Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 03.04.2008

LSG NRW: arzneimittel, krankenversicherung, stationäre behandlung, verfassungskonforme auslegung, medikament, epilepsie, versorgung, hersteller, verfügung, gefährdung

Landessozialgericht NRW, L 5 KR 115/07
Datum:
03.04.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
5. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 5 KR 115/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 4 KR 59/06
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 20.07.2007 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im
Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand:
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Die Klägerin begehrt Kostenerstattung und Kostenübernahme für das Fertigarzneimittel
Maliasin.
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Die 1959 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gegen das Risiko Krankheit
versichert. Von ihrem Wahlrecht nach § 13 Abs. 2 des Fünften Buchs des
Sozialgesetzbuches (SGB V) hat sie keinen Gebrauch gemacht. Die Klägerin leidet auf
nervenärztlichem Fachgebiet unter Epilepsie, Angstzuständen sowie Depressionen. Die
bei ihr vorhandene Epilepsie wurde seit etwa 1978 mit dem Arzneimittel Maliasin
behandelt. Die fiktive Zulassung für Maliasin endete zum 31.12.2004, nachdem der
Hersteller - die Firma BC-Biochemie - einen Antrag auf Verlängerung der bestehenden
Fiktivzulassung (§ 105 Arzneimittelgesetz (AMG)) zurückgenommen hatte. Der
Hersteller teilte der Ärzteschaft mit, dass der Vertrieb von Maliasin eingestellt werde und
die Firma in einigen Monaten nicht mehr lieferfähig sei. Die betroffenen Patienten sollten
unter sorgfältiger fachärztlicher Kontrolle umgehend auf andere Medikamente umgestellt
werden. Eine Zulassung für Maliasin besteht gegenwärtig in Österreich und in der
Schweiz. Die Versorgung von Patienten ist über den Einzelimport nach Maßgabe des §
73 Abs. 3 AMG möglich. Die Klägerin hat sich Maliasin nach Beendigung der
Fiktivzulassung auf Privatrezept verordnen lassen.
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Am 08.07.2005 beantragte die Klägerin die Kostenübernahme für eine weitere
Versorgung mit Maliasin. In einem beigefügten Attest des Nervenarztes Dr. T vom
31.05.2005 führte dieser aus, dass die Klägerin unter der Medikation mit Maliasin
anfallsfrei geblieben sei und er eine Fortführung der Medikation als sinnvoll erachte. Die
Nervenärztin X (Gesundheitsamt des Kreises Viersen) legte in einer Bescheinigung vom
21.06.2005 u.a. dar, dass bei der Klägerin erhebliche Ängste in Zusammenhang mit der
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Neueinstellung aufgetreten seien und eine solche eine erhebliche Belastung darstelle.
In einer von der Beklagten veranlassten und nach Aktenlage verfassten Stellungnahme
vom 25.07.2005 führte Dr. U vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK)
u.a. aus, dass mit Blick auf die epileptische Erkrankung der Klägerin in Deutschland
zugelassene alternative Antiepileptika zur Verfügung stünden. Die mit der Umstellung
der vorhandenen Medikation verbundenen Bedenken seien durchaus nachvollziehbar.
Eine Ausnahmeregelung lasse sich damit aber nicht begründen. Es sei im Einzelfall
nicht belegt, dass eine Medikamentenumstellung unmöglich oder unzumutbar sei.
Zunächst sei zu prüfen, inwiefern grundsätzlich die Fortführung einer antiepileptischen
Behandlung notwendig sei und - falls dies zu bejahen sei - welche
Umstellungsversuche in der Vergangenheit erfolgt seien. Dabei seien Angaben zu den
eingesetzten Arzneimitteln und möglichen Nebenwirkungen zu machen. Sofern
ambulante Umstellungsversuche misslängen, komme im Einzelfall auch die stationäre
Behandlung in Betracht. Im Falle grundsätzlicher Bedenken der behandelnden Ärzte sei
die Vorstellung in einem entsprechenden Schwerpunktkrankenhaus mit dem Ziel der
medikamentösen Neueinstellung sinnvoll.
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Auf eine Anfrage der Beklagten an den Allgemeinmediziner Dr. G teilte dieser unter dem
16.08.2005 mit, dass er nicht in die unmittelbare antikonvulsive Therapie eingebunden
sei und Umstellungsversuche nicht vorgenommen habe. Die Klägerin führte in einem
Schreiben vom 30.08.2005 u.a. aus, dass Dr. T die an ihn gerichtete Anfrage der
Beklagten nicht beantworten werde, da er aus der Vergangenheit keinerlei ärztliche
Unterlagen habe. Bei dem - zwischenzeitlich verstorbenen - Nervenarzt Dr. Q seien
verschiedene Medikamente erprobt worden. Die mit dem Anfallsleiden verbundenen
medizinischen Schwierigkeiten habe man aber erst im Jahr 1978 mit dem Medikament
Maliasin bewältigen können.
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Die Beklagte lehnte den Kostenübernahmeantrag ab und führte aus, dass nach einer
Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) eine Kostenübernahme für lediglich im
Ausland zugelassene Arzneimittel durch die gesetzliche Krankenversicherung nur dann
möglich sei, wenn die zu behandelnde Erkrankung so selten sei, dass eine
systematische Erforschung ausscheide und keine Behandlungsalternative zur
Verfügung stehe. Da es sich bei einer Epilepsie nicht um eine besonders seltene
Erkrankung handele und auch andere Arzneimittel als Alternative zur Verfügung
stünden, sei eine Kostenübernahme des Arzneimittels Maliasin nicht möglich (Bescheid
vom 21.09.2005).
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Ihren Widerspruch begründete die Klägerin mit einem Attest des Dr. G vom 29.09.2005.
Dr. G teilte mit, dass die Klägerin ihm berichtet habe, dass sie bei medikamentösen
Umstellungsversuchen immer wieder kollabiert und für 30 Minuten bewusstlos gewesen
sei. Anfallsfreiheit sei ausschließlich mit dem Arzneimittel Maliasin zu erzielen
gewesen. Ihm erscheine der Widerspruch der Klägerin als begründet.
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Den Widerspruch wies die Beklagte zurück und stützte sich dabei sowohl auf die bereits
in dem angefochtenen Bescheid zitierte Rechtsprechung des BSG als auch auf den
Inhalt der Stellungnahme des Dr. U vom 25.07.2005 (Widerspruchsbescheid vom
20.03.2006).
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Mit der am 18.04.2006 erhobenen Klage hat die Klägerin im Wesentlichen geltend
gemacht, dass Dr. Q nach Erprobung verschiedenster Arzneimittel erst mit dem
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Medikament Maliasin Beschwerdefreiheit habe erzielen können. Eine Umstellung auf
ein anderes Medikament würde eine Gefährdung dieses Therapieerfolgs herbeiführen
und unvorher-sehbare, möglicherweise sogar lebensbedrohliche Folgen nach sich
ziehen. Diese bereits jetzt absehbaren Folgen könnten durch die Erteilung einer
Kostenübernahmeerklärung für die Beschaffung von Maliasin vermieden werden.
Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 21.09.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 20.03.2006 zu verurteilen, die Kosten für die Versorgung
mit dem Arzneimittel Maliasin ab 01.01.2005 zu erstatten und für die Zukunft hin zu
übernehmen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide gestützt und ferner zu
bedenken gegeben, dass der Hersteller vor der Marktentfernung des Arzneimittels
Maliasin eine ausreichende Vorlaufzeit zur Umstellung auf andere Medikationen
eingeräumt habe. Ein Umstellungsversuch sei bei der Klägerin jedoch offensichtlich
nicht durchgeführt worden.
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Während des Klageverfahrens hat die Klägerin der Beklagten ein Attest des Dr. G vom
01.06.2006 übersandt, in dem dieser mitgeteilt hat, dass eine wirkstoffidentische
Alternative zu dem Medikament Maliasin zur Zeit in Deutschland nicht verfügbar sei.
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In einem vom Sozialgericht eingeholten Befundbericht hat die Nervenärztin X unter dem
25.07.2006 ausgeführt, dass sie die Klägerin wiederholt untersucht, jedoch als für das
Gesundheitsamt tätige Ärztin keine Behandlung durchgeführt habe. Im
Beobachtungszeitraum habe allerdings Anfallsfreiheit vorgelegen, wenngleich die
psychische Situation im Vordergrund gestanden habe. Die Anfallsfreiheit sei von der
Klägerin auf das Arzneimittel Maliasin zurückgeführt worden.
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Der Allgemeinmediziner Dr. G hat in einem Befundbericht vom 14.08.2006 mitgeteilt,
dass die Klägerin ihm berichtet habe, dass sie seit 1978 erfolgreich mit dem
Medikament Maliasin eingestellt sei. Sie habe ferner angegeben, dass
Behandlungsversuche mit anderen Medikamenten wirkungslos gewesen seien oder sie
diese nicht vertragen habe. Zum Behandlungserfolg könne er keine Angaben machen,
da die Behandlung fachärztlich von den Nervenärzten Dr. O und später Dr. T
durchgeführt und kontrolliert worden sei. Fragen der Eignung anderer
Behandlungsmethoden könne er nicht beantworten, weil die Beantwortung dieser
Fragen in den Zuständigkeitsbereich der Fachärzte für Neurologie falle und seine
Kompetenzen als Allgemeinmediziner überschreite. Soweit ihm bekannt sei, sei bislang
von einer Umstellung auf ein anderes Medikament abgesehen worden, da die Klägerin
stets glaubhaft versichert habe, dass sämtliche vorherigen Behandlungsversuche mit
anderen Antiepileptika erfolglos gewesen seien und es unter diesen Behandlungen
erneut zu Krampfanfällen gekommen sei.
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Der Nervenarzt Dr. T, bei dem sich die Klägerin seit dem 27.02.2004 in neurologisch-
psychiatrischer Behandlung befindet, hat in einem vom Sozialgericht veranlassten
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Befundbericht vom 25.10.2006 ausgeführt, dass bislang eine Medikation mit dem
Arzneimittel Maliasin durchgeführt worden und die Klägerin unter dieser Medikation
anfallsfrei geblieben sei. Als Behandlungsmethoden seien andere, auf dem deutschen
Markt zugelassene Antiepileptika geeignet. Von der Anwendung sei jedoch aus
persönlichen Gründen der Klägerin abgesehen worden. Aus neurologischer Sicht
erscheine die Medikation mit anderen Arzneimitteln als Alternative möglich. Prinzipiell
bestehe die Gefahr von epileptischen Anfällen in der Umstellungsphase. Von einer
Umstellung sei bislang abgesehen worden, da die Klägerin keine andere Medikation
akzeptiere.
In einem von der Klägerin zu den Akten gereichten Attest vom 06.02.2007 hat Dr. T
ergänzend ausgeführt, dass weitere modernere Antiepileptika im Laufe der Jahre auf
den Markt gelangt seien, die Klägerin jedoch neue Anfälle fürchte. Die Klägerin sei
stabil eingestellt; die Umstellung auf ein anderes Antikonvulsivum biete nicht die
Gewähr, dass dieses auch helfe. Unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten wäre eine
solche Umstellung auch teurer.
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Mit Urteil vom 20.07.2007 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen. Es hat im
Wesentlichen ausgeführt, dass der Kostenerstattungsanspruch für die Zeit bis zum
21.09.2005 (Erlass des angefochtenen Bescheides) bereits daran scheitere, dass die
Klägerin die Entscheidung der Beklagten nicht abgewartet, sondern sich das
Arzneimittel vorab beschafft und mithin den erforderlichen Beschaffungsweg nicht
eingehalten habe. Für den Zeitraum vom 22.09.2005 bis zum Entscheidungszeitpunkt
komme ein Kostenerstattungsanspruch deshalb nicht in Betracht, weil die Klägerin nicht
nachgewiesen habe, dass ihr bislang tatsächlich Kosten entstanden seien.
Entsprechende Rechnungen habe die Klägerin bis zur Entscheidung nicht vorgelegt.
Abgesehen davon sei die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Beklagte nicht
rechtswidrig. Denn die Klägerin habe weder für die Vergangenheit noch für die Zukunft
einen Sachleistungsanspruch, da das Arzneimittel weder in Deutschland zugelassen
sei noch eine für sämtliche Mitgliedsstaaten der EU geltende Zulassung bestehe. Ein
Sachleistungsanspruch komme auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung
des Bundessozialgerichts zum sog. "Off-Label-Use" oder zu den sog. "Seltenheitsfällen"
in Betracht. Einen Leistungsanspruch könne die Klägerin schließlich auch nicht aus der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur verfassungskonformen
erweiternden Auslegung des Leistungsanspruchs zur Arzneimittelversorgung in der
gesetzlichen Krankenversicherung herleiten.
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Gegen das ihr am 27.08.2007 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.09.2007
Berufung erhoben. Sie hält daran fest, dass das Arzneimittel Maliasin bei ihr mit größtem
und bestem Erfolg angewandt worden und es seitdem zu einer Stabilisierung ihres
Gesundheitszustandes gekommen sei. Durch die Versagung der Kostenübernahme sei
sie nicht nur beunruhigt, sondern leide in höchstem Maße unter Angstzuständen.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Duisburg vom 20.07.2007 zu ändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 21.09.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 20.03.2006 zu verurteilen,
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1. ihr 2.076,44 Euro zu erstatten,
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2. sie künftig mit dem Arzneimittel Maliasin nach jeweiliger ärztlicher Verordnung zu
versorgen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt sowohl das angefochtene Urteil als auch ihre
Verwaltungsentscheidungen.
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In einem vom Senat eingeholten Befund- und Behandlungsbericht vom 29.11.2007 hat
der Nervenarzt Dr. O, bei dem sich die Klägerin von 1982 bis zum 05.02.2004 in
Behandlung befunden hat, u.a. ausgeführt, dass sich die Klägerin unter der Behandlung
mit Maliasin anfallsfrei gezeigt habe. Die von ihr berichteten Entäußerungen hätten nicht
immer cerebralen Anfällen zugeordnet werden können, da die depressive Symptomatik
und die Angststörung immer mehr in den Vordergrund getreten seien. Dies habe zur
Einleitung einer psychologischen Psychotherapie ab Herbst 1997 geführt. In der Folge
sei das psychopathologische Bild weiter durch Angst und Depressionen geprägt
gewesen, so dass ab Sommer 2003 eine erneute psychologische Psychotherapie
durchgeführt worden sei. Den Unterlagen aus 1982 lasse sich nicht entnehmen, ob und
eventuell mit welchen Medikamenten die Klägerin vor der Einstellung auf Maliasin durch
den Nervenarzt Dr. Q behandelt worden sei.
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Der Arzt für Allgemeinmedizin Dr. G hat in einem von der Klägerin zu den Akten
gereichten Attest vom 07.01.2008 u.a. ausgeführt, dass das Risiko einer Gefährdung der
Klägerin unter Inkaufnahme weiterer Grand-mal-Anfälle aus ärztlicher Sicht nicht zu
vertreten sei.
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Weiterer Einzelheiten wegen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichts- und
der beigezogenen Verwaltungsakte der Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu Recht
abgewiesen. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung eines
Betrages von 2.076,44 Euro, den sie für die Beschaffung des Arzneimittels Maliasin
aufgewandt hat. Auch ein Anspruch auf künftige Versorgung mit dem Medikament
besteht nicht.
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Nachdem sich die Klägerin die begehrte Leistung selbst beschafft hat, bestimmt sich der
geltend gemachte Anspruch auf Kostenerstattung - der Antrag zu 1) - nach § 13 Abs. 3
Satz 1 Alternative 2 SGB V. Hat danach die Krankenkasse eine Leistung zu Unrecht
abgelehnt und sind dadurch Versicherten für die selbstbeschaffte Leistung Kosten
entstanden, sind diese von der Krankenkasse in der entstandenen Höhe zu erstatten,
soweit die Leistung notwendig war. Der Kostenerstattungsanspruch setzt voraus, dass
die selbstbeschaffte Leistung zu den Leistungen gehört, welche die Krankenkassen
allgemein in Natur als Sach- oder Dienstleistung zu erbringen haben (vgl. nur
Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 02.11.2007 - Az.: B 1 KR 11/07 R, Juris, m.w.N).
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Soweit sich der Antrag zu 1) auf die Zeit vom 01.01.2005 bis zur Bekanntgabe des die
Kostenübernahme ablehnenden Bescheides vom 21.09.2005 bezieht, ist er bereits
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deshalb nicht begründet, weil der angefochtene Bescheid insoweit für die Entstehung
von Kosten nicht ursächlich war. An dem erforderlichen Ursachenzusammenhang
zwischen Ablehnung und Kostenlast des Versicherten fehlt es nämlich, wenn die
Krankenkasse vor Inanspruchnahme von Leistungen mit dem Leistungsbegehren nicht
befasst worden ist. Die Klägerin hat sich Maliasin bereits nach Beendigung der
Fiktivzulassung beschafft, ohne vorab die Kostenübernahme zu beantragen und die
Entscheidung der Beklagten abzuwarten. Angesichts des Umstandes, dass die
Ärzteschaft durch den Hersteller zeitig über das Ende der Fiktivzulassung von Maliasin
unterrichtet worden ist, bestehen für das Vorliegen einer unaufschiebbaren Leistung
i.S.d. § 13 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1 SGB V keine durchgreifenden Anhaltspunkte.
Auch im Übrigen - die Zeit ab Bekanntgabe des angefochtenen Bescheides betreffend -
besteht kein Anspruch auf Kostenerstattung, da Maliasin nicht zu den Leistungen gehört,
die Krankenkassen ihren Versicherten als Sachleistung zu erbringen haben. Maliasin ist
als Fertigarzneimittel weder in Deutschland noch EU-weit zugelassen (vgl. § 21 Abs. 1
AMG). Arzneimittelrechtliche Zulassungen bestehen lediglich in Österreich und in der
Schweiz. Fertigarzneimittel sind mangels Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit (§§ 2
Abs. 1 Satz 1, 12 Abs. 1 SGB V) nicht von der Leistungspflicht der gesetzlichen
Krankenversicherung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 3, § 31 Abs. 1 Satz 1 umfasst,
wenn ihnen die erforderliche arzneimittelrechtliche Zulassung fehlt (vgl. nur BSG, Urteil
vom 27.03.2007 - Az.: B 1 KR 30/06 R -, m.w.N. - sozialgerichtsbarkeit.de).
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Auch die in Österreich und der Schweiz bestehenden Zulassungen führen nicht zu einer
Verordnungsfähigkeit zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung. Denn
Arzneimittelzulassungen im Ausland entfalten nicht zugleich auch entsprechende
Rechtswirkungen für Deutschland. Weder das deutsche Recht noch das Europarecht
sehen eine derartige Erweiterung der Rechtswirkungen der nur von nationalen
Behörden erteilten Zulassungen ohne ein entsprechendes vom Hersteller eingeleitetes
und positiv beschiedenes Antragsverfahren vor (BSG, Urteil vom 27.03.2007, a.a.O.).
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Das Sozialgericht hat zutreffend entschieden, dass eine Leistungspflicht der Beklagten
auch unter dem Gesichtspunkt des sog. "Off-Label-Use" ausscheidet. Voraussetzung für
die Anwendung der genannten Grundsätze ist u.a., dass überhaupt eine Zulassung des
streitigen Arzneimittels in der Bundesrepublik oder EU-weit besteht. Daran fehlt es
jedoch hier.
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Eine Verordnungsfähigkeit von Maliasin kommt auch nicht unter dem Gesichtspunkt des
sog. "Seltenheitsfalles" in Betracht. Maßnahmen zur Behandlung einer Krankheit, die so
selten auftritt, dass ihre systematische Erforschung praktisch ausscheidet, sind vom
Leistungsumfang der gesetzlichen Krankenversicherung nicht allein deshalb
ausgeschlossen, weil der Gemeinsame Bundesausschuss dafür keine Empfehlung
abgegeben hat oder weil das dabei verwendete Arzneimittel nicht in Deutschland oder
EU-weit zugelassen ist und daher im Einzelfall eine Beschaffung aus dem Ausland
erforderlich ist (BSG, Urteil vom 19.10.2004 - Az.: B 1 KR 27/02 KR, BSGE 93, 236 ff. -
Visudyne). Bei einer Epilepsie handelt es sich jedoch nicht um eine seltene Erkrankung
i.S.d. vorbezeichneten Rechtsprechung. Das Sozialgericht hat zutreffend dargelegt,
dass dies schon daraus folgt, dass grundsätzlich zahlreiche zugelassene Arzneimittel
zur Behandlung einer Epilepsie zur Verfügung stehen.
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Ein für die Klägerin günstiges Ergebnis ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung
der Ausführungen des BVerfG in dem Beschluss vom 06.12.2005 (- Az.: 1 BvR 347/98 -,
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Juris). Danach besteht die Möglichkeit, unter verfassungskonformer Auslegung
derjenigen Regelungen des SGB V, die einem verfassungsrechtlich begründeten
Anspruch auf Arzneimittelversorgung entgegenstehen, zu einer Verordnungsfähigkeit zu
gelangen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass eine lebensbedrohliche oder
regelmäßig tödlich verlaufende oder eine zumindest wertungsmäßig damit
vergleichbare Erkrankung vorliegt, eine andere Therapie nicht verfügbar ist
(Alternativlosigkeit der konkreten Behandlung) und eine auf Indizien gestützte, nicht
ganz entfernt liegende Aussicht auf Heilung oder wenigstens auf eine spürbare positive
Einwirkung auf den Krankheitsverlauf besteht. Nicht erforderlich ist, dass bereits das
Stadium einer akuten Lebensgefahr erreicht ist. Eine Krankheit ist vielmehr auch dann
als regelmäßig tödlich zu qualifizieren, wenn sie "erst" in einigen Jahren zum Tod des
Betroffenen führt (BVerfG, Beschluss vom 06.02.2007 - Az.: 1 BvR 3101/06 -, Juris).
Ausreichend für den Anspruch auf Leistungen außerhalb des Leistungskatalogs der
gesetzlichen Krankenversicherung ist demgegenüber nicht, dass sich die Gefahr eines
tödlichen Krankheitsverlaufs erst in ganz ferner, noch nicht genau absehbarer Zeit zu
realisieren droht (BSG, Urteil vom 27.03.2007, a.a.O.).
Auch wenn man davon ausginge, dass die Epilepsie der Klägerin unter
Berücksichtigung der damit verbundenen Anfallsneigung eine lebensbedrohliche
Erkrankung darstellte, wären die Voraussetzungen für eine verfassungskonforme
Auslegung der Leistungsvorschriften des SGB V nicht gegeben. Zu berücksichtigen ist
nämlich, dass das Arzneimittel Maliasin grundsätzlich durch andere Medikamente
ersetzt werden kann und der Klägerin ein Umstellungsversuch zuzumuten ist. Denn der
die Klägerin gegenwärtig behandelnde Nervenarzt Dr. T hat in dem Befundbericht vom
25.10.2006 bestätigt, dass andere in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene
Antiepileptika zur Behandlung der Klägerin geeignet seien und dass er eine Umstellung
bisher nur aus persönlichen Gründen der Klägerin nicht durchgeführt habe. Zwar hat Dr.
T außerdem ausgeführt, dass in der Umstellungsphase die Gefahr von Anfällen
bestehe. Mit Blick auf ein etwaiges Scheitern ambulanter Umstellungsversuche hat
jedoch Dr. U in seiner Stellungnahme vom 25.07.2005 nachvollziehbar dargelegt, dass
im Einzelfall auch eine stationär durchzuführende medikamentöse Neueinstellung in
Betracht komme. Soweit Dr. G in seinem Bericht vom 07.01.2008 nunmehr attestiert,
dass das Risiko einer Gefährdung der Klägerin durch die Inkaufnahme erneuter Grand-
mal-Anfälle aus ärztlicher Sicht nicht zu vertreten sei, vermag der Senat dem nicht zu
folgen. Zu berücksichtigen ist nämlich, dass Dr. G noch in seiner Stellungnahme vom
16.08.2005 gegenüber der Beklagten mitgeteilt hat, dass er nicht in die unmittelbare
antikonvulsive Therapie der Klägerin eingebunden sei. In seinem Befundbericht vom
14.08.2006 hat er überdies die Frage des Sozialgerichts nach weiteren geeigneten
Behandlungsmaßnahmen damit beantwortet, dass die Beantwortung dieser Frage seine
Kompetenzen als Allgemeinmediziner überschreite. Angesichts dessen misst der Senat
den Ausführungen des Dr. T einen höheren Beweiswert bei. Soweit
Umstellungsversuche für die Klägerin (verständlicherweise) angstbesetzt sind, ist dem
ggf. mit den Mitteln der Psychotherapie zu begegnen.
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Da die Versorgung mit dem Arzneimittel Maliasin nicht den zu den Leistungen gehört,
die die gesetzlichen Krankenkassen ihren Versicherten gegenüber als Sachleistung zu
erbringen hat, ist auch der Antrag zu 2) unbegründet.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die hierfür erforderlichen
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Voraussetzungen nicht erfüllt sind (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 und 2 SGG).