Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2006

LSG NRW (diabetes mellitus, ernährung, sgg, antragsteller, stand, vorübergehend, falle, beschwerde, einkauf, gesundheitszustand)

Landessozialgericht NRW, L 20 B 286/06 AS ER
Datum:
20.12.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 286/06 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 21 AS 150/06 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Aachen vom 13.10.2006 wird zurückgewiesen. Kosten
sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 23.10.2006, der das Sozialgericht
nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 25.10.2006), ist unbegründet.
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Das Sozialgericht hat es zu Recht abgelehnt, die Antragsgegnerin im Wege der
einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller höhere Leistungen nach §
21 Abs. 5 SGB II unter Berücksichtigung eines monatlichen Mehrbedarfs für
kostenaufwändige Ernährung zu gewähren.
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Die Voraussetzungen für den Erlass der begehrten Regelungsanordnung gemäß § 86 b
Abs. 2 S. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) liegen nicht vor. Bereits ein
Anordnungsanspruch ist zweifelhaft. Es wird dem Hauptsacheverfahren vorbehalten
bleiben müssen zu klären, ob im Rahmen der Überprüfung der
Anspruchsvoraussetzungen der Zuerkennung eines Mehrbedarfs für kostenaufwändige
Ernährung im Sinne des § 21 Abs. 5 SGB II weiterhin auf die " Empfehlungen des
Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge für die Gewährung von
Krankenkostzulagen in der Sozialhilfe", Stand 2. Auflage 1997, abzustellen ist, nach
denen auch im Falle des Antragstelles ein krankheitsbedingter Mehrbedarf zu bejahen
wäre, oder ob der "Begutachtungsleitfaden für den Mehrbedarf bei krankheitsbedingter
kostenaufwändiger Ernährung (Krankenkostzulage) gemäß § 23 Abs. 4 BSHG" des
Arbeitsausschusses der Sozialdezernenten Westfalen-Lippe des Landschaftsverbandes
Westfalen-Lippe, Stand Januar 2002, wonach u.a. die vom Antragsteller einzuhaltende
Ernährung bei Vorliegen einer Hyperlipidämie Mehrkosten verursachen soll (vgl. zum
Problemkreis etwa LSG NRW, Beschluss vom 24.07.2006 - L 19 B 51/00 AS; Beschluss
des Senats vom 23.06.2006 - L 20 B 109/06 AS zu Diabetes mellitus Typ Iia), aktuellere
medizinische Erkenntnisse berücksichtigt und daher der rechtlichen Überprüfung zu
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Grunde zu legen ist. Die von der Antragsgegnerin eingeholte amtsärztliche
Stellungnahme vom 25.09.2006 jedenfalls geht davon aus, dass beim Krankheitsbild
des Antragstellers die erforderliche Diät ohne erhöhte Kosten durchführbar sei. Insoweit
wird ggf. zum Gesundheitszustand des Antragstellers weiter zu ermitteln sein,
insbesondere aber zu der Frage, ob aussagekräftige aktuelle medizinische
Erkenntnisse die eine oder die andere Einschätzung stützen.
Der Senat hat bereits in der Vergangenheit darauf hingewiesen, dass die Empfehlungen
des Deutschen Vereins auf ältere medizinische Erhebungen zurückgehen und der
Überprüfung im Hinblick darauf bedürfen, ob nicht inzwischen durch Einkauf
entsprechender Produkte in Supermärkten zu vergleichbaren Preisen sowie durch eine
im Vergleich zum Stand der medizinischen Erkenntnis von vor einigen Jahren
geänderte Ernährung bei Hyperlipidämie eine der Krankheit angemessene Ernährung
auch ohne Mehrkosten erfolgen kann.
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Dementsprechend hat der Senat bereits mit Beschlüssen vom 20.01.2006 - L 20 (9 B)
34/05 SO ER sowie vom 21.03.2006 - L 20 B 58/05 SO ER entschieden, im Falle einer
Hyperlipidämie sei es eher wahrscheinlich, dass die Einhaltung einer
krankheitsangemessenen Kostform nicht zu Mehrkosten für Ernährung führe.
Gesichtspunkte, die eine Abweichung von dieser Rechtsprechung des Senats im
vorliegenden Fall nahelegten, sind nicht ersichtlich.
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Zur Überzeugung des Senats ist es dem Antragsteller deshalb zuzumuten, insoweit die -
im vorliegenden Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nicht mögliche
- genauere Klärung im Hauptsacheverfahren abzuwarten und solange, den Mehrbedarf
unterstellt, diesen vorübergehend aus den Regelleistungen zu finanzieren, zumal
Darlegungen zum konkreten Kostenaufwand und einer ggf. auch vorübergehend nicht
zumutbaren finanziellen Belastung derzeit fehlen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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