Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 19.11.2008

LSG NRW: auflage, unmittelbarkeit, niedersachsen, widerruf, androhung, rechtskraft, datum, arbeitslosenversicherung

Landessozialgericht NRW, L 19 B 28/08 AL
Datum:
19.11.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 28/08 AL
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 4 AL 105/07
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Gelsenkirchen vom 10.07.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Zwischen den Beteiligten ist die Rechtmäßigkeit eines Auflagenbescheides zur erteilten
Erlaubnis der gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung streitig gewesen.
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Das angerufene Sozialgericht (SG) Gelsenkirchen hat mit Urteil vom 10.07.2008 den
angefochtenen Auflagenbescheid aufgehoben und mit Beschluss vom selben Tag den
Streitwert für das Klageverfahren auf 5000,- EUR festgesetzt, weil das Klägerbegehren
für die Streitwertbestimmung keine genügenden Anhaltspunkte ergebe.
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Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig (§ 68 Abs. 1 S. 1,3 GKG).
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Sie ist aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat den Streitwert zutreffend gemäß §
197a Abs. 1 S. 1 SGG i.V.m. § 63 Abs. 2, 52 Abs. 2 GKG auf 5000,- EUR (sogenannter
Auffangwert, vgl. Hartmann, Kostengesetze, 38. Aufl., § 52 Rn 16) festgesetzt. Entgegen
der Auffassung der Klägerin ergeben sich aus ihrem Antrag sowie nach dem Sach- und
Streitstand für eine abweichende Bestimmung des Streitwerts keine genügenden
Anhaltspunkte (vgl. dazu BSG Urt. v. 12.06.2008 - B 3 P 2/07 R - Rn 48 ff.). Dabei kann
dahinstehen, ob die Erteilung der Auflage die Androhung des Widerrufs der
Arbeitnehmerüberlassung beinhaltet, denn sie ist nicht mit dem tatsächlichen Widerruf
der Erlaubnis bzw. der Ablehnung der Verlängerung der Erlaubnis gleichzusetzen.
Beides kann nur mittelbare Folgen eines Verstoßes gegen die Auflage sein, so dass der
Eintritt einer solchen Rechtsfolge völlig ungewiss und daher zur Heranziehung der
Streitwertbestimmung nicht möglich ist (zur Unmittelbarkeit eines wirtschaftlichen
Schadens vgl. auch LSG Niedersachsen-Bremen, Beschl. v. 06.05.2003 - L 8 AL 338/02
ER). Es entspricht daher üblicher Rechtsprechungspraxis im Streit um Auflagen auf den
Auffangwert nach § 52 Abs. 2 zurückzugreifen (vgl. z.B. Bayr. VHG Urt. v. 24.11.2006 -
24 CS 06.2815; VG Köln Urt. v. 10.01.06 - 7 K 5425/03; VG Dessau Beschl. v.
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06.07.2004 - 2 B 149/04). Hiervon abzuweichen, besteht vorliegend kein Anlass, da
auch die Klägerin nur auf ihre mittelbaren wirtschaftlichen Interessen verweist, ohne
dass erkennbar ist, dass deren tatsächlicher Eintritt in einer für die Bemessung des
Streitwerts maßgeblichen Weise zu erwarten gewesen ist.
Die Beschwerde ist daher zurückzuweisen.
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Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt aus § 68 Abs.
3 S. 2 GKG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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