Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 31.03.2008

LSG NRW: verwertung, vermietung, einfamilienhaus, beleihung, eigentümer, bestreitung, beschwerdeschrift, lebenshaltungskosten, eingliederung, notlage

Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss vom 31.03.2008 (rechtskräftig)
Sozialgericht Köln S 14 AS 138/07 ER
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen L 19 B 59/08 AS ER
Die Beschwerde des Antragsstellers gegen den Beschluss des Sozialgerichts Köln vom 24.01.2008 wird
zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Der Antragssteller begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von Leistungen nach dem
Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für den Zeitraum ab dem 11.07.2007.
Die zulässige Beschwerde, der das Sozialgericht nicht abgeholfen hat (Beschluss vom11.03.2008), ist unbegründet.
Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung nach § 86 Abs. 2 Satz 2
Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Weder sind ein Anordnungsanspruch (i.S. eines materiell-rechtlichen
Anspruches auf die begehrte Leistung) noch ein Anordnungsgrund (i.S. einer nicht anders als durch gerichtliches
Einschreiten abzuwendende Notlage) glaubhaft gemacht.
Der Antragssteller ist kein Leistungsberechtigter i.S.d. § 7 Abs. 1 SGB II, da er nicht hilfebedürftig i.S.v. § 7 Abs. 1
Nr. 3 SGB II i.V.m. §§ 9,12 SGB II ist. Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt und seine Eingliederung in Arbeit
nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht 1. durch die Aufnahme einer zumutbaren
Arbeit, 2. aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und 3. die erforderliche Hilfe nicht
von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält (§ 9 Abs. 1 SGB II).
Nach Aktenlage verfügt der Antragsteller über ein i.S.d. § 12 SGB II verwertbares Vermögen, durch dessen
Verwertung er in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt ab Antragsstellung bei Gericht am 17.12.2007 und danach zu
bestreiten. Durch den Verkauf eines Sparkassenbriefes am 25.09.2007 erzielte der Antragsteller einen Betrag von
38.979,45 EUR. Abzüglich eines Freibetrags nach § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 4 SGB II in Höhe von 9.600 EUR (59
x 150 EUR = 8.850 EUR + 750 EUR) verfügt der Antragsteller über ein i.S.d. § 12 Abs. 1 zu berücksichtigendes
Vermögen in Höhe von ca. 29.000 EUR, mit dem er seinen Lebensunterhalt bestreiten konnte bzw. kann. Denn der
Antragsteller hat nicht glaubhaft dargelegt, dass er dieses Barvermögen vor der Antragsstellung bei Gericht am
17.12.2007 verbraucht hat. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, dass er den Geldbetrag für die Bildung von
Rücklagen für GKV, Strom, Wasser, Telefon, Lebensunterhalt und Versicherungen benötige, stellen diese keine nach
§ 12 SGB II absetzbaren Beträge dar. Denn es handelt sich um Lebenshaltungskosten, die im Falle der
Hilfebedürftigkeit durch die Leistungen nach dem SGB II abgedeckt werden. Ebenfalls hat der Antragsteller nicht
belegt, dass das Barvermögen zum Zeitpunkt der Antragsstellung am 17.12.2007 oder danach infolge der
Rückzahlung von Schulden in Höhe von ca. 25.000 EUR verbraucht gewesen ist. Er hat schon nicht glaubhaft
gemacht, dass Schulden in entsprechender Höhe existierten.
Des weiteren ist der Antragsteller Eigentümer eines Einfamilienhauses mit 130 qm. Das Einfamilienhaus stellt ein
verwertbares Vermögen dar, da es sich aufgrund seiner Größe nicht um eine selbst genutztes Hausgrundstück von
angemessener Größe i.S.v. § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II handelt (vgl. BSG, Urteile vom 16.05.2007, B 11b AS 37/06 R
und vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R, wonach bei einer Belegung eines Hauses mit bis zu zwei Personen eine Größe
von mehr als 90 qm unangemessen ist). Tatsächliche oder rechtliche Hinderungsgründe, die einer Verwertung des
Einfamilienhauses durch einen Verkauf, falls eine Vermietung eines Teils des Einfamilienhauses oder eine Beleihung
nicht möglich sind, entgegenstehen, sind nicht ersichtlich und werden auch nicht vom Antragsteller vorgetragen.
Einem Antragsteller ist zuzumuten, zunächst sein verwertbares Vermögen, einschließlich seines (ererbten)
Immobilienbesitzes, zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu verwerten, bevor er die steuerfinanzierten Leistungen
nach dem SGB II in Anspruch nimmt.
Hinsichtlich des Begehrens des Antragsstellers auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von
Leistungen nach dem SGB II für den Zeitraum vor dem 17.12.2007 besteht kein Anordnungsgrund. Insoweit nimmt der
Senat auf die Ausführungen des Sozialgerichts Bezug (§ 142 Abs. 2 S. 2 SGG).
Soweit sich der Antragsteller in der Beschwerdeschrift gegen die von der Antragsgegnerin geltend gemachte
Erstattungsforderung wendet, ist dieses Begehren unzulässig. Denn es ist nicht Gegenstand des erstinstanzlichen
Antragsverfahren gewesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG)