Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.09.2007

LSG NRW: abgabe, erwerbsunfähigkeit, unternehmen, rentenanspruch, erwerbsfähigkeit, hof, altersrente, versicherungspflicht, ehepartner, berufsfreiheit

Landessozialgericht NRW, L 8 LW 2/07
Datum:
12.09.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 8 LW 2/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 2 LW 7/05
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 10 LW 1/08 C
Sachgebiet:
Rentenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold
vom 01.02.2007 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind
auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Die Klägerin wendet sich gegen die Aufhebung der Bewilligung der Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit ab Juli 2005.
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Die am 00.00.1941 geborene Klägerin ist die Ehefrau des am 19.06.1940 geborenen
Landwirts X T. Im Verfahren des Sozialgerichts Detmold (Az.: S 7 (9) LW 6/00) wurde
die Beklagte mit Urteil vom 26.02.2004 verurteilt, der Klägerin eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit ausgehend von einem Leistungsfall am 28.12.1999 nach Maßgabe
der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren. In Ausführung des Urteils bewilligte die
Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 06.04.2004 Rente wegen Erwerbsunfähigkeit.
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Mit Schreiben vom 01.03.2005 und 16.03.2005 wies die Beklagte darauf hin, dass sie
beabsichtige, die Gewährung der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab dem 01.07.2005
aufzuheben, sollte der landwirtschaftliche Betrieb nicht nach den Formvorschriften des
Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte (ALG) an Dritte abgegeben oder
stillgelegt werden, da der Ehemann der Klägerin am 19.06.2005 das 65. Lebensjahr
erreichen werde. Die Abgabefiktion gem. § 21 Abs. 9 ALG gelte nur solange, bis der
Ehegatte sein 65. Lebensjahr vollendet habe oder erwerbsgemindert nach den
Vorschriften des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VI) sei. Hierauf teilte
die Klägerin mit Anwaltsschriftsatz vom 09.05.2005 mit, die von der Beklagten
geäußerte Rechtsauffassung werde nicht geteilt. Die Erwerbsunfähigkeitsrente sei ihr
durch das Gericht unabhängig von der Führung des landwirtschaftlichen Betriebs durch
den Ehemann rechtskräftig zugesprochen worden. Dieser Anspruch entfalle nicht allein
deshalb, weil der Ehemann das 65. Lebensjahr erreicht habe, ohne den
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landwirtschaftlichen Betrieb abzugeben. Ob der Ehemann den Betrieb abgeben wolle,
müsse bei diesem erfragt werden. Insoweit bestehe kein Mandat. Auf telefonische
Nachfrage durch die Beklagte bei dem Ehemann der Klägerin teilte dieser am
23.05.2005 mit, der Betrieb solle langfristig abgegeben werden, aber nicht rechtzeitig
zum Erreichen seines 65. Lebensjahres.
Mit Bescheid vom 30.05.2005 hob die Beklagte den Bewilligungsbescheid vom
06.04.2004 mit Wirkung ab dem 01.07.2005 auf. Sie stützte ihre Entscheidung auf § 48
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X). Es sei eine wesentliche Änderung in den
Verhältnissen eingetreten, indem der Ehemann der Klägerin das 65. Lebensjahr am
19.06.2005 vollendet habe. Damit entfalle die Abgabefiktion des § 21 Abs. 9 ALG,
weshalb die Erwerbsunfähigkeitsrente ab dem 01.07.2005 nicht mehr geleistet werden
könne.
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Dagegen erhob die Klägerin am 10.06.2005 Widerspruch. Sie machte geltend, die
Rente wegen Erwerbsunfähigkeit sei ihr bereits vom Sozialgericht zugesprochen
worden. In dem Urteil sei das Merkmal der Abgabe im Sinne der Vorschriften des ALG
als entbehrlich erachtet worden, so dass daher die Vorschrift des § 21 Abs. 9 ALG auch
nicht ihren Rentenanspruch wegen Erwerbsunfähigkeit wieder entfallen lassen könne.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.08.2005 wies die Beklagte den Widerspruch zurück.
Zur Begründung führte sie aus, im Rahmen des Klageverfahrens sei seinerzeit
festgestellt worden, dass bei der Klägerin volle Erwerbsminderung unabhängig von der
Arbeitsmarktlage vorliege. Die im § 21 Abs. 9 ALG vorgesehene Abgabefiktion habe für
die Klägerin bei Bewilligung der Rente gegolten, da sie als Landwirtin gem. § 1 Abs. 3
ALG voll erwerbsgemindert unabhängig von der Arbeitsmarktlage gewesen sei und ihr
Ehemann das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt habe. Das habe sich mit der
Vollendung des 65. Lebensjahres durch den Ehemann geändert, da nun die
Abgabefiktion nach § 21 Abs. 9 Satz 2 und 4 ALG seit dem 19.06.2005 nicht mehr
vorliege. Der Bewilligungsbescheid sei gem. § 48 SGB X für die Zeit ab dem 01.07.2005
aufzuheben gewesen.
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Mit der dagegen am 09.09.2005 zum Sozialgericht (SG) Detmold erhobenen Klage hat
die Klägerin ihr Anliegen weiterverfolgt. Zur Begründung hat sie vorgetragen, die
Vorschrift des § 21 Abs. 9 ALG sei vorliegend nicht anzuwenden. Das Merkmal der
Abgabe im Sinne der Vorschriften sei bereits nach dem Urteil des SG Detmold
entbehrlich gewesen. Sie sei nie Landwirtin im Sinne des § 1 ALG gewesen. Ihr
Rentenanspruch gründe sich auf ihre Erwerbsunfähigkeit als mitarbeitende
Familienangehörige. Nach § 13 Abs. 3 ALG sei für mitarbeitende Familienangehörige
die Abgabe nicht Voraussetzung für einen Anspruch auf Rente wegen
Erwerbsminderung. Sie sei daher nie Unternehmerin eines landwirtschaftlichen
Betriebes gewesen. Die Abgabe des Unternehmens sei daher hinsichtlich ihres
Rentenanspruchs nie relevant gewesen. Allein die Tatsache, dass sie gem. § 1 Abs. 3
ALG als Ehegatte eines Landwirts gelte, betreffe nur ihre Versicherungspflicht, nicht
jedoch ihre Unternehmereigenschaft. Diese werde gerade nicht fingiert. Die
Begründung des vorausgegangenen Urteils des SG Detmold, dass ihr die Rente zu
zahlen sei, obwohl die Abgabe des Hofes an einen Dritten fehle, stütze sich darauf,
dass sie im landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr als zwei Stunden mithelfen könne. In
diesem Zusammenhang werde klar, dass es bei der bei ihr vorliegenden
Erwerbsunfähigkeit auf den Umstand nicht mehr ankomme, dass der Ehegatte
möglicherweise einen landwirtschaftlichen Betrieb betreibe, weil ihre Mithilfe in diesem
Betrieb ohnehin ausscheide. Es sei daher sinnwidrig, an das Merkmal der Abgabe
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anzuknüpfen. Fraglich sei, ob die Privilegierung nach § 21 Abs. 9 ALG sich nicht
ausschließlich auf die Altersrente beschränke und auf die Fälle nicht passe, in denen
dem Ehegatten eines Landwirts nach § 1 Abs. 3 ALG Rente wegen Erwerbsunfähigkeit
gewährt werde. Wenn der Landwirt mit Erreichen des 65. Lebensjahres den
landwirtschaftlichen Betrieb nicht abgebe, so erhalte er keine Rente. Dass darüber
hinaus auch noch seinem Ehegatten die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit entzogen
werde, sei jedenfalls nicht mit dem Zweck des Erfordernisses der Hofübergabe zu
begründen. Allenfalls könne dieser Gesichtspunkt im Rahmen der Gewährung von
Altersrente Berücksichtigung finden. Im Falle der Rente wegen Erwerbsminderung
würde der Rentenentzug bei Erreichen der Altersgrenze durch den übernehmenden
Ehegatten dagegen umschlagen in einen Eingriff in die Grundrechte der Berufsfreiheit
des übernehmenden Ehegatten. Dieser Eingriff könne allenfalls in den Fällen
gerechtfertigt sein, in denen zuvor das Privileg der Übergabe des Hofes an den anderen
Ehegatten benutzt worden sei und in denen dies aus agrarstrukturellen Gründen
unverzichtbar zu sein scheine. Im vorliegenden Fall sei jedoch dieses Privileg nicht in
Anspruch genommen worden. Eine Abgabe des Hofes an den anderen Ehegatten habe
nicht fingiert werden müssen. Trotz fehlender Abgabe des Hofes sei ihr
Erwerbsunfähigkeitsrente zu gewähren, weil ihr aufgrund ihrer Gesundheitsstörungen
eine weitere Mitarbeit im landwirtschaftlichen Unternehmen nicht mehr zugemutet
werden könne. Damit sei gewährleistet, dass Leistungen der landwirtschaftlichen
Alterskasse von ihr nicht etwa bezogen würden, obwohl sie weiterhin im
landwirtschaftlichen Unternehmen ihres Ehemannes mitarbeite (Urteil des SG Detmold
vom 26.02.2004, Az.: S 7 (9) LW 6/00, Seite 8, letzter Absatz). Es entspreche nicht dem
Sinn und Zweck des Gesetzes, insbesondere der Vorschrift des § 21 Abs. 9 ALG, dass
demjenigen die Rente wieder entzogen werde, der unabhängig von der Abgabe des
Hofes oder der Inanspruchnahme des Privilegs des § 21 Abs. 9 ALG einen Anspruch
auf Erwerbsunfähigkeitsrente erworben habe. Die gegenteilige Rechtsauffassung greife
in unzulässiger und unangemessener Weise in die Berufsfreiheit des anderen
Ehegatten ein, der seinen Hof über das Erreichen des 65. Lebensjahres hinaus
weiterführe.
Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid vom 30.05.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 09.08.2005
aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen zur Begründung des
Widerspruchsbescheides. Ergänzend hat sie darauf hingewiesen, dass sich der
Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung der Klägerin gem. § 13 Abs.
1 ALG aus ihrer Versicherungspflicht als Ehegatte eines Landwirtes ergebe. Sie sei
nicht als mitarbeitende Familienangehörige im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs.
8 ALG anzusehen. § 13 Abs. 3 ALG sei daher in vorliegendem Verfahren nicht
einschlägig.
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Mit Urteil vom 01.02.2007 hat das SG Detmold die Klage abgewiesen. Zur Begründung
hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe mit Bescheid vom 30.05.2005 zu
Recht gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X den Bescheid vom 06.04.2004, mit dem der
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Klägerin die Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt worden war, mit Wirkung ab dem
01.07.2005, also für die Zukunft, aufgehoben, da zu diesem Zeitpunkt das Privileg der
vereinfachten Hofabgabe an den Ehemann mit dessen Erreichen der Regelaltersgrenze
des 65. Lebensjahres weggefallen und die Hofabgabe Voraussetzung der Gewährung
der Rente wegen Erwerbsminderung sei (§ 13 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ALG). Diese
Voraussetzung werde nicht mehr erfüllt. Die Voraussetzungen der Abgabe gem. § 21
ALG lägen nicht mehr vor. Gelte einer der Ehegatten unbeschadet seiner
Erwerbsfähigkeit als Landwirt nach § 1 Abs. 3 ALG, gelte gemäß § 21 Abs. 9 Satz 3 Nr.
1 ALG für diesen Ehegatten die Abgabe als erfolgt, wenn er voll erwerbsgemindert sei. §
21 Abs. 9 Satz 2 ALG gelte gemäß § 21 Abs. 9 Satz 4 ALG entsprechend.
Diesbezüglich liege eine wesentliche Änderung vor, da das Privileg der vereinfachten
Hofabgabe an den Ehemann mit dessen Erreichen der Regelaltersgrenze von 65.
Lebensjahren für die Klägerin weggefallen sei. § 21 Abs. 9 ALG betreffe mit seinen
Sätzen 1 und 2 zunächst einmal nur den Landwirt im Sinne des § 1 Abs. 2 ALG, also
denjenigen, der das Unternehmen betreibe (hier den Ehemann der Klägerin), nicht
seinen Ehepartner (hier die Klägerin). Der Ehepartner sei grundsätzlich Fiktivlandwirt im
Sinne des § 1 Abs. 3 ALG, es sei denn, er sei unabhängig von der Arbeitsmarktlage voll
erwerbsgemindert. Die Klägerin sei mangels Erwerbsfähigkeit zunächst einmal keine
Fiktivlandwirtin im Sinne des § 1 Abs. 3 ALG. § 21 Abs. 9 ALG regele in Satz 3 zunächst
das Abgabeprivileg für den Fiktivlandwirt im Sinne des § 1 Abs. 3 ALG, wobei die
Betrachtung des Fiktivlandwirts aber unabhängig von seiner Erwerbsfähigkeit
vorgenommen werde. Der Anwendungsbereich des Satzes 3 sei also weiter als der in §
1 Abs. 3 ALG definierte Personenkreis. Es seien nämlich durch die Formulierung
"unbeschadet seiner Erwerbsfähigkeit" auch diejenigen erfasst, die Fiktivlandwirt wären,
wenn sie nicht voll erwerbsgemindert wären. Für die ursprüngliche Rentenbewilligung
aus dem Urteil des SG Detmold im Verfahren S 7 (9) LW 6/00 sei dies unproblematisch
gewesen, da der Ehemann seinerzeit noch nicht 65 Jahre alt und somit der Tatbestand
des Abgabeprivilegs des § 21 Abs. 9 Satz 3 ALG für die Klägerin erfüllt gewesen sei.
Dann sei jedoch die Änderung in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen
eingetreten. Denn § 21 Abs. 9 Satz 4 ALG bestimme, dass der Satz 2 entsprechend
gelte. Mit dieser Regelung werde die Gültigkeit des Abgabeprivilegs aus Satz 3, also für
diejenigen, die unabhängig von ihrer Erwerbsfähigkeit Fiktivlandwirt seien, in gleicher
Weise begrenzt wie für den Landwirt aus Abs. 9 Satz 1 selbst. Könne also weder der
eine noch der andere Ehegatte den Hof weiter führen, weil der eine die Altersgrenze
erreiche und der andere voll erwerbsgemindert sei, könnten sie den Hof nicht behalten,
sondern müssten ihn nach dem Willen des Gesetzgebers abgeben, andernfalls könnten
sie keine Rentenleistungen nach dem ALG beziehen. Im vorliegenden Fall ergäben sich
dabei entgegen der Auffassung der Klägerin auch keine Besonderheiten aus der
Tatsache, dass die Klägerin voll erwerbsgemindert sei und demnach den Hof nicht
(selbst) bewirtschaften könne. Denn die Tatsache der vollen Erwerbsminderung sei
gerade schon Voraussetzung dafür, dass das Privileg der vereinfachten Hofabgabe
nach § 21 Abs. 9 Satz 1 und 3 ALG überhaupt anfänglich zur Anwendung gekommen
sei. § 21 Abs. 9 Satz 2 und 4 ALG bestimmten dann ausdrücklich, wann dieses Privileg
ende, nämlich dann, wenn auch der andere Ehepartner das 65. Lebensjahr erreiche
oder voll erwerbsgemindert sei. Die volle Erwerbsminderung der Klägerin sei also kein
Sonderfall im Rahmen der vereinfachten Hofabgabe, sondern deren Voraussetzung und
Regelfall. Die Abgabevoraussetzung sei auch mit dem Grundgesetz vereinbar, wie das
Bundesverfassungsgericht bereits in seinen Beschlüssen 1 BvR 943/81 vom
18.12.1981 und 1 BvR 313/80 vom 30.05.1980 festgestellt habe.
Gegen das ihr am 07.03.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 27.03.2007
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Berufung eingelegt. Zur Begründung hat sie ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt
und vertieft. Die von der Beklagten für ihre Auffassung in Bezug genommene
Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen -LSG NRW- vom
08.03.2006 (Az.: L 8 LW 12/05) betreffe einen anderen Sachverhalt.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Detmold vom 01.02.2007 zu ändern und den Bescheid
vom 30.05.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 09.08.2005 aufzuheben.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie bezieht sich auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und im
erstinstanzlichen Urteil. Ergänzend trägt sie vor, dass zu den notwendigen
Voraussetzungen für eine Rentengewährung nach dem ALG auch die Hofabgabe
gehöre. Insofern werde die Behauptung, die Klägerin habe das Ehegattenprivileg nicht
in Anspruch genommen, weil sie allein durch die dauernde Erwerbsunfähigkeit den
Rentenanspruch erworben habe, widerlegt. Nur durch die Vorschrift des § 21 Abs. 9
ALG sei im vorliegenden Fall die Rentengewährung überhaupt möglich geworden.
Hierzu werde auf das Urteil des LSG NRW vom 08.03.2006 - a.a.O.- verwiesen, in dem
das LSG auch grundsätzliche Ausführungen zum Abgabeerfordernis des
landwirtschaftlichen Betriebes gemacht habe.
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Die Klägerin hat unter dem 15.08.2007 mitgeteilt, dass ihr Ehemann sein
landwirtschaftliches Unternehmen zum 30.06.2007 abgegeben habe, und zwar habe er
den landwirtschaftlichen Betrieb an seinen Sohn G T verpachtet.
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Das Gericht hat der Klägerin einen Ausdruck des in der Juris-Datenbank gespeicherten
Textes des Urteils des erkennenden Senats vom 08.03.2006 - a.a.O.- übersandt.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Verwaltungsakten der Beklagten betreffend die Klägerin
(Leistungsakten, Az.: RA 1.267.195.4) und ihren Ehemann (Beitragsakte und
Leistungsakte, Az.: 000) und der beigezogenen Streitakten S 7 (9) LW 6/00 des SG
Detmold, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.
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Zutreffend hat das Sozialgericht die unbegründete Klage abgewiesen. Der Bescheid
vom 30.05.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.08.2005 ist
rechtmäßig und beschwert die Klägerin somit nicht im Sinne des § 54 Abs. 2 Satz 1
Sozialgerichtsgesetz (SGG). Denn die Beklagte hat mit den angefochtenen Bescheiden
den Rentenbescheid vom 06.04.2004 mit Wirkung ab dem 01.07.2005 zu Recht auf § 48
SGB X gestützt aufgehoben. Ab diesem Zeitpunkt stand der Klägerin eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit nicht mehr zu, da die Abgabefiktion gem. § 21 Abs. 9 Satz 3 ALG mit
der Vollendung des 65. Lebensjahres des Ehemannes der Klägerin am 18.06.2005 (vgl.
§§ 187 Abs. 2 Sätze 2 und 3, 188 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch -BGB-) entfiel (§ 21
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Abs. 9 Sätze 4 und 2 ALG) und das landwirtschaftliche Unternehmen ihres Ehemannes
unstreitig nicht gem. § 21 Abs. 1 bis 8 ALG abgegeben worden ist. Der erkennende
Senat schließt sich im Übrigen den im Wesentlichen zutreffenden Gründen der
angefochtenen Entscheidung des Sozialgerichts an und nimmt zur Vermeidung von
Wiederholungen auf diese Bezug (§ 153 Abs. 2 SGG).
Hinsichtlich des für die Frage der Begründetheit der vorliegenden Anfechtungsklage
maßgeblichen Zeitpunkts ist bei Verwaltungsakten, die Renten entziehen, auf den
Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung, hier des Widerspruchsbescheides vom
09.08.2005, abzustellen (vgl. Meyer-Ladewig, SGG, § 54, Rn. 33; BSG NZS 94, 46). Für
die Streitentscheidung unerheblich ist daher, ob durch die Verpachtung des
landwirtschaftlichen Betriebs des Ehemannes an den Sohn zum 01.07.2007 eine
Abgabe gem. § 21 ALG erfolgt ist.
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Ergänzend weist der Senat auf Folgendes hin:
27
Soweit die Klägerin zunächst geltend gemacht hatte, dass der
Erwerbsunfähigkeitsrentenanspruch ihr als mitarbeitende Familienangehörige zustehen
würde, ist diese Auffassung unzutreffend. Als Ehegattin eines Landwirts ist sie keine
mitarbeitende Familienangehörige im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. § 1 Abs. 8 ALG,
da sie als Ehegattin des Landwirts mit diesem weder verwandt (vgl. § 1589 BGB) noch
verschwägert (vgl. § 1590 BGB) ist. § 13 Abs. 3 ALG, nach dem bei mitarbeitenden
Familienangehörigen die Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens keine
Voraussetzung für einen Erwerbsminderungsrentenanspruch ist, ist daher nicht
anwendbar.
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Das Berufungsvorbringen der Klägerin rechtfertigt keine abweichende rechtliche
Beurteilung:
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Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich aus dem Urteil des SG Detmold vom
26.02.2004 (Az.: S 7(9) LW 6/00) nicht, dass für ihren Anspruch auf
Erwerbsunfähigkeitsrente eine Abgabe des landwirtschaftlichen Unternehmens nicht
vorliegen müsse. Zu der Tatbestandsvoraussetzung der Abgabe gem. § 13 Abs. 1 Satz
1 Nr. 4 ALG in der bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung (a.F.) hat das SG Detmold in
dem Urteil vom 26.02.2004 keine Ausführungen gemacht und auch nicht machen
müssen. Es hat sich lediglich mit der allein streitigen Voraussetzung der unabhängig
von der Arbeitsmarktlage vorliegenden Erwerbsunfähigkeit befasst. Soweit sich das SG
Detmold auf Seite 8 des Urteils, letzter Absatz, auf eine fehlende Abgabe bezieht,
handelt es sich offensichtlich um die fehlende tatsächliche Abgabe, die zudem auch
gerade u. a. Voraussetzung der Abgabefiktion des § 21 Abs. 9 Satz 3 ALG ist. Denn
wäre eine tatsächliche Abgabe formgerecht gem. § 21 Abs. 1 bis 8 ALG erfolgt, hätte
diese nicht gem. § 21 Abs. 9 Satz 3 ALG fingiert werden müssen.
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Unzutreffend ist daher auch das Vorbringen der Klägerin, sie habe die Abgabefiktion
nicht in Anspruch genommen. Zunächst obliegt es nicht der Entscheidung der Klägerin,
die Rechtsfolgen des § 21 Abs. 9 ALG eintreten zu lassen. Darüber hinaus ist ihre
Argumentation, der Abgabe bedürfe es in ihrem Falle nicht, da ausgeschlossen werden
könne, dass sie in dem landwirtschaftlichen Unternehmen ihres Ehemannes noch
einmal mitarbeiten könne, unzutreffend, denn sie verkennt, dass dieser Umstand neben
und nicht anstelle der Tatbestandsvoraussetzung der Abgabe vorliegen musste und
muss. Denn das Gesamtregelungskonzept des §§ 13 Abs. 1 ALG i.V.m. §§ 21 Abs. 9, 1
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Abs. 3 ALG, das in dem Urteil des SG Detmold vom 26.02.2004 (Az.: S 7(9) LW 6/00)
auf Seite 8, letzter Absatz, erläutert wird, besagt, dass für den Rentenanspruch gem. §
13 Abs. 1 ALG a.F. nicht nur Erwerbsunfähigkeit gem. § 44 SGB VI a.F. - neben der
Abgabe und weiteren versicherungsrechtlichen Voraussetzungen - vorliegen musste
bzw. muss, sondern Erwerbsunfähigkeit unabhängig von der Arbeitsmarktlage.
Die Ausführungen der Klägerin zum Sinn und Zweck des § 21 Abs. 9 ALG beruhen auf
den oben dargestellten Fehlinterpretationen der maßgeblichen gesetzlichen
Regelungen, so dass sie gleichfalls rechtlich unzutreffend sind. Die rechtlichen
Konsequenzen einer fehlenden Abgabe, wie sie im vorliegendem Fall eintraten,
entsprechen gerade dem damit verfolgten gesetzgeberischen Sinn und Zweck. Mit dem
Eintritt des Rentenalters des anderen Ehegatten bei Erreichen des 65. Lebensjahres hat
der Gesetzgeber das Leistungsrecht an die Abgabe des landwirtschaftlichen
Unternehmens durch beide Ehegatten gekoppelt. Die Versicherung der Klägerin als
Fiktivlandwirtin führt nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, dass sie die rechtlichen
Folgen in der Alterssicherung der Landwirte genauso treffen, wie den Landwirt selbst
(BT-Drucksache 12/5700, S. 64). Ihre durch das Gesetz zur Reform der agrarsozialen
Sicherung -ASRG- 1995 eingeführte Versicherungspflicht gewährt einen
eigenständigen Anspruch auf Erwerbsunfähigkeitsrente und Altersrente, jedoch nur
innerhalb des eigenständigen Systems der Alterssicherung der Landwirte und der im
ALG (dies stellt § 1 Abs. 3 Satz 2 ALG ausdrücklich klar) - wie bereits im Gesetz über
eine Altershilfe für Landwirte - bestehenden Ausgestaltung der Leistungen, mit der
Folge, dass alle im ALG genannten Voraussetzungen für die Erfüllung eines
Anspruches vorliegen müssen. Dies beruht nicht zuletzt auch auf der möglichen
Inanspruchnahme der Zusplittung von Beiträgen durch beitragspflichtige Ehejahre des
Landwirts sowie die Begrenzung der Auswirkungen der Beitragspflicht der Bäuerin
durch eine familienfreundliche Ausgestaltung des Beitragszuschusssystems. Die damit
sowie mit einer durch Bundeszuschüsse hoch subventionierten Rentenleistung
verbundenen Vorteile rechtfertigen die Einbeziehung in eine auf das spezifische
Sozialsystem abgestimmte abweichende Leistungsstruktur mit dem Erfordernis der
Hofabgabe. Mit dem Erreichen des 65. Lebensjahres entfällt die als Ausnahme
konzipierte Fiktion der Hofabgabe, weil auch die mit § 21 Abs. 9 ALG verbundene
Schutzfunktion entfallen ist. Der Unternehmer - oder bei einer Abgabe unter Ehegatten,
der übernehmende Ehegatte - soll nicht eher zu einer Hofaufgabe als
Leistungsvoraussetzung gezwungen sein, als er selbst noch keinen Rentenanspruch
hat. Mit Vollendung des 65. Lebensjahres besteht jedoch bei Abgabe ein eigener
Anspruch auf Altersrente, mit dem die nach dem Konzept der Alterssicherung der
Landwirte erstrebte Teilsicherung erreicht werden kann.
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Soweit die Klägerin das Abgabeerfordernis für einen Anspruch auf eine Rente wegen
Erwerbsunfähigkeit als verfassungswidrig ansieht, vermag der erkennende Senat dieser
Auffassung nicht beizutreten und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
Ausführungen zur Verfassungsmäßigkeit der maßgeblichen Bestimmungen des ALG
(§§ 1 Abs. 3, 13, 21) in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 08.03.2006 (Az.: L
8 LW 12/05) sowie in seinem Urteil vom 04.06.2003 (Az.: L 8 LW 2/03,
www.sozialgerichtsbarkeit.de).
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Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 183, 193 SGG.
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Anlass, die Revision zuzulassen, hat nicht bestanden (§ 160 Abs. 2 SGG).
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