Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 01.04.2011

LSG NRW: expertise, zivilprozessordnung, pauschal, sozialhilfe, fürsorge

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 01.04.2011 (rechtskräftig)
Sozialgericht Köln S 33 AS 3005/10
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 12 AS 149/11 B
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 22.12.2010 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten
Gründe:
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Zu Recht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt, weil die Rechtsverfolgung keine
Aussicht auf Erfolg verspricht. Der Senat hat den überzeugenden Ausführungen des Sozialgerichts und den dortigen
Hinweisen auf die Rechtsprechung des LSG NRW nichts hinzuzufügen und nimmt deshalb gem. § 142 Abs. 2 Satz 3
des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) hierauf Bezug.
Auch der Vortrag der Kläger zur Begründung ihrer Beschwerde, in dem sie im Wesentlichen vorbringen, die
Ernährungsbedarfsberechnung bei Vorliegen von Krankheiten gehe von einem höheren Energiebedarf aus dies ergebe
sich aus einer Stellungnahme der Frau I vom Oktober 2010 und demzufolge könnten die Empfehlungen des
Deutschen Vereins für Öffentliche und Private Fürsorge e.V. für die Gewährung von Krankenkostzulagen in der
Sozialhilfe nicht herangezogen werden, weil in der Rechtsprechung umstritten sei, ob diese ein antizipiertes
Sachverständigengutachten darstellten, führt zu keiner anderen Beurteilung. Unabhängig von der in der
Rechtsprechung ungeklärten Frage, ob die Mehrbedarfempfehlungen 2008 als antizipiertes
Sachverständigengutachten anzusehen sind (vgl. hierzu LSG NRW, Beschluss vom 07.02.2011 - L 19 AS 1868/10 B -
mwN), können die Mehrbedarfsempfehlungen 2008 auf jeden Fall als Orientierungshilfe dienen mit der weiteren Folge,
dass weitere Ermittlungen im Einzelfall nur dann erforderlich sind, sofern besondere, insbesondere von den
Mehrbedarfsempfehlungen abweichende Bedarfe substantiiert geltend gemacht werden. An dieser Voraussetzung
mangelt es vorliegend. Die Kläger haben nicht dargelegt, welche Mehrbedarfe im Einzelnen anfallen, sie haben
vielmehr pauschal unter Hinweis auf die Expertise der Frau I vom Oktober 2010 einen erhöhten Mehrbedarf geltend
gemacht. Diese Expertise kann jedoch schon deshalb nicht als substantiierter Vortrag in dem Zusammenhang
angesehen werden, weil sie generell von erhöhten Kosten bei Krankheiten ausgeht, ohne hierzu auf den konkreten Fall
Bezug zu nehmen. Wenn die Kläger ausführen, die Empfehlungen des Deutschen Vereins könnten nicht
herangezogen werden, weil es ihnen am Einzelfallbezug fehle, gilt das für die Expertise der Frau I vom Oktober 2010
in gleicher Weise.
Vorliegend mangelt es an einem konkreten Sachvortrag, obwohl das Sozialgericht mit Schreiben vom 14.10.2010
hierzu unter Hinweis auf geltende Rechtsprechung und deren Auswirkungen auf die Darlegungslast einen konkreten
Vortag angefordert hatte. Aus diesem Grunde sah der Senat sich auch nicht veranlasst, im Hinblick auf das beim
BSG unter dem Aktenzeichen B 4 AS 138/10 R anhängige Verfahren, in dem es um die Rechtsfrage der
Qualifizierung der Empfehlungen des Deutschen Vereins als antizipiertes Sachverständigengutachten geht, eine zum
erstinstanzlichen Beschluss abweichende Entscheidung zu treffen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 73a SGG, 127 Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO).
Der Beschluss ist nicht anfechtbar (§ 177 SGG).