Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 11.10.2007

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Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Urteil vom 11.10.2007 (nicht rechtskräftig)
Sozialgericht Dortmund S 23 KN 8/05 U
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 2 KN 16/06 U
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 12.10.2005 wird zurückgewiesen. Die
Beteiligten haben einander auch im Berufungsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten. Die Revision
wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die erneute Zahlung von Rente nach Abfindung einer Verletztenrente wegen der Folgen eines Arbeitsunfalls
am 10.12.1980.
Der am 00.00.1940 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Nach Untertagetätigkeit im deutschen
Steinkohlenbergbau kehrte er im Juni 1984 auf Dauer in die Türkei zurück.
Am 10.12.1980 erlitt er als Gleisbauarbeiter auf der Zeche B in der Grube P unter Tage bei der Verlegung eines Recks
einen Arbeitsunfall. Dabei kam es zum Bruch der Speiche des rechten Unterarms. Nach Untersuchung durch Dr. F
(Gutachten vom 20.08.1982) stellte die Beklagte mit Bescheid vom 06.09.1982 die Gewährung von Dauerrente nach
einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) um 20 v.H. wegen der Unfallfolgen fest. An Unfallfolgen wurden
anerkannt: Unter Einstauchung und Verlagerung des Speichenschachtes gegenüber der Speichenbasis ellenwärts zur
knöchern festen Ausheilung gekommener handgelenksnaher Speichenbruch rechts mit klaffendem körperfernen Ellen-
Speichengelenk rechts, Abbruch des Griffelfortsatzes der rechten Elle, hohlhandwärtige Neigung der
Speichenbasisgelenkfläche rechts, Beugebehinderung der rechten Hand im Gelenk, Einschränkung der ellenwärtigen
Kantung der rechten Hand im Handgelenk, vermehrte Beweglichkeit der speichenwärtigen Kantung infolge der
daumenwärts gerichteten Fehlstellung der rechten Hand im Handgelenk, leichte Muskelminderung am rechten
Unterarm, vorspringender Griffelfortsatz der rechten Elle, Herabsetzung der groben Kraft der rechten Hand sowie
Beschwerden infolge des verschobenen Handgelenkes nach Speichenbasisbruch rechts sowie Sprengung des
körperfernen Ellen-Speichengelenks rechts.
Auf Antrag des Klägers fand die Beklagte mit Bescheid vom 04.03.1993 die Dauerrente nach einer MdE um 20 v.H.
auf Lebenszeit ab. Die bisherige Rente fiel mit dem Ende des Monats März 1993 weg.
Am 15.05.2002 machte der Kläger eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Arbeitsunfalls geltend. Er könne
nicht mal mehr Gewichte von einem Kilogramm heben. Dr. P aus L/Türkei erstattete am 01.03.2004 ein Gutachten.
Danach klage der Kläger über Schmerzen am rechten Handgelenk bei Bewegung. Die Außenrotation sei nicht
möglich. Am rechten Handgelenk seien Deformationen vorhanden. Eine Besserung liege nicht vor. Die Deformation
sei bleibend. Eine Behandlung habe zu keiner Besserung geführt. Dr. H nahm am 12.05.2004 beratungsärztlich
Stellung und führte aus, dass eine wesentliche Änderung in den Unfallfolgen nicht eingetreten sei. Die MdE sei
weiterhin mit 20 v.H. einzuschätzen. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 18.06.2004 die Zahlung von
Verletztenrente ab. Die Folgen des Arbeitsunfalls bedingten weiterhin eine MdE um 20 v.H ... Die Rente sei auf
Lebenszeit abgefunden worden. Die dem Bescheid vom 06.09.1982 zugrunde liegenden Verhältnisse hätten sich nicht
wesentlich geändert. Der dagegen eingelegte Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 02.12.2004
zurückgewiesen.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Dortmund (SG) erhobenen Klage hat der Kläger sein Vorbringen
wiederholt und behauptet, der Zustand nach Arbeitsunfall hätte sich wesentlich verschlechtert. Die
Bewegungseinschränkungen hätten zugenommen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Mit Urteil vom 12.10.2005 hat das SG die Klage abgewiesen. In den Folgen des Arbeitsunfalls vom 10.12.1980
könnten keine wesentlichen Änderungen, die das Ausmaß einer messbaren MdE um 10 v.H., also anstelle von 20 v.
H. eine MdE von 30 v. H., erreichten, festgestellt werden. Die weiterhin festzustellenden gesundheitlichen
Auswirkungen der Folgen des Arbeitsunfalls entsprächen jenen, die Grundlage des Bescheides vom 06.09.1982
gewesen seien.
Zur Begründung der dagegen eingelegten Berufung behauptet der Kläger, wegen der Folgen des Arbeitsunfalls keiner
Arbeit nachgehen zu können.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist für den Kläger niemand erschienen. Der Kläger hat nach Erhalt der
Terminsbenachrichtigung erklärt, er nehme wegen seines gesundheitlichen Zustands nicht teil und könne sich auch
nicht vertreten lassen.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und legt eine beratungsärztliche Stellungnahme von Dr. H vom
10.01.2007 vor. Danach rechtfertigen die Folgen des Arbeitsunfalls lediglich die abgefundene MdE um 20 v.H ... Eine
wesentliche Verschlimmerung sei nicht nachgewiesen.
Der Senat hat ärztliche Berichte eingeholt. Dr. Z aus J/Türkei hat am 12.05.2006 berichtet, dass es aufgrund der
Fehlstellung der rechten distalen Speiche und der danach entstandenen Arthrose zu einem Nachlassen der
Leistungsfähigkeit und zu einer Einschränkung der Bewegung gekommen sei. Deshalb könne der Kläger keine
Tätigkeiten ausüben, die ein andauerndes und starkes Benutzen des rechten Handgelenks in Anspruch nähmen.
Ferner leide der Kläger an insulinpflichtigem Diabetes mellitus, Bluthochdruck und chronisch-obstruktiver Bronchitis.
Nach ambulanter Untersuchung des Klägers hat Dr. Z unter dem 02.10.2006 ergänzt, die unfallbedingte MdE betrage
aus medizinischer Sicht um 20 v.H ... Dies ergebe sich aufgrund der bei der Untersuchung festgestellten
Bewegungseinschränkungen.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und der Verwaltungsakten der Beklagten Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann entscheiden, obwohl für den Kläger zum Termin niemand erschienen ist. Der Kläger ist mit
ordnungsgemäß erfolgter Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden.
Nach dem Vorbringen des Klägers geht der Senat davon aus, dass der Kläger geltend macht, dass die anerkannten
Folgen des Arbeitsunfalls am 10.12.1980 wegen Verschlimmerung ab mindestens 15.05.2002 mit einer MdE um 30
v.H. zu bewerten und ihm deshalb Verletztenrente nach einer MdE um 10 v.H. nach Maßgabe der gesetzlichen
Bestimmungen zu gewähren ist.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet.
Zu Recht hat das SG die Klage abgewiesen. Ein Anspruch des Klägers auf Gewährung von Verletztenrente besteht
nicht. Tritt nach der Abfindung eines Anspruchs auf eine Rente wegen einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von
weniger als 40 v.H. eine wesentliche Verschlimmerung der Folgen des Versicherungsfalls ein, wird Rente insoweit
gezahlt (§ 76 Abs 3 Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - SGB VII -). Nach § 48 Abs 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch
(SGB X) ist, soweit in den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit
Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft
aufzuheben. Bei der Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist eine Änderung im Sinne des § 48 Abs 1 SGB
X nur wesentlich, wenn sie mehr als 5 v.H. beträgt (§ 73 Abs 3 erster Halbsatz SGB VII). Diese Voraussetzungen
sind nicht erfüllt. Grundlage für die Abfindung (Bescheid vom 04.03.1993) waren die medizinischen Verhältnisse, die
Dr. F im Gutachten vom 20.08.1982 festgestellt hat und die zu einer Zahlung einer Verletztenrente nach einer MdE
von 20 v.H. geführt haben (Bescheid vom 06.09.1982). In diesen Verhältnissen ist keine, eine mehr als 5 v.H. höhere
MdE rechtfertigende Verschlechterung eingetreten. Als Folgen eines Arbeitsunfalls sind alle Gesundheitsstörungen zu
berücksichtigen und in die Bewertung einzubeziehen, die mit Wahrscheinlichkeit unmittelbar oder mittelbar im Sinne
wesentlicher Teilursächlichkeit auf die bei dem Unfall erlittenen gesundheitlichen Schäden zurückzuführen sind.
Wahrscheinlich ist ein solcher Zusammenhang, wenn unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Tatsachen mehr
dafür als dagegen spricht. Die als Unfallfolgen in Betracht kommenden Gesundheitsstörungen müssen nachgewiesen
sein, d. h. sie müssen mit an Sicherheit grenzender, vernünftige Zweifel ausschließender Wahrscheinlichkeit
vorliegen. In diesem Sinne fehlt es an einem Nachweis, dass sich die anerkannten Unfallfolgen verschlechtert haben
oder Unfallfolgen hinzugetreten sind, die eine höhere als die bisher festgestellte MdE um 20 v. H. rechfertigen. Dr. Z
geht davon aus, dass es bei dem Kläger infolge des Stauchungsbruches der Speichenbasis und dem Abbruch des
Griffelfortsatzes der Elle zur Minderung der Außendrehung, begleitet von Kraft- und Turnusverlust des rechten
Handgelenks in der rechten Hand, gekommen ist. Er hat, nach Untersuchung des Klägers, festgestellt, dass die
Bewegungseinschränkungen als Folgen des Unfalls vom 10.12.1980 auch weiterhin nur eine MdE um 20 v.H.
rechtfertigen (ärztlicher Bericht des vom 02.10.2006). Weitere, eine wesentliche Verschlimmerung der maßgeblichen
Verhältnisse darstellenden Funktionseinschränkungen, die eine MdE um 30 v.H. rechtfertigen würden, sind damit
nicht belegt. Der Senat hält die von Dr. Z erhobenen Befunde für zutreffend. Die daraus gezogene Schlussfolgerung
ist überzeugend und stimmt überein mit der Stellungnahme von Dr. H vom 12.05.2004. Einer weiteren Aufklärung des
Sachverhalts durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachten bedurfte des daher nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 160 Abs 2 SGG).