Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 04.07.2008

LSG NRW: rechtsmittelbelehrung, rechtssicherheit, freiheit, rka, umdeutung, auflage, verwaltungsakt, arbeitslosenversicherung, rechtskraft, sachleistung

Landessozialgericht NRW, L 19 AL 31/08
Datum:
04.07.2008
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 AL 31/08
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 9 AL 80/06
Sachgebiet:
Arbeitslosenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Detmold
vom 14.03.2008 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche
Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
1
Mit Urteil vom 14.03.2008 hat das Sozialgericht die auf Erstattung von
Bewerbungskosten i.H.v. 625,- EUR gerichtete Klage abgewiesen. Gegen das ihm am
11.04.2008 mit einer Rechtsmittelbelehrung, wonach die Berufung zulässig sei,
zugestellte Urteil hat der Kläger am 05.05.2008 Berufung eingelegt.
2
Die Berufung ist unzulässig und nach § 158 des Sozialgerichtsgsetzes - SGG - durch
Beschluss zu verwerfen, weil der Wert der Beschwer 750,- EUR nicht übersteigt.
3
Für die am 05.05.2008 eingelegte Berufung gilt § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGG in der ab
01.04.2008 geltenden Fassung durch das Gesetz zur Änderung des
Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.03.2008, BGBl I 444 -
SGG ArbGGÄndG -. Hiernach bedarf die Berufung der Zulassung in dem Urteil des
Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluss des Landessozialgerichts, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder
Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750,- EUR nicht
übersteigt. Das SGG ArbGGÄndG ist am 01.04.2008 in Kraft getreten, so dass die am
05.05.2008 eingelegte Berufung mit einer Beschwer von 625,- EUR unzulässig ist.
4
Für die Frage, ob ein Rechtsmittel form- und fristgerecht eingelegt worden ist, ist auf das
im Zeitpunkt seiner Einlegung geltende Recht abzustellen, soweit sich weder aus dem
ändernden Gesetz noch aus allgemeinen Grundsätzen des Prozessrechts anderes
ergibt (Meyer-Ladewig, Keller-Leitherer, SGG, 8. Auflage, vor § 154 SGG, Rdnr. 10d
sowie 10e). Dass SGGArbGGÄndG enthält keine von der generellen Regelung des
Zeitpunktes seines Inkrafttretens in Art. 4 abweichende Bestimmung im Sinne einer
Übergangsvorschrift, so dass § 144 SGG in der ab dem 01.04.2008 geltenden Fassung
5
auf die Berufung des Klägers anzuwenden ist.
Eine Fortgeltung der bis zum 31.03.2008 geltenden Rechtslage, nach der eine Berufung
ab Überschreitung eines Schwellenwertes von 500,- EUR zulässig war, ergibt sich auch
nicht aus den Grundsätzen des intertemporalen Prozessrechts. Danach sind
Änderungen des Verfahrensrechts zwar in bereits anhängigen Verfahren zu beachten
(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 07.07.1992 - 2 BvR 1631/90, 2 BvR
1728/90 - = BVerfGE 87, 48 f., Urteile des BSG vom 18.09.1997 -11 Rar 9/97 - und vom
19.03.1998 - B 7a AL 44/97 R -). Die insoweit bestehende Freiheit des Gesetzgebers,
Rechtsschutzmöglichkeiten einzuschränken, findet ihre Grenze in den rechtsstaatlichen
Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes. Dies führt aber nur
dazu, dass eine prozessrechtliche Einschränkung der Statthaftigkeit von Rechtsmitteln
oder die Verschärfung ihrer Zulässigkeitsvoraussetzung grundsätzlich nicht Rechtsmittel
unzulässig werden lässt, die noch nach altem Rechtszustand zulässig eingelegt wurden
(BVerfGE a.a.O. m.w.N:).
6
Damit garantieren auch die Grundsätze des intertemporalen Prozessrechts unter
weiteren Voraussetzungen in der Regel nur die Fortgeltung des bisherigen
Prozessrechts in bereits in der jeweiligen Instanz anhängigen Verfahren (Urteil des BSG
vom 21.04.1993 - 14a RKa 6/92 - = SozR 3-5555 § 15 Nr. 1, Beschluss des LSG NW
vom 14.04.2008 - L 9 B 72/08 AS -). Dies ist bei der Berufung des Klägers jedoch nicht
der Fall, denn sie wurde erst am 05.05.2008 und damit nach Inkrafttreten der
Rechtsänderung eingelegt.
7
Die Zulässigkeit der Berufung folgt auch nicht aus dem Umstand, dass in der
Rechtsmittelbelehrung des am 11.04.2008 zugestellten Urteiles - entgegen der bereits
zu diesem Zeitpunkt bestehenden Rechtslage - die Zulässigkeit einer Berufung
angenommen wird. In einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung liegt keine Zulassung
der Berufung im Sinne von § 144 Abs. 1 SGG; diese erfordert einen ausdrücklichen
Ausspruch im Tenor oder eine eindeutige Zulassung in den Entscheidungsgründen
(Meyer-Ladewig, Keller/Leitherer, a.a.O., § 144 Rdnr. 39 m.w.N.). Hieran fehlt es im
vorliegenden Fall. Die demnach unzulässige Berufung ist schließlich auch nicht als
Nichtzulassungsbeschwerde nach § 145 SGG zulässig. Die Umdeutung einer
unzulässigen Berufung in eine Nichtzulassungsbeschwerde ist auch dann unzulässig,
wenn der Rechtsmittelführer nicht rechtskundig vertreten ist (Urteile des BSG vom
20.05.2003 - B 1 KR 25/01 R = SozR 4-1500 § 158 Nr. 1; vom 19.11.1996 - 1 RK 18/95
= SozR 3-1500 §158 Nr. 1).
8
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs. 1 SGG in entsprechender Anwendung.
9
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten entsprechend der beigefügten
Rechtsmittelbelehrung das Rechtsmittel zu, das zulässig wäre, wenn das Gericht durch
Urteil entschieden hätte (§ 158 S. 3 SGG).
10