Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.03.2008

LSG NRW: krankengeld, erlass, vorrang, krankenversicherung, versicherungsverhältnis, arbeitsunfähigkeit, rechtskraft, datum

Landessozialgericht NRW, L 16 B 15/08 KR ER
Datum:
11.03.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 16 B 15/08 KR ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 5 KR 24/08 ER
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Köln vom 11. Februar 2008 wird zurückgewiesen. Kosten
sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Die nach § 172 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Beschwerde ist nicht begründet.
Das Sozialgericht (SG) hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Erlass der
beantragten einstweiligen Anordnung abgelehnt und bereits das Vorliegen eines
Anordnungsgrundes verneint. Der Senat folgt nach eigener Prüfung zur Vermeidung von
Wiederholungen den zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Beschluss, § 153
Abs 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend. Ergänzend weist der Senat lediglich
darauf hin, dass das Vorbringen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren zu keinem
anderen Ergebnis in der Sache führt. Der Antragsteller verkennt, dass der von ihm
zitierten Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 07.05.2002 - B 1 KR 24/01
R - SozR 3-2500 § 19 Nr 5 - heute eine geänderte Rechtslage gegenübersteht. Mit Art 1
Nr 17 Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GMG) vom
14.11.2003 (BGBl I 291) hat der Gesetzgeber mit Wirkung vom 01.01.2004 in § 19 Abs 2
Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) einen Satz 2 angefügt, wonach eine
Familienversicherung nach § 10 SGB V Vorrang vor nachgehenden
Leistungsansprüchen nach § 19 Abs 2 Satz 1 SGB V hat. Damit sind in diesen Fällen
Krankengeldansprüche als nachgehende Ansprüche ausgeschlossen
(Landessozialgericht (LSG) München, Urteil vom 28.10.2004 - L 4 KR 226/02 - juris.de )
und die vom Antragsteller zutreffend zitierte Rechtsprechung des BSG überholt (vgl BT-
Drs 15/1525, S 82 (zu § 19 SGB V)).
2
Nach Lage der Akten und unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beteiligten ist
das SG damit zu Recht davon ausgegangen, dass der hier als Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung geltend gemachte Anspruch auf Krankengeld ab dem
01.01.2008 bis zum 18.01.2008 unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt gegeben ist:
3
Der für einen Anspruch auf Krankengeld hier allein maßgebende Zeitpunkt ist der Tag,
der auf den Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit folgt (§ 46 Satz 1 Nr 2
SGB V; dazu BSG, Urteil vom 22.03.2005 - B 1 KR 22/04 R - SozR 4-2500 § 44 Nr 6),
hier mithin der 03.01.2008 und nicht, wie geltend gemacht, der 01.01.2008. Zum
03.01.2008 bestand für den Antragsteller bereits nach seinem eigenen Vorbringen kein
Versicherungsverhältnis mit Anspruch auf Krankengeld (dazu in st Rechtsprechung
BSG, zuletzt Urteil vom 02.11.2007 - B 1 KR 38/06 R - juris.de). Seine
Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs 1 Nr 1 SGB V war nach § 190 Abs 2 SGB V zum
31.12.2007 (Ende des Beschäftigungsverhältnisses) beendet und bestand auch nicht in
der Folgezeit nach § 192 Abs 1 Nr 2 SGB V beitragsfrei fort. Ein nachgehender
Anspruch auf Krankengeld scheitert an dem durch § 19 Abs 2 Satz 2 SGB V zum
01.01.2004 neu eingeführten Vorrang der bestehenden (auf der eigenständigen
Versicherung der Ehefrau beruhenden) Familienversicherung vor nachgehenden
Leistungsansprüchen und in dieser Versicherung sind Ansprüche auf Krankengeld nach
§ 44 Abs 1 Satz 2 SGB V ausdrücklich ausgeschlossen.
4
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG
5
Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde an das
Bundesverfassungssozialgericht angefochten werden (§ 177 SGG)
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