Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.10.2005

LSG NRW: aufschiebende wirkung, vollziehung, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, überwiegendes öffentliches interesse, juristische person, vwvg, lieferung, androhung, zwangsgeld, hauptsache

Landessozialgericht NRW, L 16 B 47/05 KR ER
Datum:
20.10.2005
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 16 B 47/05 KR ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 8 KR 96/05 ER
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des
Sozialgerichts vom 13. Juni 2005 wird zurückgewiesen. Die
Antragstellerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der
Streitwert wird auf 1.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
I.
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Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragsgegnerin (AG in) der Antragstellerin
(ASt in) gegenüber zu Recht Zwangsmittel in Form eines Zwangsgeldes angedroht hat.
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Nach Anhörung und aufsichtsrechtlicher Beratung der ASt in verpflichtete die AG in
diese mit Bescheid vom 28.10.2004 gemäß § 89 Abs. 1 S. 2, § 90 Abs. 1 S. 1
Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV), ihr im Rahmen des Risikostruktur-Ausgleichs
(RSA) unverzüglich die Satzart (SA) 40 P für das Bezugsjahr 2001 zu liefern. Zugleich
ordnete sie die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Auf die Begründung des
Bescheides wird Bezug genommen.
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Gegen den ihr am 29.10.2004 zugestellten Bescheid wandte sich die ASt in, die
zugleich Klage erhob, mit dem am 08.11.2004 unter dem Az. S 34 KR 317/05 ER bei
dem Sozialgericht Düsseldorf anhängig gemachten Verfahren auf Gewährung
einstweiligen Rechtsschutzes. Sie trug vor, sie weigere sich nicht grundsätzlich,
Datensätze zu liefern, jedoch benachteilige der festgesetzte Umfang gerade kleinere
Kassen. Gefordert habe die AG in die Überprüfung von 851 Versicherungsverhältnissen.
Dies entspreche bei rd. 6.200 Versicherten einer Quote von 14,2 %. Dagegen fordere
die AG in von großen Kassen mit einer rd. 1000-fach höheren Zahl von Versicherten
lediglich 984 Stichproben an. Die Lieferung und Überprüfung der Versichertendaten
verursachten einen erheblichen personellen und finanziellen, von ihr nicht zu leistenden
Aufwand.
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Mit Beschluss vom 11.01.2005 wies das Sozialgericht den Antrag auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der AG in vom 28.10.2004
zurück (S 34 KR 317/05 ER). Zur Begründung führte das Sozialgericht im Wesentlichen
aus, die AG in habe ermessensfehlerfrei die sofortige Vollziehung des Bescheides
gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) angeordnet. Die Sicherstellung
der Durchführung des Verfahrens auf RSA habe Vorrang gegenüber dem Interesse der
Ast in, Versicherungsdaten nur in einem geringen Umfang liefern zu wollen. Im Übrigen
sei das gewählte statistische Verfahren bisher allgemein anerkannt worden. Es
bestünden keine ernsthaften Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung der AG in.
Gegen den Beschluss legte die ASt in am 10.02.2005 Beschwerde ein (LSG NRW L 16
B 14/05 KR ER).
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Mit weiterem Bescheid vom 31.03.2005 drohte die AG in der ASt in gemäß § 89 Abs. 1
S. 3 SGB IV i. V. m. §§ 6 Abs. 1, 11 Abs. 1, 13 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG)
ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR für den Fall an, dass die ASt in ihrer
Verpflichtung aus dem Bescheid vom 28.10.2004, die SA 40 P für das Bezugsjahr 2001
zu liefern, nicht bis zum 02.05.2005 nachkommen werde. Zugleich ordnete die AG in
wiederum die sofortige Vollziehung dieses Bescheides gemäß § 18 Abs. 1 VwVG i. V.
m. § 86a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 5 SGG an. Zur Begründung wies die AG in darauf hin, dass
die ASt in trotz der sozialgerichtlich bestätigten Verpflichtung zur Lieferung der oben
genannten Datensätze dem im Bescheid vom 28.10.2004 festgelegten Gebot nicht
nachkomme. Um einen weiteren Verstoß gegen die durch den Verpflichtungsbescheid
begründete Handlungspflicht zu verhindern, sei die Androhung eines Zwangsmittels
erforderlich, zumal der von der ASt in eingelegten Beschwerde gegen den Beschluss
des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.01.2005 gemäß § 175 SGG keine aufschiebende
Wirkung zukomme. Bei der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes habe sie, die AG in,
berücksichtigt, dass sich die ASt in - trotz gerichtlicher Bestätigung der mit Bescheid
vom 28.10.2004 angeordneten sofortigen Vollziehung - beharrlich weigere, ihrer
Verpflichtung nachzukommen. Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Durchführung der
zwingend vorgeschriebenen RSA-Prüfungen sei es erforderlich, dass die ASt in mit
Nachdruck zur unverzüglichen Lieferung der SA 40 P bewegt werde. Ein geringeres
Zwangsgeld stehe zudem in keinem Verhältnis zum Gesamthaushalt der ASt in. Die
gesetzte Frist reiche aus, da die ASt in lediglich ihrem Rechenzentrum einen
entsprechenden Auftrag erteilen müsse und die Datenerhebung im Übrigen elektronisch
erfolge. Wegen der weiteren Begründung wird auf den oben genannten Bescheid
verwiesen.
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Am 25.04.2005 hat die ASt in Klage, gerichtet auf Aufhebung des Bescheides vom
31.03.2005, zum Sozialgericht Düsseldorf erhoben ( Az: S 8 KR 94/05) und zugleich im
Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens die Anordnung der aufschiebenden
Wirkung der Klage geltend gemacht (S 8 KR 96/05 ER). Zur Begründung hat die ASt in
vorgetragen, es müsse zunächst der Ausgang des Beschwerdeverfahrens (L 16 B 14/05
KR ER) abgewartet werden. Auf sie mache die Zwangsgeldandrohung keinerlei
Eindruck. Wenn die AG in die Auffassung vertrete, durch ihre, der ASt in ablehnende
Haltung sei die Akzeptanz der RSA-Prüfungen gefährdet, so könne sie diese
Entwicklung nur begrüßen, führe sie doch zu dem von der AG in politisch propagierten
Ziel des Abbaus der "überbordenden" Bürokratie. Ein öffentliches Interesse an der
sofortigen Vollziehung des Bescheides vom 31.03.2005 sei nicht erkennbar. Es würden
allenfalls Geldströme innerhalb von Körperschaften des öffentlichen Rechts bewegt.
Auch bestehe keine Eilbedürftigkeit, da die anforderten Datensätze für das Jahr 2001
mit der Jahresrechnung 2006 im Frühjahr 2007 verarbeitet würden.
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Die Ast in hat schriftsätzlich beantragt,
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die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherzustellen.
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Die AG in hat beantragt,
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den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die
Aufsichtsverfügung vom 31.03.2005 zurückzuweisen.
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Sie hat die Auffassung vertreten, der angefochtene Bescheid sei formell und materiell
rechtmäßig. Über den gerichtlich bestätigten Verpflichtungsbescheid vom 28.10.2004
setze sich die ASt in ohne jede Rechtfertigung hinweg.
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Mit Beschluss vom 13.06.2005 ( zu S 8 KR 96/05 ER) hat das Sozialgericht den Antrag
auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der AG in
vom 31.03.2005 abgelehnt. Zur Begründung hat das Sozialgericht im Wesentlichen
ausgeführt, der angefochtene Bescheid vom 31.03.2005 biete in formeller und
materieller Hinsicht keinen Anlass zu Bedenken. Der Verpflichtungsbescheid vom
28.10.2005 sei sofort vollstreckbar, denn die dagegen gerichtete Beschwerde habe
keine aufschiebende Wirkung. Die Einwände der ASt in - fehlender Zeitdruck und
"überbordende" Bürokratie - beträfen ausschließlich den Ausgangsbescheid vom
28.10.2005, nicht aber die Androhung eines Zwangsmittels.
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Gegen den ihr am 20.06.2005 zugestellten Beschluss hat die ASt in am 22.06.2005
Beschwerde eingelegt, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat. Zur Begründung
bezieht sich die Ast in auf ihren bisherigen Vortrag.
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Die ASt in beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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den Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 13.06.2005 zu ändern und die
aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der AG in vom 31.03.2005
anzuordnen.
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Die AG in beantragt schriftsätzlich,
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die Beschwerde zurückzuweisen.
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Sie erachtet den oben genannten Beschluss als rechtmäßig.
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Mit Beschluss vom heutigen Tage hat der Senat die Beschwerde der ASt in gegen den
Beschluss des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.01.2005 zurückgewiesen (Az.: L 16 B
14/05 KR ER, LSG NRW).
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Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage und des Vorbringens der
Beteiligten im Einzelnen wird auf den Inhalt der Verwaltungs- sowie der Prozessakte
Bezug genommen, der Gegenstand der Entscheidung gewesen ist.
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II.
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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
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Das Sozialgericht hat zu Recht mit Beschluss vom 13.06.2005 den Antrag auf
Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den Bescheid der AG in vom
31.03.2005 über die Androhung eines Zwangsgeldes abgelehnt.
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Gemäß § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den
Fällen, in denen Widerspruch oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung
haben, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Dabei entscheidet
das Gericht aufgrund einer eigenen Interessenabwägung (Keller in: Meyer-
Ladewig/Keller/ Leitherer, SGG, Kommentar, 8. Aufl. 2005, § 86b RdNrn. 12, 12 f.
m.w.N.). Die aufschiebende Wirkung der am 25.04.2005 erhobenen Klage ist nicht
anzuordnen. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat aufgrund einer umfassenden
Würdigung der (formellen) Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung
des Bescheids vom 31.03.2005 durch die AG in und der Abwägung des öffentlichen
Interesses an der sofortigen Vollziehung gegenüber den bei der ASt in eintretenden
Nachteilen, wobei der Senat der Erfolgsaussicht der Klage in der Hauptsache
einbezogen hat.
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Die Entscheidung der AG in über die Anordnung der sofortigen Vollziehung des
Verpflichtungsbescheides vom 28.10.2004 ist formell rechtmäßig. Zur Begründung
nimmt der Senat Bezug auf den Beschluss vom heutigen Tage im Parallelverfahren
(Az.: L 16 B 14/05 R, LSG NRW). Gleiches gilt für die Anordnung der sofortigen
Vollziehung des Bescheides vom 31.03.2005, mit dem die AG in ein Zwangsgeld in
Höhe von 1.000 EUR angedroht hat. Die AG in war gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 SGG
zuständig, weil sie gemäß § 89 Abs. 1 S. 2 und 3, § 90 Abs. 1 S. 1 SGB IV auch die
streitgegenständliche Verfügung getroffen hat. Eine Anhörung gemäß § 24
Sozialgesetzbuch Zehntes Buch (SGB X) ist nicht erforderlich gewesen; vielmehr hätte
die AG in die Androhung eines Zwangsmittels gemäß § 13 Abs. 2 VwVG sogar mit dem
Verwaltungsakt (hier: Verpflichtungsbescheid vom 28.10.2004) verbinden können.
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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung hat die AG in auch in zureichendem Maße
begründet. Es bedarf einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der
wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im Einzelfall ein
besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das
Interesse am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten
hat (Hess. Landessozialgericht, Beschluss vom 12.02.2004, Az.: L 10 AL 1212/03 ER,
Breithaupt 2005, 704 ff. m. w. N.). Die AG in hat die Anordnung der sofortigen
Vollziehung im Bescheid vom 31.03.2005 u. a. mit der beharrlichen Weigerung der ASt
in, dem durch den Verpflichtungsbescheid vom 28.10.2004 gesetzten Gebot zur
Lieferung einer SA 40 P für das Bezugsjahr 2001 nachzukommen, begründet. Der Senat
hat keine Bedenken, dass die von der AG in aufgezeigten Gesichtspunkte ausreichen;
denn sie verdeutlichen der ASt in als Adressatin des Verwaltungsakts hinreichend,
welche Gesichtspunkte für die Behörde maßgeblich waren, um den Sofortvollzug
anzuordnen. Entscheidend ist insoweit allein, dass die AG in im Rahmen des ihr
eingeräumten Ermessens die maßgeblichen Erwägungen angestellt und dargelegt hat
(vgl. LSG NRW, Beschl. vom 04.03.2003, Az.: L 16 B 66/02 KR ER, -
Verfassungsbeschwerde nicht angenommen, BVerfG, Beschluss vom 02.07.2003, Az.: 1
BvR 985/03 -, und Beschl.vom 02.06.2003, Az.: L 5 B 78/02 KR ER, veröffentlicht bei
www.sozialgerichtsbarkeit.de). In diesem Zusammenhang ist unerheblich, dass die von
der AG in ins Feld geführten Gründe für den Sofortvollzug wenigstens zum Teil identisch
sind mit der Begründung der Aufsichtsanordnung. Das besondere öffentliche
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Vollzugsinteresse kann sich nämlich durchaus aus denselben tatsächlichen Umständen
ergeben, die auch den Erlass des Bescheids gerechtfertigt haben (vgl. Keller in: Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, a. a. O., § 86a RdNr.21b m. w. N.).
Nach Auffassung des Senats überwiegt das öffentliche Interesse an einer sofortigen
Vollziehung des Bescheids vom 31.03.2005 eindeutig die Nachteile, die infolge des
Sofortvollzugs bei der ASt in zu befürchten sind.
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Nach der in einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage sind gegenwärtig Erfolgsaussichten der am 31.03.2005 in der
Hauptsache erhobenen Klage nicht ersichtlich; es lässt sich nicht feststellen, dass der
Bescheid vom 31.03.2005 rechtswidrig ist. Es ist weder von der ASt in vorgetragen noch
sonst erkennbar, dass die Voraussetzungen der §§ 6 ff. VwVG nicht vorliegen sollten.
Insbesondere sind Zwangsmittel gegen die ASt in als juristische Person des öffentlichen
Rechts nicht unzulässig, vgl. § 17 VwVG. Eine Verpflichtung nach § 89 Abs. 1 S. 1 SGB
IV - hier das Gebot zur festgesetzten Datenlieferung innerhalb einer Frist - kann vielmehr
nach S. 3 der Vorschrift mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts
durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet wurde. Dies hat die
AG in mit Bescheid vom 28.10.2004 getan.
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Bei dieser Sachlage besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen
Vollziehung des Bescheids vom 31.03.2005. Die AG in hat zu Recht eine einheitliche
Datenerhebung als Grundlage für die Durchführung des Risikostrukturausgleiches
angesehen und im Hinblick auf die für sämtliche Krankenkassen mit dem RSA
verbundenen finanziellen Auswirkungen eine konsequente Einhaltung der gesetzten
Vorgaben durch ausnahmslos alle Krankenkassen als wichtig erachtet. Ansonsten
bestünde keine Gewähr für eine zügige und in sich stimmige Abwicklung des
Verfahrens, bei der alle Beteiligten denselben Verfahrensgrundsätzen unterworfen sind.
Da die ASt in erkennbar sowohl die Bescheide der AG in als auch gerichtliche
Entscheidungen hartnäckig und nachhaltig ignoriert, hat der Senat keine Bedenken,
dass die AG in das mit Bescheid vom 28.10.2004 gesetzte Gebot zwangsweise
durchzusetzen bestrebt ist.
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Wesentliche Nachteile sind mit der sofortigen Vollziehung für die ASt in nicht
verbunden. Es ist nicht ersichtlich, dass der ASt in, insbesondere im Hinblick auf die
Höhe des angedrohten Zwangsgeldes, ein nennenswerter unverhältnismäßiger
Nachteil erwachsen könnte.
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Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten und die Gerichtskosten beruht auf
§ 197a SGG i.V.m. § 154 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Der Streitwert war auf 1.000 Euro festzusetzen (§ 197a Abs. 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 52
Abs. 1, Abs. 2 Gerichtskostengesetz -GKG-). Dabei legt der Senat die Höhe des
angedrohten Zwangsgeldes zugrunde.
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Der Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten
werden, § 177 SGG.
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