Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.08.2006

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Landessozialgericht NRW, L 5 (2) KR 91/05
Datum:
17.08.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 5 (2) KR 91/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 19 KR 160/99
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 3 KR 36/06 B
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
27.06.2005 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe:
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I.
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Die Beteiligten streiten über die Vergütung physiotherapeutischer Leistungen.
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Die Klägerin betreibt eine krankengymnastische Praxis in C, in der mehrere
Physiotherapeuten angestellt sind. Sie ist als Leistungserbringerin nach § 124 Fünftes
Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) zugelassen. Eine vertragliche Vereinbarung über die
einzelnen erbringbaren Leistungen und deren Vergütung besteht zwischen ihr und der
Beklagten nicht. Die Beteiligten rechnen jedoch - die Klägerin unter dem Vorbehalt von
Nachforderungen - nach dem Vertrag ab, den der Interessenverband Freiberuflicher
Krankengymnasten e.V. und der Landesverband Nordrhein-Westfälischer
Krankengymnasten/ Physiotherapeuten e.V. u.a. mit dem AOK-Landesverband
Rheinland über die Erbringung und Vergütung physikalisch-therapeutischer Leistungen
im Jahr 1991 abgeschlossen hat.
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Zugunsten der bei der Beklagten versicherten M J erbrachte die Klägerin physio-
therapeutische Leistungen. Die Beklagte kürzte die Rechnungen der Klägerin, weil es
wegen des Überschreitens des 10-Tageintervalls einer neuen Verordnung bedurft hätte.
Die von der Klägerin zugunsten des bei der Beklagten versicherten L erbrachten
Leistungen vergütete die Beklagte nicht, da die Klägerin zehn krankengymnastische
Behandlungen einschließlich Eisanwendungen eines oder mehrerer Körperteile
erbracht hatte.
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Mit ihren Klagen hat sich die Klägerin gegen diese Kürzungen gewandt. Sie hat
vorgetragen, sie habe die Leistungen qualifiziert erbracht, die Beklagte müsse deshalb
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zahlen.
Die Klägerin hat beantragt,
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1. auf die Verordnungen zu Gunsten der Versicherten M J vom 23.03. und 25.05.1999
577,91 Euro zu zahlen, auf Leistungen zu Gunsten des Versicherten L aus der
Verordnung vom 01.08.1998 469,29 Euro;
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2. die Beklagte zu verurteilen, für Leistungen ab 01.07.1999 sowie in Zukunft
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a. die bisher klageanhängig erbrachten und unter dem Vorbehalt der Nachforderung
abgerechneten Leistungen sowie in Zukunft die Rechnungen der Klägerin -
selbstverständlich nach einer entsprechenden Leistungserbringung und zugestandenen
Überprüfung - gemäß der ortüblich anerkannten Preisliste der Klägerin innerhalb einer
Frist von 14 Tagen nach Rechnungseingang zu bezahlen und nicht erneut Verträge
anderer Berufsverbände gegenüber der Klägerin anzuwenden;
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b. hilfsweise, die ärztlich verordnete Physiotherapieserie auf der Basis der ärztlich
festgestellten bzw. bekannten Diagnose nach eigenen fachlichen med. Entscheidungen,
die dem tatsächlichen Krankheitsbild entsprechende Therapieart (normal oder neuro-
physiologisch) festzulegen;
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c. hilfsweise, bereits durch die Vereinbarung mit dem Versicherten über die
Arbeitszeitbereitstellung bekannten Behandlungsterminen, unabhängig davon aus
welchen Gründen der Patient diese Termine nicht wahrnimmt, so er diese nicht zeitnah
absagt (mind. 24 Stunden), ein Zahlungsanspruch gegenüber der Krankenkasse
erworben hat;
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d. hilfweise, a) einen Zuschlag von 25,00 DM (12,50 Euro) pro Rezeptur, unabhängig
von der Verordnung, sowie b) einen 10 % Preiszuschlag auf die Einzeltherapie, an die
Klägerin zu zahlen;
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3. gemäß § 288 Abs. 2 BGB sind von Amts wegen die jeweils in Bezug befindlichen
Zahlungen ab Verzugszeitpunkt mit 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat dargelegt, dass sie die Kürzungen für rechtmäßig halte.
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Mit Urteil vom 27.06.2005 hat das Sozialgericht (SG) Köln die Klage abgewiesen.
Hinsichtlich der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
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Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter. Sie wiederholt und vertieft
ihr erstinstanzliches Vorbringen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 27.06.2005 abzuändern und nach dem
erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
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Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Beschluss gemäß § 153 Abs. 4
Sozialgerichtsgesetz (SGG) gehört worden.
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II.
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Der Senat kann die Berufung durch Beschluss zurückweisen, da die Berufsrichter sie
einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich
halten. Die Beteiligten sind gehört worden (§ 153 Abs. 4 Sätze 1 und 2 SGG).
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Die zulässige Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
27.06.2005 ist zulässig, aber unbegründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die mit der Klage geltend gemachte (weitere)
Vergütung physiotherapeutischer Leistungen sowie die beantragten Feststellungen.
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Der Senat sieht von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab, weil er die
Berufung aus den Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet
zurückweist (§ 153 Abs. 2 SGG).
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Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt schon deshalb keine andere
Beurteilung, weil sie ihr erstinstanzliches Vorbringen, das im Wesentlichen bereits Inhalt
zahlreicher Entscheidungen der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit seit den achtziger
Jahren des letzten Jahrtausends gewesen ist, lediglich wiederholt.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG liegen
nicht vor.
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