Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.03.2002

LSG NRW: versicherungsnehmer, restriktive auslegung, versicherungspflicht, versicherungsprämie, entstehungsgeschichte, versicherungsleistung, zweckentfremdung, lebensversicherungsvertrag, tod

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 1 AL 37/01
20.03.2002
Landessozialgericht NRW
1. Senat
Urteil
L 1 AL 37/01
Sozialgericht Duisburg, S 14 AL 244/99
Arbeitslosenversicherung
rechtskräftig
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Duisburg
vom 11.04.2001 abgeändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des
Bescheides vom 01.06.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
vom 23.08.1999 und der weiteren Bescheide vom 31.08.1999,13.10.1999
und 12.01.2000 verpflichtet, die Beiträge des Klägers bei der R & ...-
Versicherung, W., aus den Lebensversicherungen ... und ... ab dem
25.02.1999 nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu
übernehmen. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des
Klägers für beide Rechtszüge. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Übernahme von Beiträgen zu privaten
Lebensversicherungen des Klägers.
Der am ...1936 geborene Kläger arbeitete zuletzt als Kraftwerksdirektor und
Hauptabteilungsleiter. Er war von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen
Rentenversicherung befreit. Das Arbeitsverhältnis endete zum 31.12.1997. Die Beklagte
stellte mit Bescheid vom 12.09.1998 ein Ruhen des Leistungsanspruches bis zum
26.10.1998 und zugleich eine Sperrzeit vom 27.10.1998 bis 24.02.1999 fest. Anschließend
bezog der Kläger bis zum 24.10.2000 Arbeitslosengeld.
Unter dem 09.10.1998 beantragte der Kläger u.a. die Übernahme von Beiträgen zu
folgenden Lebensversicherungen:
- A.-Lebensversicherung AG, Versicherungsschein-Nr ..., Versicherungsprämie 2.520,82
DM pro Jahr,
- A.-Lebensversicherung AG, Versicherungsschein-Nr ..., Versicherungsprämie 1.062,88
DM pro Jahr,
- H. Lebensversicherung a.G., Versicherungsschein-Nr ..., Versicherungsprämie 2683,55
DM pro Jahr.
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Mit Schreiben vom 18.10.1998 beantragte er ferner die Übernahme von Beiträgen für zwei
weitere Kapitallebensversicherungen bei der R &.-Lebensversicherung AG W.:
- Versicherungsschein-Nr ..., Versicherungsprämie 4.077,68 DM pro Jahr, mtl. 339,80 DM,
- Versicherungsschein-Nr ..., Versicherungsprämie 4.349,52 DM pro Jahr, mtl. 362,46 DM.
Für die letztgenannten Versicherungen war der Kläger Versicherungsnehmer und die
Ehefrau V. K. "versicherte Person". Als bezugsberechtigt im Erlebensfall und im Todesfall
wurde der Kläger als Versicherungsnehmer ausgewiesen. Nach § 13 der Allgemeinen
Versicherungsbedingungen für kapitalbildende Lebensversicherungen der R & ...-
Versicherung, die den Versicherungsverträgen zugrunde lagen, wird die Leistung aus dem
Versicherungsvertrag an den Versicherungsnehmer, an den Erben oder eine andere
benannte Person erbracht.
Die Versicherung aus dem Vertrag mit der R & ...-Versicherung - Versicherungsschein-Nr ...
wurde am 28.12.1988 zur Sicherung eines Darlehens der Spar- und Kreditbank T. eG
abgetreten.
Mit Bescheid vom 18.05.1999 ermittelte die Beklagte (fiktive) Rentenversicherungsbeiträge
in Höhe von monatlich 1277,05 DM und übernahm ab dem 25.02.1999 die monatlichen
Raten zu den Lebensversicherungen bei der H. Lebensversicherungs-AG - in Höhe von
223,63 DM - und bei der A. Lebensversicherungs-AG - in Höhe von 298,62 DM, insgesamt
in einer Höhe von 522,25 DM monatlich.
Mit weiterem Bescheid vom 01.06.1999 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die
Beiträge für die Lebensversicherungen der R & ...-Lebensversicherung AG nicht
übernommen würden, da die Ehefrau des Klägers versicherte Person der
Lebensversicherungsverträge sei.
Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruchs verwies der Kläger darauf,
dass er Versicherungsnehmer und alleiniger Bezugsberechtigter aus den
Versicherungsverträgen sei. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
23.08.1999 zurückgewiesen. Die Beklagte verwies darauf, dass nach § 207 Drittes
Sozialgesetzbuch (SGB III) nur Beiträge zu privaten Lebensversicherungen übernommen
werden könnten, die der Alterssicherung des Leistungsempfängers dienten. Zur
Alterssicherung gehörten nicht die für die Ehefrau geschlossenen
Lebensversicherungsverträge.
Die dagegen am 16.09.1999 erhobene Klage hat der Kläger u.a. damit begründet, dass er
Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter der streitigen Lebensversicherungsverträge
sei. Dies reiche für die Übernahme der Lebensversicherungsbeiträge nach § 207 SGB III
aus. Denn nach Ablauf der Versicherungsdauer würden auch die Überschussbeteiligungen
an ihn ausgezahlt. Die Ehefrau sei versicherte Person, weil dies dazu führe, dass bei ihrem
Tod während der Laufzeit des Versicherungsvertrages die Versicherungssumme an ihn
ausgezahlt werde. Der Versicherungsvertrag diene daher in besonderer Weise seiner
Alterssicherung, weil er eine zusätzliche Zahlung erhalte, wenn die Ehefrau während der
Laufzeit des Vertrages versterbe.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 01.06.1999 in Gestalt des
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Widerspruchsbescheides vom 23.08.1999 zu verpflichten, die Beiträge des Klägers bei der
R & ...-Versicherung, W., aus den Lebensversicherungen ... und ... ab dem 25.02.1999 nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu übernehmen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, dass eine Beitragserstattung nur in den Fällen erfolgen
könne, in denen Versicherungsnehmer und versicherte Person identisch seien. Andernfalls
könnten Manipulationen nicht ausgeschlossen werden, da der Bezugsberechtigte einer
Versicherung jederzeit geändert werden könne.
Mit Urteil vom 11.04.2001 hat das Sozialgericht die Klage u.a. mit der Begründung
abgewiesen, dass nach Sinn und Zweck des § 207 SGB III eine Übernahme von Beiträgen
nur dann in Betracht komme, wenn versicherte Person und der von der
Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreite Leistungsbezieher
identisch seien. Wegen der weiteren Entscheidungsgründe wird auf Blatt 51 f. der
Gerichtsakten verwiesen.
Gegen das am 09.05.2001 zugestellte Urteil richtet sich die am 17.05.2001 eingelegte
Berufung des Klägers. Zur Begründung führt er aus, dass es für die
Übernahmeverpflichtung nicht auf die Identität der versicherten Person mit dem von der
gesetzlichen Rentenversicherung befreiten Leistungsbezieher an komme. Entscheidend
und ausreichend sei, dass die Person des befreiten Leistungsbeziehers und des
Versicherungsnehmers sowie des Bezugsberechtigten identisch sei. Der Wortlaut des §
207 Abs. 1 Nr. 1 SGB III setze lediglich voraus, dass der befreite Leistungsbezieher
Schuldner des Lebensversicherungsvertrages sein müsse. Angesichts der
unterschiedlichen Beteiligten an einem Lebensversicherungsvertrag -
Versicherungsnehmer, Bezugsberechtigter, versicherte Person - komme es ausschließlich
darauf an, dass bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung ausschließlich der
Bezugsberechtigte Nutznießer sei.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 11.04.2001 zu ändern und die Beklagte unter
Aufhebung des Bescheides vom 01.06.1999 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
23.08.1999 zu verpflichten, die Beiträge des Klägers bei der R & ...-Versicherung, W., aus
den Lebensversicherungen ... und ... ab dem 25.02.1999 nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu übernehmen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie sieht die Identität von versicherter Person und Leistungsbezieher für die Übernahme
der Versicherungsbeiträge nach § 207 SGB III als unabdingbar an.
Mit den Bescheiden vom 31.08.1999, 13.10.1999 und 12.01.2000 übernahm die Beklagte
für den Zeitraum vom 01.05.1999 bis 31.12.1999 lediglich Beiträge zu den hier nicht
streitigen Lebensversicherungen.
Der weiteren Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den übrigen Inhalt der
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Streitakten und der Leistungsakten der Beklagten (Stamm-Nr ...), der Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung des Klägers ist begründet.
Das angefochtene Urteil ist abzuändern. Der Bescheid der Beklagten vom 01.06.1999 in
Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23.08.1999 sowie die weiteren Bescheide vom
31.08.1999, 13.10.1999 und vom 12.01.2000, die gem. § 96 Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Gegenstand des Verfahrens geworden sind, sind rechtswidrig. Der Kläger ist gem. § 54
SGG beschwert, weil seine Beiträge zu den Lebensversicherungen von der Beklagten nur
teilweise übernommen worden sind.
Der Kläger hat gem. § 207 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gegen die Beklagte einen Anspruch auf
Übernahme der monatlichen Beiträge zu den bei der R & ...-Versicherung bestehenden
Lebensversicherungen, Versicherungsschein-Nummern 42314559-5 und ... Denn er war,
was zwischen den Beteiligten unstreitig ist, wegen Überschreitung der
Jahresarbeitsverdienstgrenze von der Versicherungspflicht befreit (§ 231 Abs. 1 SGB VI)
und hatte - neben den hier unstreitigen Beiträgen - während des Bezugs von
Arbeitslosengeld Beiträge für zwei weitere Lebensversicherungen in Höhe von insgesamt
702,26 DM zu zahlen.
Die Übernahme dieser Beiträge kann dem Kläger nicht mit dem Hinweis, die Ehefrau sei
versicherte Person der streitbefangenen Lebensversicherungsverträge, versagt werden.
Die dahingehende restriktive Auslegung durch die Beklagte und das Sozialgericht lässt
sich nicht mit Wortlaut, der Entstehungsgeschichte sowie dem Sinn und Zweck der
Vorschrift des § 207 SGB III vereinbaren. Sie steht zudem in Widerspruch zur Regelung
des § 1 Abs. 2 Erstes Sozialgesetzbuch (SGB I), nach der - gerade in Zweifelsfällen - bei
der Auslegung darauf zu achten ist, dass die sozialen Rechte möglichst weitgehend
verwirklicht werden.
Nach dem Wortlaut des § 207 Abs. 1 Nr. 1 SGB III sind die Beiträge zu übernehmen, die an
ein Versicherungsunternehmen zu zahlen sind. Die Entstehungsgeschichte sowie der Sinn
und Zweck der Regelung verdeutlichen indes, dass lediglich die Übernahme solcher
Beiträge geregelt werden soll, die der Versicherte statt seiner gesetzlichen
Rentenversicherungsbeiträge an ein (privates) Versicherungsunternehmen zu zahlen hat.
Denn § 207 SGB III entspricht im Wesentlichen der Regelung des § 166 b
Arbeitsförderungsgesetz (AFG). Dieser wurde durch das 5. AFG-Änderungsgesetz vom
23.07.1979 in das AFG eingefügt, um Leistungsempfänger, die von der
Versicherungspflicht befreit sind, in die Beitragsverpflichtung der Bundesanstalt für Arbeit
zur Alterssicherung einzubeziehen (vgl. Entschließung des Deutschen Bundestages vom
07.06.1978, BT-Drucks. 8/1875 und BT-Drucksache 1/79 S. 32 Nr. 59). Dementsprechend
kommt generell die Übernahme von Beiträgen zu Lebensversicherungen in Betracht, weil
diese, wovon die Beklagte ebenfalls ausgeht, grundsätzlich geeignet sind, als Ersatz für
eine fehlende bzw. eingeschränkte gesetzliche Alterssicherung zu dienen. Die vertragliche
Gestaltung des Lebensversicherungsvertrages muss vor allem zu erkennen geben, dass
der Arbeitslose Leistungen der privaten Lebensversicherung erhält, um eine fehlende
gesetzliche Alterssicherung auszugleichen. Entscheidend ist daher, ob ihm nach
Beendigung des Versicherungsverhältnisses die Versicherungsleistung zufließt. Davon
kann im Falle des Klägers ausgegangen werden. Denn beide (streitbefangenen)
Versicherungsverträge weisen ihn als Versicherungsnehmer und - im Erlebensfall wie im
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Todesfall - als Bezugsberechtigten aus. Klarstellend weist § 13 der den
Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
kapitalbildende Lebensversicherungen der R & ...-Versicherung daraufhin, dass die
Leistung aus dem Versicherungsvertrag an den Versicherungsnehmer - den Kläger -
erbracht wird.
Nicht entscheidend ist hingegen, wer (privat-)versicherungsrechtlich versicherte Person
des Lebensversicherungsvertrages ist. Die vom Kläger gewählte Vertragskonstruktion führt,
vergleichbar mit einer der gesetzlichen Rentenversicherung ebenfalls nicht fremden
Witwerrente, lediglich dazu, dass der Kläger beim Tod der Ehefrau bereits vor
Vertragsablauf Anspruch auf Versicherungsleistungen hat. Im Übrigen verbleibt es jedoch
dabei, dass allein der Kläger verpflichtet ist, die Versicherungsbeiträge zu zahlen und nur
er bei Vertragsablauf die Versicherungsleistung verlangen kann. Die streitbefangenen
Lebensversicherungsverträge dienen somit gerade seiner eigenen, keinesfalls jedoch der
(Alters-)Sicherung der Ehefrau. Die vom Kläger vorliegend gewählte Vertragsgestaltung
eröffnet, entgegen der Auffassung der Beklagten, keines falls weitergehende
Manipulationsmöglichkeiten. Denn die Bezugsberechtigung kann unter den
Voraussetzungen des § 13 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für
kapitalbildende Lebensversicherungen der R & ...-Versicherung grundsätzlich auch dann
geändert werden, wenn der Kläger und nicht die Ehefrau versicherte Person wäre. Im
Übrigen ist entscheidend darauf abzustellen, dass der Versicherungsvertrag den Kläger als
Bezugsberechtigten für Leistungen im Erlebens- und im Todesfalle ausweist und sich
daran während des Leistungsbezugs nichts geändert hat.
Obwohl die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag mit der Versicherungsschein-Nr ...
am 28.12.1988 zur Sicherung eines Darlehens der Spar- und Kreditbank T. eG abgetreten
worden sind, bleibt die Beklagte auch zur Übernahme des monatlichen Beitrages zu dieser
Lebensversicherung verpflichtet. Allein die Abtretung steht der Zweckbestimmung der
Lebensversicherung, eine ansonsten fehlende Alterssicherung zu ersetzen, nicht entgegen.
Der Gesetzgeber hat mit der Regelung des § 53 Abs. 2 SGB I zu erkennen gegeben, dass
der Berechtigte im allgemeinen Rechtsverkehr grundsätzlich auch über sozialrechtliche
Geldleistungsansprüche, z.B. zur Sicherung von Darlehen oder zur Erfüllung eigener
Verpflichtungen, verfügen kann. In gleicher Weise muss es gestattet sein, über Ansprüche
aus einem Lebensversicherungsvertrag zu verfügen, ohne dass dies zugleich unmittelbar
zu einer Zweckentfremdung mit der Folge führt, dass die Beklagte von ihrer Verpflichtung
zur Übernahme der Beitragszahlungen befreit wird. Eine Zweckentfremdung ist
insbesondere dann zu verneinen, wenn die Sicherungszession lediglich einen Teil der
(ersatzweisen) Alterssicherung, im vorliegenden Fall also nur eine von mehreren
Lebensversicherungen, erfasst und damit selbst bei Verwertung der Sicherheit noch
ausreichende Mittel zur Alterssicherung aus anderen Lebensversicherungsverträgen
verbleiben würden.
Die monatlichen Beiträge zu den R & ...-Versicherungen in Höhe von insgesamt 702,26 DM
zuzüglich der von der Beklagten bereits gezahlten monatlichen Beiträge in Höhe von
522,25 DM übersteigen nicht den Höchstbetrag des § 207 Abs. 3 SGB III. Die Vorschrift
begrenzt die Zahlung der zu übernehmenden Beiträge auf die Beitragshöhe, die von der
Beklagten im Falle einer Versicherungspflicht zu tragen wäre. Die Beklagte hat mit
Bescheid vom 18.05.1999 einen monatlichen fiktiven Rentenversicherungsbeitrag von
1277,05 DM und mit weiterem Bescheid vom 12.01.2000 einen
Rentenversicherungsbeitrag von 1305,33 DM - für die Zeit ab 01.10.1999 - errechnet.
Selbst bei Übernahme sämtlicher Versicherungsbeiträge bleibt der Kläger unter diesem
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Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht, da die Voraussetzungen des § 160 Abs.
2 SGG nicht vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.