt. Auch habe der Kläger schon unter diesem Gesichtspunkt
keinen Anspruch darauf, dass ein bestimmter Ort festgelegt würde, an dem die
Begutachtung stattzufinden habe. Soweit der Kläger verlange, die für die Taxifahrt
erforderlichen Aufwendungen im Voraus zu erhalten, sehe das Gericht hierfür keinen
Anlass. Falls nachträglich Streit über die Höhe der Kosten entstehe, habe die Beklagte
diese durch rechtsmittelfähigen Bescheid festzusetzen, so dass dem Kläger kein
Nachteil entstehe. Nicht erkennbar sei, dass der Kläger nicht in der Lage wäre, die
Kosten zunächst zu verauslagen. Das Gleiche gelte für die Tragung des grundsätzlich
ebenfalls erstattungsfähigen Verdienstausfalles. Nach dem Akteninhalt müsse das
Gericht davon ausgehen, dass der Kläger weiterhin Gehalt beziehe. Auffälligerweise
habe er sich weder im Verwaltungsverfahren noch gegenüber dem Gericht zur
konkreten Höhe seines Gehalts oder der davon zu bestreitenden besonderen Belastung
geäußert.
Der Kläger hat gegen den ihm durch Niederlegung am 21.08.2002 zugestellten
Gerichtsbescheid mit Schreiben vom 06.09.2002, eingegangen am 10.09.2002,
Berufung eingelegt.
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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,
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1. ihm die Kosten der notwendigen Hin- und Rückfahrten zur Begutachtung im Voraus
zur Verfügung zu stellen, 2. ihm einen weiblichen Gutachter zuzuordnen, 3. bei einem
neurologisch-psychiatrischen Gutachten nicht über seine Familie Auskunft geben zu
müssen, 4. bei einem Gutachten seine Ausführungen in schriftlicher Form zur
Niederschrift erfassen zu lassen bzw. erklären zu können.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verweist zur Begründung auf die Entscheidungsgründe des Sozialgerichts und im
Übrigen darauf hin, dass der Antrag des Klägers auf Rente wegen Berufs- bzw.
Erwerbsunfähigkeit zwischenzeitlich mit Bescheid vom 29.01.2003 abgelehnt worden
sei. Die medizinischen Voraussetzungen hätten bei dem Kläger nicht abschließend
geprüft werden können, weil eine Begutachtung nicht habe durchgeführt werden
können.
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Das Landessozialgericht hat die Verwaltungsakte der Beklagten beigezogen. Wegen
des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichts- und die Rentenakte Bezug
genommen. Ihr Inhalt war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Der Senat konnte trotz der Abwesenheit des Klägers im Termin zur mündlichen
Verhandlung am 24.03.2004 entscheiden, denn der Kläger ist in der Terminsmitteilung
auf diese sich aus den §§ 110 Abs. 1, 124 Abs. 1 des Sozialgerichtsgeseztes (SGG)
ergebende Möglichkeit hingewiesen worden.
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
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abgewiesen. Zur Begründung verweist der Senat auf die zutreffenden
Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheides des Sozialgerichts Münster vom
20.08.2002, denen er sich nach eigener Prüfung voll inhaltlich anschließt (vergl. § 153
Abs. 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden.
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