Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.07.2009

LSG NRW (höhe, vereinbarung, wohnung, förderung, unterkunftskosten, mietvertrag, verhandlung, dienstleistung, abänderung, betrag)

Landessozialgericht NRW, L 12 SO 51/08
Datum:
29.07.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 SO 51/08
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 27 SO 58/08
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 8 SO 19/09 R
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG Köln vom
28.11.2008 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die notwendigen
außergerichtlichen Kosten der Klägerin auch im Berufungsverfahren.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist der Anspruch auf Tragung einer "Betreuungspauschale" im Zusammenhang
mit der Anmietung einer Seniorenwohnung.
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Die Klägerin wurde am 00.00.1940 geboren und bezieht seit dem 09.04.2005
ergänzend zu ihrer Regelaltersrente Leistungen nach dem 4. Kapitel des Zwölften
Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Beklagten.
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Im Rahmen der erstmaligen Antragstellung übersandte die Klägerin eine
Mietbescheinigung ihrer Vermieterin, der B Siedlungsgesellschaft mbH vom 06.04.2005.
Diese wies für die öffentlich geförderte Wohnung von 42 qm neben der Nettogrundmiete
von 177,74 EUR Betriebskosten von 56,00 EUR, Heizkosten von 45 EUR,
Aufzugkosten von 4,75 EUR und eine "Vergütung für Betreuung" von 7,50 EUR aus.
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Bei der Berechnung der Leistungen nach dem SGB XII wurden die Kosten für die
Unterkunft von der Beklagten zunächst in voller Höhe, also einschließlich der
Betreuungskosten übernommen.
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Im Zuge einer internen Prüfung im Juli 2006 kam die Beklagte zu dem Ergebnis, dass
die Betreuungspauschale für die Seniorenberatung in Höhe von 7,50 EUR monatlich
nicht hätte anerkannt werden dürfen.
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Bei der Berechnung der Leistungen ab August 2006 wurden die anerkannten
Unterkunftskosten daraufhin um 7,50 EUR gekürzt. Nach Vorlage der
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Heizkostenabrechnung für die Zeit von Juni 2005 bis Mai 2006 berechnete die Beklagte
den monatlich zu tragenden Heizkostenabschlag anhand des durch 12 geteilten
tatsächlichen Jahresverbrauchs neu. Der in die Bedarfsrechnung eingestellte
Heizkostenbetrag betrug nunmehr 37,27 EUR. Die Beklagte verwies die Klägerin in
einem Merkblatt darauf, dass sie den Vermieter anhalten solle, den festzulegenden
Abschlag auf diesen Betrag zu beschränken. In entsprechender Vorgehensweise
bestimmte die Beklagte den monatlichen Betriebskostenbedarf anhand der
Betriebskostenjahresabrechnung auf nunmehr 58,14 EUR.
Ab 01.01.2007 wurden die Kosten für die Seniorenberatung von der Vermieterin auf
9,00 Euro monatlich erhöht. Unverändert verlangte die Vermieterin einen
Heizkostenabschlag von 45,00 EUR und einen Betriebskostenabschlag von 56,00 EUR
monatlich.
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Mit Bescheid vom 24.04.2007 wurden der Klägerin Leistungen der Grundsicherung für
die Zeit vom 01.05.2007 bis 28.02.2008 bewilligt. Berücksichtigt wurde eine
Nettokaltmiete von 192,20 EUR, Betriebskosten in Höhe von nunmehr aktualisiert 59,25
EUR und eine Heizkostenpauschale von 37,27 EUR. Von der Kaltmiete wurden die
9,00 EUR Betreuungspauschale und von den Heizkosten ein Betrag von 6,71 EUR
wieder abgesetzt. Dies ergab einen gesamten Betrag an Unterkunftskosten in Höhe von
273,01 EUR. Unter Zugrundelegung eines Regelsatzes von 345,00 EUR und Kranken-
und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von 139,68 EUR ergab sich ein
Gesamtbedarf von 757,69 EUR, dem Renteneinkünfte in Höhe von 179,33 EUR
entgegen gestellt wurden. Hieraus ergab sich ein Bewilligungsbetrag von 578,36 EUR.
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Gegen den Bewilligungsbescheid erhob die Klägerin am 30.05.2007 Widerspruch.
Unter Bezugnahme auf ein Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 27.09.2006 - S 15 SO
6319/05 - machte sie geltend, die Betreuungspauschale von 9,00 EUR sei Bestandteil
der Unterkunftskosten und daher von der Beklagten zu übernehmen. Die Klägerin
übersandte zudem eine detaillierte Stellenbeschreibung der Seniorenberaterin.
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Die Rente der Klägerin wurde ab 01.07.2007 auf einen Zahlbetrag von 180,29 EUR
erhöht.
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Der Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom 08.05.2008 zurückgewiesen.
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In der Begründung wurde ausgeführt, die von der Vermieterin angebotene Beratung
durch eine Sozialarbeiterin stehe nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der
angemieteten Wohnung. Die Beratungsinhalte seien weit gefächert und nicht nur auf
das Mietverhältnis beschränkt. Mit der Betreuungspauschale werde, ähnlich wie mit den
Mitgliedsbeiträgen zu anderen Organisationen, eine Dienstleistung abgegolten. Auch
wenn die Dienstleistung im Rahmen des Mietvertrages vereinbart worden sei, handele
es sich nicht um Kosten der Unterkunft. Die Aufwendungen für Beratungskosten seien
mit dem Regelsatz abgegolten. Eine zusätzliche Berücksichtigung im Rahmen der
Unterkunftskosten würde zu einer Doppelleistung aus Sozialhilfemitteln führen. Auch
andere im Regelsatz enthaltene Kosten, wie etwa die Kosten für Warmwasser und
Strom, könnten von den Kosten der Unterkunft abgezogen werden.
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Die Klägerin hat hiergegen am 06.06.2008 Klage vor dem Sozialgericht Köln erhoben.
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Sie hat vorgetragen, die von ihr angemietete Wohnung sei als Seniorenwohnung
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zweckbestimmt. Die Betreuungsleistungen würden von ihr regelmäßig in Anspruch
genommen. Die Anmietung der Wohnung sei nur unter der Voraussetzung möglich
gewesen, dass sie die Vereinbarung über die Betreuungsleistungen akzeptierte. Die
Vermieterin sei nicht bereit, die Seniorenwohnung ohne die Betreuungsleistungen
anzubieten. Die Betreuungspauschale gehöre untrennbar zu den Kosten der Unterkunft.
Die Klägerin hat unter anderem eine Fotokopie ihres Mietvertrages vorgelegt. Dieser
verweist darauf, dass die Wohnung preisgebunden und mit Mitteln der Stadt L,
"zweckbestimmt als Seniorenwohnung", gefördert worden ist.
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Die Betreuungspauschale ist für die Zeit ab Januar 2008 um 0,75 EUR auf 9,75 EUR
erhöht worden.
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Das Sozialgericht hat am 17.10.2008 einen Erörterungstermin durchgeführt und einen
der Geschäftsführer der Vermieterin als Zeugen zur Ausgestaltung der Zweckbindung
gehört.
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Dieser hat ausgeführt, dass die Vermieterin aufgrund der öffentlichen Förderung des
Wohnraums die Betreuung nach wie vor sicher stellen müsse. Das Betreuungskonzept
sei Mietbestandteil. An Personen, die eine entsprechende Vereinbarung nicht treffen
wollten, könne eine Wohnung nicht vermietet werden.
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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 24.04.2007 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.05.2008 zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 01.05.2007
bis zum 29.02.2008 im Rahmen der Kosten der Unterkunft monatliche Leistungen in
Höhe von weiteren 9,00 Euro für das monatliche Betreuungsentgelt zu gewähren.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich auf die Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid bezogen und hält die
angefochtenen Bescheide für rechtmäßig. Sie hat bestätigt, dass die von der Klägerin zu
zahlende Miete auch unter Berücksichtigung des monatlichen Betreuungsgeldes
grundsätzlich noch angemessen sei.
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Mit Urteil vom 28.11.2008 hat das Sozialgericht die Beklagte ohne mündliche
Verhandlung unter Abänderung des Bescheides vom 24.07.2007 in Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.05.2008 verurteilt, der Klägerin für die Zeit vom
01.05.2007 bis zum 29.02.2008 im Rahmen der Kosten der Unterkunft monatliche
Leistungen in Höhe von weiteren 9,00 EUR für das monatliche Betreuungsentgelt zu
gewähren. Aufgrund der nachweislich untrennbaren Verknüpfung mit dem Mietvertrag,
die der Disposition der Klägerin entzogen sei, sei das Entgelt nach §§ 42 Satz 1 Nr. 2,
29 Abs. 1 Satz 1 SGB XII von der Beklagten zu übernehmen.
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Das Sozialgericht hat die Berufung zugelassen.
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Nach Zustellung des Urteils am 08.12.2008 hat die Beklagte am 16.12.2008 dagegen
Berufung eingelegt. Sie bezieht sich im wesentlichen auf ihr erstinstanzliches
Vorbringen.
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Die Beklagte beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.11.2008 aufzuheben und die Klage
abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung des Sozialgerichts aus den dort genannten
Gründen für zutreffend.
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In der mündlichen Verhandlung hat sich die Beklagte bereit erklärt, die weiteren bis
März 2009 ergangenen Leistungsbescheide vom 19.09.2007, 24.01.2008 und
25.02.2008 im Unterliegensfalle unter Beachtung des Verfahrensausgangs neu zu
bescheiden. Für die Zeit ab Januar 2008 wird sie hierbei eine Betreuungspauschale in
Höhe von 9,75 EUR zugrunde legen. Weiter ist die Beklagte bereit, eine Nachzahlung
von Nebenkosten zu erbringen, soweit die bisher erbrachten Leistungen die
tatsächlichen Nebenkosten nicht decken. Schließlich hat sich die Beklagte bereit erklärt,
die Berechnung der Heizkosten unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts zum Warmwasserabzug (Urt. v. 27.02.2008 - B 14/11b AS 15/07
R -) neu vorzunehmen.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der
Gerichtsakte sowie der Verwaltungsakte der Beklagten, die ebenfalls Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen ist, verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.
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Das Sozialgericht hat die Beklagte im Ergebnis zu Recht unter Abänderung der
angegriffenen Bescheide zur Einstellung der Betreuungspauschale in die
Bedarfsberechnung verurteilt.
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Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einstellung dieser Betreuungskosten in die
Bedarfsberechnung nach § 28 Abs. 1 Satz 2 2. Alternative SGB XII. Hiernach kann ein
Bedarf des notwendigen Lebensunterhaltes abweichend vom Regelsatz festgelegt
werden, wenn im Einzelfall ein Bedarf unabweisbar seiner Höhe nach erheblich von
einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.
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Zunächst ist in negativer Abgrenzung festzustellen, dass es sich bei der geltend
gemachten "Betreuungspauschale" nicht um Kosten der Unterkunft handelt. Denn diese
wären gesondert nach § 29 SGB XII zu bewerten.
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Zwar ist die Pauschale im Mietvertrag vereinbart. Es besteht nach dem Ergebnis der
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erstinstanzlichen Beweisaufnahme auch kein Zweifel daran, dass die Vermieterin
vorliegend nur an Personen vermietet, die den Mietvertrag einschließlich des Passus
über die Betreuungsleistungen abschließen. Ebenso wenig ist nach dem vom Senat
beigezogenen Bescheid über die Bewilligung von Fördermitteln an die Vermieterin
zweifelhaft, dass diese ihrerseits aufgrund der damit verbundenen Auflagen verpflichtet
ist, eine allgemeine Betreuung sicher zu stellen. Trotz dieser Koppelung handelt es sich
dem Grunde nach um eine dienstvertragliche Vereinbarung, die sich nicht unter den
Begriff der Kosten der Unterkunft fassen lässt. Anders als in dem vom
Bundessozialgericht entschiedenen Fall der mietvertraglichen Vereinbarung über die
Tragung der Kosten des Kabelanschlusses (Urt.v. 19.02.2009 - B 4 AS 48/08 R -)
handelt es sich vorliegend nicht um eine in der Betriebskostenverordnung erfasste
Dienstleistung. Nur die ausdrückliche Benennung in der Betriebskostenverordnung
rechtfertigt die Erfassung einer nicht unmittelbar wohnungsbezogenen Dienstleistung
bei den Unterkunftskosten. Trotz der Koppelung mit dem Mietvertrag handelt es sich
also bei der Betreuungspauschale um einen Bedarf des Lebensunterhaltes. Der Senat
folgt insoweit nicht der Einschätzung des LSG Baden-Württemberg (Beschluss vom
08.09.2005 - L 7 SO 2708/05 ER-B -), dass allein die - der Disposition des Mieters
entzogene -Vereinbarung im Mietvertrag die Betreuungspauschale als Kosten der
Unterkunft qualifiziert. Bei letzterer Sichtweise stünde es allein in der Hand eines
Vermieters, durch gekoppelte Angebote die Erfassung auch völlig mietfremder
Dienstleistungen bei den Kosten der Unterkunft zu erzwingen.
Diese Feststellung steht der Tragung der Betreuungspauschale durch die Beklagte aber
nicht entgegen.
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Es handelt sich um einen unabweislichen Bedarf. Dass die Klägerin auf die
angebotenen Betreuungsleistungen (in ihrer Gesamtheit) zwingend angewiesen ist, ist
nicht ersichtlich, auch wenn sie die Leistungen nach eigenem Vortrag regelmäßig nutzt.
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Für die Feststellung der Unabweislichkeit ist damit allein das Bestehen der
mietvertraglichen Koppelung maßgeblich. Insoweit verkennt der Senat nicht, dass eine
willkürliche Verknüpfbarkeit von Dienstleistungs- mit Mietverträgen die Gefahr des
kollusiven Zusammenwirkens bergen würde.
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Nicht jede Verknüpfung innerhalb eines Mietvertrages kann daher die Unabweislichkeit
eines Bedarfes begründen, selbst wenn der Mieter sich nachträglich nur durch
Kündigung des gesamten Mietvertrages und damit unter Aufgabe seines Wohnraumes
von der Vereinbarung lösen könnte. Vielmehr lassen sich nur solche Dienstleistungen
über eine Koppelungsvereinbarung als unabweislich erfassen, deren Erbringung oder
Sicherstellung der Vermieter seinerseits gegenüber der öffentlichen Hand als
Gegenleistung für eine Förderung durch öffentliche Mittel schuldet. Dies gilt jedenfalls
dann, wenn die öffentliche Förderung die Zielsetzung verfolgt, den Adressatenkreis des
SGB XII zu begünstigen. Es wäre widersprüchlich, wenn die öffentliche Hand die
Förderung an die Sicherstellung der Betreuung anknüpft und dem Vermieter auch - wie
gleich zu zeigen ist - die Möglichkeit einräumt, einen Teil der Kosten hierfür auf die
Mieter abzuwälzen, diese Kosten dann aber nicht als Bedarf anerkennt.
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Vorliegend diente die öffentliche Förderung der Vermieterin gerade dazu, günstigen
Wohnraum für Senioren zu schaffen. Die Beklagte hat insoweit an den ersparten
Aufwendungen durch die Anmietung der günstigen Altenwohnung teil, da sie nur
geringere Kosten der Unterkunft zu tragen hat. Zur seniorengerechten Ausgestaltung
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sahen die damals gültigen Bestimmungen über die Förderung des Bauens von
Altenwohnungen im Lande NRW (AWB 1976) unter Nr. 5 die Sicherstellung der
Betreuung vor. Hiernach hatte der Bauherr vor Bewilligung der Fördermittel
"nachzuweisen, dass durch Abschluss eines Betreuungsvertrages mit einer den
Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege angeschlossenen Organisation oder
einem sonstigen geeigneten Betreuer ein ausreichendes Betreuungsangebot
sichergestellt ist. Das Angebot hat in angemessenem Umfang die Möglichkeit von
Kontaktaufnahme zu einem Betreuer sowie die zur Erhaltung einer selbständigen
Haushalts- und Lebensführung erforderlichen Hilfestellungen zu gewährleisten."
Der aktenkundige Betreuungsvertrag entspricht den der Wohnungsbaubehörde
geschuldeten Betreuungsleistungen, da eine Bewilligung der Förderleistungen mit
Bescheid vom 28.10.1976 gegenüber der Vermieterin erfolgte.
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Dem Begriff der Unabweislichkeit ist im übrigen die Begrenzung der Kostentragung auf
solche Betreuungsleistungen immanent, die einer einfachen Lebensführung
entsprechen. Dem entspricht die vorliegende Pauschale ebenfalls. Dies ergibt sich aus
§ 9 des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmungen von Sozialwohnungen
(WoBindG). Nach Abs. 6 dieser Vorschrift ist eine Vereinbarung, nach der der Mieter mit
Rücksicht auf die Überlassung der Wohnung Waren zu beziehen oder andere
Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen hat, grundsätzlich unwirksam.
Ausnahmsweise kann die zuständige Stelle eine Vereinbarung über laufende
Leistungen zur persönlichen Betreuung genehmigen. Diese Genehmigung ist zu
versagen, wenn die vereinbarte Vergütung unangemessen hoch ist. Eine solche
Genehmigung der Betreuungspauschale ist aktenkundig regelmäßig erfolgt. Die Höhe
der Betreuungspauschale trägt daher die Vermutung der Angemessenheit - jedenfalls
gemessen an den Lebensbedingungen der Zielgruppe des
Wohnungsbindungsgesetzes - in sich. Anhaltspunkte für einen nach den Maßstäben
des SGB XII unangemessenen Leistungsumfang haben sich dem Senat nicht geboten.
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Schließlich geht der Senat davon aus, dass es sich um einen vom Regelsatz erheblich
abweichenden Bedarf handelt. Gemessen am Gesamtbetrag der Regelleistung handelt
es sich bei 9,00 EUR nicht um eine bloße Bagatellabweichung.
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Der Einstellung der Betreuungspauschale in voller Höhe in die Bedarfsberechnung
kann auch nicht entgegen gehalten werden, dass die hier im Raume stehenden
Betreuungsleistungen schon in der Regelleistung enthalten sind.
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Die Regelsatzverordnung (RSV) ist in zahlreiche Abteilungen aufgeschlüsselt, für die in
der BR-Drs. 206/04 weitere inhaltliche Erläuterungen vorgenommen wurden.
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Die ausweislich des Betreuungsvertrages angebotenen Beratungs- und
Betreuungsleistungen lassen sich damit nicht eindeutig übereinbringen. Eine solche
konkrete Überschneidung wäre allerdings erforderlich, um von einer anderweitigen
Deckung des Bedarfes auszugehen. In diesem Zusammenhang hat das
Bundessozialgericht (Urt. v. 11.12.2007 - B 8/9b SO 21/06 R -) ausgeführt, dass die
ersparten Aufwendungen für die Einnahme eines kostenlosen Mittagsessens in einer
Werkstatt für Behinderte (WfB) nur dann dem Anspruch auf Regelleistung entgegen
gehalten werden können, wenn diese Ersparnisse taggenau nachgehalten werden.
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Die in der RSV anerkannten Positionen zielen weitestgehend auf die Befriedigung
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eines Sach- nicht aber eines Beratungsbedarfs. Allenfalls in der Abteilung 12 (andere
Waren und Dienstleistungen) ist in der Untergruppe "Finanzdienstleistungen und
andere Dienstleistungen" eine Überschneidung denkbar. Diese Überschneidung
besteht aber - anders als bei der Gegenüberstellung des Nahrungsmittelbedarfs und des
kostenlosen Mittagessens - nicht zwingend. Es ist gerade das Wesen der
Pauschalierung des Regelsatzes, dass vom Hilfeempfänger jedenfalls im Bereich der
nicht zwingend notwendigen Aufwendungen von der Quotierung der RSV abweichende
Schwerpunkte gesetzt werden können.
Angesichts dieser fehlenden zwingenden Überschneidung hat der Senat davon
abgesehen, einen Anteil für sonstige Dienstleistungen von der Betreuungspauschale in
Abzug zu bringen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Der Senat hat die Revision zugelassen, da er der Rechtsfrage der
Berücksichtigungsfähigkeit von Betreuungspauschalen grundsätzliche Bedeutung
zumisst, § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG.
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