Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.04.2008

LSG NRW: zwischenbeschäftigung, firma, wahrscheinlichkeit, hauptsache, beweislast, beendigung, erlöschen, arbeitslosigkeit, unverzüglich, informationssystem

Landessozialgericht NRW, L 19 B 8/08 AL
Datum:
22.04.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 8/08 AL
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 12 AL 7/07
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Duisburg vom 22.01.2008 wird zurückgewiesen.
Gründe:
1
Die zulässige Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat (Beschluss vom
29.02.2008), ist unbegründet.
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Nach § 73 a Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 114, 115 Zivilprozessordnung (ZPO)
erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen
die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe,
wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und
nicht mutwillig erscheint.
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Das SG hat zutreffend die hinreichende Erfolgsaussicht der Klage verneint.
Hinreichende Erfolgsaussicht besteht unter anderem dann, wenn die Entscheidung in
der Hauptsache von der Klärung entscheidungserheblicher Tatsachen abhängt und
keine konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer
Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Klägers ausgeht. Es muss eine Beweisaufnahme
ernsthaft in Betracht kommen und es dürfen keine konkreten und nachvollziehbaren
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Beweisaufnahme mit großer Wahrscheinlichkeit
zum Nachteil des Klägers ausgehen wird. Prozesskostenhilfe kann verweigert werden,
wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die
Erfolgschance aber nur eine entfernte ist ( BSG, Beschluss vom 17.02.1998, B 13 RJ
83/97 R, SozR 3-1750 § 114 Nr.5; BVerfG Beschluss vom 14.04.2003, 1 BvR 1998/02,
NJW 2003,296; BVerfG, Beschluss vom 29.09.2004, - 1 BvR 1281/04 -, NJW-RR 2005,
140).
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Nach summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ist vorliegend der angefochtene
Bescheid hinsichtlich der Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die Zeit
vom 09.05 bis zum 08.06.2005 nach § 48 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) und
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der Rückforderung von 738,90 EUR nach § 50 SGB X rechtmäßig. Die
Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 SGB X i.V.m. § 330 Abs. 3 Sozialgesetzbuch
Drittes Buch (SGB III) für die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld für die
Zeit vom 09.05 bis zum 08.06.2005 sind gegeben. Nach Erlass des
Bewilligungsbescheides ist eine Änderung der Verhältnisse i.S.v. § 48 Abs. 1 SGB X
insoweit eingetreten, als der Kläger in der Zeit vom 09.05. bis zum 12.05.20005 wegen
der Aufnahme einer Beschäftigung nicht mehr i.S.v. §§ 118 Abs. 1 Nr. 1, 119 Abs.1 SGB
III arbeitslos war und im anschließenden Zeitraum keine wirksame Arbeitslosmeldung
i.S.v. §§ 118 Abs.1 Nr. 2, 122 Abs. 1 SGB III vorlag. Die Arbeitslosmeldung des Klägers
war nach § 122 Abs. 2 Nr. 2 SGB III mit der Aufnahme der Zwischenbeschäftigung
erloschen, da der Kläger die Aufnahme der Beschäftigung bei der Firma S zum
09.05.2005 der Beklagten nicht unverzüglich gemeldet hatte (siehe zum Erlöschen einer
Arbeitslosmeldung durch die Aufnahme einer Zwischenbeschäftigung BSG, Urteil vom
01.06.2006, B 7a AL 76/05 R, SozR 4-4100 § 122 Nr. 4). Nach Aktenlage ist nicht
belegt, dass der Kläger vor Aufnahme der Tätigkeit der Beklagten die geplante
Arbeitsaufnahme gemeldet hatte. Dies wird vom Kläger auch nicht im Klageverfahren
vorgetragen. Eine erneute Vorsprache des Klägers bei der Beklagten, die als erneute
Arbeitslosmeldung gewertet werden kann, ist in den Unterlagen der Beklagten erst am
09.06.2005 dokumentiert. Aus den Akten der Beklagten ergeben sich keine
Anhaltspunkte, dass eine Vorsprache des Klägers vor dem 09.06.2005, insbesondere
am 15.05.2005, erfolgt ist. Eine solche Vorsprache ist in den Unterlagen der Beklagten
nicht dokumentiert. Soweit der Kläger geltend macht, er habe am 15.05.2005 die
erneute Arbeitslosigkeit einer Mitarbeiterin der Agentur für Arbeit, Geschäftstelle L im
Eingangsbereich mitgeteilt, hat die Beklagte im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar
dargelegt, dass im Eingangsbereich der Agentur alle Vorsprachen grundsätzlich 2-fach
im Rahmen der Besucher-Eingangszonenorganisation und dem Vermittlungs- und
Beratungs-Informationssystem festgehalten werden und eine Vorsprache des Klägers
am 15.05.2005 nicht dokumentiert ist. Zeugen für seine Vorsprache am 15.05.2005 hat
der Kläger nicht benannt. Der Kläger trägt die Beweislast für eine erneute
Arbeitslosmeldung nach Beendigung der Beschäftigung bei der Firma S. Die
Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und Nr. 4 SGB X sind nach summarischer
Prüfung der Sach- und Rechtslage ebenfalls gegeben. Insoweit nimmt der Senat Bezug
auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 15.12.2006.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 127 Abs. 4 SGG)
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Der Beschluss ist unanfechtbar ( § 177 SGG).
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