Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.01.2009

LSG NRW: osteochondrosis dissecans, entschädigung, form, arthrose, berufskrankheit, anerkennung, rücknahme, belastung, alter, befangenheit

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
1
2
3
Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 2 KN 24/07 U
29.01.2009
Landessozialgericht NRW
2. Senat
Urteil
L 2 KN 24/07 U
Sozialgericht Duisburg, S 26 KN 6/05 U
Unfallversicherung
nicht rechtskräftig
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Duisburg
vom 12.12.2006 wird zurückgewiesen. Die Beteiligten haben einander
auch im Berufungsverfahren keine Kosten zu erstatten. Dem Kläger
werden Kosten in Höhe von 225 EUR gemäß § 192 SGG auferlegt. Die
Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist die Anerkennung und Entschädigung wegen einer Berufskrankheit (BK) Nr. 2103
der Berufskrankheitenverordnung (BKV) im Verfahren nach § 44 Sozialgesetzbuch Zehntes
Buch (SGB X).
Der am 00.00.1958 geborene Kläger wurde am 01.08.1977 im deutschen
Steinkohlenbergbau angelegt. Er war als Neubergmann, Bandwärter, Gleisbauarbeiter,
Förderaufseher, Lokomotivfahrer sowie ab Januar 2000 als Strebhauer unter Tage tätig.
Der Sozialmedizinische Dienst (SMD) in E stellte am 28.02.2000 eine
Arbeitsplatzwechselbescheinigung aus. Dabei wurde neben anderen Einschränkungen
auch eine Einschränkung für Arbeiten mit Druckluftschlagwerkzeugen ausgesprochen. Ein
Hinweis auf eine Erkrankung der oberen Extremitäten hatte sich jedoch nicht ergeben. Ab
01.03.2000 wurde der Kläger sodann untertägig als Lokomotivfahrer 3 / Einschienenhelfer
beschäftigt. Am 19.02.2003 hatte er die endoprothetische Versorgung des linken
Daumengrundgelenkes mit einem Keramikgelenk hinzunehmen. Am 25.02.2003 wurde
wegen fortgeschrittener Daumensattelgelenksarthrose beidseits eine BK Nr. 2103 ärztlich
angezeigt. Dr. H aus C nahm am 10.12.2003 beratungsärztlich Stellung: Es liege ein
isolierter Daumensattelgelenksverschleiß mit operativer Versteifung vor, der nicht Folge der
Tätigkeit mit Druckluftschlagwerkzeugen sei. Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom
20.01.2004 die Anerkennung und Entschädigung wegen einer BK Nr. 2103 ab.
Röntgenologisch seien keine über das altersgemäße Maß hinausgehende, vermehrte
arthrotische Veränderungen an Hand-, Ellenbogen- oder Schultereckgelenken
nachgewiesen. Der dagegen erhobene Widerspruch wurde zurückgenommen. Am
15.11.2004 beantragte der Kläger eine Überprüfung des Bescheides vom 20.01.2004. Bei
dem Zustand nach operativer Behandlung des Daumengrundgelenkes der linken Hand bei
4
5
6
7
8
9
10
bestehender Operationsindikation für das Daumengrundgelenk der rechten Hand handele
es sich um ein Erkrankungsbild im Sinne der BK Nr. 2103, das zu entschädigen sei. Auf
Vorschlag des Klägers erstattete Dr. C2 aus I am 02.02.2005 ein chirurgisches Gutachten:
Bei röntgenologisch völlig unauffälligem, altersentsprechenden Befund aller Gelenke der
oberen Extremitäten liege kein Erkrankungsbild im Sinne der BK Nr. 2103 an den
exponierten AC-Gelenken, Ellenbogen- und Handgelenken vor. Es fehle am
morphologischen Korrelat im Sinne einer BK Nr. 2103. Der Röntgenbefund beider Hände
dokumentiere eine Rhizarthrose (Sattelgelenksarthrose), die sich ursächlich nicht mit der
BK Nr. 2103 in Zusammenhang bringen lasse. Dieses Krankheitsbild sei anlagebedingt.
Die Beklagte lehnte mit Bescheid vom 10.03.2005 eine Aufhebung des Bescheides vom
20.01.2004 und die Anerkennung sowie Entschädigung wegen einer BK Nr. 2103 ab. Der
dagegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 20.06.2005
zurückgewiesen. Die Daumensattelgelenksarthrose gehöre nicht zum Krankheitsbild der
BK Nr. 2103. Es liege weder das typische Bild einer Umbauzyste bzw. einer
Pseudoarthrosenbildung in den Kahnbeinen vor, noch das typische Bild einer
Mondbeinteilnekrose.
Zur Begründung der dagegen zum Sozialgericht Duisburg (SG) erhobenen Klage hat der
Kläger behauptet, die Betroffenheit der Daumensattelgelenke ergebe sich aus der
Arbeitshaltung mit offener Daumengelenksstellung. Durch die offene Stellung des
Daumengrundgelenkes bei der Arbeit mit dem Presslufthammer hätten die Erschütterungen
die Entwicklung eines Schadens verursacht. Eine andere Ursache für die Schäden an den
Daumengrundgelenken sei nicht zu erkennen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 10.03.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 20.06.2005 zu verurteilen, den Bescheid vom 20.01.2004
zurückzunehmen und die Veränderungen in den Daumensattelgelenken als Folgen einer
Berufskrankheit nach der Nr. 2103 der Anlage zur BKV zu entschädigen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die angefochtenen Entscheidungen verteidigt.
Das SG hat Beweis erhoben, durch chirurgisches Sachverständigengutachten des Dr. I aus
F vom 18.11.2005: Ausgeprägte arthrotische Veränderungen im Daumensattelgelenk
rechts und damit bedingte Bewegungseinschränkungen und Kraftminderung beim
Zufassen mit der rechten Hand, linksseitig durch zementfreie Porzellanprothese versorgte
Daumensattelgelenksarthrose mit reduzierter Kraft bezüglich des Zugreifens mit dem
Daumen und endgradige Bewegungseinschränkungen. Der Kläger zeige keinerlei typische
Pressluftschäden an den prädisponierten Stellen der Gelenke, auch nicht im
Anfangsstadium, weder klinisch noch radiologisch. Es liege rechts wie links eine isolierte
Arthrose im Daumensattelgelenk vor, die auch schicksalsmäßig in der Bevölkerung
besonders im fortgeschrittenen Alter häufiger auftrete, ohne dass diese Betroffenen jemals
mit pessluftbetriebenen Werkzeugen gearbeitet hätten. Eine Arthrosis deformans im
Bereich der Daumensattelgelenke sei allenfalls als Zusatzbefund bei massivem typischen
Gelenksbefund im Sinne einer BK Nr. 2103 zu berücksichtigen. Daran fehle es jedoch bei
dem Kläger. Nach den gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen seien
isolierte Daumensattelgelenksarthrosen nicht typisch für langjährige Arbeit mit
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
Druckluftwerkzeugen.
Mit Urteil vom 12.12.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Es hat sich auf das Gutachten
des Dr. I gestützt.
Zur Begründung der Berufung wiederholt der Kläger sein Vorbringen. Es sei nicht
einzusehen, dass dann, wenn die zu den Pressluftwerkzeugen nächstgelegene
Körperpartie, also das Daumensattelgelenk, geschädigt sei, dies nicht auf die Arbeit mit
dem Pressluftwerkzeug zurückgeführt werden könne. Beim Halten des Presslufthammers
seien die Daumensattelgelenke geöffnet, so dass die Erschütterungen voll in die
entsprechenden Gelenke träfen. Die Pressluftarbeiten bewirkten eine hohe mechanische
Belastung der Knochen und insbesondere der Gelenke in Form von Druck- und Zugkräften,
die zu einer ständigen Stauchung und Streckung des Gewebes führten. Die Stellungnahme
des Dr. H vom 20.02.2008 verstoße gegen § 200 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Siebtes Buch
(SGB VII) und sei aus den Akten zu entfernen.
Der Kläger beantragt (wörtlich),
unter Abänderung/Aufhebung des am 12.12.2006 verkündeten Urteils des Sozialgerichts in
Duisburg, Az.: S 26 KN 6/05 U, wird nach den Anträgen aus I. Instanz erkannt, d.h. auf eine
Berufskrankheit durch Pressluftwerkzeuge im Sinne der Berufskrankheiten-Nr. 2103 in
Form der Daumensattelgelenksarthrose insbesondere und deren Entschädigung ,
insbesondere in Form der Verletztenrente,
hilfsweise bei Stützsituation und in Form von Übergangsleistungen ggf., und zwar im Wege
des Zugunstenbescheides.
Hilfsweise: Die Revision zuzulassen.
Hilfsweise wird an den gestellten und etwa künftig noch gestellten Beweisanträgen
festgehalten, sowohl für den Fall der mündlichen Verhandlung, für den Fall nach § 124
Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG), für den nach § 153 Abs. 4 SGG sowie für sonstige
Fallgestaltungen,
hilfsweise,
den Sachverhalt durch Einholung eines physiotherapeutischen/ergonomischen Gutachtens
zum Beweis der Schädigung durch die Pressluftarbeit in Form der Griffhaltung geöffneter
Daumengelenke weiter aufzuklären.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.
Der Senat hat die vollständigen Behandlungsunterlagen für den Kläger von der
Allgemeinmedizinerin Frau Dr. C auf W, des Chirurgen Dr. C1 aus X, des N-Hospitals in X
und des Chirurgen Dr. A aus W beigezogen. Auf Antrag des Klägers gem. § 109 SGG hat
Dr. A1 am 20.11.2007 ein chirurgisches Gutachten erstattet sowie am 25.08. und
04.09.2008 ergänzend gutachterlich Stellung genommen: Halswirbelsäulenverschleiß des
unteren Abschnitts, initiale Arthrose und Periarthrose beider Ellenbogengelenke ohne
wesentliche Funktionseinschränkung, initiale Arthrosis beider Handgelenke ohne
24
25
26
27
28
wesentliche Funktionseinschränkung, fortgeschrittene Arthrose deformans beider
Daumensattelgelenke mit Herabsetzung der groben Kraft und endgradiger Einschränkung
der Daumenbeweglichkeit sowie Arthrose des linken Kniegelenkes. Durch die
arbeitstechnischen Belastungen im Sinne der BK Nr. 2103 seien keine der genannten
Gesundheitsbeeinträchtigungen hervorgerufen worden. Auf den aktuell angefertigten
Röntgenaufnahmen zeigten sich diskrete Verschleißveränderungen der Ellenbogen- und
Handgelenke, wie sie in der Gesamtbevölkerung bei entsprechender körperlicher
Belastung anzutreffen seien. Für die langjährige Arbeit mit niederfrequenten
Druckluftwerkzeugen typische Verschleißerscheinungen im körperfernen
Unterarmdrehgelenk zwischen Elle und Speiche fehlten ebenso Hinweise wie auf eine
Osteochondrosis dissecans der Ellenbogengelenke. Die beschriebenen
Daumensattelgelenksarthrosen seien nicht Gegenstand der BK Nr. 2103 und daher als
anlagebedingt und schicksalhaft zu betrachten. Durch niederfrequente Schwingungen
würden im Bereich der Handwurzel typischerweise zuerst das Mond- und Kahnbein in
Mitleidenschaft gezogen. Derartige Veränderungen lägen bei dem Kläger nicht vor. Dr. I hat
am 13.06.2008 ergänzend gutachterlich Stellung genommen: Es gäbe keine gesicherten
medizinisch-wissenschaftlichen Erfahrungen, dass langjährige Arbeit mit
druckluftgefährdenden Werkzeugen speziell zu Daumensattelgelenksarthrosen führten. Bei
der BK Nr. 2103 stehe das Ellenbogengelenk deutlich im Vordergrund und mit weitem
Abstand dann das distale Speichengelenk und Schultereckgelenk. Alle diese Gelenke
zeigten bei dem Kläger radiologisch wie klinisch keine wesentlichen degenerativen
Veränderungen, die über das Altersmaß hinausgehen würden.
Für die Einzelheiten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichts- und Verwaltungsakten der
Beklagten für den Kläger Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat kann den Rechtsstreit in der Sache entscheiden, obwohl der Kläger in der
mündlichen Verhandlung am 29.01.2009 den Senat in seiner Gesamtheit wegen Besorgnis
der Befangenheit abgelehnt hat (§ 60 Abs. 1 SGG in Verbindung mit § 47 Abs. 2 Satz 1
Zivilprozessordnung - ZPO -). § 47 Abs. 2 Satz 2 ZPO kommt nicht zur Anwendung, da das
Ablehnungsgesuch mit Beschluss vom 19.02.2009 zurückgewiesen und die Rüge der
Verletzung rechtlichen Gehörs mit Beschluss vom 17.03.2009 verworfen worden sind.
Nach dem Vorbringen des Klägers ist davon auszugehen, dass er geltend macht, Anspruch
auf die Rücknahme des Bescheides vom 20.01.2004 und die Entschädigung der
Veränderungen in den Daumensattelgelenken als Folgen einer Berufskrankheit nach der
Nr. 2103 der Anlage zur BKV zu haben. Dies ergibt sich aufgrund der gebotenen
Auslegung des in der Berufungsschrift gestellten Antrags in Verbindung mit dem in der
mündlichen Verhandlung vor dem SG am 12.12.2006 in der Sache S 26 KN 6/05 U zur
Niederschrift gestellten Antrags.
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das SG hat die Klage zu Recht abgewiesen.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Rücknahme des Bescheides vom 20.01.2004 und
die Anerkennung und Entschädigung wegen einer BK Nr. 2103 (vgl. §§ 7, 9 und 56 SGB
VII und § 44 SGB X). Die Beklagte hat bei Erlass des Bescheides vom 20.01.2004 weder
das Recht unrichtig angewandt, noch ist sie von einem Sachverhalt ausgegangen, der sich
als unrichtig erweist. Bei dem Kläger liegt das Erkrankungsbild im Sinne der BK Nr. 2103
nicht vor. Der Senat schließt sich den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils an
und nimmt insoweit auf diese Bezug, § 153 Abs. 2 SGG.
29
30
31
32
33
Ergänzend weist der Senat darauf hin, dass nach den zutreffenden Ausführungen des von
dem Kläger benannten Dr. C2 vom 02.02.2005, des Sachverständigen Dr. I vom
18.11.2005 in Verbindung mit seiner ergänzenden Stellungnahme vom 13.06.2008 sowie
dem Gutachten des von dem Kläger nach § 109 SGG benannten Dr. A1 vom 20.11.2007 in
der Fassung seiner ergänzenden Stellungnahme vom 25.08.2008 sowie dementsprechend
geänderter Feststellungen des Ergebnisses der Begutachtung gemäß Schreiben vom
04.09.2008 die beschriebenen Daumensattelgelenksarthrosen nicht Gegenstand der BK
Nr. 2103 sind. Nach den Feststellungen von Dr. A1 werden durch niederfrequente
Schwingungen im Bereich der Handwurzel typischerweise zuerst das Mond- und Kahnbein
in Mitleidenschaft gezogen. Derartige Veränderungen liegen bei dem Kläger jedoch nicht
vor. Diese Feststellungen werden durch die ergänzende gutachterliche Stellungnahme des
Dr. I vom 13.06.2008 bestätigt. Es gibt keine gesicherten medizinisch-wissenschaftlichen
Erfahrungen, dass langjährige Arbeit mit druckluftgefährdenden Werkzeugen speziell zu
Daumensattelgelenksarthrosen führen. Bei der BK Nr. 2103 steht das Ellenbogengelenk
deutlich im Vordergrund und mit weitem Abstand dann das distale Speichengelenk und
Schultereckgelenk. Alle diese Gelenke zeigen bei dem Kläger radiologisch wie klinisch
keine wesentlichen degenerativen Veränderungen, die über das Alter hinausgehen.
Der Senat brauchte sich durch den Antrag des Klägers, den Sachverhalt durch Einholung
eines physiotherapeutischen/ergonomischen Gutachtens zum Beweis der Schädigung
durch die Pressluftarbeit in Form der Griffhaltung geöffneter Daumengelenke weiter
aufzuklären, nicht zur ergänzenden Sachaufklärung gedrängt zu fühlen. Der Senat hat den
medizinischen Sachverhalt umfassend aufgeklärt. Der Einholung anderer als
medizinischer, insbesondere physiotherapeutischer/ergonomischer Gutachten bedurfte es
nicht. Maßgeblich für den Vollbeweis des durch die BK-Beschreibung umrissenen
Erkrankungsbildes sind die zu erhebenden klinischen, röntgenologischen und
labortechnischen medizinischen Tatsachen unter Berücksichtigung des Standes der
medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnisse.
Die beratungsärztliche Stellungnahme des Dr. H vom 20.02.2008 unterfällt nicht der
Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) vom 05.02.2008, B 2 U 8/07 R. Es handelt
sich bei dieser beratungsärztlichen Stellungnahme nicht um ein Gutachten im Sinne der
Regelung des § 200 Abs. 2 SGB VII. Eine eigenständige Beurteilung des Sachverhalts gibt
Dr. H nicht ab. Seine Ausführungen beziehen sich lediglich auf das Gutachten des Dr. A1
vom 20.11.2007. Es geht dabei, ebensowenig wie bei seinen beratungsärztlichen
Stellungnahmen im Laufe dieses Verfahrens vom 10.12.2003 und 08.02.2006 um die
umfassende wissenschaftliche Bearbeitung der relevanten fachlichen Fragenstellung nach
dem Erkrankungsbild im Sinne der BK Nr. 2103, sondern um eine Auseinandersetzung mit
dem Gutachten des Dr. A1 vom 20.11.2007, insbesondere im Hinblick auf dessen
Schlüssigkeit und Beurteilungsgrundlage.
Die Entscheidung zur Tragung der außergerichtlichen Kosten beruht auf § 193 SGG.
Die Entscheidung über die Auferlegung von Verschuldenskosten beruht auf § 192 Abs. 1
Satz 1 Nr. 2 SGG. Der Kläger hat den Rechtsstreit ohne nachvollziehbare Begründung
fortgeführt, obwohl ihm vom Vorsitzenden im Termin am 29.01.2009 die Mißbräuchlichkeit
der Rechtsverfolgung dargelegt worden und er auf die Möglichkeit der Kostenauferlegung
bei Fortführung des Rechtsstreits hingewiesen worden ist. Wer ein Verfahren, dessen
Aussichtslosigkeit ihm im Einzelnen dargelegt worden ist, ohne nachvollziehbare
Begründung fortführt, nimmt das Gericht missbräuchlich in Anspruch. Der Senat hat die
Höhe der zu erstattenden Kosten nach dem gesetzlichen Mindestbetrag bemessen (§ 192
34
Abs. 1 Satz 3 und § 184 Abs. 2 SGG).
Gründe, die Revision zuzulassen, bestehen nicht (§ 160 Abs. 2 SGG). Die Rechtssache hat
keine grundsätzliche Bedeutung. Maßgeblich für die Entscheidung sind die tatsächlichen
Umstände des Einzelfalls.