Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22.12.2010

LSG NRW (erledigung des verfahrens, beschwerdegegner, verhandlung, antragsteller, beschwerde, sgg, höhe, vergütung, gebühr, tätigkeit)

Landessozialgericht NRW, L 19 AS 1138/10 B
Datum:
22.12.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 AS 1138/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Gelsenkirchen, S 20 AS 342/08 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des
Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 10.06.2010 geändert. Die Vergütung
des Beschwerdegegners wird auf 246,93 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
I. Der Antragsteller bezieht vom Antragsgegner Leistungen nach dem Zweiten Buch
Sozialgesetzbuch (SGB II). Zum 23.10.2008 stellte das
Energieversorgungsunternehmen die Lieferung von Strom an den Antragsteller ein.
Durch Bescheid vom 31.10.2008 lehnte der Antragsgegner den Antrag des
Antragstellers vom 24.10.2008 auf Gewährung eines Darlehens in Höhe von 740,86
EUR zwecks Deckung von Energiekostenrückständen nach § 23 Abs. 1 SGB II ab.
Hiergegen legte der Antragsteller am 03.11.2008 Widerspruch ein. Bei einer Vorsprache
am 13.11.2008 beantragte der Antragsteller die Übernahme der Abschlagszahlung für
November 2008 von 120,00 EUR als Darlehen und erklärte sich mit den zuvor zwischen
dem Beschwerdegegner und dem Antragsgegner vereinbarten
Rückzahlungsmodalitäten einverstanden. Er erklärte, dass durch die Gewährung des
Darlehens mit den entsprechenden Vereinbarungen und der Wiederherstellung der
Energiezufuhr sein Begehren aus dem Eilantrag grundsätzlich gegenstandslos
geworden sei. Der Beschwerdegegner werde sich in dieser Angelegenheit mit dem
Sozialgericht in Verbindung setzen. Durch Bescheid vom 20.11.2008 bewilligte der
Antragsgegner dem Antragsteller ein Darlehen in Höhe von 740,86 EUR nach § 23 Abs.
1 SGB II und verfügte die Aufrechnung der Darlehensforderung in monatlichen Raten
von 35,10 EUR mit den künftigen Leistungen ab dem 01.12.2008.
2
Am 05.11.2008 beantragte der Antragsteller, der Antragsgegner im Wege des
einstweiligen Rechtsschutzes zu verpflichten, ihm ein Darlehen in Höhe von 740,86
EUR nach § 23 Abs. 1 SGB II zu bewilligen.
3
Mit Schriftsatz vom 17.11.2008 zeigte der Antragsgegner an, dass eine
außergerichtliche Einigung mit der Gegenseite erfolgt sei, nachdem am 13.11.2008 eine
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Vereinbarung über die Bedingungen und die Rückzahlungsmodalitäten für das
beantragte Energiekostendarlehen mit dem Antragsteller und dem Beschwerdegegner
getroffen worden sei. Die Energiezufuhr sei am 14.11.2008 durch den Energieversorger
wiederhergestellt worden. Mit Verfügung vom 18.11.2008 wurde der Schriftsatz mit der
Anfrage, ob der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für erledigt erklärt werde, vom
Sozialgericht an den Beschwerdegegner weitergeleitet. Mit Schriftsatz vom 12.12.2008,
eingegangen bei Gericht am 15.12.2008, übersandte der Beschwerdegegner die
vollständig ausgefüllte Erklärung des Antragstellers über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse und erklärte, dass er nach der Bewilligung von
Prozesskostenhilfe den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz für erledigt erklären
werde.
Durch Beschluss vom 10.12.2008 hat das Sozialgericht den Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung abgelehnt. Der Beschluss wurde am 18.12.2008 abgesandt.
Durch Beschluss vom 18.12.2008 bewilligte das Sozialgericht dem Antragsteller
Prozesskostenhilfe ab dem 15.12.2008 ohne Ratenzahlung und ordnete ihm den
Beschwerdegegner bei. Durch weiteren Beschluss vom 21.01.2009 bewilligte das
Sozialgericht dem Antragsteller Prozesskostenhilfe ab dem 05.11.2008 ohne
Ratenzahlung und ordnete ihm den Beschwerdegegner bei.
5
Mit Schreiben vom 23.12.2008 hat der Beschwerdegegner beantragt, seine Vergütung
aus der Staatskasse auf 785,40 E festzusetzen, und zwar in Höhe von
6
Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG 250,00 EUR Terminsgebühr gem. Nr. 3106
VV RVG 200,00 EUR Einigungsgebühr gem. Nr. 1006 VV RVG 190,00 EUR
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR 19% Mehrwertsteuer gem. Nr.
7008 VV RVG 125,40 EUR.
7
Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hat die Vergütung am 23.01.2009 auf 114,24
EUR festgesetzt und zwar in Höhe von
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Verfahrensgebühr gem. Nr. 3102 VV RVG 80,00 EUR Auslagenpauschale gem. Nr.
7002 VV RVG 16,00 EUR 19% Mehrwertsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG 18,24 EUR.
9
Hiergegen hat der Beschwerdegegner Erinnerung eingelegt. Er hat sich gegen die
Höhe der festgesetzten Verfahrensgebühr gewandt. Es habe sich hinsichtlich des
Umfangs, der Bedeutung und der Komplexität um ein durchschnittliches Verfahren
gehandelt. Insbesondere habe er mehrfach mit der Richterin und der zuständigen
Sachbearbeiterin des Antragsgegners telefoniert. Er habe den Inhalt der
Verhandlungsniederschrift vom 13.11.2008 initiiert und telefonisch ausgehandelt. Eine
Terminsgebühr sei nach der Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG entstanden. Dies gelte
auch für die Einigungsgebühr.
10
Der Beschwerdeführer hat die Auffassung vertreten, dass ein Durchschnittsfall, der den
Ansatz einer Mittelgebühr rechtfertige, nicht vorliege. Eine Einigungsgebühr sei nicht
entstanden, da das Verfahren weder durch Vergleich oder ein Anerkenntnis, sondern
erst mit Beschluss vom 10.12.2008 beendet sei. Die Voraussetzungen für den Anfall
einer fiktiven Terminsgebühr seien nicht gegeben.
11
Durch Beschluss vom 10.06.2010 hat das Sozialgericht Gelsenkirchen die Vergütung
auf 452,20 EUR festgesetzt. Es hat eine Verfahrensgebühr von 170,00 EUR sowie eine
12
Einigungsgebühr von 190,00 EUR angesetzt. Auf die Gründe wird Bezug genommen.
Gegen diesen am 24.06.2010 zugestellten Beschluss hat der Beschwerdeführer am
06.07.2010 Beschwerde eingelegt. Er verfolgt sein Begehren weiter. Das Sozialgericht
hat der Beschwerde nicht abgeholfen.
13
II. Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern
und nicht durch den Einzelrichter gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1, § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2
Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG), auch wenn der Sache keine grundsätzliche
Bedeutung zukommt. § 33 Abs. 8 Satz 1 HS. 2 RVG, wonach auch über die Beschwerde
der Einzelrichter entscheidet, wenn die angefochtene Entscheidung von einem
Einzelrichter erlassen worden ist, findet im sozialgerichtlichen Verfahren keine
Anwendung, selbst wenn die angefochtene Entscheidung durch den
Kammervorsitzenden allein ergangen ist. § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG weist die
Entscheidung dem Einzelrichter als Mitglied des Gerichts zu. Der Kammervorsitzende
des Sozialgerichts entscheidet nicht als einzelnes Mitglied der Kammer, sondern als
Kammer in der Besetzung ohne ehrenamtliche Richter, denn diese wirken gemäß § 12
Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) bei Beschlüssen außerhalb der mündlichen
Verhandlung nicht mit. Die Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist daher keine
Einzelrichterentscheidung im Sinne des § 33 Abs. 8 Satz 1 RVG (vgl. LSG NRW
Beschluss vom 16.12.2009 - L 19 B 179/09 AS - mit weiteren
Rechtsprechungsnachweisen; a. A. LSG NRW Beschlüsse vom 21.12.2009 - L 9 B
17/09 AS - und vom 14.07.2010 - L 1 AS 57/10 B -).
14
A. Die Beschwerde ist zulässig.
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Das Rechtsmittel der Beschwerde gegen eine Erinnerungsentscheidung nach § 56 Abs.
1 Satz 1 RVG ist gegeben (vgl. Beschluss des Senats vom 16.12.2009 - L 19 B 179/09
AS - mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; a. A. LSG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 24.02.2009 - L 15 SF 9/09 B).
16
Die Beschwerde ist statthaft. Nach § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG gilt für die Beschwerde
gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG die
Vorschrift des § 33 Abs. 3 bis 8 RVG entsprechend. Danach findet die Beschwerde
gegen eine Entscheidung über eine Erinnerung statt, wenn der Wert des
Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Gericht, das die
angefochtene Entscheidung erlassen hat, die Beschwerde zugelassen hat (§ 33 Abs. 3
Satz 1 und Satz 2 RVG). Der Beschwerdewert bestimmt sich nach der Differenz
zwischen der festgesetzten und der mit der Beschwerde geltend gemachten Gebühr
zuzüglich Mehrwertsteuer (LSG NRW Beschluss vom 04.06.2008 - L 19 B 5/08 AL -).
Vorliegend übersteigt die Beschwer den Betrag von 200,00 EUR. Der
Beschwerdeführer wendet sich gegen die Festsetzung einer Vergütung des
Beschwerdegegners auf 452,20 EUR und begehrt die Festsetzung einer Vergütung von
114,24 EUR. Die Differenz zwischen festgesetzter und begehrter Vergütung beträgt
337,96 EUR. Die Beschwerdefrist von zwei Wochen (§§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 3
Satz 3 RVG) ist gewahrt. Das Sozialgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen (§ 33
Abs. 4 Satz 1 RVG).
17
B. Die Beschwerde ist teilweise begründet.
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Dem Beschwerdegegner steht gegenüber der Staatskasse ein Vergütungsanspruch in
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Höhe von 246,93 EUR zu. Im Übrigen ist die Beschwerde begründet.
Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 RVG erhält der im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordnete
Rechtsanwalt die gesetzliche Vergütung von der Staatskasse, soweit in Abschnitt 8 des
RVG nichts anderes bestimmt ist. Dieser Vergütungsanspruch ist gemäß § 48 Abs. 1
Satz 1 RVG nach seinem Grund und seiner Höhe von dem Umfang der Beiordnung
abhängig (Hartmann, Kostengesetze, 40. Aufl. § 48 Rdz. 5 m.w.N.). Der beigeordnete
Rechtsanwalt kann sämtliche Gebühren und Auslagen beanspruchen, die sich aus
seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner Beiordnung und unter der Voraussetzung
einer wirksamen Vollmacht des begünstigten Beteiligten ergeben. Vorliegend besteht
ein Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners. Zwischen dem Antragsteller und
dem Beschwerdegegner hat ein Mandatsverhältnis bestanden, welches durch die
Erklärung des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin am 13.11.2008
dokumentiert ist. Im Beschluss vom 15.12.2008 über die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe an den Antragsteller ist der Beschwerdegegner beigeordnet worden.
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Der beigeordnete Rechtsanwalt kann nach § 48 Abs. 1 Satz 1 RVG sämtliche Gebühren
und Auslagen beanspruchen, die sich aus seiner Tätigkeit ab Wirksamwerden seiner
Beiordnung ergeben.
21
1. Nach Wirksamwerden der Beiordnung zum 05.11.2008 hat der Beschwerdegegner
einen Schriftsatz im gerichtlichen Verfahren gefertigt, so dass der Tatbestand der
Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 Anlage 1 zum RVG (VV RVG) gegeben ist. Der
Beschwerdegegner hat für den Antragsteller ein nach § 183 SGG gerichtskostenfreies
Verfahren betrieben und ist für ihn in einem dem Gerichtsverfahren vorausgegangenen
Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren nicht tätig gewesen.
22
Der sich aus Nr. 3102 VV RVG ergebende Gebührenrahmen beträgt 40,00 EUR bis
460,00 EUR. Innerhalb dieses Rahmens bestimmt der Beschwerdegegner als
beigeordneter Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 RVG die Höhe der Verfahrensgebühr
unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Bedeutung der
Angelegenheit, des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der
Vermögens- und Einkommensverhältnisse des Auftraggebers und seines besonderen
Haftungsrisikos (§ 14 Abs. 1 Satz 3 RVG). Die von einem beigeordneten Rechtsanwalt
im Verfahren nach § 55 RVG getroffene Bestimmung ist nicht verbindlich, wenn sie
unbillig ist (§ 14 Abs. 1 Satz 4 RVG). Deshalb ist der Urkundsbeamte bzw. das Gericht
verpflichtet, die Billigkeit der Gebührenbestimmung durch den Rechtsanwalt zu prüfen.
Bei Angemessenheit der angesetzten Gebühr hat der Urkundsbeamte der
Geschäftsstelle bzw. das Gericht den Kostenansatz zu übernehmen, bei Unbilligkeit die
Höhe der Betragsrahmengebühr festzusetzen.
23
Vorliegend ist der Ansatz einer Verfahrensgebühr nach Nr. 3102 VV RVG von 250,00
EUR durch den Beschwerdegegner unbillig. Bei der Bestimmung der
Betragsrahmengebühr im konkreten Einzelfall ist von der Mittelgebühr auszugehen, die
bei einem Normal-/Durchschnittsfall als billige Gebühr zu Grunde zu legen ist. Unter
einem "Normalfall" ist ein Fall zu verstehen, in dem sich die Tätigkeit des Rechtsanwalts
unter Beachtung der Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG nicht nach oben oder unten vom
Durchschnitt aller sozialrechtlichen Fälle abhebt (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS
21/09 R= nach juris Rn 24). Ob ein Durchschnittsfall vorliegt, ergibt sich aus dem
Vergleich mit den sonstigen bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anhängigen
Streitsachen. Ein Abweichen von der Mittelgebühr ist bei einem Durchschnittsfall nicht
24
zulässig (BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 24; vgl. zur
Vorgängervorschrift des § 12 BRAGO: BSG Urteile vom 29.02.1992 - 9a RVs 3/90 - und
vom 22.03.1984 - 11 RA 58/83 = SozR 1300 § 63 Nr. 4). Unter Zugrundelegung eines
Rahmens von 40,00 EUR bis 460,00 EUR nach Nr. 3102 VV RVG beträgt die
Mittelgebühr 250,00 EUR. Bei Abweichungen von einem Durchschnittsfall kann der
Rechtsanwalt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG eine geringere oder höhere Gebühr bis zur
Grenze des vorgegebenen Rahmens ansetzen. Hinsichtlich der Überprüfung der
Billigkeit einer solchen angesetzten Gebühr billigt die Rechtsprechung dem
Rechtsanwalt einen Toleranzrahmen von bis zu 20 % zu (BSG Urteil vom 01.07.2009 -
B 4 AS 21/09 R = juris Rn 19 m.w.N).
Nach wertender Gesamtbetrachtung handelt es sich zur Überzeugung des Senats bei
der vorliegenden Streitsache nicht um einen Normal-/Durchschnittsfall, sondern um
einen leicht unterdurchschnittlichen Fall, der den Ansatz einer Verfahrensgebühr von
187,50 EUR rechtfertigt.
25
Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit im Antragsverfahren ist als leicht
unterdurchschnittlich zu bewerten. Bei der Beurteilung des Umfangs der anwaltlichen
Tätigkeit ist der Arbeits- und Zeitaufwand, den der Rechtsanwalt tatsächlich in der
Sache betrieben hat und den er objektiv auch auf die Sache verwenden musste, zu
würdigen. Dabei ist der gesamte Arbeits- und Zeitaufwand, den der Beschwerdegegner
im Verfahren aufgewendet hat, in die Beurteilung mit einzubeziehen. Entgegen der
Auffassung des Sozialgerichts stellt die Dauer des gerichtlichen Verfahrens stellt kein
geeignetes Kriterium dar, um den vom Rechtsanwalt betriebenen Aufwand in die
Bewertungsskala - unterdurchschnittlich, durchschnittlich und überdurchschnittlich -
einzuordnen (vgl. zum Widerspruchsverfahren BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS
21/09 R = juris Rn 29). Vorliegend hat der Beschwerdegegner eine Antragschrift mit
kurzer Antragsbegründung gefertigt sowie einen weiteren kurzen Schriftsatz, in dem er
die vollständige Erklärung dem Antragsteller über seine persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse übersandt hat. Auch ist berücksichtigen, dass der
Beschwerdegegner die erforderlichen Erklärungen des Antragstellers zur
Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes - eidesstattliche Versicherung - vorgelegt
hat und mit der Antragsgegnerin ohne Beteiligung des Gerichts telefonisch zwecks
außergerichtlicher Erledigung des Verfahrens Kontakt aufgenommen hat. Insoweit ist
der Vortrag des Beschwerdegegners, dass er mehrfach mit der zuständigen Richterin
und der zuständigen Mitarbeiterin des Antragsgegners telefoniert hat durch
Aktenvermerke in der Akte der Antragsgegnerin belegt. Weitere Tätigkeiten - wie etwa
das Lesen und Auswerten von medizinischen Gutachten, das Verfassen von
Schriftsätzen, die sich mit komplexen tatsächlichen oder rechtlichen Fragen
auseinandersetzen, die Sichtung und Auswertung von Rechtsprechung, eine
Akteneinsicht sind nicht angefallen bzw. nicht belegt.
26
Die Schwierigkeit der Tätigkeit des Beschwerdegegners ist allenfalls als
durchschnittlich einzustufen. Im konkreten Verfahren ist sie im Vergleich zu Tätigkeiten
in sonstigen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit zu beurteilen. Dabei
sind die qualitativen Anforderungen an die Tätigkeit im konkreten Fall zu
berücksichtigen, wobei nicht auf die subjektive Einschätzung des Rechtsanwaltes,
insbesondere nicht auf dessen Vorkenntnisse, abzustellen ist (BSG Urteil vom
01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 32, 35), sondern es ist eine objektive
Betrachtungsweise vorzunehmen. Das Erfordernis des Vorhandenseins von speziellen
Kenntnissen und Fertigkeiten in eingeschränktem Umfang für die Bearbeitung des Falls
27
begründet aber nicht schon allein die Annahme einer überdurchschnittlichen
Schwierigkeit.
Erhebliche, sich üblicherweise nicht stellende (tatsächliche oder juristische) Probleme
während des Mandats, die eine überdurchschnittliche Schwierigkeit begründen können
(vgl. hierzu BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 33-35), sind in
der Akte nicht belegt und werden auch vom Beschwerdegegner nicht geltend gemacht.
Besondere juristische Schwierigkeiten sind nicht ersichtlich. Streitgegenstand des
Verfahrens ist die Verpflichtung zur Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1 SGB
II bzw. § 22 Abs. 5 SGB II zwecks Begleichung von Energiekostenrückständen zur
Wiederherstellung der Stromversorgung. Es hat sich dabei um eine überschaubare
Rechtsfrage gehandelt, zu der unterinstanzliche Rechtsprechung und Literatur existiert.
28
Die Bedeutung der Angelegenheit ist für den Antragsteller als überdurchschnittlich zu
bewerten. Bei der Beurteilung der Bedeutung einer Angelegenheit ist auf die
unmittelbare tatsächliche, ideelle, gesellschaftliche, wirtschaftliche oder rechtliche
Bedeutung für den Auftraggeber, nicht aber für die Allgemeinheit abzustellen. Dabei
wird Streitigkeiten über Leistungen, die das sozio-kulturelle Existenzminimum eines
Auftraggebers sichern, wie die Streitigkeiten nach dem SGB II, in der Regel
überdurchschnittliche Bedeutung beigemessen, unabhängig davon, ob die Leistung
dem Grunde nach oder lediglich die Höhe der Leistung umstritten ist (BSG Urteil vom
01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 37). Vorliegend ist die Gewährung eines
Darlehens zur Begleichung von Energiekostenrückständen zwecks Aufhebung der
Stromsperre und damit zur Behebung einer gravierenden Notlage des Auftraggebers
Streitgegenstand des Verfahrens gewesen. Die Behebung einer Stromsperre mittels
Gewährung eines Darlehens zur Deckung der rückständigen Energiekosten begründet
in der Regel eine überdurchschnittlich Bedeutung, weil die Versorgung mit Energie
nach den heutigen Lebensverhältnissen zum sozialhilferechtlich anerkannten
Mindeststandard gehört (vgl. LSG Hessen Beschluss vom 17.05.2010 - L 9 AS 69/09 -
m.w.N.). Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts mindert der Umstand, dass es
sich vorliegend um ein Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGB II, d. h. um ein einstweiliges
Rechtschutzverfahren zum Erlass einer Regelungsanordnung gehandelt hat, nicht die
Bedeutung des Verfahrens für den Antragsteller. Zwar kann die Bedeutung eines
Verfahrens nach § 86b SGB II für einen Auftraggeber in Hinblick darauf, dass im
Regelfall in einem Verfahren nach § 86b Abs. 2 SGG nur eine vorläufige, zeitlich
begrenzte Leistungsverpflichtung im Streit steht, also der endgültige Verbleib der
begehrten Leistungen bei einem Auftraggeber offen bleibt, gemindert sein (vgl. hierzu:
LSG NRW Beschlüsse vom 25.10.2010 - L 19 AS 1513/10 B - und vom 14.07.2010 - L
19 B 349/09 AS -). Vorliegend hat der Antragsteller in dem Verfahren nach § 86b Abs. 2
SGG jedoch die Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung eines Darlehens und
damit die Vorwegnahme der Hauptsache begehrt, da er im Widerspruchverfahren keine
weitergehenden Ansprüche gegenüber dem Antragsgegner verfolgt hat, sondern sein
Begehren sich ebenfalls auf die Gewährung eines Darlehens in bestimmter Höhe zur
Begleichung seiner Energiekostenrückstände beschränkt hat. Damit ist in dem vom
Antragsteller eingeleiteten einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b Abs. 2 SGG
die Sach- und Rechtslage zwischen den Beteiligten im Ergebnis durch die Erlangung
des Darlehens endgültig geklärt worden, sodass sich aus der Art des Verfahrens keine
geminderte Bedeutung des Verfahrens ableiten lässt.
29
Der überdurchschnittlichen Bedeutung der Angelegenheit für den Antragsteller stehen
seine unterdurchschnittlichen Einkommensverhältnisse gegenüber (vgl. zu dem
30
Verhältnis BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = juris Rn 38). Da der
Antragsteller auf den Bezug von Leistungen nach dem SGB II zur Sicherung seines
sozio-kulturellen Existenzminimums angewiesen gewesen und ihm deshalb auch
Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, sind seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse als erheblich unterdurchschnittlich zu bewerten.
Ein besonderes Haftungsrisiko des Beschwerdegegners ist nicht erkennbar.
31
Bei Abwägung aller Kriterien des § 14 RVG, insbesondere auch der Tatsache, dass
allein unterdurchschnittliche Einkommens- und Vermögensverhältnisse die
Herabbemessung der Mittelgebühr rechtfertigen können (vgl. BSG Urteil vom
01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn 38), kommt dem konkreten Verfahren eine
leicht unterdurchschnittliche Bedeutung zu, so dass der Ansatz einer Gebühr von 187,50
EUR, d. h. von 75% der Mittelgebühr, gerechtfertigt ist. Der Senat folgt nicht der
Auffassung des Sozialgerichts, dass diese Gebühr allein aufgrund des Umstands, dass
es sich um ein einstweiliges Rechtsschutzverfahren gehandelt hat, generell auf 2/3, d. h.
auf 125,00 EUR, zu kürzen ist (so anscheinend auch LSG NRW Beschluss vom
14.07.2010 - L 1 AS 57/10 B -). Zwar ist die Aufzählung der in § 14 Abs. 1 RVG
genannten fünf Bemessungskriterien für die Bestimmung einer Betragsrahmengebühr
nicht abschließend (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R = nach juris Rn.
21: keine enumerative Aufzählung). Da die Bedeutung der unterschiedlichen Klage -
und Antragsverfahren für einen Auftraggeber aber schon bei dem in § 14 Abs. 1 Satz 1
RVG aufgeführten Bemessungskriterium "Bedeutung der Angelegenheit"
mitzuberücksichtigen ist, stellt der Umstand "Durchführung eines einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens" kein neben den in §14 Abs. 1 RVG aufgezählten
Bemessungskriterien eigenständiges Kriterium dar. Der Beschwerdegegner hat die
Toleranzgrenze von bis zu 20 % (vgl. BSG Urteil vom 01.07.2009 - B 4 AS 21/09 R =
juris Rn 19 m. w. N.) beim Ansatz einer Gebühr von 250,00 EUR überschritten, so dass
der Ansatz seiner Gebühr unbillig ist.
32
2. Das Sozialgericht hat zutreffend den Anfall einer Terminsgebühr nach Nr. 3106 VV
RVG verneint.
33
Eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 1 VV RVG i.V.m. Vorbemerkung (Vorbem.) 3
Abs. 3 VV RVG in der ab dem 31.12.2006 geltenden Fassung (Zweites
Justizmodernisierungsgesetz - 2. JuMOG - vom 22.12.2006, BGBl. I, 3416) ist nicht
angefallen. Danach entsteht eine Terminsgebühr für die Vertretung in einem
Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines
von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die
Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten
Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts. Ein gerichtlicher oder von einem
Sachverständigen anberaumter Termin im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG hat
vorliegend nicht stattgefunden. Dahinstehen kann, ob der Tatbestand des "Mitwirkens
an einer Besprechung", die auf die Erledigung des Verfahrens nach § 86b SGG
gerichtet sein musste, im Sinne der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG durch die zwischen dem
Antragsgegner und dem Beschwerdeführer geführten Telefongespräch erfüllt worden ist.
Denn eine Terminsgebühr für das Mitwirken an einer auf Verfahrensvermeidung oder
Verfahrenserledigung gerichteten anwaltlichen Besprechung kann nur in Verfahren
entstehen, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist oder
ausnahmsweise ein gerichtlicher Termin anberaumt worden ist (siehe BGH Beschluss
vom 01.02.2007 - V ZB 110/06 = NJW 2007, 1461 und vom 15.03.2007 - V ZB 170/06 =
34
NJW 2007, 2644; LSG NRW Beschluss vom 28.05.2010 - L 19 B 286/09 AS mit
weiteren Rechtsprechungshinweisen). Mit der Ausweitung des Begriffs "Termin" auf
Besprechungen des Rechtsanwalts mit der Gegenseite mit oder ohne Mitwirkung des
Gerichts zur Vermeidung oder zur Erledigung eines Verfahrens hat der Gesetzgeber
fördern und honorieren wollen, dass ein Rechtsanwalt nach seiner Bestellung zum
Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten in jeder Phase des Verfahrens zu einer
möglichst frühen der Sach- und Rechtslage entsprechenden Beendigung des
Verfahrens beiträgt. Nach dem RVG soll die nach früherem Recht geübte Praxis, einen
gerichtlichen Verhandlungstermin anzustreben, in dem ein ausgehandelter Vergleich
nach "Erörterung der Sach- und Rechtslage" protokolliert wird, um eine Verhandlungs-
bzw. Erörterungsgebühr nach § 31 Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAGO) auszulösen,
unterbleiben (vgl. BT-Drs. 15/1971, S. 209). Konnte daher nach früherem Recht eine
außerhalb eines gerichtlichen Termins geführte Auseinandersetzung und Verhandlung
der Beteiligten vor einem Vergleichsabschluss eine Erörterungsgebühr nicht auslösen
(vgl. BGH Beschluss vom 30.03.2004 - VI ZB 81/03 = NJW 2004, 2311), ist dies durch
Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG bewusst abweichend geregelt worden. Die Begründung für
die von § 31 Abs. 1 Nr. 2 u. 4 BRAGO abweichende Neuregelung greift indes nicht in
Beschlussverfahren, in denen das Gericht grundsätzlich ohne eine mündliche
Verhandlung entscheidet. Die Materialien zum RVG enthalten keinen Hinweis darauf,
dass mit der Terminsgebühr eine allgemeine Korrespondenzgebühr für die
rechtsanwaltliche Mitwirkung an solchen Besprechungen eingeführt werden sollte. Im
einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b SGG kann aber ein Rechtsanwalt eine
streitige Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht verhindern, da die
Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorgeschrieben, sondern nur
fakultativ (§ 124 Abs. 3 SGG) ist. Damit kann eine Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 1
VV RVG i.V.m. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG in Verfahren nach § 86b SGG nur anfallen,
wenn ein gerichtlicher Termin anberaumt worden ist.
Ebenfalls ist eine fiktive Terminsgebühr nach Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG nicht
angefallen. Danach entsteht eine Terminsgebühr auch, wenn das Verfahren nach
angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. Vorliegend kann
dahinstehen, ob das Verhalten der Antragsgegnerin - Erlass des Darlehensbescheides
nach Einigung mit dem Auftraggeber über die Rückzahlungsbedingungen - als
Anerkenntnis i.S.v. Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG zu werten ist. Der
Anwendungsbereich dieses Gebührentatbestandes ist auf Verfahren, in denen eine
mündliche Verhandlung (§ 124 Abs. 1 SGG) vorgeschrieben ist, beschränkt. Zwar kann
aus dem Wortlaut der Vorschrift der Nr. 3106 Satz 2 VV RVG nicht zwingend
geschlossen werden, dass im Fall der Erledigung des Verfahrens durch ein
angenommenes Anerkenntnis der Anfall der sog. "fiktiven" Terminsgebühr nach Nr.
3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG auf Verfahren beschränkt ist, in denen die Durchführung
einer mündlichen Verhandlung vorgeschrieben ist (vgl. hierzu LSG Schleswig-Holstein
Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B 158/09 SK E = nach juris Rn 11). Der Senat schließt
sich jedoch der Rechtsprechung an, wonach die Vorschrift der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV
RVG aus systematischen, teleologischen und historischen Gründen dahingehend
einschränkend auszulegen ist, dass dieser Gebührentatbestand nur in Verfahren, in
denen die Durchführung einer mündlichen Verhandlung obligatorisch ist, Anwendung
findet (vgl. LSG NRW Beschlüsse vom 29.11.2010 - L 19 B 91/09 AS und L 19 B 92/09
AS -, vom 09.07.20120 - L 19 B 395/09 AS - und vom 28.05.2010 - L 19 B 286/09 AS -
mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
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Auch im Hinblick auf die geänderte Rechtsprechung des 1. Senats (Beschluss vom
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14.07.2010 - L 1 AS 57/10 B), wonach eine fiktive Terminsgebühr im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren anfallen kann, sieht der Senat keinen Anlass, seine
Rechtsauffassung zu ändern. Der 1. Senat beruft sich darauf, dass die Beschränkung
des Gebührentatbestandes der Nr. 3106 Satz 2 Nr. 3 VV RVG auf Verfahren, in denen
obligatorisch eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, dem Zweck der
gesetzlichen Regelung - Förderung einer unstreitigen Erledigung widerspricht. Die
Regelungen der Nr. 3106 Satz 2 VV RVG über den Anfall der sog. "fiktiven"
Terminsgebühr dienen aber, auch wenn kein Termin i.S. der Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG
stattgefunden hat, der Entlastung der Gerichte, da vermieden werden soll, dass ein
Rechtsanwalt aus Gebühreninteresse auf der Durchführung einer mündlichen
Verhandlung besteht (vgl. LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 10.09.2009 - L 1 B
158/09 SK E - juris Rn 11). Es soll die Bereitschaft eines Rechtsanwalts gefördert
werden, durch sein prozessuales Verhalten dem Gericht die Durchführung einer
mündlichen Verhandlung zu ersparen (vgl. BGH Beschluss vom 10.07.2006 - II ZB
28/05 = MDR 2007, 302). Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 86b SGG
kann aber ein Rechtsanwalt eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch
sein prozessuales Verhalten nicht verhindern, da die Durchführung einer mündlichen
Verhandlung nicht vorgeschrieben, sondern nur fakultativ (§ 124 Abs. 3 SGG) ist. Das
Gericht entscheidet nach Ermessen, ob in einem Verfahren nach § 86b SGG eine
mündliche Verhandlung oder ein anderer Termin i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG,
verbunden mit dem Anfall einer Termingebühr nach Nr. 3106 Satz 1 VV RVG,
anberaumt wird oder nicht. Des weiteren soll ein Rechtsanwalt keinen
Gebührennachteil dadurch erleiden, dass er das Verfahren im schriftlichen Verfahren so
vorbereitet, dass eine Klärung der Sach- und Rechtslage im Rahmen einer mündlichen
Verhandlung nicht mehr erforderlich ist. Ihm soll eine Vergütung für die besonders
gründliche und umfassende schriftliche Vorarbeit zugebilligt werden, die regelmäßig
erwartet werden darf, wenn auf Grund einer Ausnahmevorschrift im Einzelfall ohne
mündliche Verhandlung entschieden wird (BGH Beschluss vom 24.07.2003 - V ZB
12/03 = NJW 2003, 3133; Müller-Rabe, a.a.O., 3104 VV Rn 10; siehe auch BT-Drs.
15/1971 S. 212, wonach ein besonderer Aufwand vergütet werden soll). Nach dem
Willen des Gesetzgebers knüpft die Bestimmung der Nr. 3106 Satz 2 VV RVG bzw. der
Nr. 3104 Abs. 1 VV RVG über den Anfall einer Terminsgebühr ohne Durchführung eines
Termins i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV RVG in gerichtskostenpflichtigen Verfahren an die
Regelung des § 35 BRAGO an (BT-Drs. 15/1971 S. 212), wonach eine fiktive
Verhandlungsgebühr bei entfallener, aber an sich vorgeschriebener Verhandlung
anfallen konnte (vgl. hierzu BGH Beschluss vom 24.07.2003 - V ZB 12/03 - a.a.O.).
3. Eine Erledigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1002 VV RVG ist nicht angefallen. Danach
entsteht eine Erledigungsgebühr, wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise nach
Aufhebung oder Änderung des mit einem Rechtsbehelf angefochtenen Verwaltungsakts
durch die anwaltliche Mitwirkung erledigt und über den Gegenstand ein gerichtliches
Verfahren anhängig ist, in dem Betragsrahmengebühren anfallen. Das Gleiche gilt,
wenn sich eine Rechtssache ganz oder teilweise durch Erlass eines bisher abgelehnten
Verwaltungsakts erledigt. Die Erledigungsgebühr soll die Entlastung des Gerichts und
das erfolgreiche anwaltliche Bemühen um eine möglichst weitgehende Herstellung des
Rechtsfriedens ohne gerichtliche Sachentscheidung honorieren. Vorliegend hat zwar
der Antragsgegner den vom Auftraggeber begehrten Verwaltungsakt - Bescheid über
die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 740,86 EUR - während des anhängigen
gerichtlichen Verfahrens erlassen (Bescheid vom 20.11.2008). Eine Erledigung des
Rechtsache i.S.v. Nrn. 1006, 1002 VV RVG ist durch Erlass des Verwaltungsaktes nicht
eingetreten, da das gerichtliche Verfahren nach Erlass des Verwaltungsaktes nicht
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durch eine prozessuale Erklärung des Auftraggebers bzw. Beschwerdegengegners
gegenüber dem Gericht (Erklärungen nach § 101 SGG oder § 102 SGG) beendet wurde.
Vielmehr ist die Erledigung des gerichtlichen Verfahrens erst durch eine
Sachentscheidung - Beschluss des Sozialgerichts vom 10.12.2008 - eingetreten (zum
Erfordernis des Erledigung des Verfahrens ohne streitige Entscheidung vgl. auch LSG
Rheinland-Pfalz Beschluss vom 30.08.2010 - L 3 SF 3/09 B).
4. Entgegen der Auffassung des Sozialgerichts ist auch der Gebührentatbestand der
Einigungsgebühr nach Nrn. 1006, 1000 VV RVG nicht gegeben. Nach Nrn. 1006, 1000
Abs. 1 VV RVG entsteht in einem gerichtlichen Verfahren, in dem
Betragsrahmengebühren anfallen, die Einigungsgebühr als zusätzliche Gebühr für die
Mitwirkung beim Abschluss eines Vertrages, durch den der Streit oder die Ungewissheit
der Beteiligten über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag
beschränkt sich ausschließlich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Die Vorschrift
der Nr. 1000 Abs. 4 VV RVG, wonach eine Einigungsgebühr nur dann bei
Rechtsverhältnissen des öffentlichen Rechts anfallen kann, wenn über die Ansprüche
vertraglich verfügt werden kann, steht im vorliegenden Fall der Anwendung des
Gebührentatbestandes nach Nrn. 1006, 1000 Abs. 1 VV RVG nicht entgegen. Der
Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags über Sozialleistungen ist nach § 54 Abs.
2 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zulässig, soweit die Erbringung der
Leistungen im Ermessen des Leistungsträgers steht. Streitgegenstand des Verfahrens
ist der Anspruch des Antragstellers auf Gewährung eines Darlehens nach § 23 Abs. 1
SGB II bzw. nach § 22 Abs. 5 SGB II gewesen. Bei der Darlehensgewährung nach § 23
Abs. 1 SGB II bzw. nach § 22 Abs. 5 SGB II handelt es sich zumindest hinsichtlich der
Rechtsfolgenseite um Ermessensleistungen der Antragsgegnerin. Eine vertragliche
Vereinbarung i.S.v. Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG kann auch stillschweigend geschlossen
werden und ist nicht formbedürftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht besonders
vorgeschrieben ist. Es soll jegliche vertragliche Beilegung eines Streits der Parteien
honoriert werden, außer wenn der zwischen Beteiligten geschlossene Vertrag
ausschließlich das Anerkenntnis der gesamten Forderung durch den Schuldner oder
den Verzicht des Gläubigers auf den gesamten Inhalt zum Gegenstand hat (vgl. BGH
Urteil vom 20.11.2008 IX ZR 186/07 = nach juris Rn 7,8 mit weiteren
Rechtsprechungshinweisen). Eine konkrete Entlastung des Gerichts durch die Einigung
i.S.v. Nr. 1000 Abs. 1 VV RVG ist nicht Voraussetzung für den Anfall der
Einigungsgebühr (vgl. BGH Beschluss vom 17.09.2008 - IV ZB 13/08 = nach juris Rn 9).
Es kann dahinstehen, ob die Beteiligten hier eine außergerichtliche Einigung i.S.v. Nr.
1000 Abs. 1 VV RVG, d. h. eine vertragliche Vereinbarung über die Gewährung eines
Darlehens zur Begleichung von Schulden des Antragstellers beim
Energieversorgungsunternehmen und die Rückzahlungsmodalitäten geschlossen
haben. Denn eine solche Vereinbarung wäre als öffentlich -rechtlicher Vertrag i. S. d. §
53 ff. SGB X nach § 58 Abs. 1 Satz 1 SGB X i.V.m. § 125 Bürgerliches Gesetzbuch
nichtig, da die Schriftform nicht gewahrt ist. § 56 SGB X ordnet an, dass ein öffentlich-
rechtlicher Vertrag schriftlich zu schließen ist. Eine schriftliche Vereinbarung über die
Darlehensgewährung und dessen Rückzahlungsmodalitäten ist zwischen den
Beteiligten nicht geschlossen worden. Damit liegt eine Einigung i.S.v. Nr. 1000 Abs. 1
VV RVG nicht vor.
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5. Die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Post- und
Telekommunikationspauschale von 20,00 EUR (Nr. 7002 VV RVG) ist erstattungsfähig.
Damit steht dem Beschwerdegegner eine Vergütung von 207,50 EUR (187,50 EUR +
20,00 EUR) zu.
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Unter Berücksichtigung der Umsatzsteuer von 39,43 EUR (19% von 207,50 EUR) ergibt
sich ein Vergütungsanspruch des Beschwerdegegners gegenüber der Staatskasse aus
§ 48 Abs. 1 Satz 1 RVG in Höhe von 246,93 EUR.
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Das Verfahren ist gebührenfrei (§ 56 Abs. 2 Satz 2 RVG)
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht erstattungsfähig (§ 56 Abs. 2 Satz 3 RVG).
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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 56 Abs. 2 Satz 1, 33 Abs. 4 Satz 3 RVG).
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