Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.12.1996

LSG NRW (ablehnung, gutachten, grund, befangenheit, sgg, beschwerde, assistenzarzt, stellungnahme, sammlung, erstellung)

Landessozialgericht NRW, L 14 SJ 15/96
Datum:
23.12.1996
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 14 SJ 15/96
Vorinstanz:
Sozialgericht Münster, S 14 (8) J 4/95
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Sozialgerichts
Münster vom 08.10.1996 abgeändert. Das Gesuch des Klägers auf
Ablehnung des Sachverständigen Prof. Dr. C, N, wegen Besorgnis der
Befangenheit wird für begründet erkärt.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet.
2
Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit richtet sich bei einem gerichtlich
bestellten Sachverständigen entsprechend den Vorschriften für die Ablehnung eines
Richters. Danach kommt es darauf an, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Mißtrauen
gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen (§§ 406 Abs. 1, 42 Abs. 2
Zivilprozeßordnung - ZPO - i.V.m. § 118 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Für die Feststellung eines solchen Grundes ist es nicht erforderlich, daß der
Sachverständige tatsächlich befangen ist oder sich für befangen hält; andererseits
begründet eine Besorgnis des Antragstellers für sich allein nicht die Berechtigung der
Ablehnung. Entscheidend ist vielmehr, ob ein Grund vorliegt, der den Antragsteller von
seinem Standpunkt aus nach objektivem Maßstab befürchten lassen kann, der von ihm
abgelehnte Sachverständige werde sein Gutachten nicht unparteiisch erstatten (vgl.
Bundesverfassungsgericht, Amtliche Sammlung Band 32, Seite 288, 290;
Bundessozialgericht in Breithaupt 1986, Seite 446, jeweils zur vergleichbaren
Ablehnung eines Richters). Ein solcher Grund liegt hier vor.
3
Die Sorge des Klägers, daß der Sachverständige, der seiner persönlichen
Begutachtungspflicht nicht nachgekommen ist, sondern das von seinem Assistenten
gefertigte Gutachten vom 12.04.1996 als "Gutachtenbeauftragter" unterzeichnet hat,
nunmehr sein Gutachten nicht völlig unbeeinflußt vom damaligen Gutachtenergebnis
und somit unparteiisch erstatten wird, erscheint dem Senat auch bei objektiver
Betrachtungsweise nachvollziehbar. Nachdem der Sachverständige in seiner
Stellungnahme vom 19.08.1996 ausgeführt hat, er habe mit dem Assistenzarzt Dr. Q die
4
Erstellung des Gutachtens ausführlich durchgesprochen und mit seiner Unterschrift die
Verantwortung für das Gutachten übernommen, müßte er (unter Umständen) nicht nur -
wie das Sozialgericht meint - die gutachtliche Beurteilung seines Assistenzarztes
korrigieren, sondern auch seine eigene Meinung, die er mit der Übernahme der
Verantwortung für das Gutachten zum Ausdruck gebracht hat. Bei dieser Sachlage sind
die Zweifel des Klägers an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen
begründet.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
5