Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.05.2008

LSG NRW: vorläufiger rechtsschutz, hauptsache, beratung, eingliederung, leistungsausschluss, besitz, waffengleichheit, zivilprozessordnung, ausbildung, ausnahme

Landessozialgericht NRW, L 7 B 51/08 AS ER
Datum:
16.05.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 B 51/08 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 11 AS 244/07 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Detmold vom 02.01.2008 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Frau Rechtsanwältin U aus N für die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens bewilligt.
Gründe:
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Die Beschwerde des Antragstellers ist zulässig, in der Sache jedoch nicht begründet.
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1. Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) sind einstweilige Anordnungen
auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis zulässig, wenn eine solche Regelung zur Abwendung wesentlicher
Nachteile notwendig erscheint (Regelungsanordnung). Der Erlass einer einstweiligen
Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d. h. des materiellen
Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes, d. h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen
Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten. Können ohne die
Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht
abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht
mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung
der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der
Gewährung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu
entscheiden (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 -, BVerfGK 5, 237 =
NVwZ 2005, Seite 927).
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2. Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht. Denn aus
seinem Vortrag ergibt sich nicht, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes schwere und unzumutbare Beeinträchtigungen entstehen. Dem
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Antragsteller ist es deshalb zuzumuten, die Entscheidung in der Hauptsache
abzuwarten. Seit dem 08.10.2007 nimmt der Antragsteller an dem
Weiterbildungslehrgang zum Pflegedienstleiter bei der Bildungsanbieterin E GmbH in I
teil. Soweit er mit seiner Antragsschrift vom 22.11.2007 (dort Seite 4 unten) darauf
hingewiesen hat, er sei finanziell nicht in der Lage, den entsprechenden
Gebührenanspruch selbst vorzufinanzieren, reicht dies nicht aus, um ein
Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Denn zum einen hat sich die Befürchtung des
Antragstellers nicht bewahrheitet, dass er ohne eine einstweilige sozialgerichtliche
Entscheidung über die im Ergebnis noch streitige Kostentragungspflicht gezwungen
sein werde, die Bildungsmaßnahme abzubrechen. Zum anderen hat der Antragsteller
weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass die E GmbH in I als Maßnahmeträger
in seinem konkreten Fall die (weitere) Gewährung der Weiterbildungsmaßnahme nur
von der sofortigen Zahlung der entsprechenden Gebühren abhängig gemacht hat.
3. Die Frage, ob die Antragsgegnerin die Kosten dieser Weiterbildungsmaßnahme zu
tragen hat, ist demgemäß im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren zu klären. Am
Rande weist der Senat auf folgendes hin:
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a) Die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) sind
grundsätzlich nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungen. Dies bringt § 5 Abs. 1
Satz 1 SGB II zum Ausdruck (vgl. Knickrehm in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl. 2008,
§ 5 Rn. 2). Das "Meister-BAföG", das der Antragsteller mittlerweile bezieht, dürfte eine
"Sozialleistung" im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II darstellen. Das durch diese
Norm angeordnete Nachrangverhältnis von Leistungen nach dem SGB II gilt jedoch
nicht ausnahmslos. Eine Ausnahme (bzw. Umkehrung) statuiert § 22 Abs. 4 Drittes Buch
Sozialgesetzbuch (SGB III). Danach ist für die dort genannten
Arbeitsförderungsleistungen nicht die Arbeitsverwaltung vorrangig zuständig, sondern
der Grundsicherungsträger (hierzu Knickrehm a.a.O., § 5 Rn. 9). Weitere Ausnahmen
finden sich in anderen Gesetzen (vgl. hierzu die Aufzählung bei Knickrehm a.a.O., § 5
Rn. 12). Für den Fall des "Meister-BAföG" ist eine ausdrückliche Regelung nicht
vorhanden, die das durch § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II angeordnete Nachrangverhältnis der
Leistungen nach dem SGB II durchbricht. Es könnte sich jedoch die Frage stellen, ob
die Regelung des § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II für den vorliegenden Zusammenhang eine
relevante Aussage trifft. Nach dieser Vorschrift haben Auszubildende, deren Ausbildung
im Rahmen insbesondere des BAföG dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen
Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Diese Regelung sieht
allerdings nur einen Ausschluss der "Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts"
vor, nicht also ein Ausschluss der Leistungen zur Eingliederung in Arbeit. Das SGB II
differenziert aber in seinem § 1 Abs. 2 in den dortigen Nummern 1 und 2 zwischen
diesen beiden Leistungsarten. Der durch § 7 Abs. 5 Satz 1 SGB II statuierte
Leistungsausschluss dürfte deshalb nicht die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit
i.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 1 SGB II erfassen (so Spellbrink in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl.
2008, § 7 Rn. 94). Der Senat hat, wie ausgeführt, im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nicht zu klären, ob die damit getroffene Wertentscheidung des
Gesetzgebers es im vorliegenden Zusammenhang rechtfertigt, den Nachranggrundsatz
des § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB II zu durchbrechen.
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b) Im sozialgerichtlichen Hauptsacheverfahren wird ferner zu klären sein, ob es sich
anspruchsvernichtend auswirkt, dass die gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB III
vorgeschriebene Beratung vor Beginn der Teilnahme an der Maßnahme hier offenbar
unterblieben ist. Die Notwendigkeit der vorherigen Beratung gilt jedoch nicht
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ausnahmslos (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 03.07.2003, B 7 AI 66/02 R,
SozR 4-4300 §77 Nr. 1). Im vorliegenden Zusammenhang ist zudem zu berücksichtigen,
dass der Antragsteller bereits im Besitz eines Bildungsgutscheins gemäß § 77 Abs. 3
SGB IN war.
4. Dem Antragsteller war Prozesskostenhilfe für die Durchführung des
Beschwerdeverfahrens zu bewilligen gemäß § 73 a Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz
(SGG) i.V.m. § 114, §119 Abs. 1 Satz 1 Zivilprozessordnung (ZPO). Denn der
Rechtsstreit wirft aus den genannten Gründen schwierige Rechtsfragen auf, so dass die
Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Herstellung von "Waffengleichheit" angezeigt
ist. Der Antragsteller ist nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193
SGG.
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