Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 06.11.1998

LSG NRW (tätigkeit, anlage, berufsausbildung, berufserfahrung, vermessungstechniker, definition, altersrente, 1995, ehemann, polen)

Landessozialgericht NRW, L 18 KN 76/95
Datum:
06.11.1998
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 18 KN 76/95
Vorinstanz:
Sozialgericht Duisburg, S 4 Kn 41/94
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg
vom 27.10.1995 wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten darüber, in welche Leistungsgruppen nach der Anlage 1 B zu §
22 des Fremdrentengesetzes (FRG) die Tätigkeit des verstorbenen Ehemanns der
Klägerin in den Zeiträumen vom 01.10.1954 bis 25.05.1959 und vom 16.01.1960 bis
09.07.1971 einzustufen ist.
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Der Versicherte Hxxxxxx Mxxxxxxx ist am 26.05.1929 in Gxxxxxxx/Oxxxxxxxxxxxx
geboren und am 23.04.1998 gestorben. Er siedelte im Juli 1971 in das Bundesgebiet
über. Er war als Vertriebener im Sinne des Bundesvertriebenengesetzes anerkannt.
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Der Versicherte beantragte im Jahre 1971 bei der Bundesversicherungsanstalt für
Angestellte die Herstellung der Versicherungsunterlagen über seine Tätigkeit in Polen
in der Zeit von April 1943 bis Juli 1971. Er gab dabei an, bis April 1943 die Volksschule
besucht zu haben und danach bis zum Januar 1945 als Bergwerk-
Vermessungstechnikerlehrling tätig gewesen zu sein. In der Folgezeit war er seinen
Angaben zufolge von Februar 1945 bis zum Jahre 1948 als Bürokraft und Platzarbeiter
und anschließend von 1949 bis 1951 als vermessungstechnischer Angestellter bzw.
Vermessungstechniker tätig. Nach Ableistung des Wehrdienstes in Polen in der Zeit von
April 1951 bis Mai 1952 arbeitete er nach seinen Angaben vom 01.06.1952 bis zum
Jahre 1954 als Techniker im Bereich des Vermessungswesens, von 1954 bis 1960 als
Obertechniker und anschließend bis zu seiner Übersiedlung in das Bundesgebiet als
Betriebsingenieur. Nach einer Bescheinigung vom 07.11.1950 war der verstorbene
Ehemann der Klägerin in der Zeit von Mai 1950 bis November 1950 Teilnehmer eines
sechsmonatigen Kurses für Vermessungs-Anwärter auf den Kohlenbergwerken (266
Stunden Theorie und 92 Stunden praktische Übung). Aufgrund der erfolgreichen
Teilnahme an diesem Kurs erhielt er die Berechtigung zur Ausübung der Funktion eines
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Jung-Vermessungstechnikers. In einer Bescheinigung vom 18.12.1963 bestätigte der
Kxxxxxxxxxx Bezirksvermessungsbetrieb eine Beschäftigung des Versicherten vom
01.06.1952 bis Oktober 1954 als Geodät-Techniker, von Oktober 1954 bis Januar 1960
als Obergeodät-Techniker und ab Januar 1960 als Geodät-Ingenieur. Die
Bundesversicherungsanstalt für Angestellte stufte die Tätigkeit des Versicherten vom
08.05.1950 bis 21.04.1951 und vom 01.06.1952 bis 25.05.1959 in die Leistungsgruppe
4 und vom 26.05.1959 bis 09.07.1971 in die Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 B zu § 22
FRG ein. Diese Einstufungen bestätigte die Beklagte mit bestandskräftigem Bescheid
vom 30.08.1983.
Im Dezember 1991 beantragte der Versicherte Altersrente wegen Vollendung des 63.
Lebensjahres ab 01.06.1992. Mit Bescheid vom 19.05.1992 bewilligte die Beklagte eine
vorläufige Rente in Höhe von 2.510,70 DM monatlich. Mit Schreiben vom 26.05.1992
beanstandete der Versicherte die Höhe der Rentenzahlung. Er machte geltend, im Jahre
1950 vor einer staatlichen Kommission die Prüfung als Vermessungstechniker abgelegt
und auf der Schachtanlage Sxxxxxx bis zum Antritt des Wehrdienstes im April 1951 als
Vermessungstechniker gearbeitet zu haben. Nach dem Wehrdienst sei er ab April 1952
als Vermessungstechniker beim KOPM eingesetzt worden, wobei er im April und Mai
1953 an einem Fachseminar an der TH Kxxxxx teilgenommen habe. Beim KOPM sei er
bis Oktober 1954 als Techniker in einer Vermessungsgruppe tätig gewesen und im
Oktober 1954 zum Obertechniker befördert worden. Danach habe er als selbständiger
Meßtruppführer bzw. als Leiter eines erweiterten Meßtrupps oder einer Brigade
gearbeitet. Im Jahre 1960 sei er zum Ingenieur befördert und in der Folgezeit als Leiter
einer Brigade eingesetzt worden, die sich aus 2 Meßtruppführern, einem Kartographen,
einem geodätischen Berechner, einem Zeichner und 9 berufserfahrenen Meßgehilfen
zusammengesetzt haben.
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Die Beklagte bewilligte dem Versicherten mit Bescheid vom 10.09.1993 Altersrente ab
01.06.1992 unter Einstufung der Zeit vom 01.06.1952 bis 25.05.1959 in die
Leistungsgruppe 4 und der Zeit ab 16.01.1960 in die Leistungsgruppe 3 der Anlage 1 B
zu § 22 FRG. Dem gegen diesen Bescheid erhobenen Widerspruch, mit dem der
Versicherte u.a. die Einstufung der Zeit von Oktober 1954 bis Januar 1960 in die
Leistungsgruppe 3 und der Zeit ab dem 16.01.1960 in die Leistungsgruppe 2 der Anlage
1 B zu § 22 FRG begehrte, gab die Beklagte insoweit statt, als sie für die Zeit vom
08.05.1950 bis 21.04.1951 eine Neueinstufung vornahm. Der weitergehende
Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.03.1994 als unbegründet
zurückgewiesen. Zur Begründung ihrer Entscheidung führte die Beklagte aus, die Zeit
bis zum 25.05.1959 sei zu Recht in die Leistungsgruppe 4 der Anlage 1 b zu § 22 FRG
eingestuft worden. Voraussetzung für eine Einstufung in die höhere Leistungsgruppe 3
seien "mehrjährige Berufserfahrung, besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten" oder
die Ausübung einer "Spezialtätigkeit". Von einer mehrjährigen Berufserfahrung könne
im Regelfall erst nach einer rund 10 Jahre dauernden Berufstätigkeit ausgegangen
werden. Die Voraussetzungen für eine Verkürzung der Dauer der Berufstätigkeit auf
weniger als 10 Jahre seien nicht er füllt. Auch sei nicht zu erkennen, daß die bis 1959
ausgeübte Tätigkeit besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten erfordert habe.
Ebenfalls sei es nicht möglich, die Zeit ab dem 16.01.1960 der Leistungsgruppe 2
zuzuordnen. Eine Einstufung in diese Leistungsgruppe setze "besondere Erfahrungen"
voraus. Hiervon könne erst nach einem rund 20-jährigen stetigen Berufsleben und nach
Vollendung des 45. Lebensjahres ausgegangen werden. Die Beklagte berechnete im
Hinblick auf die teilweise Stattgabe des Widerspruchs die Altersrente des verstorbenen
Versicherten mit Bescheid vom 27.04.1994 neu.
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Mit seiner Klage vom 24.03.1994 hat der verstorbene Ehemann der Klägerin sein
Begehren auf Einstufung der Tätigkeit in Polen in höhere Leistungsgruppen
weiterverfolgt.
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Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 27.10.1995 die Klage abgewiesen. Wegen der
Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe Bezug genommen.
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Gegen das ihm am 21.11.1995 zugestellte Urteil hat der Versicherte am 30.11.1995
Berufung eingelegt. Nach seinem Tod ist der Rechtsstreit durch die Klägerin als
Rechtsnachfolgerin des Versicherten weitergeführt worden. Zur Begründung der
Berufung macht die Klägerin geltend, die Tätigkeit ihres verstorbenen Ehemannes sei
ab Oktober 1954 der Leistungsgruppe 3 zuzuordnen. Er habe bereits ab 1947 über eine
mehrjährige Berufstätigkeit verfügt die einer entsprechenden abgeschlossenen
Berufsausbildung gleichzusetzen sei. In der Folge zeit habe er weitere
Berufserfahrungen gesammelt, die ihren verstorbenen Ehemann befähigt hätten, nach
allgemeiner Anweisung selbständig zu handeln. Aufgrund der Ausübung einer
Führungsfunktion sei die Zeit ab 16.01.1960 der Leistungsgruppe 2 zuzuordnen. Nicht
nur bei einer akademischen Universitäts- oder Hochschulausbildung könne die
Regelaltersgrenze von 45 Jahren auf das 30. Lebensjahr gesenkt wer den. Eine solche
Absenkung sei auch bei nicht akademisch ausgebildeten Angestellten in deutlich
herausgehobener Position (mit einem außergewöhnlichen Berufserfolg) möglich. Zu
dieser Berufsgruppe zähle ihr verstorbener Ehemann.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 27.10.1995 zu ändern und die Beklagte
unter Änderung des Bescheids vom 10.09.1993 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids vom 08.03.1994 sowie Änderung des Bescheides vom
27.04.1994 zu verurteilen, für ihren verstorbenen Ehemann höhere Altersrente nach
Maßgabe der folgenden Bestimmungen zu bewilligen:
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1. Einstufung der Zeit vom 01.10.1954 bis 25.05.1959 in die Leistungsgruppe 3 der
Anlage 1 B zu § 22 FRG,
12
2. Einstufung der Zeit vom 16.01.1960 bis 09.07.1971 in die Leistungsgruppe 2 der
genannten Anlage.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das Urteil des Sozialgerichts für zutreffend.
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Der Senat hat den Rentner Gxxxxxx Gxxxxxx zur Tätigkeit des verstorbenen
Versicherten in der Zeit von 1954 bis 1971 als Zeugen vernommen. Weiterhin ist eine
schriftliche Auskunft des Zeugen Rxxxxxx Wxx eingeholt worden. Hinsichtlich des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 06.05.1997
und das Schreiben des Zeugen Wxx vom 08.06.1997 verwiesen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Rentenakte
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des Versicherten und der Witwenrentenakte der Klägerin Bezug genommen, die
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, die
streitigen Zeiträume einer höheren Leistungsgruppe zuzuordnen. Sie hat vielmehr zu
Recht die im Bescheid vom 30.08.1983 vorgenommene Einstufung in die
Leistungsgruppen der Berechnung der Altersrente zugrunde gelegt.
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Gemäß Art. 38 Satz 1 RÜG sind Bescheide, die außerhalb einer Rentenbewilligung
aufgrund des Fremdrentenrechts Feststellungen getroffen haben, darauf zu überprüfen,
ob sie mit den zum Zeitpunkt des Rentenbeginns geltenden Vorschriften des SGB VI
und des Fremdrenten rechts übereinstimmen. Beginnt eine Rente nach dem 31.07.1991,
ist die für diese Rente nach diesem Zeitpunkt maßgebende Fassung des SGB VI und
des Fremdrentenrechts von ihrem Beginn an auch dann anzuwenden, wenn der
Feststellungsbescheid nach Art. 38 Satz 1 RÜG noch nicht durch einen neuen
Feststellungsbescheid ersetzt ist; der Feststellungsbescheid ist im Rentenbescheid mit
Wirkung für die Vergangenheit ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen der §§ 24 und
48 SGB X aufzuheben (Art. 38 Satz 2 RÜG). Dies gilt nach Satz 3 der Bestimmung auch
für Feststellungsbescheide, die aufgrund des Gesetzes vom 12.03.1976 zum deutsch-
polnischen Sozialversicherungs- abkommen ergangen sind.
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Maßgebliche Übergangsvorschrift des Fremdrentenrechts ist Art. 6 § 4 Abs. 3 FANG, da
der Versicherte vor dem 01.07.1990 in das Bu desgebiet übergesiedelt ist und die
Altersrente nach dem 01.07.1990, aber vor dem 01.07.1996 begann. Dies bedeutet, daß
an Stelle des § 22 Abs. 1 FRG, der die Ermittlung von Entgeltpunkten in Anwendung
des § 256 b Abs. 1 Satz 1, Erster Halbsatz, und Satz 8 SGB VI regelt, gemäß Art. 6 § 5
FANG die Bewertung der Beitrags- und Beschäftigungszeiten weiterhin nach den
Anlagen 1 bis 16 des FRG zu erfolgen hat. Da die Änderungen der Anlage 1 zu § 22
FRG durch Art. 9 des Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
vom 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 01.01.1992 wieder rückgängig
gemacht worden sind und diese Anlage wieder die vor dem RRG 1992 geltende
Fassung erhalten hat, sind die seinerzeit in Polen zu rückgelegten Versicherungszeiten
nach denselben Grundsätzen einzustufen, die im Zeitpunkt der Erteilung des Bescheids
vom 30.08.1983 maßgebend waren.
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Den nach dem FRG anrechenbaren Beitrags- und Beschäftigungszeiten werden fiktive
Arbeitsentgelte in Form der Durchschnittswerte vergleichbarer Versicherter im
Bundesgebiet zugeordnet. Zu diesem Zweck hat der Gesetzgeber die in der Anlage 1 zu
§ 22 FRG enthaltenen Leistungsgruppen gebildet. Die damit verbundene
Pauschalierung verstößt - wie das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom
01.08.1989 (1 BvR 1396/83, SozR 5050 § 22 Nr. 16) entschieden hat - nicht gegen das
Grundgesetz.
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Die Beklagte hat zu Recht an der ursprünglichen Zuordnung der streitigen Zeiträume zu
den Leistungsgruppen 4 bzw. 3 der Anlage 1 B zu § 22 FRG festgehalten. Für die
Angestelltenversicherung gelten die 5 Leistungsgruppen dieser Anlage, denen die für
die Einstufung maß geblichen Beschäftigungsmerkmale vorangestellt sind und denen -
abgesehen von der Leistungsgruppe 1 - die beispielhafte ("u.a.") Aufzählung von
Berufsbezeichnungen (überwiegend mit Altersangaben) angefügt ist. Dabei hat die
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Einstufung nach den Beschäftigungsmerk malen (nach der Definition) Vorrang vor der
Einstufung nach der Berufsbezeichnung (BSG SozR 5050 § 22 Nrn. 11, 13, 15);
allerdings können den in den Berufskatalogen aufgeführten Berufen und den dort
gemachten Unterscheidungen nach dem Lebensalter des Versicherten Anhaltspunkte
für die Auslegung der Definitionen der Leistungsgruppe entnommen werden (BSG SozR
5050 § 22 Nr. 15).
In die Leistungsgruppe 3 sind Angestellte mit eingestuft mit "mehr jähriger
Berufserfahrung oder besonderen Fachkenntnissen und Fähigkeiten oder mit
Spezialtätigkeiten", die nach allgemeiner Ausweisung selbständig arbeiten, jedoch
keine Verantwortung für die Tätigkeit anderer tragen. Diese Voraussetzungen erfüllte
der Versicherte in der Zeit vom 01.10.1954 bis 25.05.1959 nicht. Eine "mehrjährige
Berufserfahrung" im Sinne der genannten Definition verlangt eine langjährige praktische
Berufstätigkeit nach einem zuvor erreichten Lehrabschluß oder erfolgreicher
Fachschulausbildung. Daß für die langjährige Berufstätigkeit nicht schon eine geringe
Zeitspanne genügen kann, ergibt sich bereits aus dem Berufskatalog der
Leistungsgruppe 3, der weitgehend auf die Vollendung des 30. Lebensjahres abstellt.
Das BSG ist insoweit von einer ca. zehnjährigen stetigen Berufsarbeit ausgegangen, um
in den Besitz "mehrjähriger Berufserfahrung" zu gelangen (vgl. BSG, Urteil vom
20.09.1973 - 11 RA 8/73 -, Urteil vom 10.06.1980 - 11 RA 10/79 -). Der Versicherte hat
über eine "mehrjährige Berufserfahrung" im Sinne der Leistungsgruppe 3 frühestens im
September 1959 verfügt, weil er nämlich nach seinem eigenen Vorbringen frühestens im
September 1949 die Qualifikation als Vermessungstechniker hatte. Nach der
Bescheinigung vom 07.11.1950 wurde er sogar erst im November 1950 als Jung-
Vermessungstechniker anerkannt. Die Beklagte hat aber bereits ab dem 26.05.1959 die
Tätigkeit des Versicherten im Hinblick auf die Vollendung des 30. Lebensjahres im Mai
1959 in die Leistungsgruppe 3 eingestuft.
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Eine Verkürzung des 10-Jahres-Zeitraums ist hier nicht möglich. Eine solche
Verkürzung kommt nur bei Angestellten in Betracht, die entweder eine längere und
qualifiziertere Schul- und Berufsausbildung besitzen oder die bereits zuvor in eine
erheblich höherwertige Position aufgestiegen sind (Verbandskommentar zum Recht der
gesetzlichen Rentenversicherung, Stand: 29. Ergänzungslieferung, § 22 FRG Anm.
5.43.). Eine längere und qualifiziertere Schul- oder Berufsausbildung im Vergleich zu
den von der Leistungsgruppe 4 erfaßten Tätigkeiten besaß der Versicherte nicht. Er hat
die Volksschule und anschließend die Berufsschule bzw. Fachschule besucht.
Daneben hat er mit Unterbrechungen eine Lehre für die Tätigkeit eines
Vermessungstechnikers absolviert. Diese Schul- und Berufsausbildung entspricht der
Ausbildung der von der Leistungsgruppe 4 erfaßten Tätigkeiten. Eine im Vergleich zu
den dort genannten Tätigkeiten längere und qualifiziertere Ausbildung, die
insbesondere mit der Ausbildung für die von der Leistungsgruppe 3 erfaßten
Ingenieurtätigkeiten vergleichbar wäre, sieht der Senat in dem von dem Versicherten
geschilderten Ausbildungsgang des Versicherten nicht.
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Er ist auch nicht vor Ablauf des 10-Jahres-Zeitraums im Vergleich mit den von der
Leistungsgruppe 4 erfaßten Tätigkeiten in eine erheblich höherwertige Position
aufgestiegen. Der Berufsweg des Versicherten ist durch einen kontinuierlichen Aufstieg
gekennzeichnet, der jedoch nicht dazu geführt hat, daß er bis zum 25.05.1959 eine
Position erreicht hätte, die mit den von der Leistungsgruppe 3 erfaßten
Ingenieurtätigkeiten vergleichbar war.
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Der Versicherte verfügte bis zu diesem Zeitpunkt auch nicht über die für eine Einstufung
in die Leistungsgruppe 3 erforderlichen "besonderen Fachkenntnisse und Fähigkeiten".
Besondere Fachkenntnisse sind Fachkenntnnisse, die zu denen, deren Erwerb im
Abschluß der Berufsausbildung seinen Ausdruck findet, hinzutreten.
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Vor dem Hintergrund, daß die Einstufung in die Leistungsgruppen der Zuweisung
angemessener fiktiver Verdienste dient, müssen diese besonderen Fachkenntnisse und
Fähigkeiten sich günstiger auf die Stellung des Beschäftigten im Erwerbsleben
ausgewirkt und ihn aus der Gruppe ihm sonst vergleichbarer anderer Beschäftigter
herausgehoben haben. Damit sind Fachkenntnisse und Fähigkeiten nur dann
"besondere", wenn sie wesentlichen Einfluß auf die berufliche Stellung des
Versicherten hatten (BSG, SozR 5050 § 22 Nr. 13). Dabei stellen besondere
Eigenschaften des Angestellten - wie rasche Auffassungsgabe, Geschick,
Organisationstalent, Initiative - für sich noch keine Einstufungsmerkmale dar
(Verbandskommentar, a.a.O.). Der Versicherte hat durch die Berufsausbildung und die
anschließende praktische Berufstätigkeit Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die für
die übertragenen Vermessungstätigkeiten zwingend erforderlich waren. Über diese
allgemeine Kenntnisse des Vermessungswesens hinausgehende Qualifikationen, die
als besondere Fachkenntnisse und Fähigkeiten angesehen und eine Einstufung in die
Leistungsgruppe 3 rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.
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Der Versicherte kann auch nicht einem Angestellten mit Spezialtätigkeit gleichgestellt
werden. Spezialtätigkeiten sind selten anzutreffende Tätigkeiten ohne traditionelles
Berufsbild (BSG, SozR 5050 § 22 FRG Nr. 13). Der Versicherte hat bis zum 25.05.1959
eine Tätigkeit verrichtet, die unter den örtlichen Verhältnissen nicht ungewöhnlich war
und vor allem auch keine selten anzutretende Tätigkeit darstellte.
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Vor diesem Hintergrund kann unerörtert bleiben, ob der Versicherte - wie in
Leistungsgruppe 3 weiter vorausgesetzt - nach allgemeiner Anweisung selbständig
gearbeitet hat.
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Auch die Einstufung des Zeitraums vom 16.01.1960 bis 09.07.1971 in die
Leistungsgruppe 2 ist nicht möglich. In diese Leistungsgruppe sind nach der Definition
Angestellte mit besonderen Erfahrungen und selbständigen Leistungen in
verantwortlicher Tätigkeit mit eingeschränkter Dispositionsbefugnis eingestuft, die
Angestellte anderer Tätigkeitsgruppen einsetzen und verantwortlich zu unterweisen
haben. Der dieser Leistungsgruppe beigefügte Berufskatalog zählt u.a. Konstrukteure
und Ingenieure auf, allerdings jeweils unter der Altersangabe "über 45 Jahre". Hier
fehlten dem Versicherten in der streitigen Zeit zunächst schon die von der Definition der
Leistungsgruppe 2 vorausgesetzten "besonderen Erfahrungen". Dabei verkennt der
Senat nicht, daß der Versicherte eine qualitativ hochstehende und für den Arbeitgeber
und dessen Auftraggeber wirtschaftlich bedeutsame Tätigkeit ausgeübt hat. Das
Vorliegen besonderer Erfahrungen im Sinne der Leistungsgruppe 2 darf jedoch nicht
allein aufgrund der Qualität der Tätigkeit unterstellt oder vermutet werden (BSG, SozR
5050 § 22 Nr. 15). Entscheidend ist in erster Linie der berufliche Erfahrungsstand des
Versicherten, wie er sich vor allem aus der Qualität seiner Schul- und Berufsausbildung
und dem Ausmaß seiner Berufserfahrung ergibt. Dabei steht das in der Definition der
Leistungsgruppe 2 enthaltene Tatbestandsmerkmal der "besonderen Erfahrungen" in
einem Stufenverhältnis zu den entsprechenden Merkmalen der Leistungsgruppen 3 und
4. Die "besonderen Erfahrungen" in der Leistungsgruppe 2 bedeuten zwangsläufig mehr
als "mehrjährige Berufserfahrung" der Leistungsgruppe 3 und erst recht mehr als die
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"mehrjährige Berufstätigkeit" der Leistungsgruppe 4. Berücksichtigt man darüber hinaus,
daß der der Leistungsgruppe 2 beigefügte Berufsgruppenkatalog überwiegend ein
Lebensalter von über 45 Jahren fordert, ist davon auszugehen, daß die Angestellten der
Leistungsgruppe 2 regelmäßig erst in diesem Alter die in der Definition geforderten
Merkmale erfüllen, mithin auch dann erst die verlangten "besonderen Erfahrungen"
besitzen (BSG, a.a.O.). Bereits die Schul- und Berufsausbildung des Versicherten steht
einer Einstufung der Zeit vom 16.01.1960 bis 09.07.1971 in die Leistungsgruppe 2
entgegen. Er hat die Volksschule besucht und eine Ausbildung als
Vermessungstechniker absolviert, verfügte mithin in der streitigen Zeit fraglos über einen
geringeren beruflichen Ausbildungs- und Erfahrungsstand als ein Ingenieur mit einer
Fachhochschul- oder gar Hochschulausbildung. Schließlich war der Versicherte
während der streitigen Zeit noch nicht annähernd 45 Jahre alt, wie dies in dem der
Leistungsgruppe 2 beigefügten Berufskatalog für die Tätigkeiten eines Konstrukteurs
oder Ingenieurs für den Regelfall vorausgesetzt wird, sondern im Ja nuar 1960 erst 30
Jahre und im Juli 1971 42 Jahre alt. Zwar schließt die regelmäßige Anführung des
Lebensalters von 45 Jahren in den Berufsbezeichnungen der Leistungsgruppe 2 nicht
aus, daß in besonders gelagerten Ausnahmefällen auch Versicherte unter 45 Jahren
schon die für diese Leistungsgruppe geforderten besonderen Erfahrungen haben
können (BSG, a.a.O.). Dann müßte aber jedenfalls eine besonders qualifizierte
Berufsausbildung absolviert, oder eine schon in jungen Jahren deutlich gehobene
berufliche Position und ein außergewöhnlicher Berufserfolg, erreicht worden sein.
Beides läßt sich im Falle des Versicherten jedoch nicht feststellen.
Jedenfalls aber fehlt es an der für die Zuordnung zur Leistungsgruppe 2 notwendigen
eingeschränkten "Dispositionsbefugnis", die nur dann gegeben ist, wenn der
Versicherte zumindest im unterstellten Bereich Entscheidungen von erheblicher
Tragweite zu treffen hatte und kraft seiner Stellung wesentlichen Einfluß auf die
wirtschaftliche, technische, kaufmännische, organisatorische oder personelle Führung
des Betriebs ausgeübt hat. Er muß insbesondere legitimiert gewesen sein, den Betrieb
nach außen zu vertreten und gegebenenfalls zu verpflichten. Das nur fachliche
Weisungsrecht gegenüber anderen Mitarbeitern oder Untergebenen stellt keine
Dispositionsbefugnis dar (Verbandskommentar, § 22 FRG Anm. 5.41). Eine solche
Dispositionsbefugnis besaß der Versicherte nach seiner eigenen
Tätigkeitsbeschreibung nicht. Er war insbesondere nicht berechtigt, seinen Arbeitgeber
gegenüber Dritten nach außen zu vertreten und gegebenen falls auch zu verpflichten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision (§ 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG)
sind nicht erfüllt.
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