Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.05.2010

LSG NRW (wiedereinsetzung in den vorigen stand, sgg, kläger, die post, beschwerde, sitz, zpo, bekanntgabe, form, angabe)

Landessozialgericht NRW, L 19 AS 323/10 B
Datum:
28.05.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 AS 323/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 53 (5) AS 335/09
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Dortmund vom 09.02.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe:
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Die Kläger beziehen in Bedarfsgemeinschaft von der Beklagten
Grundsicherungsleistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Mit
Bescheid vom 28.08.2008 gewährte die Beklagte ein Darlehen in Höhe von insgesamt
314,53 EUR zur Übernahme der Kosten für einen Stromrückstand, Eigenanteil an einer
Verbrauchsrechnung sowie Abschlag für Erdgas. Der Bescheid enthielt folgende
Rechtsbehelfsbelehrung: "Gegen diesen Bescheid kann jeder Betroffene innerhalb
eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist schriftlich
oder zur Niederschrift bei der im Briefkopf genannten Stelle einzulegen". Der Briefkopf
enthielt die Angabe JobCenter ARGE E.
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Die Kläger legten am 06.07.2009 Widerspruch ein und wiesen darauf hin, dass die
Rechtsbehelfsbelehrung fehlerhaft sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 06.08.2009
verwarf die Beklagte den Widerspruch als unzulässig, weil dieser nicht innerhalb der am
30.09.2008 endenden Widerspruchsfrist eingelegt worden sei.
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Das hiergegen angerufene Sozialgericht (SG) Dortmund hat Prozesskostenhilfe
abgelehnt, weil die Beklagte den Widerspruch zu Recht als unzulässig verworfen habe
(Beschluss vom 09.02.2010).
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Die dagegen gerichtete Beschwerde ist zulässig, obwohl in der Hauptsache die
Berufung nur auf Zulassung statthaft wäre (§ 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Sozialgerichtsgesetz -
SGG), weil § 172 Abs. 3 Nr. 2 SGG insoweit keine Beschränkung der
Beschwerdefähigkeit vorsieht.
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Die Beschwerde ist aber nicht begründet. Das SG hat Prozesskostenhilfe zu Recht und
mit zutreffender Begründung abgelehnt, weil das Klagebegehren nicht die für die
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Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderliche hinreichende Erfolgsaussicht bietet (§
73 a Abs. 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung - ZPO).
Dabei kann dahinstehen, ob dies schon daraus folgt, dass die anwaltlich vertretenen
Kläger ihr bloßes Anfechtungsbegehren nicht nur gegen den von ihnen für rechtswidrig
erachteten Widerspruchsbescheid erhoben haben (zur isolierten Anfechtbarkeit des
Widerspruchsbescheides in entsprechenden Fällen vgl. Schlegel in Hennig, SGG, § 84
Rn 22), sondern sich auch gegen den Ausgangsbescheid gewandt haben. Selbst wenn
dessen Rechtsbehelfsbelehrung, wie die Kläger meinen, nicht der gesetzlichen Form
entspräche, führte dies nicht zur Rechtswidrigkeit dieses Bescheides, weil die
Rechtsbehelfsbelehrung kein notwendiger Bestandteil des Verwaltungsaktes ist (vgl.
Engelmann in von Wulffen, SGB X, 6. Aufl., § 36 Rn 15). Entgegen der Auffassung der
Kläger erfüllt die Rechtsbehelfsbelehrung jedoch die gesetzlichen Vorgaben der §§ 84
Abs. 2 S. 3, 66 Abs. 1 SGG, sodass die Beklagte den Widerspruch zu Recht als
unzulässig verworfen hat.
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In der Rechtsbehelfsbelehrung ist über den einzulegenden Rechtsbehelf - Widerspruch
-, die Rechtsbehelfsfrist - ein Monat nach Bekanntgabe - sowie über die nach § 84 Abs.
1 S. 1 SGG zuständige Verwaltungsstelle und deren Sitz ordnungsgemäß belehrt
worden. Die zuständige Verwaltungsstelle, bei der der Widerspruch nach § 84 Abs. 1 S.
1 SGG einzureichen ist, muss mit Sitz, also mit Ortsangabe, bezeichnet sein (Beschl.
des Senats v. 26.11.2008 - L 19 B 189/08 AS). Nicht erforderlich ist dagegen die
Angabe der Straße des Behördensitzes, es sei denn, ohne diese ist die Erreichbarkeit
des Adressaten gefährdet (BSG Urt. v. 26.01.1978 - 2 RU 97/77 = SozR 1500 § 66 Nr. 9
m. w. N.; BVerG Urt. v. 09.11.1966 - Vc 196.65 = BVerwG 25, 61;
Meyer/Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl., § 66 Rn 7; Düring in Jansen, SGG, 3.
Aufl., § 66 Rn 5; a.A. LSG NRW Beschl. v. 07.05.2007 - L 7 B 58/07 AS; Engelmann a.
a. O. § 36 Rn 8). Letzteres ist hier nicht der Fall, weil die im Briefkopf angegebene
Postleitzahl ein Postfach bezeichnet, sodass sichergestellt ist, dass bei Verwendung
dieser postalischen Anschrift Briefe etc. ordnungsgemäß durch die Post beim
Adressaten eingeliefert werden.
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Soweit der Kläger meint, die bloße Bezeichnung des Postfachs vereitle für ihn die
Möglichkeit der Einlegung des Widerspruchs zur Niederschrift, verkennt er Sinn und
Zweck der Rechtsbehelfsbelehrung. Diese soll nur ein Hinweis sein, welche ersten
Schritte ein Beteiligter unternehmen muss (BSG a. a. O.). Sie muss daher nicht allen
tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten Rechnung tragen, sondern den
Beteiligten nur in die richtige Richtung lenken (Düring a. a. O. m. w. N.). Daher ist es
ausreichend, dass die Kläger mittels der Rechtsbehelfsbelehrung in die Lage versetzt
worden sind, jedenfalls ihren Widerspruch postalisch einzulegen (vgl. auch BSG SozR
1500 § 66 Nr. 9).
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Allein der Umstand, dass andere Behörden ihre Rechtsbehelfsbelehrung in
ausführlicherer Form gestalten, begründet diesbezüglich keinen
Gleichbehandlungsanspruch der Kläger (vgl. Beschl. des Senats v. 26.11.2008 - L 19 B
189/08 AS). Ebenso ist es ausreichend, dass sich die Rechtsbehelfsbelehrung an jeden
"Betroffenen" richtet, weil § 66 Abs. 1 SGG nicht die Belehrung über den Beteiligten
verlangt (Beschl. des Senats v. 08.02.2008 - L 19 B 168/07 AS ER m. w. N.).
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Da die Kläger auch keine Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
wegen der Fristversäumnis (§ 67 SGG) benannt haben und solche auch nicht erkennbar
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sind, kommt auch nicht die isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides zwecks
Nachholung einer entsprechenden Entscheidung durch die Beklagte in Betracht (vgl.
Schlegel a. a. O.).
Die Nichterstattungsfähigkeit der Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf einer
entsprechenden Anwendung des § 127 Abs. 4 ZPO.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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