Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.05.2001

LSG NRW: wohnsitz im ausland, kaufmännischer angestellter, eugh, geburt, grenzgänger, auskunft, wiedergabe, verkündung, organisation, zustand

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
1
2
3
4
Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 13 EG 34/00
11.05.2001
Landessozialgericht NRW
13. Senat
Urteil
L 13 EG 34/00
Sozialgericht Münster, S 3 EG 13/99
Kindergeld-/Erziehungsgeldrecht
rechtskräftig
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster
vom 23. August 2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten
sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird
nicht zugelassen.
Tatbestand:
Die Beteiligten streiten über die Leistung von Erziehungsgeld nach dem
Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) für die Zeit vom 29.07.1995 bis 19.06.1997 für das
am 29.07.1995 geborene Kind T M. Die Klägerin und Mutter des Kindes sowie ihr
Ehemann sind niederländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in den Niederlanden. Der
Ehemann ist als kaufmännischer Angestellter bei einem Unternehmen im Bundesgebiet
beschäftigt.
Mit einem am 19.12.1997 bei dem Versorgungsamt B eingegangem Schreiben beantragte
die Klägerin Erziehungsgeld für den Sohn T. Sie gab an, seit der Geburt im Juli 1995 nicht
mehr gearbeitet zu haben sowie ihren Sohn zu versorgen und zu Hause zu erziehen. Die
Klägerin bezog sich auf die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft 1408/71 (EWGV),
Art. 73, wonach ihr als Ehegattin eines Grenzarbeitnehmers das Recht auf Erziehungsgeld
zustehe. Mit weiterem Schreiben vom 23.01.1998 verwies die Klägerin auf das Urteil des
Europäischen Gerichtshofes (EuGH)vom 10.10.1996 in den Rechtssachen C-245/94 und
C-312/94. Sie habe danach als Ehefrau eines Grenzgängers Anspruch auf Erziehungsgeld.
Die Weigerung des Beklagten sei ein Verstoß gegen die EWGV 1408/71.
Der Beklagte lehnte mit Becheid vom 12.05.1998 für das erste Lebensjahr des Kindes T, d.
h. bis zum 28.07.1996, die Zahlung von Erziehungsgeld wegen Versäumung der
Antragsfrist ab: Selbst unter Beachtung der Rückwirkungsfrist gemäß § 4 Abs. 2 Satz 3
BErzGG bestehe kein Anspruch wegen verspäteter Antragstellung. Mit weiterem Bescheid
vom 12.05.1998 bewilligte der Beklagte Erziehungsgeld für die Zeit vom 19.06.1997 bis zur
Vollendung des 2. Lebensjahres des Kindes, d. h. bis zum 28.07.1997. Ausgehend von der
Antragstellung am 19.12.1997 sei unter Berücksichtigung der Rückwirkungsfrist gemäß § 4
Abs. 2 Satz 3 BErzGG die Leistung für das 2. Lebensjahr allein für diesen Zeitraum zu
5
6
7
8
9
10
11
12
gewähren.
Die Klägerin wandte sich mit ihrem Widerspruch gegen beide Bescheide. Sie führte aus,
das Erziehungsgeldes beginne nach den gesetzlichen Vorschriften mit dem Geburtsdatum,
(29.07.1995). Dies ergebe sich trotz verspäteter Antragstellung auf Grund eines
sozialrechtlichen Herstellungsanspruches. Die verzögerte Antragstellung beruhe nämlich
auf fehlerhafter Information seitens des Beklagten. Der Beklagte habe sich bis in das Jahr
1997 auf den Standpunkt gestellt, dass Angehörige eines Mitgliedsstaates der
Europäischen Gemeinschaft mit Wohnsitz im Ausland nur dann Anspruch auf
Erziehungsgeld hätten, wenn sie ein Arbeitsverhältnis im Geltungsbereich des BErzGG mit
wöchentlicher Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden hätten. Angesichts ihres Wohnsitzes
in den Niederlanden und mangels Arbeitsverhältnisses im Bundesgebiet habe sie davon
abgesehen, bereits nach der Geburt des Kindes T im Jahre 1995 den Antrag auf
Erziehungsgeld zu stellen. Der Beklagte habe erst spät nach dem Urteil des EuGH vom
10.10.1996, nämlich ab Mitte März 1998, seine Rechtsauffassung geändert und auch
Angehörigen eines Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft mit Wohnsitz im
Ausland Erziehungsgeld gewährt, wenn der Ehegatte im Bundesgebiet beschäftigt sei. Aus
dem bis dahin nicht geänderten Gesetzestext des BErzGG könne ein solcher Anspruch
nicht herausgelesen werden. Sie habe den Antrag auf Erziehungsgeld erst im Dezember
1997 gestellt, nachdem sie von dem Urteil des EuGH und der geänderten
Rechtsauffassung des Beklagten Kenntnis erlangt habe. Die fehlerhafte Aufklärung des
beklagten Landes besteht auf Grund einer fehlerhaften Allgemeininformation. Das vom
Beklagten verwandte Informationsblatt EG 6 a mit Wiedergabe des Textes des BErzGG
ohne ergänzende Mitteilung über das Urteil des EuGH vom 10.10.1996 führe zur Annahme,
dass ein Antrag auf Erziehungsgeld keine Aussicht auf Erfolg habe, soweit eine
Antragstellerin nicht in einem Beschäftigungsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland
stehe. Auch sei ihr, der Klägerin, bekannt, dass noch im Juli 1997 bei vergleichbaren
Sachverhalten Anträge auf Erziehungsgeld mit der unzutreffenden Begründung, die
Antragsteller stünden in keinem Arbeitsverhältnis in der Bundesrepublik Deutschland,
abgelehnt worden seien. Im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruches sei sie
daher so zu stellen, als ob sie bereits im Juli 1995 den Antrag auf Gewährung von
Erziehungsgeld gestellt hätte.
Der Beklagte wies die Widersprüche mit Bescheid vom 29.07.1999 zurück. Ausnahmen
von dieser Ausschlußfrist des § 4 Abs. 2 Satz 3 BErzGG seien nicht möglich. Die Klägerin
sei nicht gehindert gewesen, rechtzeitig den Leistungsantrag zu stellen. Ebensowenig sei
im Einzelfall eine gezielte Fehlinformation durch das Versorgungsamt gegeben.
Dagegen hat die Klägerin am 27.08.1999 bei dem Sozialgericht Münster Klage erhoben.
Sie hat ihr Vorbringen zum sozialrechtlichen Herstellungsanspruch wiederholt.
Die Klägerin hat schriftsätzlich beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 12.05.1998 und den Widerspruchsbescheid vom
19.07.1999 aufzuheben und das beklagte Land zu verurteilen, ihr Erziehungsgeld in
gesetzlicher Höhe für die Zeit vom 29.07.1995 bis 19.06.1997 zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich im wesentlichen auf seine angefochtene Verwaltungsentscheidung bezogen. Im
13
14
15
16
17
18
19
20
übrigen hat er die Auffassung vertreten, es sei nicht erwiesen, dass die Klägerin aufgrund
einer vom Versorgungsamt veranlaßten Fehlinformation von der Antragstellung abgesehen
habe. Sie habe sich allenfalls durch den Wortlaut des BErzGG von der Antragstellung
abhalten lassen. Daher fehle es an der Verletzung einer individuellen Beratungs- und
Hinweispflicht im Rahmen eines konkreten Sozialleistungsverhältnisses.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 23. August 2000 die Klage abgewiesen. Es hat den
Anspruchsausschluß für Zeiten vor dem 19.06.1997 aufgrund der Fristregelung des § 4
Abs. 2 Satz 3 BErzGG für rechtmäßig erachtet und den geltend gemachten
sozialrechtlichen Herstellungsanspruch verneint. Die Klägerin sei nämlich nicht aufgrund
pflichtwidrigen Verhaltens des Beklagten daran gehindert gewesen, den Antrag rechtzeitig
zu stellen. Der Beklagte habe keine ihm obliegende Verpflichtung zu Auskunft oder
Beratung verletzt. Die Klägerin ihrerseits habe nämlich weder eine Auskunft der
Versorgungsverwaltung begehrt und erhalten noch habe eine Beratungspflicht der
Versorgungsverwaltung bestanden. Der Beklagte habe nicht die Pflicht, generell darauf
hinzuweisen, dass über den Gesetzeswortlaut des BErzGG hinaus im bestimmten Fällen
aufgrund Europarechts ein Anspruch auf Erziehungsgeld bestehe.Die Herausgabe des
Gesetzestextes durch den Beklagten sei keine fehlerhafte oder mißverständliche
allgemeine Information gewesen.
Gegen das ihr am 31. August 2000 zugestellte Urteil richtet sich die am 26. September
2000 eingegangene Berufung der Klägerin. Sie trägt zusätzlich vor, auch in ablehnenden
Entscheidungen des Beklagten in vergleichbaren Fällen nach Verkündung des EuGH-
Urteils vom 10.10.1996 sei eine unrichtige Allgemeininformation zu erblicken. Sie sei seit
1986 Mitglied der "Vereinigung europäischer Grenzgänger", einer privaten Organisation mit
Sitz in den Niederlanden, und habe über diese Vereinigung von ablehnenden
Entscheidungen auch noch nach dem Zeitpunkt des EuGH-Urteils vom Oktober 1996
Kenntnis erlangt. Die ablehnenden Entscheidungen in Bezug auf andere Mitglieder der
"Vereinigung europäischer Grenzgänger" hätten sie von einer rechtzeitigen Antragstellung
abgehalten.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 23.08.2000 zu ändern und das beklagte Land
unter Aufhebung des Bescheides vom 12.05.1998 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 29.07.1999 zu verurteilen,ihr Erziehungsgeld für die
Betreuung des Sohnes T vom 29.07.1995 bis 19.06.1997 zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er betont, dass die Klägerin sich vor der erstmaligen Antragstellung im Dezember 1997
nicht an das Versorgungsamt wegen Erziehungsgeldleistungen gewandt hatte. Es fehle
daher an der Konkretisierung eines Sozialrechtsverhältnisses. Der Klägerin selbst sei das
Informationsblatt EG 6 a nie zugesandt und auch nie zuvor eine ablehennde Auskunft erteilt
worden. Bezogen auf allgemein im Umlauf befindliche Informationsvordrucke und auf
negative Entscheidungen gegenüber anderen Antragsstellern ergebe sich jedenfalls zu
Gunsten der Klägerin kein Herstellungsanspruch.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes im übrigen wird Bezug genommen auf die
Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten. Der Inhalt dieser
21
22
23
24
25
26
27
28
Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die
angefochtenen Bescheide des Beklagten vom 12.05.1998 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 29.07.1999 sind rechtmäßig. Im Zeitraum vor dem
19.07.1997 bestand nämlich kein Anspruch der Klägerin auf Leistungen nach dem BErzGG
wegen der Erziehung des Sohnes T.
Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 BErzGG wird Erziehungsgeld rückwirkend höchstens für sechs
Monate von der Antragstellung bewilligt.
Das Antragschreiben der Klägerin vom 16.12.1997 ging am 19.12.1997 bei dem Beklagten
ein. Für das zweite Lebensjahr des Kindes T hat der Beklagte zutreffend allein vom
19.06.1997 bis zur Vollendung des 2. Lebensjahres, 28.07.1997, Erziehungsgeld gezahlt.
Für davorliegenden Zeiten im 2. Lebensjahr kann die Klägerin ebensowenig wie für das
gesamte 1. Lebensjahr das Erziehungsgeld verlangen.
Sie kann sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch berufen. Der in
der Rechtsprechung entwickelte sozialrechtliche Herstellungsanspruch setzt folgendes
voraus: Es muß eine Pflichtverletzung vorliegen, die dem Sozialleistungsträger
zuzurechnen ist.
Dadurch muß beim Berechtigten ein rechtlicher Nachteil oder Schaden eingetreten sein.
Außerdem ist es erforderlich, dass durch Vornahme einer Amtshandlung der Zustand
wiederhergestellt werden kann, der bestehen würde, wenn der Sozialleistungsträger seine
Verpflichtung nicht verletzt hätte (ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts
(BSG),vgl. nur Urteil vom 22.10.1996, Az.: 13 RJ 69/95, NZS 1997, 283 ff., Urteil vom
15.12.1999, Az.: B 9 V 12/99 R, Urteil vom 13.12.2000 B 14 EG 10/99 R). Notwendig ist
dabei, dass der Leistungsträger eine ihm aufgrund Gesetzes oder eines bestehenden
Sozialrechtsverhältnisses dem Leistungsberechtigten gegenüber obliegende Pflicht
insbesondere zu Auskunft und Beratung sowie einer dem konkreten Anlaß ensprechenden
verständnisvollen Förderung verletzt und dadurch dem Betroffenen den rechtlichen
Nachteil zugefügt hat, Grüner-Dalichau, Kommentar zum BErzGG, Bd. 1, § 4, Erläuterung
V.3., mit weiteren Nachweisen.
Hier fehlt es bereits an einer Pflichtverletzung des Beklagten, die ursächlich dafür gewesen
sein könnte, dass die Klägerin die Antragstellung unterlassen hat. Die Klägerin selbst hat
weder behauptet noch nachgewiesen, durch eine unzutreffende konkrete Beratung oder
fehlerhafte Aufklärung auf konkrete Anfrage hin vom Beklagten davon abgehalten worden
zu sein, fristgerecht nach Geburt des Sohnes T den Antrag auf Leistungen nach dem
BErzGG zu stellen. Weder während des ersten Lebensjahres noch zu einem späteren
Zeitpunkt vor dem Eingang ihres Schreibens vom 16.12.1997 am 19.12.1997 hat sich die
Klägerin mit einem konkreten Beratungsbegehren an den Beklagten gewandt. Insoweit
kann eine unterbliebene oder fehlerhafte Information durch den Beklagten die verspätete
Antragstellung nicht verursacht haben. Mangels einer Kontaktaufnahme mit der
Erziehungsgeldkasse ist überhaupt kein konkretes Sozialleistungsverhältnis mit den
dadurch entstehenden Aufklärungs,-, Beratungs- und Hinweispflichten des Beklagten
zustandegekommen.
Zwar können auch fehlerhafte allgemeine Informationen nach § 13 des
29
30
31
Sozialgesetzbuches Allgemeiner Teil (SGB I) als für einen sozialrechtlichen
Herstellungsanspruchs in Betracht kommen. Dies gilt jedoch nur, wenn die allgemeinen
Informationen falsch oder irreführend unvollständig sind, (BSG, Urteil vom 15.12.1983, Az.:
12 RK 6/38). Jedoch gehört der Hinweis auf die rechtsfortbildende Rechtsprechung nicht
zur notwendigen Belehrung gemäß § 13 SGB I (vgl. Seewald im Kasseler Kommentar zum
Sozialversicherungsrecht, Bd. I, vor §§ 38 bis 47 SGB I, Rdnr. 36, sowie Gagel, SGB 2000,
517 ff). Somit kann die Unterrichtung durch das Informationsblatt EG 6 a mit der
Wiedergabe des im Bundesgesetzblatt verkündeten Textes der jeweils geltenden Fassung
des BErzGG keine Verletzung von Informationspflichten darstellen. Bei der
Bekanntmachung von Gesetzen ist die Verkündung mit der Wirkung formeller Publikation
und Publizität entscheidend. Dadurch gelten die Gesetze üblicherweise als allen
Normadressaten bekannt.Dies ist auch ohne Rücksicht darauf der Fall, ob und wann die
Betroffenen von den Gesetzestexten tatsächlich Kenntnis erlangen.
Im übrigen hat die Klägerin zu keinem Zeitpunkt selbst das Informationsblatt EG 6 a mit
dem Text des BErzGG vom Beklagten angefordert oder erhalten. Es kommt auch nicht
darauf an,welche Informationen der Klägerin durch ihren Interessenverband, die
Vereinigung Europäischer Grenzgänger oder sonstige, diesem Verband zugehörige
Personen vermittelt worden sind. Etwaige Auskünfte dieser privaten Organisation mit Sitz in
den Niederlanden, gegebenenfalls auch zum Rechtszustand nach dem EuGH-Urteil vom
10.10.1996, sind ersichtlich nicht dem Beklagten zuzurechnen.Soweit die Klägerin sich
durch Antragsablehnungen in Fällen anderer Grenzgänger an einem eigenen
Erziehungsgeldantrag gehindert gesehen haben mag, ist dies hier ohne Bedeutung. Diese
Umstände sowie innere Entscheidungsabläufe können keinesfalls die Voraussetzungen für
einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen. Ohne Kundgabe eines
rechtlichen Erklärungswille würde das Antragsprinzip i.S.v. § 4 Abs. 2 BErzGG niht
Rechnung tragen. Hätte die Klägerin das Leistungsbegehren nach dem BErzGG rechtzeitig
mittels Antrag kundgetan, wäre der Beklagte in die Lage versetzt worden, in Betracht
kommende Ansprüche nach dem BErzGG zu überprüfen und zeitnah nach Geburt des
Kindes T rechtsbehelfsfähige Bescheide zu erteilen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
Anlaß zur Zulassung der Revision bestand nicht.