Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 10.01.2007

LSG NRW: witwenrente, arbeitslosenhilfe, existenzminimum, freibetrag, sozialhilfe, unterhalt, tod, selbstbehalt, eingriffsverwaltung, form

Landessozialgericht NRW, L 12 AL 259/05
Datum:
10.01.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 259/05
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 30 AL 125/03
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Dortmund vom 14.10.2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
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Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Witwenrente der Klägerin auf die von ihr im
Zeitraum vom 02.08.2001 bis 31.03.2003 bezogene Arbeitslosenhilfe anzurechnen ist.
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Die am 00.004.1943 geborene Klägerin bezog vom 14.06.1999 bis 01.08.2001
Arbeitslosengeld. Im Anschluss daran bewilligte die Beklagte mit Bescheid vom
28.08.2001 für einen Bewilligungsabschnitt vom 02.08.2001 bis 01.08.2002
Arbeitslosenhilfe (wöchentliches Bemessungsentgelt 590 DM; Lgr A/0). Auf die Leistung
rechnete sie die von der Klägerin bezogene Witwenrente (565,12 DM monatlich) in
voller Höhe, lediglich unter Abzug der von der Klägerin geltend gemachten
Aufwendungen für Versicherungen (38,82 DM monatlich) an. Es kam zu einer
entsprechenden Reduzierung des Zahlbetrages auf 103,32 DM wöchentlich. Gegen den
Bescheid legte die Klägerin am 24.09.2001 Widerspruch ein.
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Mit Bescheid vom 11.01.2002 wurde sodann die Leistungsbewilligung ab 01.01.2002 an
die Währungsumstellung und die geänderte Leistungsentgeltverordnung angepasst.
Darüber hinaus entsprach die Beklagte mit Änderungsbescheiden vom 11.07.2002 der
Rüge der Klägerin im Widerspruchsverfahren hinsichtlich der Ermittlung der Höhe des
zugrunde zu legenden Bemessungsentgelts und korrigierte insofern die Zahlbeträge
(Bemessungsentgelt 630 DM bzw. 320 Euro; Zahlbetrag 2001: 112, 98 DM, 2002: 57,82
Euro). Im August 2002 erfolgte außerdem hinaus die Weiterbewilligung der
Arbeitslosenhilfe bis 01.09.2003 (Bemessungsentgelt 315 Euro wöchentlich; Zahlbetrag
52,78 Euro).
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Die Anrechnung der Witwenrente blieb stets unverändert, so dass die Beklagte den
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Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 19.03.2003 zurückwies. Sie führte zur
Begründung aus, die Nettowitwenrente sei unter Berücksichtigung der Aufwendungen
voll auf die Arbeitslosenhilfeleistung anrechenbar, da es sich um grundsätzlich zu
berücksichtigendes Einkommen handele. Die Witwenrente sei jedenfalls kein
Einkommen, für das die Anrechnung nach § 194 Abs. 3 des Dritten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB III) ausgeschlossen sei.
Seit dem 01.04.2003 bezieht die Klägerin Altersrente. Der Arbeitslosenhilfebezug
endete mit diesem Zeitpunkt. Zuvor hatte sie in einigen Monaten noch Nebeneinkünfte
erzielt, die - unter Berücksichtigung des Freibetrages von 165 EUR - ebenfalls auf die
Arbeitslosenhilfe angerechnet wurden.
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Gegen den Widerspruchsbescheid vom 19.03.2003 hat die Klägerin am 22.04.2003 vor
dem Sozialgericht (SG) Dortmund Klage erhoben, mit der sie sich nur gegen die
Anrechnung der Witwenrente auf die gewährte Arbeitslosenhilfe wendet. Die
Zulässigkeit der Anrechnung der Witwenrente sei nicht nur allein an § 194 Abs. 3 SGB
III zu messen. Vielmehr müsse bei dem vorliegend bestehenden sehr niedrigen
Einkommensniveau beachtet werden, dass sie selbst ohne Anrechnung über
Einkommen verfüge, was unterhalb des steuerlichen Existenzminimums und auch
unterhalb des Pfändungsfreibetrages und nur geringfügig über dem
sozialhilferechtlichen Existenzminimum liege. Da Sinn und Zweck der Witwenrente die
Sicherung des Lebensunterhalts der Witwe sei, komme eine Anrechnung auf die
Arbeitslosenhilfeleistung unter wertender Berücksichtigung der vorerwähnten Grenzen
nicht in Betracht.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung ihrer Bescheide vom 27.08.2001 und 11.01.2002 in
Gestalt der Änderungsbescheide vom 11.07.2002 und des Widerspruchsbescheides
vom 19.03.2003 zu verurteilen, der Klägerin ab 02.08.2001 Arbeitslosenhilfe nach
Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen ohne Anrechnung der ihr zustehenden
Witwenrente zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Das SG hat mit Urteil vom 14.10.2005 die Klage abgewiesen und zur Begründung im
wesentlichen folgendes ausgeführt: Einkommen im Sinne der §§ 193,194 SGB III (in der
bis 31.12.2004 geltenden Fassung) sei auch die von der Klägerin bezogene
Witwenrente. Dementsprechend reduziere sich der Anspruch auf Gewährung von
Arbeitslosenhilfe entsprechend den Berechnungen der Beklagten. Soweit die Klägerin
monieren lasse, die Summe der nach Anrechnung gewährten Sozialleistungen
(Witwenrente, Arbeitslosenhilfe) erreiche nicht sozialhilferechtliches Niveau und bliebe
weit unter dem steuerrechtlichen Existenzminimum und auch weit unter der
Pfändungsfreigrenze, so möge dies zwar richtig sein, sei für den vorliegenden
Rechtsstreit aber irrelevant. Aus dem Gesetz ergäben sich keine Anhaltspunkte, in
welcher Weise diese Umstände Einfluss auf die Auslegung der vom Wortlaut
eindeutigen Normierungen der §§ 193, 194 SGB III haben sollten. Darüber hinaus
entspreche die Anrechnung der Witwenrente gerade dem subsidiären Charakter der
Arbeitslosenhilfe. Der Klägerin sei es ferner unbenommen gewesen, ergänzend
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Sozialhilfe zu beantragen.
Das Urteil ist der Klägerin am 08.11.2005 zugestellt worden. Am 05.12.2005 hat sie
dagegen Berufung eingelegt, die sie damit begründet, dass die Witwenrente, die als
Ersatz für das Einkommen des Ehemannes anzusehen sei, nur bis zu 60 % des
Freibetrages gem. § 194 Abs. 1 S. 2 SGB III a.F. - also 361,74 - EUR entspr.
anzurechnen sei. Dieser Freibetrag werde jedoch von der Witwenrente in der Höhe
nicht erreicht. Sie könne als Arbeitslosenhilfebezieherin nicht durch den Tod ihres
Ehemannes in ihren Rechten beschränkt werden. Zu dessen Lebzeiten werde sein
Einkommen nur in gewissen Freigrenzen berücksichtigt. Im Falle des Ablebens werde
dem Umstand, dass das Einkommen des Ehepartners immer auch für die
Sozialleistungsempfängerin existenzsichernden Charakter habe, keine Rechnung mehr
getragen. Dafür gebe es keinen sachlichen Grund. Durch wechselseitige Anrechnung
von Sozialleistungen dürfe eine Leistungsempfängerin nicht in die Lage geraten, wegen
Unterschreitung des Existenzminimums nach altem Recht sozialhilfebedürftig zu
werden. In einem solchen Fall habe zumindest in entsprechender Anwendung der oben
erwähnten Freigrenzen eine wechselseitige Anrechnung zu unterbleiben. Außerdem sei
auch der unterhaltsrechtliche Selbstbehalt zu berücksichtigen, der ebenfalls höher sei,
als die Witwenrente, die bezogen werde.
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Die Klägerin beantragt sinngemäß,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.10.2005 zu ändern und die Beklagte
unter Abänderung der Bescheide vom 27.08.2001, 11.01.2002 und 11.07.2002, jeweils
in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.03.2003, zu verurteilen, ihr vom
02.02.2001 bis 31.03.2003 Arbeitslosenhilfe ohne Anrechnung der Witwenrente zu
gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das Urteil für zutreffen und führt ergänzend aus: Grundsätzlich sei jedes
Einkommen des Arbeitslosen als (anzurechnendes) Einkommen anzusehen und damit
von der steuerfinanzierten Arbeitslosenhilfe abzusetzen, soweit es nicht als
Nebeneinkommen anzurechnen ist. Die Witwenrente sei nicht privilegiert. Die
Forderung der Klägerin, ihr insoweit einen Freibetrag gemäß § 194 Abs. 1 Satz 2 SGB
III einzuräumen, sei gänzlich unberechtigt. Der Freibetrag in Höhe einer hypothetischen
Arbeitslosenhilfe werde nämlich lediglich den in der vorstehend genannten Regelung
näher bezeichneten Personen, mithin Dritten, zugestanden. Die Klägerin hingegen sei
selbst Anspruchsinhaberin der Witwenrente. Es handele sich also um ihr eigenes
Einkommen, so dass es auch als solches zu berücksichtigen ist. Die "normale"
Witwenrente habe Unterhaltsfunktion. Sie diene dem Lebensunterhalt und könne daher
auch nicht als eine der Anrechnung entzogene zweckgebundene Leistung angesehen
werden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsakten der Beklagten. Diese Akten
waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist zulässig. Der Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die
Beteiligten nur noch über ein Berechnungselement des Arbeitslosenhilfeanspruchs der
Klägerin - Anrechnung der Witwenrente - streiten. Die übrigen Teilelemente des
Anspruchs haben die Beteiligten "unstreitig" gestellt, was nach der Rechtsprechung des
BSG zulässig ist (so zuletzt BSG 07.11.2006 - B 7 b AS 8/06 R - Rz. 22 mwN.).
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Die Berufung ist hingegen unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht die Witwenrente der
Klägerin als Einkommen auf deren Anspruch auf Arbeitslosenhilfe angerechnet, so dass
sich die angefochtenen Bescheide als rechtmäßig erweisen.
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Der Senat folgt den Gründen des angefochtenen Urteils und sieht insoweit gem. § 153
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) von einer weiteren Darstellung der
Entscheidungsgründe über die nachfolgenden Ergänzungen hinaus ab.
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Soweit die Klägerin auf die Freibeträge bei der Anrechnung von Partnereinkommen
verweist und aus verfassungsrechtlichen Gründen die entsprechende Anwendung
fordert, ist ihr entgegenzuhalten, dass im Hinblick auf Partnereinkommen zu
berücksichtigen ist, dass der Partner dieses auch für seinen eigenen Unterhalt benötigt
und der Freibetrag allein aus diesem Grunde eingeräumt wird. Die Witwenrente steht im
Unterschied dazu naturgemäß alleine der Klägerin zur Verfügung. Aus dem gleichen
Gesichtspunkt heraus ist auch der Hinweis der Klägerin auf den unterhaltsrechtlichen
Selbstbehalt oder auf die Pfändungsfreigrenzen abwegig. Folge des
unterhaltsrechtlichen Selbstbehalts ist nämlich allein, dass die Klägerin zu Lebzeiten
des Ehemannes möglicherweise keinen Unterhaltsanspruch gehabt hätte. Dieser
Umstand ist ohne Bedeutung für die Frage, ob ihr ein nach dem Tod des Ehemannes
zuwachsender Unterhalt in Form einer Rente als Einkommen angerechnet wird.
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Der Umstand, dass die Klägerin durch die Rentenanrechung möglicherweise
sozialhilfebedürftig geworden ist, steht der Anrechnung der Witwenrente ebenfalls nicht
entgegen. Die Klägerin verweist hier ua. auf die steuerrechtliche Freistellung des
Existenzminimums. Dabei verkennt sie allerdings, dass es sich bei der Erhebung von
Steuern um den Bereich der Eingriffsverwaltung handelt. Insoweit ist es dem Staat
verboten, vom Existenzminimum noch etwas zu nehmen. Hier geht es aber darum, ob
und in welcher Höhe welche steuerfinanzierte Sozialleistung gezahlt wird. Dabei ist
allein zu beachten, dass das Existenzminimum überhaupt gewährleistet wird. Dies folgt
aus der staatlichen Verpflichtung, die Menschenwürde zu achten und zu schützen (Art. 1
Abs. 1 Grundgesetz -GG-). Wodurch dies geschieht, bleibt letztlich dem Staat
überlassen. Verfassungsrechtliche Vorgaben, die den Staat verpflichten würden, das
Existenzminimum im Rahmen eines bestimmten Sozialleistungssystems zu sichern,
vermag der Senat weder Art. 1 GG noch Art. 3 GG oder dem Sozialstaatsprinzip zu
entnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, warum es mehr oder weniger "schamhaft" - um
den von der Klägerin verwendeten Begriff aufzugreifen - sein soll, steuerfinanzierte
Arbeitslosenhilfe statt steuerfinanzierter Sozialhilfe in Anspruch zu nehmen. Dass es
natürlich unpraktisch ist, den Bürger durch die Anrechnung von Einkommen bei der
Arbeitslosenhilfe auf die Sozialhilfe zu verweisen, liegt auf der Hand. Verfassungswidrig
ist es jedoch nicht, weil das Existenzminimum dann eben durch die Sozialhilfe
sichergestellt wird. Letztlich sind diese Fälle ein Grund für die Einführung der
Grundsicherung für Arbeitsuchende durch das Zweite Buch Sozialgesetzbuch ab 2005
gewesen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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Die Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nrn. 1
oder 2 SGG nicht vorliegen.
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