Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.09.2007

LSG NRW: vorläufiger rechtsschutz, unterkunftskosten, hauptsache, verordnung, abtretung, heizung, nebenkosten, kündigung, bausparvertrag, eigentumswohnung

Landessozialgericht NRW, L 20 B 86/07 SO ER
Datum:
05.09.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 86/07 SO ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 19 SO 64/07 ER
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Detmold vom 02.07.2007 wird zurückgewiesen. Kosten
sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. Der Antrag auf
Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird
abgelehnt.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 27.07.2007, der das Sozialgericht
nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 30.07.2007), ist unbegründet.
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Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, die
Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen (Regelungs-) Anordnung gemäß § 86b Abs.
2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zu verpflichten, dem Antragsteller höhere
Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zwöftes Buch (SGB XII) zu erbringen.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine
einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche Regelung zur Abwendung
wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung
setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. eines materiell-rechtlichen
Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung aller betroffenen
Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten (Eilbedürftigkeit).
Anordnungsanspruch und -grund sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4 SGG i.
V. m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO]).
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Können ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere und unzumutbare, anders nicht
abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch das Hauptsacheverfahren nicht
mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache nicht nur
summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine vollständige Aufklärung
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der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der Grundlage einer an der
Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten Folgenabwägung zu
entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind dabei umfassend in
die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ
2005, 927).
Soweit der Antragsteller sinngemäß die Verpflichtung der Antragstellerin zur
Gewährung eines Mehrbedarfszuschlags für kostenaufwändige Ernährung in Höhe von
monatlich 25,56 EUR begehrt, hat das Sozialgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass
zur Feststellung des erforderlichen Anspruchs Ermittlungen zum Gesundheitszustand
des Antragstellers erforderlich sind, die dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben
müssen. Die Antragsgegnerin ist unmittelbar nach Vorlage des ärztlichen Attests am
26.04.2007 in die erforderliche Überprüfung eingetreten. Dass eine Entscheidung bisher
nicht vorliegt, ist der Tatsache geschuldet, dass der Antragsteller einen vom
Gesundheitsamt des Kreises Lippe vorgeschlagenen Untersuchungstermin am
13.06.2007 abgesagt und "wegen Urlaubs" einen neuen Termin für Ende August /
Anfang September erbeten hat.
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Bei dieser Sachlage vermag der Senat eine besondere Eilbedürftigkeit der
Entscheidung nicht zu erkennen.
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Hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Gewährung höherer
Unterkunftskosten verweist der Senat hinsichtlich der Eilbedürftigkeit zunächst auf die
Ausführungen im angefochtenen Beschluss (§ 142 Abs. 2 Satz 3 SGG). Auch mit der
Beschwerdebegründung hat der Antragsteller nicht konkret dargelegt, dass bei
fortlaufender Gewährung von 429,60 EUR allein für Unterkunft und Heizung monatlich
derzeit ein Verlust der (Eigentums-) Wohnung oder auch nur eine Kündigung des
Bausparvertrages droht. Bisher sind die Schuldzinsen offenbar ebenso gezahlt worden
wie die Ansparbeträge für den (letztlich zur Tilgung bestimmten) Bausparvertrag.
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Unabhängig davon ist ein Anordnungsanspruch zweifelhaft. Soweit die Antragsgegnerin
die Eigenheimzulage als Einkommen des Antragstellers berücksichtigt hat, stellt sich
dieses Vorgehen nach der gebotenen summarischen Prüfung als rechtmäßig dar. Der
Senat teilt insoweit einstweilen die Auffassung des Landessozialgerichts Rheinland-
Pfalz (Beschluss vom 19.05.2006 - L 3 ER 50/06 SO; a.A. SG Oldenburg, Beschluss
vom 09.11.2005, S 2 SO 218/05 ER), dass im Rahmen der Leistungserbringung nach
dem SGB XII die Eigenheimzulage anzurechnen ist und die Vorschrift des § 83 Abs.
1SGB XII der Anrechnung als Einkommen im Sinne des § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII
nicht mit Erfolg entgegengehalten werden kann. Dies entspricht zunächst der
verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerwG, Urteil vom 28.05.2003, 5 C 41/02)
zur Vorgängervorschrift des § 77 Bundessozialhilfegesetz (BSHG), die nach der
Gesetzesbegründung zum SGB XII (BT-Drs 15/1514, Seite 65) im Wesentlichen
inhaltsgleich in das SGB XII übertragen wurde, und demzufolge offenbar auch dem
Willen des Gesetzgeber, dem die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
bekannt war.
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Eine Zweckbestimmung im Sinne des § 83 Abs. 1 SGB XII fehlt hinsichtlich der auf der
Grundlage des Eigenheimzulagengesetzes zu gewährenden Eigenheimzulage. Denn
die Eigenheimzulage wird ohne Verwendungsnachweis und unabhängig davon
gewährt, ob und in welchem Umfang sie zur Finanzierung von Wohneigentum
verwendet wird (vgl. BVerwG, aaO; LSG Rheinland-Pfalz, aaO; Lücking in Hauck/Noftz,
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SGB XII, § 83 RdNr. 10a). Die Berücksichtigung der Eigenheimzulage als Einkommen
im Rahmen der Leistungserbringung nach dem SGB XII wird unter Verweis auf die
Rechtsprechung des BverwG sodann auch von der Literatur weitestgehend bejaht
(Lücking, aaO, Brühl in LPK-SGB XII, § 83 RdNr. 28; Wahrendorf in Grube-Wahrendorf,
SGB XII, § 83 SGB XII RdNr. 9). Ob bei einer Abtretung des Anspruchs auf
Eigenheimzulage anders zu urteilen wäre (vgl. etwa Brühl, aaO), kann dahinstehen, da
keine Anhaltspunkte für eine Abtretung vorliegen. Die abweichende Beurteilung der
Frage der Zweckneutralität im Rahmen des § 7 Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 WoGG (vgl.
BayVGH, Beschluss vom 24.07.2006, 9 CE 06.1458) steht der hier vertretenen
Auffassung nicht entgegen. Der Senat sieht sich auch nicht in Widerspruch zu den
Ausführungen des Landessozialgerichts NRW im Urteil vom 09.05.2007 (L 12 AS 32/06,
anhängige Revision unter B 14 AS 19/07 R), wonach die Eigenheimzulage im Rahmen
des SGB II nicht als Einkommen zu berücksichtigen ist. Das Urteil betont ausdrücklich
die Unterschiede der Einkommensbegriffe nach dem SGB II und XII. Zur Überzeugung
des Senats schreiben SGB II und SGB XII die bereits unter Geltung des SGB III (§ 194
SGB II in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung) und des BSHG geltende
Differenzierung fort.
Eine der Vorschrift des § 1 Abs. 1 Nr. 7 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
(AlgII-V) in der Fassung der 1. Verordnung zu ihrer Änderung vom 22.08.2005 (wonach
die Eigenheimzulage bei der Bemessung von Leistungen nach dem SGB II nicht als
Einkommen zu berücksichtigen ist, soweit sie nachweislich der Finanzierung einer nach
§ 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB XII geschützten Immobilie verwendet wird) entsprechende
Vorschrift fehlt für das SGB XII. Wegen der letztlich die Verschiedenheit des jeweilig
erfassten Personenkreises Rechnung tragenden unterschiedlichen Zielrichtung des
SGB II und des SGB XII begegnet die vermeintliche Ungleichbehandlung zur
Überzeugung des Senats keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. auch LSG
Rheinland-Pfalz, aaO). Das SGB II geht hinsichtlich seine Konzeption ersichtlich von
einer nur vorübergehenden Angewiesenheit der Arbeitssuchenden auf
existenzsichernde Leistungen aus. Dies wirkt sich in vielfältiger und unbeanstandeter
Weise etwa auch beim geforderten Vermögenseinsatz aus.
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Der Senat weist im Übrigen darauf hin, dass der Umstand, dass die 80 m² große
Eigentumswohnung gemäß § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII nicht als Vermögen einzusetzen
sein dürfte, nicht zwangsläufig zu einem Anspruch auf Gewährung voller
Unterkunftskosten sowie Kosten der Heizung führen muss (vgl. insoweit BSG, Urteil
vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R zu den den §§ 29 und 90 SGB XII für die hier in Rede
stehende Problematik im Wesentlichen entsprechenden Vorschriften des SGB II: ..."Die
Angemessenheitskontrolle im Rahmen von § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II hat insoweit
nicht das Ziel, eine Einstandspflicht des Grundsicherungsträgers für unverhältnismäßige
Unterkunftskosten des Hilfebedürftigen auszuschließen. Art. 3 Abs. 1 GG ist dagegen
tangiert, wenn es um die Übernahme der Unterkunftskosten von Mietern einerseits und
Haus- und Wohnungseigentümern andererseits geht etwa im Hinblick auf die Höhe der
Kaltmiete einerseits und der Darlehenskosten andererseits sowie in Bezug auf
Heizungs- und sonstige Nebenkosten. Im Rahmen der Angemessenheitsprüfung bei §
22 Abs. 1 SGB II wird eine Privilegierung von Eigentümern gegenüber Mietern nicht zu
rechtfertigen sein ...").
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Die Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren kam angesichts
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fehlender Erfolgsaussichten im Sinne der §§ 73a SGG, 114 Abs. 1 ZPO nicht in
Betracht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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