Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 31.01.2002

LSG NRW: krankengeld, arbeitsunfähigkeit, anspruch auf bewilligung, arbeitsentgelt, krankenversicherung, arbeitslosenversicherung, leistungsbezug, beendigung, beitragsbemessung, sozialversicherung

Landessozialgericht NRW, L 16 KR 40/01
Datum:
31.01.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 16 KR 40/01
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 34 KR 218/98
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 1 KR 17/02 R
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 25. Januar 2001 geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird
zugelassen.
Tatbestand:
1
Streitig ist der Anspruch des Klägers auf höheres Krankengeld (Kg) für die Zeit vom
11.11.1997 bis 13.03.1998.
2
Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde mit Auflösungsvertrag vom 13.12.1996 zum
31.10.1997 aufgelöst (Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers vom 07.01.1998,
Arbeitsbescheinigung nach dem Arbeitsförderungsgesetz vom 22.10.1997). Das
Arbeitsamt Wuppertal teilte dem Kläger mit, sein Anspruch auf Arbeitslosengeld ruhe in
der Zeit ab Antragstellung vom 01.11.1997 bis einschließlich 10.11.1997, da er von
seinem bisherigen Arbeitgeber in dieser Zeit noch Urlaubsabgeltung beanspruchen
könne (Bescheid vom 17.12.1997). In der Gehaltsabrechnung für den Monat Oktober
1997 ist u.a. eine Urlaubsabgeltung mit einem Betrag von DM 1.728,24 enthalten.
Unstreitig war der Kläger in der Zeit vom 10.11.1997 bis 13.03.1998 nach einem Unfall
arbeitsunfähig krank.
3
Die Beklagte bewilligte dem Kläger Krankengeld in Höhe der ruhenden Leistung nach
dem Arbeitsförderungsgesetz, und zwar ab 11.11.1997 werktäglich DM 94,30 bzw. ab
01.01.1998 kalendertäglich DM 80,83. Die bis 10.11.1997 gewährte Urlaubsabgeltung
bewirke keine Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses über den 31.10.1997
hinaus. Deshalb werde das Krankengeld lediglich in Höhe des fiktiven
Arbeitslosengeldes berechnet. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.02.1998 lehnte
die Beklagte die Bewilligung eines höheren Krankengeldes, berechnet auf der
Grundlage des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts, ab. Den hiergegen am 03.03.1998
erhobenen Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom
4
14.09.1998 zurück. Maßgebend für die Höhe des Krankengeldes seien die Verhältnisse
bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, die am 10.11.1997 und damit nach dem Ende des
Arbeitsverhältnisses eingetreten sei. Die Ruhensvorschrift des § 117 Abs. 1a
Arbeitsförderungsgesetz (AFG) sei zwar nicht in § 155 AFG aufgenommen worden.
Dennoch könne nicht davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber die einer
Ruhenszeit unterliegenden Versicherten im Falle einer Arbeitsunfähigkeit von der
sozialen Sicherheit habe bewußt ausnehmen wollen. Deshalb bewillige die Beklagte im
Rahmen einer Ausnahmeregelung Krankengeld in Höhe des fiktiven
Arbeitslosengeldes. Darüber hinaus sei der Kläger bis zum 31.10.1997 nicht
versicherungspflichtiges, sondern nur versicherungsberechtigtes Mitglied der Beklagten
gewesen, weswegen sich auch keine nachgehenden Leistungsansprüche aus § 19
SGB V ergäben.
Hiergegen hat der Kläger am 06.10.1998 Klage erhoben und geltend gemacht,
maßgebend für die Höhe des Krankengeldes müsse das zuletzt erzielte
Arbeitseinkommen sein. Er hat erklärt, seine Arbeitsunfähigkeit sei durch einen Unfall
am 07.11.1997 eingetreten. Am 10.11.1997, einem Montag, habe er bei der Beklagten
die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung eingereicht.
5
Der Kläger hat beantragt,
6
die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 06.02.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14.09.1998 zu verurteilen, ihm Krankengeld zu
gewähren, das gemäss § 47 SGB V auf der Grundlage des bis 31.10.1997 erzielten
Arbeitsentgeltes zu berechnen ist.
7
Die Beklagte hat beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Sie hat an ihrer bislang vertretenen Rechtsauffassung festgehalten.
10
Mit Urteil vom 25.01.2001 hat das Sozialgericht die Beklagte unter Abänderung der
angefochtenen Bescheide verurteilt, dem Kläger Krankengeld zu gewähren, das auf der
Grundlage des bis zum 31.10.1997 erzielten Arbeitsentgeltes zu berechnen ist. Zur
Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe vor Eintritt der
Arbeitsunfähigkeit kein Arbeitslosengeld bezogen. Eine entsprechende Anwendung des
§ 158 Abs. 1 Satz 1 AFG sei im Hinblick auf den eindeutigen Wortlaut der einschlägigen
Berechnungsvorschrift des § 47 Abs. 2 SGB V nicht möglich und auch unter
Berücksichtigung der Ruhensvorschrift des § 117 Abs. 1a AFG nicht geboten. Ohne
Urlaubsabgeltungsanspruch hätte der Kläger ab 01.11.1997 Anspruch auf
Arbeitslosengeld gehabt. Die Regelung des § 117 Abs. 1a AFG sei auf die
Interessenlage des arbeitsfähigen Arbeitnehmers abgestellt. Durch die Norm sollte der
Doppelbezug von Urlaubsabgeltung und Arbeitslosengeld vermieden werden. Im Falle
einer Erkrankung könne das vom Gesetzgeber mit dem Urlaubsabgeltungsanspruch
verfolgte Ziel, die sich an das Ende des Arbeitsverhältnisses anschliessende bezahlte
Freizeit zu gewähren, nicht mehr erreicht werden. Ebenso wie im Falle der Erkrankung
während des Urlaubs bei bestehendem Arbeitsverhältnis trete eine Unterbrechung des
Abgeltungszeitraums ein. Deshalb sei es geradezu sachlich geboten, bei der
Berechnung der Lohnersatzleistung "Krankengeld" das zuvor erzielte Arbeitsentgelt
zugrundezulegen. Im übrigen dürfe der Kläger auch nicht schlechter behandelt werden
11
als ein Versicherter, der Krankengeld aufgrund einer unmittelbar vor Beendigung des
Beschäftigungsverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung
des zuletzt erzielten Regelentgelts erhalte. Das dem Kläger zu gewährende
Krankengeld solle sein zuletzt erzieltes Arbeitsentgelt, nicht aber das Arbeitslosengeld
ersetzen.
Gegen dieses ihr am 05.02.2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 27.02.2001
Berufung eingelegt. Das Sozialgericht gehe fälschlich davon aus, dass dem Kläger
unstreitig im streitbefangenen Zeitraum aufgrund seiner über den 31.10.1997 hinaus
bestehenden freiwilligen Mitgliedschaft dem Grunde nach ein Anspruch auf
Krankengeld zustehe. Der Kläger habe keinen Antrag auf freiwillige Weiterversicherung
gestellt. Sofern er die freiwillige Weiterversicherung beantragt hätte, wäre lediglich eine
Versicherung ohne Anspruch auf Krankengeld möglich gewesen. Die Argumentation
der Beklagten ziele darauf ab, dem Kläger überhaupt Krankengeld zahlen zu können.
Aufgrund der Ruhenszeit trete grundsätzlich keine Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1
Nr. 2 SGB V ein, so dass eine Krankengeldzahlung dem Grunde nach ausgeschlossen
wäre. Der Kläger wäre demnach von einer Gesetzeslücke betroffen und würde weder
Krankengeld aus der Beschäftigung noch aufgrund des Arbeitslosengeldbezuges
erhalten. Da dies eine Ungleichbehandlung gegenüber Mitgliedern darstellen würde,
die während einer Sperrzeit oder des unrechtmäßigen Leistungsbezugesarbeitsunfähig
werden, habe sich die Beklagte bereit erklärt, Krankengeld in Höhe des fiktiven
Leistungsbezuges von der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen. Das Entgegenkommen
könne allerdings nicht dazu führen, dass das Gehalt des bereits vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit beendeten Beschäftigungsverhältnisses als Bemessungsgrundlage
für die Höhe des Krankengeldes herangezogen werde.
12
Die Beklagte beantragt,
13
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 25. Januar 2001 abzuändern und die
Klage abzuweisen.
14
Der Kläger beantragt,
15
die Berufung zurückzuweisen.
16
Er hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend. Durch die noch bestehen den
Resturlaubsansprüche habe sein Beschäftigungsverhältnis fiktiv bis zum 10.11.1997
fortbestanden. Es entspreche gängiger Rechtsprechung, dass sich das Ruhen von
Leistungen für einen Zeitraum der Arbeitsunfähigkeit nicht nach dem AFG, sondern
nach Krankenversicherungsrecht richte. Insoweit werde auf das Urteil des
Bundessozialgerichts vom 26.06.1991 - in Sozialrecht (SozR) 3-4100 § 117 Nr. 4 Bezug
genommen. Die Richtigkeit dieser Wertung ergebe sich auch daraus, dass für die
Urlaubsabgeltung Sozialversicherungsbeiträge und Steuern entrichtet worden seien.
Die Beklagte habe insoweit bis 10.11.1997 Krankenversicherungsbeiträge nach dem
tatsächlichen Arbeitsentgelt erhalten.
17
Die Verwaltungsakte der Beklagten hat neben der Prozessakte vorgelegen. Wegen
weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akten
ergänzend Bezug genommen.
18
Entscheidungsgründe:
19
Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet.
20
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung höheren Krankengeldes für die Zeit
vom 11.11.1997 bis 13.03.1998. Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, das
Krankengeld auf der Grundlage des zuletzt bezogenen Arbeitsentgelts zu berechnen.
21
Bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während des Ruhens des Arbeitslosengeldes gemäss
§ 117 Abs. 1a AFG a.F. bemißt sich das Krankengeld nach dem fiktiven
Arbeitslosengeldanspruch.
22
Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde zum 31.10.1997 aufgelöst. Arbeitslos
gemeldet hat er sich ausweislich der Arbeitsamtsakte am 14.10.1997 mit Wirkung zum
01.11.1997. Das Arbeitsamt Wuppertal stellte bindend fest, dass der Anspruch des
Klägers auf Arbeitslosengeld in der Zeit ab Antragstellung vom 01.1.1997 bis
einschließlich 10.11.1997 wegen des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung gemäss § 117
Abs. 1a AFG ruhte. Beide Beteiligten gehen übereinstimmend davon aus, dass der
Kläger in der Zeit vom 10.11.1997 bis 13.03.1998 arbeitsunfähig krank war.
23
Rechtsgrundlage ist vorliegend § 47 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch - Gesetzliche
Krankenversicherung (SGB V) in der seit dem 01.01.1997 in Kraft getretenen Fassung
des Beitragsentlastungsgesetzes (BeitrEntlG) vom 01.11.1996 (BGBl. I S. 1631).
Danach beträgt das Krankengeld 70 v. H. des erzielten regelmässigen Arbeitsentgeltes
und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt), §
47 Abs. 1 Satz 1 SGB V. Das Regelentgelt wird nach den Absätzen 2, 4 und 6
berechnet, § 47 Abs. 1 Satz 3 SGB V. Für Versicherte, die nicht Arbeitnehmer sind, gilt
als Regelentgelt der kalendertägliche Betrag, der zuletzt vor Beginn der
Arbeitsunfähigkeit für die Beitragsbemessung maßgebend war, § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB
V. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a des Vierten Buches) bleibt außer Betracht, §
47 Abs. 4 Satz 5 SGB V.
24
Eine Regelung über einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen
für versicherungspflichtige Beschäftigte enthielt ab 01.01.1997 § 23a Sozialgesetzbuch
Viertes Buch - Gemeinsame Vorschriften über die Sozialversicherung (SGB IV). Die
Neuregelung wurde erforderlich, nachdem das Bundesverfassungsgericht in seiner
Entscheidung vom 01.01.1995 - 1 BvR 892/88 (BGBl. I S. 855) die Vorläufervorschrift
des § 227 SGB V i.d.F. des Gesundheits-Reformgesetzes (GRG) vom 20.12.1988
(BGBl. I S. 2477) teilweise für mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht vereinbar erklärt.
Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt
zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen
Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden, § 23a Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Einmalig
gezahltes Arbeitsentgelt, das nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
gezahlt wird, ist dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des laufenden Kalenderjahres
zuzuordnen, auch wenn dieser nicht mit Arbeitsentgelt belegt ist, § 23a Abs. 2 SGB IV.
25
Der Kläger zählt zum Personenkreis des § 47 Abs. 4 Satz 2 SGB V. Denn er war bei
Eintritt der Arbeitsunfähigkeit am 10.11.1997 nicht Arbeitnehmer. Er war arbeitslos
gemeldet, bezog aber wegen der Ruhensvorschrift des Arbeitsförde rungsrechts keine
Leistung von der Bundesanstalt für Arbeit. Das Krankengeld bemißt sich nach
vorstehender Vorschrift somit nach dem zuletzt vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit für die
Beitragsbemessung maßgebenden Betrag. Unmittelbar vor Eintritt der
26
Arbeitsunfähigkeit am 10.11.1997 hat der Kläger aber lediglich die Urlaubsabgeltung
zur Verfügung gehabt.
Der Sinn und Zweck der Urlaubsabgeltung besteht darin, dem Arbeitnehmer durch
Geldzahlung die Möglichkeit einzuräumen, eine dem abgegoltenen Urlaub
entsprechende Freizeit wie Urlaub zu nutzen. Gesetzliche Regelungen darüber, ob sich
der Zeitraum der Urlaubsabgeltung stets an das Ende des die Urlaubsabgeltung
begründenden Arbeitsverhältnisses anschließt, beschränken sich auf den jeweiligen
Regelungsbereich. Der Gesetzgeber hat zu keinem Zeitpunkt eine für die gesamte
Sozialversicherung einheitliche Regelung beabsichtigt oder getroffen (siehe hierzu
ausführlich BSG, Urteil vom 27.06.1984 - 3 RK 9/83 - SozR 2200 § 189 Nr. 5). Entgegen
der Auffassung des Klägers wird durch die Urlaubsabgeltung das
Beschäftigungsverhältnis im Recht der Krankenversicherung nicht verlängert. Eine
fiktive Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses für die Zeit des abgegoltenen
Urlaubs hat der Gesetzgeber nur für die Zeit vom 01.01.1982 bis 31.12.1985 für das
Beitragsrecht in der Renten- und Arbeitslosenversicherung, nicht jedoch für die
Krankenversicherung normiert.
27
Das bisherige Beschäftigungsverhältnis galt für die Zeit des abgegoltenen Urlaubs
bezüglich der Renten- und Arbeitslosenversicherung fortbestehend gemäss 1227 Abs. 2
RVO, § 2 Abs. 3 AFG, § 168 Abs. 1 Satz 2 AFG in der Fassung AFKG, in Kraft seit dem
01.01.1982. Im 7. Änderungsgesetz zum AFG vom 20.12.1985 sind jedoch die mit dem
AFKG eingeführten Regelungen über die Beitragspflicht von Urlaubsabgeltungen mit
Wirkung vom 01.01.1986 wieder aufgehoben worden. Bestehen geblieben ist lediglich
die leistungsrechtliche Vorschrift des § 117 Abs. 1a AFG (siehe hierzu ausführlich BSG,
Urteil vom 11.12.1986 - 12 RK 19/85 - SozR 2200 § 405 Nr. 11).
28
Bei der Urlaubsabgeltung handelt es sich nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts (BSG, Urteil vom 01.04.1993 - 1 RK 38/92 - SozR 3-2200 § 182
Nr. 16) um einmalig gezahltes Arbeitsentgelt im Sinne von § 227 SGB V (zuvor § 385
Abs. 1 Reichsversicherungsordnung), welches daher bei der Berechnung des
Krankengeldes nicht zu berücksichtigen ist.
29
§ 47b SGB V, eingefügt mit Wirkung vom 01.01.1998 durch das AFRG vom 24.03.1997
(BGBl. I S. 594), enthält ebenso wenig wie die Vorläufer-Vorschriften der §§ 158, 164
AFG eine Regelung über die Höhe und Berechnung des Krankengeldes bei ruhendem
Arbeitslosengeldanspruch gemäss § 117 Abs. 1a AFG.
30
Die leistungsrechtlichen Vorschriften des Krankenversicherungsrechts enthalten somit
keine Regelung über Höhe und Berechnung des Krankengelds bei Eintritt von
Arbeitsunfähigkeit während des Ruhens des Arbeitslosengeldanspruchs nach § 117
Abs. 1a AFG. Diese Lücke ist im Rahmen der vorstehend beschriebenen
Gesetzessystematik dadurch zu schliessen, dass der Kläger wie ein Arbeitsloser mit
Leistungsbezug behandelt wird. Diese Auffassung trägt zum einen dem Umstand
Rechnung, dass der Gesetzgeber die Ruhenswirkung lediglich im Recht der
Arbeitslosenversicherung und nicht im Leistungsrecht der Krankenversicherung geregelt
hat. Sie verfolgt zum anderen das Ziel, die Höhe des Krankengeldes so zu bestimmen,
dass der Versicherte durch die Arbeitsunfähigkeit nicht benachteiligt wird, sondern das
Leistungsniveau behält, das ihm zugestanden hätte, wenn er nicht arbeitsunfähig
geworden wäre. Wäre der Kläger arbeitsfähig geblieben, hätte er nach Ablauf des
Ruhenszeitraumes ab 11.11.1997 Anspruch auf Arbeitslosengeld gehabt. Den
31
krankheitsbedingten Wegfall dieser Lohnersatzleistung soll das Krankengeld ersetzen.
Dass die vorstehende Auffassung sachgerecht ist, wird zudem deutlich, wenn man die
Grundsituation des Klägers mit der eines Arbeitslosen mit Leistungsbezug vergleicht. In
beiden Fällen tritt nämlich die Arbeitsunfähigkeit nach dem Ende des
Arbeitsverhältnisses und nach Arbeitslosmeldung ein. Der einzige Unterschied liegt
darin, dass vorliegend die Arbeitsunfähigkeit vor dem tatsächlichen Leistungsbezug
eingetreten ist. Der Leistungsbezug ist aber allein aus dem im Recht der
Arbeitslosenversicherung geltenden Ruhensvorschrift unterblieben. Ohne Eintritt von
Arbeitsunfähigkeit ist der Lebensstandard des Arbeitslosen durch das Niveau der
Lohnersatzleistung Arbeitslosengeld gekennzeichnet.
Im Hinblick auf die vorstehende Auffassung spielt es keine Rolle, ob der Kläger mangels
Antrags auf freiwillige Weiterversicherung überhaupt Anspruch auf Krankengeld gehabt
hat. Denn Streitgegenstand ist die Ablehnung der Gewährung höheren Krankengeldes
mit dem angefochtenen Bescheid vom 06.03.1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 14.09.1998.
32
Das Urteil des Sozialgerichts vom 25. Januar 2001 ist zu ändern.
33
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
34
Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen, da der Senat der Rechtsfrage, wie
das Krankengeld bei Eintritt von Arbeitsunfähigkeit während des Ruhens des
Arbeitslosengeldanspruchs gemäss § 117 Abs. 1a AFG a.F. zu berechnen ist,
grundsätzliche Bedeutung beimißt (§ 160 Abs. 2 Ziffer 1 SGG).
35