Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.06.2007

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Landessozialgericht NRW, L 12 SO 20/06
Datum:
20.06.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
12. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 12 SO 20/06
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 27 SO 34/06
Nachinstanz:
Bundessozialgericht, B 8 SO 12/08 R
Sachgebiet:
Sozialhilfe
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
22.08.2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch
im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung von Leistungen der
Eingliederungshilfe wegen einzusetzenden Einkommens.
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Die 1982 geborene Klägerin ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von
100. Ihr Schwerbehindertenausweis enthält zudem die Merkzeichen "G, B und H". Seit
dem 14.08.1994 lebt sie in der Einrichtung "Haus T" in X. Von dem Beklagten wurde ihr
erstmals mit Bescheid vom 28.07.1994 Eingliederungshilfe bewilligt. Nachdem die
Klägerin am 29.07.2002 in den Wohnbereich gewechselt war, wurde ihr vom Beklagten
mit Bescheid vom 06.08.2002 mitgeteilt, ihr werde ab 29.07.2002 Eingliederungshilfe in
der Einrichtung "Heilerziehungsinstitut Haus T" gewährt. Ferner wurde ausgeführt, die
Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse habe ergeben, dass
von ihr zur Zeit ein Kostenbeitrag zu den entstehenden Aufwendungen nicht verlangt
werden könne. Sie sei aber verpflichtet, alle Änderungen der persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnisse mitzuteilen. Eine unterlassene Mitteilung könne bei einer
späteren Prüfung zu einer Nachforderung führen. Im November 2002 gab die Klägerin
zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen an, ab Oktober 2002 von ihrem
Vater keine Unterhaltszahlungen erhalten zu haben, davor unregelmäßig. Der Vater der
Klägerin gab an, bis September 2002 Unterhalt gezahlt zu haben. Mit Bescheid vom
01.12.2004 bewilligte der Beklagte unter Berücksichtigung des Kostenbeitrags aus dem
Werkstatteinkommen Eingliederungshilfe, nachdem die Klägerin am 26.08.2004 in den
Werkstattbereich der Einrichtung "Haus T" aufgenommen worden war. Dabei wurde die
Abrechnung des Kostenbeitrags - unter Berücksichtigung bestimmter Freigrenzen -
entsprechend dem mit dem Landschaftsverband vereinbarten Verfahren vorgenommen.
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Im Mai 2005 gab der Vater der Klägerin zu seinen Einkommens- und
Vermögensverhältnissen an, seit März 2004 zahle er der Klägerin monatlich 282,10
EUR Unterhalt. Dazu übersandte er einen vor dem Oberlandesgericht Stuttgart
geschlossenen Vergleich vom 26.02.2004, in dem er sich verpflichtet hatte, für die Zeit
von April 2003 bis März 2004 insgesamt 3.052,20 EUR und ab April 2004 monatlich
282,10 EUR Unterhalt an die Klägerin zu zahlen.
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Mit Bescheid vom 14.06.2005 setzte der Beklagte daraufhin wegen des weiteren
Einkommens der Klägerin aufgrund der Unterhaltszahlungen ihres Vaters einen
einmaligen Kostenbeitrag in Höhe von 3.052,20 EUR sowie ab 01.04.2004 einen
monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 282,10 EUR zu der gewährten
Eingliederungshilfe fest und forderte die Mutter der Klägerin als deren Betreuerin auf,
ihm diese Beträge zu überweisen. Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin
wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.02.2006 zurück.
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Am 14.03.2006 hat die Klägerin vor dem Sozialgericht (SG) Köln Klage erhoben. Sie hat
geltend gemacht, sie werde gegenüber behinderten Menschen, die in einer klassischen
Familiensituation lebten, benachteiligt. Seit 2002 werde von den Eltern erwachsener
behinderter Kinder nur ein Kostenbeitrag von monatlich 26,00 bzw. 46,00 EUR
gefordert. Der Barunterhalt, der von ihrem Vater gezahlt werde, werde zur Deckung der
anfallenden Kosten und zur Aufrechterhaltung des gemeinsamen Familienlebens
vollständig verbraucht. Insgesamt dürfe die Familie mit nicht mehr als 26,00 bzw. 46,00
EUR zu den Kosten der Eingliederungshilfe herangezogen werden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid vom 14.06.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
22.02.2006 aufzuheben.
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Der Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat an seiner in den angefochtenen Bescheiden zum Ausdruck gebrachten
Auffassung festgehalten.
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Mit Urteil vom 22.08.2006 hat das SG die Klage abgewiesen. Auf die
Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
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Gegen das ihr am 23.09.2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 20.10.2006
Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, sie werde im Vergleich zu
Behinderten, deren Eltern zusammenlebten, schlechter gestellt. Sie sei auf die Mittel der
Unterhaltszahlungen ihres Vaters angewiesen, weil diese zum Großteil für ein Zimmer
in der Wohnung der mütterlichen Familie, für nicht vom Beklagten abgedeckte
Besuchskosten und für eine jährliche Ferienfahrt etc. gebraucht würden. Ihr
Lebensstandard würde sich erheblich verringern, wenn z.B. diese Mittel für die
Kontaktpflege mit der Familie nicht mehr zur Verfügung stünden. Sie werde in ihrem
Grundrecht aus Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) verletzt im Vergleich zu behinderten
Menschen, deren Eltern zusammenlebten und/oder beide berufstätig seien. Die
Ungleichbehandlung stehe in keinem Verhältnis zu der sich daraus ergebenden Form
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der Unterhaltsgewährung, ob Natural- oder Barunterhalt. Kinder in Einrichtungen
würden von ihren Eltern typischerweise aufopferungsvoll betreut. Dies sei eine
gesellschaftliche Selbstverständlichkeit. So werde z.B. im Steuerrecht
Betreuungsunterhalt pauschal ohne Einzelnachweis berücksichtigt und bei einem voll
stationär untergebrachten Kind reichten die vom Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen
nicht aus, um den gesamten Bedarf des behinderten Kindes zu decken.
Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22.08.2002 zu ändern und nach dem
erstinstanzlichen Antrag zu erkennen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte verwiesen. Auf den Inhalt der die Klägerin betreffenden Verwaltungsakten
des Beklagten, der ebenfalls Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist,
wird Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. Zu Recht hat das SG die Klage
abgewiesen, weil der Bescheid des Beklagten vom 14.06.2005 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 22.02.2006 rechtmäßig ist und die Klägerin nicht
beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 S. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die vor Erlass
des Leistungsbescheides unterbliebene Anhörung (§ 24 Abs. 1 Sozialgesetzbuch
Zehntes Buch - Sozialverwaltung und Sozialdatenschutz - [ SGB X]) ist nach Maßgabe
des § 41 Abs. 1 Nr. 3 SGB X durch das Widerspruchsverfahren nachgeholt und damit
unbeachtlich. Die Heranziehung zu dem Kostenbeitrag erfolgt durch Leistungsbescheid
(vgl. Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 92 Randnr. 8 und Rotkegel in
Rotkegel, Sozialhilferecht, Seite 217 Randnr. 64) und Rechtsgrundlage für diese
Kostenbeitragspflicht sind für die Zeit bis 31.12.2004 die §§ 2 Abs. 1, 28 Abs. 1, 43 Abs.
1 und Abs. 2, 85 Abs. 1 Satz 2 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) und ab 01.01.2005 die
§§ 2 Abs. 1, 19 Abs. 1, 2 und 3, 82 Abs. 4 S. 2, 88 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 und 92 Abs. 1 S. 2
Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilferecht - (SGB XII).
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Der Einsatz des Einkommens der Klägerin richtet sich allein nach § 85 Abs. 1 Nr. 3 S. 2
BSHG bzw. § 88 Abs. 1 Nr. 3 S. 2 SGB XII. Die Voraussetzungen dafür sind vorliegend
erfüllt. Zur weiteren Begründung verweist der Senat zunächst auf die Ausführungen in
den Entscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils und schließt sich ihnen nach
Überprüfung von Sach- und Rechtslage an (§ 153 Abs. 2 SGG).
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Das Berufungsvorbringen führt zu keiner anderen Beurteilung. Soweit die Klägerin ihre
Ansicht wiederholt, sie sei im Vergleich zu Behinderten, deren Eltern im Unterschied zu
ihren Eltern zusammenlebten, benachteiligt, weil diesen der an den Verhältnissen ihrer
Eltern gemessene Lebensstandard erhalten bliebe, weil von zusammenlebenden Eltern
nur Naturalunterhalt erbracht werde und diese nur mit einem Betrag von 26,00 bzw.
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46,00 EUR in Anspruch genommen würden, weist der Senat zunächst nochmals darauf
hin, dass es vorliegend um den Kostenbeitrag der Klägerin aus ihrem
Unterhaltseinkommen geht und nicht um den Betrag gemäß § 91 Abs. 2 BSHG bzw. §
94 Abs. 2 SGB XII, der als Anspruch der unterhaltsberechtigten Person gegenüber ihren
(unterhaltspflichtigen) Eltern auf den Träger der Sozialhilfe übergeht und vom
Sozialhilfeträger in der in den o.a. Vorschriften genannten Höhe von den Eltern gefordert
wird. Der auf den Sozialhilfeträger übergegangene Unterhaltsanspruch wird danach
gegenüber den unterhaltspflichtigen Eltern geltend gemacht, während der vorliegende
Kostenbeitrag gegenüber der unterhaltsberechtigten behinderten Klägerin erhoben wird.
Ein Vergleich dieser Leistungen ist daher insoweit von vornherein ausgeschlossen.
Soweit die Klägerin im Zusammenhang damit auch die Ansicht vertritt, sie sei in ihrem
Grundrecht aus Artikel 3 Abs. 1 GG verletzt, weil Behinderten, deren Eltern
zusammenlebten, im Unterschied zu ihr der an den Verhältnissen der
zusammenlebenden Eltern gemessene Lebensstandard erhalten bleibe, während ihr
der von ihrem Vater geleistete Barunterhalt durch den Kostenbeitrag genommen werde,
ist eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes aus Artikel 3 Abs. 1 GG nicht zu
erkennen. Der Gleichheitssatz gebietet lediglich, tatbestandlich Gleiches rechtlich gleich
zu behandeln. Ungleiches dagegen kann je nach seinen eigen gearteten Tatbeständen
unterschiedlich behandelt werden. Das Maß des Unterhaltsanspruchs der Klägerin
gegenüber ihren getrennt lebenden Eltern unterscheidet sich aber grundsätzlich nicht
von dem ihres Unterhaltsanspruchs gegenüber ihren Eltern im Falle deren
Zusammenlebens. Wenn aber die Klägerin darauf hinweist, im Falle des
Zusammenlebens ihrer Eltern brauchte sie keinen Kostenbeitrag zu leisten, hätte sie in
diesem Fall aber auch kein als Kostenbeitrag einzusetzendes Unterhaltseinkommen.
Damit handelt es sich vorliegend lediglich um eine nach dem Gleichheitssatz zulässige
Ungleichbehandlung zwischen den unterschiedlich gearteten Tatbeständen eines
unterhaltsberechtigten Behinderten mit zu berücksichtigendem Einkommen auf der
einen und eines unterhaltsberechtigten Behinderten ohne zu berücksichtigendem
Einkommen auf der anderen Seite. Das Begehren der Klägerin, mit einer
Unterhaltsberechtigten ohne Unterhaltseinkommen (vermeintlich) gleichgestellt zu
werden, ihr Unterhaltseinkommen also nicht als Kostenbeitrag einsetzen zu müssen,
stellt tatsächlich eine Ungleichheit dar, weil die Klägerin dann im Vergleich zu der
unterhaltsbe-rechtigten Behinderten, die gegenüber ihren zusammenlebenden Eltern
nur den Naturalunterhaltsanspruch hat, wegen ihres Unterhaltseinkommens ein Mehr an
Unterhaltsleistungen hätte. Soweit die Klägerin außerdem eine Benachteiligung darin
sieht, dass ihr durch den fehlenden Barunterhalt des Vaters nicht mehr die Mittel zur
Verfügung stünden, die für die Vorhaltung des Zimmers in der Familie ihrer Mutter, eine
jährliche Ferienfahrt, nicht abgedeckte Besuchskosten und für weitere Aufwendungen
gebraucht worden seien, so dass ihr Lebensstandard sich z.B. erheblich bei der
Kontaktpflege zu ihrer Familie verringern würde, lässt sich im Vergleich zu Behinderten
mit nur naturalunterhaltspflichtigen Eltern ebenfalls kein Nachteil feststellen, weil diesen
Eltern ebenfalls kein zusätzlicher Geldbetrag zur Verfügung steht. Zudem geht es,
soweit die Klägerin geltend macht, auf Sozialhilfeniveau gedrückt zu werden, auch nicht
um die Erhaltung eines gewünschten Lebensstandards, sondern nur um die
sozialhilferechtliche Angemessenheit.
Schließlich sind ihre auf zwei Urteile des Bundesfinanzhofs gestützten Hinweise, im
Steuerrecht würde Betreuungsunterhalt pauschal ohne Einzelnachweis berücksichtigt
und die vom Sozialhilfeträger erbrachten Leistungen reichten nicht aus, um den
gesamten Bedarf eines Behinderten voll stationär untergebrachten Kindes zu decken,
für das vorliegende Verfahren unerheblich. Denn sozialhilferechtliche Vorschriften, bei
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denen es darum geht, dass die Allgemeinheit der Steuerzahler für einen persönlichen
Bedarf in Anspruch genommen wird, weichen von steuerrechtlichen Abzugsvorschriften
oder Vorschriften für berufliche Nutzungen deutlich ab.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen (§
160 Abs. 2 Nrn. 1 oder 2 SGG).
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