Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 17.05.2001

LSG NRW: diabetes mellitus, behinderung, universität, bandscheibenoperation, verwaltung, klinik, karpaltunnelsyndrom, psoriasis, auflösung, stamm

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Vorinstanz:
Sachgebiet:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Rechtskraft:
Landessozialgericht NRW, L 7 SB 121/00
17.05.2001
Landessozialgericht NRW
7. Senat
Urteil
L 7 SB 121/00
Sozialgericht Düsseldorf, S 30 SB 387/99
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
rechtskräftig
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf
vom 15.06.2000 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im
Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
Zwischen den Beteiligten ist die Höhe des Grades der Behinderung (GdB) streitig.
Im Juni 1996 beantragte der Kläger beim Beklagten u.a. die Höhe des GdB festzustellen.
Nach Auswertung der beigezogenen Befundberichte der behandelnden Ärzte durch den
Ärztlichen Dienst stellte der Beklagte mit Bescheid vom 11.09.1997 einen GdB von 50 fest
wegen "1. insulinpflichtiger Diabetes mellitus
2. Schuppenflechte
3. Karpaltunnelsyndrom, Polyneuropathie."
Dagegen legte der Kläger Widerspruch ein. Er führte aus, sein
Gesamtbehinderungszustand sei mit der Annahme eines GdB von 50 nicht ausreichend
bewertet. Insbesonders seien die Funktionsstörungen der Augen und des Rumpfes nicht
berücksichtigt. Außerdem sei ihm die Schilddrüse teilweise entfernt worden. Der Beklagte
zog einen Befundbericht der Neuro-Chirurgischen Klinik der Medizinischen Einrichtungen
der H - Universität D bei und ließ den Kläger gutachterlich von dem Chirurgen Dr. K
untersuchen. Mit Abhilfebescheid vom 22.07.1998 erhöhte der Beklagte den GdB auf 60
und fügte die Leidensbezeichnung "Bandscheibenoperation der Lendenwirbelsäule" hinzu.
Am 14.08.1998 wies der Beklagte im übrigen den Widerspruch als unbegründet zurück.
Mit der am 11.09.1998 vor dem SG Düsseldorf erhobenen Klage hat der Kläger die
Feststellung eines GdB von 80 begehrt.
Er hat vorgetragen, seine vielfältigen und schwerwiegenden Leiden bedingten einen
höheren GdB als 60.
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Das SG hat Befundberichte von dem HNO-Arzt Dr. H , dem Orthopäden Dr. K , dem
Internisten Dr. B , dem Augenarzt Dr. F und der Westdeutschen Kieferklinik der
Medizinischen Einrichtungen der H - Universität D sowie einem Bericht der Klinik der
Medizinischen Einrichtungen der H - Universität D eingeholt und einen Bericht der Klinik für
Hals-Nasen-Ohrenheilkunde und Plastische Kopf- und Halschirurgie des E Krankenhauses
D beigezogen. Anschließend hat das SG den Orthopäden Dr. J , den Neurologen und
Psychiater Dr. R und den Internisten Dr. L mit der Erstellung von Gutachten beauftragt. Dr. L
hat unter Berücksichtigung der Feststellungen der beiden Sachverständigen Dr. J und Dr.
R die Auffassung vertreten, dass dem Gesundheitszustand des Klägers ein GdB von 70
beizumessen ist.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gutachten vom 25.11.1999, 22.09.1999 und
28.07.1999 Bezug genommen.
Mit Urteil vom 15.06.2000 hat das SG Düsseldorf die Klage abgewiesen.
Auf die Entscheidungsgründe wird Bezug genommen.
Am 19.07.2000 hat der Kläger Berufung beim Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen
eingelegt.
Er verfolgt sein Begehren weiter. Die Gesundheitsstörungen würden seinen gesamten
Körper in der Funktionsweise wesentlich beeinträchtigen und sich extrem nachteilig auf
das psychische und soziale Wohlbefinden auswirken. Deshalb sei bei ihm ein Gesamt-
GdB von 80 anzusetzen.
Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 15.06.2000 abzuändern und den Beklagten
unter Abänderung der Bescheide vom 11.09.1997 und 22.07.1998, beide in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 14.08.1998, zu verurteilen, bei ihm ab Antragstellung
einen GdB von 80 festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die erstinstanzliche Entscheidung für zutreffend.
Der Senat hat Befundberichte von Dr. Z , dem Orthopäden Dr. S , dem Neurologen und
Psychiater Dr. H und dem Internisten Dr. B eingeholt. Des weiteren hat der Senat die von
der BfA eingeholten Gutachten des Orthopäden Dr. P und des Internisten Dr. G sowie die
Akte des SG Düsseldorf S 27 RA 329/98 beigezogen. Anschließend hat der Senat
ergänzende Stellungnahmen von dem Sachverständigen Dr. R und Dr. J zu den
funktionellen Auswirkungen der Gesundheitsstörungen auf ihrem Fachgebiet und den
wechselseitigen Beziehungen eingeholt.
Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellungnahmen vom 13.02.2001,
06.03.2001 und 23.04.2001 verwiesen.
Durch Art. 1 § 3 Satz 1 des 2. Gesetzes zu Modernisierung von Regierung und Verwaltung
in Nordrhein-Westfalen (2. ModernG) ist das Landesversorgungsamt mit Wirkung zum
31.12.2000 aufgelöst worden. Die dem Landesversorgungsamt durch Gesetz und
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Rechtsverordnung übertragenen Aufgaben sind gemäß Art. 1 § 3 Satz 1 des 2. ModernG
auf die Bezirksregierung Münster übertragen worden. Die nach Art. 1 § 3 Satz 1 des 2.
ModernG übertragenen Aufgaben werden von der Abteilung 10 "Soziales und Arbeit,
Landesversorgungsamt" (Rderl. des Innenministeriums vom 13.12.2000) wahrgenommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichts- und Schwerbehindertenenakte des Beklagten sowie der beizogenen Akte des
Sozialgerichts Düsseldorf, S 27 RA 329/98, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Der Senat konnte entscheiden.
Die Anforderungen an eine ordnungsgemäße Prozessvertretung des Beklagten i.S. d. §§ 4
Abs. 6 S. 2 SchwbG, 71 Abs. 5 SGG sind gewahrt. Als Folge der Auflösung der bisherigen
Landesoberbehörde "Landesversorgungsamt" ist ab 01.01.2001 der bisherige gesetzliche
Vertreter des Beklagten ausgewechselt worden. Die Bezirksregierung Münster tritt nunmehr
für das Land Nordrhein-Westfalen (NW) auf.
Diese Behörde erfüllt als die auf dem Gebiet des sozialen Entschädigungsrechts und des
Schwerbehindertenrechts fachkundigste Stelle der Verwaltung des Landes - jedenfalls in
der jetzigen Ausgestaltung (Einsatz der Bediensteten des bisherigen
Landesversorgungsamts in der Abteilung 10 der Bezirksregierung) - die in § 71 Abs. 5 SGG
statuierten Voraussetzungen für den gesetzlichen Vertreter des Landes NW in
Angelegenheiten des Schwerbehindertengesetzes unabhängig davon, ob die Auflösung
des Landesversorgungsamtes und die Übertragung seiner Aufgaben auf die
Bezirksregierung Münster - wofür einiges spricht - gegen die bundesgesetzlichen
Bestimmungen verstößt (LSG NW, Urteile vom 25.01.2001, L 7 V 54/99 u. L 7 SB 47/99,
vom 30.01.2001, L 6 SB 100/99, vom 31.01.2001, L 10 VS 28/00).
Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet.
Das SG hat zu Recht die Klage abgewiesen.
Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig.
Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Feststellung eines höheren
GdB als 60 zu.
Nach § 4 Abs. 1 Schwerbehindertengesetz (SchwbG) wird auf Antrag eines Behinderten
das Vorliegen einer Behinderung und des GdB festgestellt. Eine Behinderung ist gemäß §
3 Abs. 1 SchwbG die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden
Funktionsbeeinträchtigung, die auf einem regelwidrigen, körperlichen, geistigen oder
seelischen Zustand beruht. Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigung sind als GdB,
nach Zehnergraden abgestuft, von 20 - 100 festzustellen (§ 3 Abs. 3 SchwbG). Bei
mehreren Funktionsbeeinträchtigungen, wie sie bei dem Kläger vorliegen, ist nach § 4 Abs.
3 SchwbG der Gesamt- GdB nach den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in
ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen festzustellen.
Der GdB ist unter Heranziehung der "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im
sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz" (AP) in ihrer
jeweils geltenden Fassung zu bilden. Dabei haben die AP rechtsnormähnliche Wirkung
und sind wie untergesetzliche Normen von der Verwaltung und den Gerichten anzuwenden
(BSG, Urteil vom 09.04.1997, 9 RVs 4/95 m. w. N.).
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Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist nicht erwiesen, dass der
Gesamtbehinderungszustand des Klägers ab Antragstellung mit einem höheren GdB als 60
zu bewerten ist. Dabei stützt sich der Senat auf die im erstinstanzlichen Verfahren
eingeholten Gutachten der Sachverständigen Dr. L , Dr. R und Dr. J. Die Gutachten sind
insich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar begründet. Sie beruhen auf einer
eingehenden Untersuchung des Klägers sowie kritischen Auswertungen der beigezogenen
ärztlichen Unterlagen. Die Feststellungen der Sachverständigen stimmen mit den
Erfahrungssätzen der AP 1996 überein und stehen auch nicht im Widerspruch mit den im
Rentenverfahren erhobenen Befunden.
Der durch Diät und alleinige Insulinbehandlung gut einstellbare Diabetes mellitus des
Klägers verursacht einen GdB von 40 (Nr. 26.15 S. 119 AP 1996).
Im Funktionssystem "Rumpf" besteht nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. J
ein Zustand nach Bandscheibenoperation L 4/5 sowie Verschleißveränderungen mit einer
Bandscheibenvorwölbung L 4/5 verbunden mit einem statisch-muskulär-degenerativen
Lendenwirbelsäulensyndrom (Lumbalsyndrom), Verspannungen der Rückenmuskulatur
sowie mittelgradiger Funktionsbehinderung. Hinzu tritt ein Bandscheibenvorfall im
Segment C 6/7 verbunden mit einem muskulären Halswirbelsäulensyndrom
(Cervicalsyndrom) mit Verspannungen der Schulter-Nackenmuskulatur und leicht über
endgradigen Funktionsbehinderungen sowie beginnenden Verschleißveränderungen in
der Brustwirbelsäule mit einem statisch-muskulären Brustwirbelsäulensyndrom
(Thoracalsyndrom) mit Verspannungen der Rückenmuskulatur. Diese Feststellungen
stimmen im wesentlichen überein mit denen von Dr. P und Dr. V , deren Gutachten im
Wege des Urkundenbeweises verwertet werden, im Rentenverfahren erhobenen Befunden.
Dr. P beschreibt beim Kläger rezidivierende Beschwerden der Lendenwirbelsäule nach
Bandscheibenoperation 1995 sowie ein allenfalls beginnen des degenerative
Halswirbelsäulensyndrom ohne Nachweis peripherer Ausfälle. Dr. V hat dargelegt, dass
beim Kläger ein Bandscheibenvorfall C 6/7 ohne neurolgoische Ausfallerscheinungen, ein
Zustand nach Operation eines Banscheibenvorfalles L 4/5, eine Bandscheibenvorwölbung
L 4/5 ohne Nervenwurzelreizung, eine mäßig ausgeprägte Verschleißkrankheit der unteren
Lendenwirbelsäule sowie eine gering ausgeprägte Verkrümmung der Wirbelsäule
feststellbar sind. Das Auftreten von Nervenreizerscheinungen bzw.
Nervenwurzelreizerscheinungen sowie von schweren funktionellen Auswirkungen i. S. v.
Nr. 26.18 S. 140 AP 1996 wird von den auf orthopädischem Gebiet gehörten Ärzte nicht
beschrieben. Für das Funktionssystem "Rumpf" ist ein GdB von 20 anzusetzen, da in der
Lendenwirbelsäule Schäden mit mittelgradigen funktionellen Auswirkungen bestehen (Nr.
26.18, S 140 AP 1996). Die Funktionsstörungen in der Hals- und Brustwirbelsäule
rechtfertigen keine Erhöhung des GdB für das Funktionssystem "Rumpf" von 20 auf 30.
Denn es handelt sich bei diesen Funktionsstörungen nach den Darlegungen von Dr. J
allenfalls um endgradige bis leichte funktionelle Auswirkungen, die Dr. J jeweils mit einem
Einzel-GdB von 10 bewertet. Soweit Dr. J unter Berufung auf die Ausführungen von
Schillings in den Anhaltspunkten 1996 in der ergänzenden Stellungnahme vom 06.03.2001
ausführt, dass bei einem Einzel-GdB von 20 für Wirbelsäulenschäden in der
Lendenwirbelsäule sowie von jeweils 10 für Wirbelsäulenschäden in der Hals- und
Brustwirbelsäule das Funktionssystem "Rumpf" zusammenfassend mit einem GdB von 30
zu bewerten ist, um zu vermeiden, dass die Einzel-GdB von 10 zum Nachteil des Klägers
bei der GdB-Bewertung eines Funktionssystems nicht beachtet werden, ist diese GdB-
Bewertung vorliegend mit den Vorgaben der AP 1996 nicht vereinbar. Der Sachverständige
Dr. J hat selbst in der Stellungnahme vom 23.04.2001 eingeräumt, dass die funktionellen
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Auswirkungen der Wirbelsäulenschäden beim Kläger mit denen von schweren
funktionellen Auswirkungen in einem Wirbelsäulenabschnitt oder mittelgradigen
funktionellen Auswirkungen in zwei Wirbelsäulenabschnitten nicht vergleichbar sind, die
nach den Erfahrungssätzen der AP 1996 ein GdB von 30 (Nr. 26.18, S. 140) bedingen. Für
die Bildung des Einzel-GdB für ein Funktionssystem i.S.v. Nr. 18 Abs. 4 AP 1996, in dem
mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen, sind Rechenmethoden ungeeignet.
Vielmehr ist zu prüfen, inwieweit die Auswirkungen der mehreren
Funktionsbeeinträchtigungen in einem Funktionssystem mit denen von
Funktionsstörungen, für die die AP 1996 einen festen Einzel-GdB-Wert für das
Funktionssystem vorsehen, zu vergleiche sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass beim
Kläger das häufige Auftreten von Nervenreizerscheinungen oder
Nervenwurzelausfallerscheinungen nicht belegt ist und nach den anamnestischen
Angaben des Klägers die Beschwerden der Lendenwirbelsäule im Vordergrund stehen.
Zusammenfassend ist das Funtkionssystem "Rumpf" mit einem GdB von 20 zu bewerten,
wobei sich dieser Wert im oberen Bereich bewegt.
Dem Funktionssystem "Haut" ist nach den Erfahrungssätzen der AP 1996 ein GdB von 20
beizumessen. Nach Nr. 26.17 S. 131 AP 1996 bedingt eine Psoriasis vulgaris, die auf die
Prädiktionsstellen beschränkt ist, einen GdB von 0 bis 10, eine ausgedehnte aber mit
erscheinungsfreien Intervallen von Monaten einen GdB von 20 sowie bei lang
andauernden ausgedehnten Befall oder stark beeinträchtigenden lokalem Befall einen GdB
von 30 bis 50. Ein andauernder ausgedehnter Befall des Klägers nicht objektiviert worden.
Der Kläger berichtet von dem Auftreten von großflächiger Schuppenflechte am Stamm, an
den oberen und unteren Extremitäten sowie im Gesichts- und Kopfbereich. Eine
Behandlung der Psoriasis durch Ärzte in den letzten Jahren ist nicht belegt. Die
Sachverständigen haben bei der körperlichen Untersuchung des Klägers am Stamm, sowie
an den oberen und unteren Extremitäten Psoriasis Effloreszenzen in unterschiedlicher
Größe und unterschiedlicher Aktivität beschrieben.
Nach den Feststellungen des Sachverständigen Dr. R besteht beim Kläger im
Funktionssystem "untere Extremitäten" eine Polyneuropathie in Form einer
Sensibilitätsminderung in beiden Beinen verbunden mit einem herabgesetzten
Vibrationsempfinden ohne motorische oder trophische Funktionsausfälle. Als Folge der
Sensibilitätsstörung werden die sensiblen und takilen Reize von den afferenten, d.h. die
vom Fuß zum Gehirn verlaufenden, Nervenfasern nicht mehr ordnungsgemäß geleitet und
somit das Lagesinnempfinden erniedrigt. Desweiteren hält Dr. R das vom Kläger
geschilderte Auftreten von Schmerzen in den Füßen bei zunehmender Belastung für
glaubhaft. Nach Nr. 26.4 S. 63 AP 1996 wird der GdB-Grad von motorischen Ausfällen bei
Polyneuropathien in Analogie zu den peripheren Nervenschäden gebildet. Bei den
sensiblen Störungen und Schmerzen als Folge einer Polyneuropathie ist zu
berücksichtigen, dass schon leichte Störungen zu Beeinträchtigungen - z. B. bei
Feinbewegungen - führen können. Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass keine
motorischen Ausfallerscheinungen beim Kläger feststellbar sind, ist für die funktionellen
Auswirkungen der Polyneuropathie ein GdB von 20 anzusetzen. Hinzu tritt nach den
Feststellungen der Sachverständigen Dr. J eine beginnende Knorpelschädigung beider
Kniescheiben sowie ein Senk-Spreizfuß beidseits, die noch keine nach den AP 1996
relevanten Funktionsstörungen nicht zur Folge haben. Zusammenfassend ist für das
Funktionssystem "untere Extremitäten" ein GdB von 20 anzusetzten.
Dem beidseitigen Karpaltunnelsyndrom ist ein GdB von 10 beizumessen. Der
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Sachverständige Dr. R hat nachvollziehbar ausgeführt, dass nach dem
elektrophysiologischen Befund und den subjektiv glaubhaften Beschwerden des Klägers -
Beschwerden beim Gewichte heben - ein beidseitiges Karpaltunnelsyndrom zu
diagnostizierten ist. Der Ansatz eines höherer GdB als 10 für ist nach den Erfahrungssätzen
der AP 1996 nicht gerechtfertigt. Nach Nr. 26.18 S. 147 AP 1996 verursacht vollständige
Ausfall des Nervus medianus distal ein GdB vom 30. Teilausfälle des Nervus medianus
sind entsprechend geringer zu bewerten. Motorische oder sensible Ausfallerscheinungen,
wie z. B. Sensibilitätsstörungen in den ersten drei Fingern der beiden Hände, Atrophie der
Daumenballenmuskulatur, Lähmung bei der Opposion oder Abduktion, Schädigung der
vegetativen Fasern, liegen beim Kläger noch nicht vor.
Die vom Kläger erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachte Stimmbandproblematik
- nach längeren Sprechen Räuspern und Husten - bedingt nach den Erfahrungssätzen der
AP 1996 allenfalls einen GdB von 10 (Nr. 26.7 S. 80). Danach wird eine funktionelle oder
organische Stimmstörung mit guter Stimmung mit einem GdB von 0 bis 10 und mit
dauernder Heiserkeit mit einem GdB von 20 bewertet. Dr. L hat ausgeführt, daß nach 10
Minuten Sprechen beim Kläger die Stimme flacher wird, Hustenanfälle auftreten und die
Verständigungsmöglichkeiten nachläßt. Er hält den Kläger nicht mehr in der Lage,
Tätigkeiten mit permanentem Publikumsverkehr zu verrichten. Im Rahmen eines
Büroarbeitstages ist nach Einschätzung von Dr. L eine verständigung in der Gruppe ohne
weiteres möglich. Eine dauernde Heiserkeit des Klägers hat Dr. L oder ein anderer
Schverständiger nicht beschrieben, ebenfalls wird eine solche Stimmbandstörung vom
Kläger in den anamnestischen Angaben nicht geltend gemacht.
Der Zustand nach Schilddrüsenresektion verursacht keinen meßbaren GdB (Nr. 26.15 S.
123 AP 1996). Anhaltende Beeinträchtigungen als Folge der Schilddrüsenfunktionsstörung
haben weder die den Kläger begutachtenden Ärzte Dr. L und Dr. G , dessen Gutachten im
Wege des Urkundenbeweises verwertet wird, auf internistischem Gebiet festgestellt noch
werden solche von den behandelnden Ärzten beschrieben.
Die durch die vorliegenden Gesundheitsstörungen bedingten Funktionsbeeinträchtigungen
sind mit der Annahme eines GdB von 60 ausreichend bewertet. Nach den AP 1996 ist,
ausgehend von der schwerwiegendsten Störung zu prüfen, ob und insoweit das Ausmaß
der Behinderung durch die anderen Funktionsbeeinträchtigungen vergrößert wird. Dabei ist
zu berücksichtigen, daß leichte Gesundheitsstörungen, die einen GdB von 10 bedingen, in
der Regel nicht zu einer wesentlichen Zunahme des Ausmaßes der
Gesundheitsbeeinträchtigungen führen und dass es bei leichten Behinderungen mit einem
GdB von 20 vielfach nicht gerechtfertigt ist, eine Erhöhung anzunehmen. Unter
Berücksichtigung dieser rechtlichen Vorgben ist der GdB von 40 für das Funktionssystem
"innere Sekretion und Stoffwechsel" von 40 im Hinblick auf die
Funktionsbeeinträchtigungen im Funktionssystem "Rumpf" von 10 auf 50 zu erhöhen. Zum
Erfordernis der Einhaltung einer bestimten Diät, Medikation und Strukturierung der
Nahrungsaufnahme verbunden mit der Gefahr einer Unterzuckerung tritt eine
Einschränkung der körperlichen Belastungsfähigkeit hinzu, die den
Gesamtbehinderungszustand vergrößert. Nach Auffassung aller im Schwerbehinderten-
und Rentenverfahren auf orthopädischem Fachgebiet gehörten Ärzten ist die Belastbarkeit
des Achsenskeletts des Klägers dauerhaft gemindert, vor allem bei mittelschweren und
schweren Arbeiten mit Zwanghaltung, häufigem Bücken und Knieen, Steigen auf Leitern
und Gerüsten und Arbeiten mit erheblichen Temperaturschwankungen. Die
Funktionsbeeinträchtigungen in den Funktionssystemen "Haut" und "untere Extremitäten"
führen zu einer weiteren Vergrößerung des Gesamtbehinderungszustandes, die eine
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Anhebung des Gesamt-GdBs auf 60 rechtfertigt. Im Hinblick darauf, dass sich die
funktionellen Auswirkungen der Funktionsstörungen in den beiden Funktionssystemen
"Rumpf" und "untere Extremitäten" nach den nachvollziehbaren Darlegungen des
Sachverständigen Dr. Riemann insoweit teilweise überschneiden, als durch die
Wirbelsäulenschäden der Lendenwirbelsäule und die Polyneuropathie Tätigkeiten auf
Gerüsten und Leitern nicht mehr möglich sind und Schmerzen in den Beinen anfallen, kann
der Gesamt-GdB entgegen der Auffassung des Sachverständigen Dr. Laros nicht auf 70
angehoben werden. Denn bei den Gesundheitsstörungen, die mit einem GdB von 20
bewertet werden, handelt es sich nicht um völlig vorneinander unabhängigen
Funktionsstörungen, die unterschiedliche Abläufe im täglichen Leben betreffen, sondern
liegt eine teilweise Überschneidung der funtkionellen Auswirkungen vor. Die übrigen
Gesundheitsstörungen, die mit einem GdB von 10 bewertet sind, haben keine Erhöhung
des Gesamtbehinderungszustandes zur Folge.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Anlaß, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 SGG zuzulassen, besteht nicht.