Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 24.10.2007

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Landessozialgericht NRW, L 12 AL 127/06
Datum:
24.10.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 AL 127/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 32 (33,38) AL 73/05
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund
vom 14.06.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind
auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Umstritten ist die Höhe des dem Kläger zu zahlenden Insolvenzgeldes. Während der
Kläger eine Nachzahlung in Höhe von 1.537,33 EUR netto für die Zeit von November
2003 bis Januar 2004 verlangt, macht die Beklagte einen Erstattungsbetrag in Höhe von
276,48 EUR geltend.
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Der Kläger war in der Zeit vom 01.07.2003 bis 31.01.2004 als Stuckateur bei der Firma
C Bauunternehmung GmbH (C) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Kläger
wegen Ausfall seines Arbeitslohnes gekündigt. Auf den am 06.02.2004 gestellten
Antrag auf Gewährung von Insolvenzgeld bewilligte die Beklagte dem Kläger mit
Bescheid vom 12.02.2004 einen Vorschuss in Höhe von 2.900,00 EUR auf das zu
erwartende Insolvenzgeld. Am 11.03.2004 wurde der Insolvenzantrag von C mangels
Masse abgewiesen. Aus der im Juni 2004 von C ausgestellten Arbeitsbescheinigung
ergab sich, dass dem Kläger für die Monate November 2003 bis Januar 2004 noch ein
Nettoarbeitsentgelt in Höhe von insgesamt 2623,52 EUR zustand. Daraufhin bewilligte
die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 30.06.2004 endgültig Insolvenzgeld in Höhe
von 2.623,52 EUR und forderte von ihm den zu viel gewährten Betrag in Höhe 276,48
EUR zurück. Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 06.04.2005 mit der
Begründung als unbegründet zurückgewiesen, ein weitergehender Anspruch auf
Gewährung von Insolvenzgeld sei weder vom Arbeitgeber bescheinigt noch vom Kläger
nachgewiesen worden.
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Hiergegen hat der Kläger am 15.04.2005 Klage vor dem Sozialgericht Dortmund
erhoben. Zur Begründung hat er vorgetragen, er habe einen Anspruch auf die
Gewährung von Insolvenzgeld auf der Grundlage des Lohntarifvertrages für
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Stuckateure. Dieser sei allgemeinverbindlich. Jedenfalls habe C mit ihm vereinbart,
dass der Tarifvertrag für ihn gelten und er auf dieser Grundlage 40 Stunden in der
Woche entlohnt werden solle. C habe ihm zunächst einen niedrigeren Lohn gezahlt,
aber zugesagt, später eine Nachzahlung vorzunehmen. Der Kläger selbst hat den ihm
zustehenden Bruttolohn für die Zeit von November 2003 bis Januar 2004 mit 7.508,80
EUR beziffert.
Vor dem Sozialgericht hat der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 30.06.2004 in der Form des Widerspruchsbescheides vom
06.04.2005 abzuändern und die Beklagte zu verpflichten, ihm für die Monate November
2003 bis Januar 2004 Insolvenzgeld auf der Grundlage einer 40-Stunden-Woche nach
dem Lohntarifvertrag für Stuckateure zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte hat an ihrer im Widerspruchsverfahren vertretenen Rechtsauffassung
festgehalten und darauf hingewiesen, dass auch im gerichtlichen Verfahren ein dem
Kläger zustehender höherer Arbeitsentgeltanspruch für den maßgeblichen Zeitraum
nicht nachgewiesen worden sei.
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Das Sozialgericht hat die Akten des Arbeitsgerichtes Hagen - 4 Ca 63/04 - beigezogen
und Beweis erhoben durch Vernehmung des ehemaligen Arbeitgebers Waldemar C und
eines ehemaligen Arbeitskollegen des Klägers Herrn U P als Zeugen. Herr C hat
ausgesagt, der Kläger sei wie der bei ihm beschäftigte Zeuge P nach den bearbeiteten
Quadratmetern bezahlt worden. Eine Tariflohnabsprache sei nicht getroffen worden.
Herr P hat zu den mit dem Kläger getroffenen Vereinbarungen nichts aussagen können.
Er selbst habe mit Herrn C eine Vereinbarung über die Bezahlung nach bearbeiteten
Quadratmetern getroffen. Eine Stundenlohnvereinbarung sei nicht getroffen worden.
Wegen des genauen Inhaltes der Zeugenaussagen wird auf das Protokoll des
Sozialgerichts vom 14.06.2006 Bezug genommen.
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Mit Urteil vom 14.06.2006 hat das Sozialgericht die Klage abgewiesen und zur
Begründung wörtlich ausgeführt:
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"Der Bescheid vom 30.06.2004 in der Form des Widerspruchsbescheides vom
06.04.2005 ist rechtmäßig und beeinträchtigt den Kläger nicht in seinen rechtlich
geschützten Interessen. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, dass ihm ein höheres
Insolvenzgeld als 2.623,52 EUR gezahlt wird. Er hat der Beklagten vielmehr den Betrag
in Höhe von 276,48 EUR zu erstatten. Dem Kläger ist es nicht gelungen, nachzuweisen,
dass ihm für den Insolvenzgeldzeitraum ein höherer Arbeitsentgeltanspruch zustand.
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Arbeitnehmer haben Anspruch auf Insolvenzgeld, wenn sie im Inland beschäftigt waren
und bei Abweisung des Antrages auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels
Masse (Insolvenzereignis) für die vorausgehenden drei Monate des Arbeitsverhältnisses
noch Ansprüche auf Arbeitsentgelt haben, § 183 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGB III. Insolvenzgeld
wird in Höhe des Nettoarbeitsentgeltes geleistet, das sich ergibt, wenn das auf die
monatliche Beitragsbemessungsgrenze begrenzte Bruttoarbeitsentgelt um die
gesetzlichen Abzüge vermindert wird, § 185 Abs. 1 SGB III. Die Agentur für Arbeit kann
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einen Vorschuss auf das Insolvenzgeld erbringen, wenn die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Arbeitgebers beantragt ist. Dabei bestimmt
die Agentur für Arbeit die Höhe des Vorschusses nach pflichtgemäßen Ermessen. Der
Vorschuss ist auf das Insolvenzgeld anzurechnen. Er ist zu erstatten, sobald ein
Anspruch auf Insolvenzgeld nur geringerer Höhe zuerkannt wird, § 186 SGB III.
Vorliegend kann der Kläger für die Monate November 2003 bis November 2004
Insolvenzgeld verlangen, da sein Arbeitsverhältnis bei C zum 31.01.2004 endete und
der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen von C am
11.03.2004 mangels Masse abgewiesen wurde. Wie von der Beklagten zu Recht
angenommen, beläuft sich das dem Kläger zu gewährende Insolvenzgeld auf 2.623,52
EUR, da ihm laut der Arbeitsbescheinigung von C und den glaubhaften Angaben des
Zeugen C in der mündlichen Verhandlung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ende Januar 2004 für die Monate November 2003 bis Januar 2004 nur noch ein
Arbeitsentgeltanspruch in dieser Höhe zustand.
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Ein höherer Lohnanspruch des Klägers für die in Rede stehenden Monate ergibt sich
weder aus dem Tarifvertragsrecht noch aus einer individuellen Vereinbarung des
Klägers mit C.
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Festzustellen ist zunächst, dass der Lohntarifvertrag für Stuckateure nicht gemäß § 5
des Tarifvertragsgesetzes (TVG) für allgemeinverbindlich erklärt wurde. Für
allgemeinverbindlich erklärt wurde vom Bundeswirtschaftsminister lediglich der
Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom
04.07.2002/17.12.2003/14.12.2004/29.07.2005. Dieser enthält in § 5 eine Regelung zu
den Lohngruppen und der Fälligkeit des Lohnes, äußert sich jedoch nicht zur Höhe der
Löhne. Da der Lohntarifvertrag für Stuckateure selbst nicht für allgemeinverbindlich
erklärt wurde, gilt er nach § 4 Abs. 1 TVG nur für die Tarifgebundenen, die unter den
Geltungsbereich des Tarifvertrages fallen. Den Angaben der Beteiligten zufolge sind
jedoch weder der Kläger noch C derzeit Mitglied des entsprechenden Arbeitnehmer-
bzw. Arbeitgeberverbandes bzw. sind es je gewesen.
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Auch eine individuelle Vereinbarung dahingehend, dass der Lohnvertrag für
Stuckateure zwischen dem Kläger und C gelten sollte, konnte die Kammer vorliegend
nicht feststellen. Dem insoweit beweisbelasteten Kläger ist es nicht gelungen,
nachzuweisen, dass der Lohntarifvertrag für Stuckateure für sein Arbeitsverhältnis bei C
verbindlich sein sollte. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der einschlägige
Lohntarifvertrag nicht Gegenstand des Arbeitsvertrages mit dem Kläger geworden. Die
Zeugen C und P bekunden übereinstimmend glaubhaft, dass die geleistete Arbeit nach
Quadratmetern entlohnt werden sollte. Dabei sei im Rahmen der Gehaltsvereinbarung
auf die Lohntabelle des Lohntarifvertrages für Stuckateure nur Bezug genommen
worden, um zu verdeutlichen, dass es dem einzelnen Arbeitnehmer möglich gewesen
sei, einen übertariflichen Lohn zu erarbeiten. Während der Zeuge C dies unmittelbar für
die mit dem Kläger getroffene Abrede bekundet, bestätigt der Zeuge P die vorgenannte
Vorgehensweise für die mit ihm getroffene Übereinkunft. Diese Angaben der Zeugen
konnte jedenfalls die Behauptung des Klägers nicht bestätigen, dass der
Lohntarifvertrag für Stuckateure für sein Arbeitsverhältnis gelten sollte.
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Nach alledem steht dem Kläger kein Anspruch auf Gewährung eines höheren
Insolvenzgeldes als 2.623,52 EUR zu und ist er verpflichtet, den ihm zu viel gewährten
Betrag in Höhe von 276,48 EUR an die Beklagte zurückzuerstatten."
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Gegen dieses ihm am 18.07.2006 zugestellte Urteil richtet sich die am 18.08.2006
eingegangene Berufung des Klägers. Der Kläger hat zunächst seinen Klageantrag
gegenüber dem erstinstanzlichen Verfahren präzisiert. Diesbezüglich wird auf Bl. 90 -
92 der Gerichtsakte Bezug genommen. In der Sache selbst hält der Kläger das
erstinstanzliche Urteil nicht für zutreffend. Seiner Meinung nach sei der Lohntarifvertrag
für Stuckateure entgegen der Ansicht des Sozialgerichtes für allgemeinverbindlich
erklärt worden. Aber selbst wenn man einmal davon ausginge, dass es hier auf die
Beweislast dafür ankomme, ob der entsprechende Tarifvertrag zwischen den
Arbeitsvertragsparteien individuell vereinbart worden sei, so müsse hier die Beklagte
die Beweislast treffen. Der Kläger habe immer wieder bei seinem Arbeitgeber
vorgesprochen und gebeten, ihm einen schriftlichen Arbeitsvertrag mit den getroffenen
Vereinbarungen auszuhändigen. Diesem sei Herr C nicht nachgekommen. Gem. § 2
des Gesetzes über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen
Bedingungen (Nachweisgesetz - NachwG) habe der Arbeitgeber spätestens einen
Monat nach vereinbartem Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen
Vertragsbedingungen schriftlich niederzulegen. § 2 Nr. 6 NachwG verlange detaillierte
Angaben zur Zusammensetzung des Arbeitsentgelts, wobei neben der Grundvergütung
alle Zusatzentgelte wie Überstunden, Zuschläge, Zulageprämien, Provisionen usw.
niederzulegen seien. Die Nichterteilung des Nachweise habe zur Folge, dass eine
Umkehr der Beweislast zu Gunsten des Arbeitnehmers stattfinde, weil andernfalls der
Rechtsverstoß folgenlos bleibe. Der Kläger verweist auf eine Entscheidung des
Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 21.02.2003 - 10 SA 1683/02 -. Diese
Rechtsprechung habe auch Auswirkungen auf die Beklagte, die den Kläger nach dem
Willen des Gesetzgebers so zu stellen habe, als wenn er seine Ansprüche gegenüber
dem Arbeitgeber geltend gemacht habe.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 14.06.2006 zu ändern und die Beklagte
unter Aufhebung des Bescheides vom 30.06.2004 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 06.04.2005 zu verurteilen, ihm weitere 1.537,33 EUR
netto zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Die Beklagte hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Sie weist insbesondere darauf
hin, dass der Lohntarifvertrag für die Stuckateure nicht für allgemeinverbindlich erklärt
worden sei.
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Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der den Kläger betreffenden Verwaltungsakte der Beklagten Bezug
genommen. Diese Akten waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Der Senat folgt nach eigener Überprüfung
der Sach- und Rechtslage den Ausführungen im angefochtenen Urteil und sieht von
einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab § 153 Abs. 2
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Sozialgerichtsgesetz - SGG -).
Das Berufungsvorbringen gibt zu keinen anderen Beurteilung Anlass. Soweit der Kläger
rügt, der Tarifvertrag für das Stuckateurhandwerk sei entgegen den Ausführungen des
Sozialgerichts doch für allgemeinverbindlich erklärt worden, vermag der Senat dem
nicht zu folgen. Es handelt sich lediglich um eine Behauptung, die der Kläger -
insbesondere durch neuere Erkenntnisse seit Ergehen des sozialgerichtlichen Urteils -
nicht untermauern konnte. Der Senat stützt sich auf die Ausführungen auf Seite 5 oben
des angefochtenen Urteils und den Internetnachweis in der
Berufungsbegründungsschrift der Beklagten vom 28.12.2006.
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Der Hinweis auf das Urteil des LAG Niedersachsen vom 21.02.2003 (10 SA 1683/02)
trifft den vorliegenden Fall nicht. Der Senat folgt diesem Urteil uneingeschränkt, auch
bezüglich des Leitsatzes, der wie folgt lautet: "Gelingt dem Arbeitnehmer der Beweis
seiner Behauptung des Abschlusses einer bestimmten Entgeltvereinbarung nicht, ist
das Gericht aber auch nicht davon überzeugt, dass die Behauptung des Arbeitnehmers
unwahr ist, so geht in dieser Situation des non-liquet die Unmöglichkeit der
Tatsachenaufklärung zu Lasten des Arbeitgebers, wenn dieser entgegen § 2 NachwG
dem Arbeitnehmer keinen Nachweis der wesentlichen Vertragsbedingungen erteilt hat."
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Zum Einen ist zunächst festzustellen, dass das arbeitsgerichtliche Verfahren nicht
fortgeführt worden ist und weiterhin ruht. Zu einer Beweislastumkehr, wie in der
Streitsache des LAG Niedersachsen, ist es nicht gekommen. An ein rechtskräftiges
Urteil über die Höhe des zustehenden Arbeitsentgeltes wären die Beklagten und
erkennende Senat gebunden, auch wenn es aufgrund einer Beweislastregelung
getroffen worden ist, die so im sozialgerichtlichen Verfahren nicht existiert. Da der
Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären ist, muss im Rahmen des hiesigen Verfahrens
aufgeklärt werden, wie der arbeitsgerichtliche Prozess mutmaßlich ausgegangen wäre.
Dies hat das Sozialgericht in nicht zu beanstandender Form getan. Es hat alle
verfügbaren und benannten Zeugen gehört und ist zu der Überzeugung gelangt, dass
eben kein non-liquet vorliegt, sondern dass der Lohntarifvertrag für die Stuckateure eben
nicht arbeitsvertraglich vereinbart worden ist. Vielmehr war eine Entlohnung nach
Quadratmetern vereinbart. Damit unterscheidet sich der hier zu entscheidende Fall dem
des LAG Niedersachsen. Die Behauptung des Klägers steht nicht als gleichwertig
möglich im Raum, sondern es steht fest, dass eine Geltung des Lohntarifvertrages für
Stuckateure nicht vereinbart worden ist. Dann aber ist für eine Beweislastumkehr im
Sinne des LAG-Urteils kein Raum.
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Die Berufung konnte somit auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der im
Berufungsverfahren vorgetragenen Gesichtspunkte keinen Erfolg haben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 183, 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, da die hierfür in § 160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2
aufgestellten Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
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