Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.11.2007

LSG NRW: veröffentlichung, überwiegendes interesse, europäisches recht, vergütung, aufsichtsbehörde, rechtsverletzung, eingriff, versicherungsträger, effektivität, europarecht

Landessozialgericht NRW, L 16 KR 32/07
Datum:
08.11.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 16 KR 32/07
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 34 KR 307/04
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts
Düsseldorf vom 11. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Klägerin
trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird nicht
zugelassen.
Tatbestand:
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Streitig ist die Rechtmäßigkeit einer Aufsichtsmaßnahme des
Bundesversicherungsamtes der Beklagten, betreffend die Veröffentlichung der
Vergütung des Vorstands der Klägerin in der Mitgliederzeitschrift.
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Zum 01.01.2004 führte der Gesetzgeber durch Art. 5 Nr. 6 des Gesetzes zur
Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz -
GMG) vom 14.11.2003 (Bundesgesetzblatt (BGBl) I S. 2190) die Regelung des § 35a
Abs. 6 S. 2 Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) neu ein: "Die Höhe der jährlichen
Vergütungen der einzelnen Vorstandsmitglieder einschließlich Nebenleistungen sowie
die wesentlichen Versorgungsregelungen sind in einer Übersicht jährlich zum 1. März,
erstmalig zum 1. März 2004 im Bundesanzeiger und gleichzeitig, begrenzt auf die
jeweilige Krankenkasse und ihre Verbände, in der Mitgliederzeitschrift der betreffenden
Krankenkasse zu veröffentlichen." Da die Klägerin, eine bundesunmittelbare
Betriebskrankenkasse (BKK), deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines
Landes hinaus erstreckt, dieser Verpflichtung nicht von sich aus nachkam, forderte die
Beklagte sie im Rahmen ihrer Beratungspflicht gemäß § 89 Abs. 1 S. 1 SGB IV mit
Schreiben vom 27.05.2004 auf, bis zum 25.06.2004 verbindlich zu erklären, dass die
Veröffentlichung der gemäß § 35a Abs. 6 S. 2 SGB IV erforderlichen Angaben im
Bundesanzeiger unverzüglich nachgeholt werde. Unter dem 28.06.2004 teilte die
Klägerin mit, die alternierenden Verwaltungsratsvorsitzenden hätten sich gegen eine
Veröffentlichung ausgesprochen; sie wollte ihre rechtlichen Bedenken gerichtlich klären
lassen Mit Schreiben vom 31.08.2004 forderte die Beklagte die Klägerin ergänzend auf,
bis zum 26.09.2004 die geforderten Angaben auch in der Mitgliederzeitschrift zu
veröffentlichen. Andernfalls müsse ein entsprechender Verpflichtungsbescheid ergehen.
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Die Klägerin weigerte sich, auch dieser Aufforderung nachzukommen (Schreiben vom
28.09.2004). Mit Verpflichtungsbescheid vom 01.10.2004 verpflichtete die Beklagte die
Klägerin daraufhin, die Höhe der jährlichen Vergütung des Vorstandes einschließlich
Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen für das Jahr 2004
umgehend nach Erhalt dieses Bescheides sowie in den Folgejahren jeweils zum 1.
März in der Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen. Durch ihre Untätigkeit verletze die
Klägerin geltendes Recht. Der Wortlaut des § 35a Abs. 6 S. 2 SGB IV sei eindeutig, so
dass die Weigerung, der Pflicht zur Veröffentlichung nachzukommen, einen klaren
Rechtsverstoß darstelle. Da die Veröffentlichung der Vorstandsgehälter in den
Mitgliederzeitschriften von den Kassen ganz überwiegend vorgenommen worden sei,
müsse gegen die Untätigkeit der Klägerin mit aufsichtsrechtlichen Mitteln eingeschritten
werden; ansonsten sei mit einer negativen Vorbildwirkung des Verhaltens der Klägerin
auf die anderen Kassen zu rechnen.
Mit ihrer am 21.10.2004 zum Sozialgericht Düsseldorf erhobenen Klage hat die Klägerin
geltend gemacht, das Veröffentlichungsgebot des § 35a Abs. 6 S. 2 SGB IV verstoße
gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Vorstände aus Art. 2 Abs. 1
i. V. m. Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) sowie gegen Art. 6 Abs. 1 lit. c) und Art. 7 lit. c)
und e) der Richtlinie 95/46 EG vom 24.10.1995 zum Schutz natürlicher Personen bei
einer Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr (RL
95/46/EG) i. V. m. Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (MRK). Der
streitbefangene Bescheid vom 01.10.2004 sei rechtswidrig.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Bescheid der Beklagten vom 01.10.2004 aufzuheben.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat sich zur Begründung auf den ihrer Auffassung nach rechtmäßigen
angefochtenen Bescheid bezogen. Ein Verstoß gegen das GG oder höherrangiges
europäisches Recht liege nicht vor.
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Mit Urteil ohne mündliche Verhandlung vom 11.01.2007 hat das Sozialgericht die Klage
abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen darauf abgestellt, Bedenken
gegen die Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 01.10.2004 bestünden nicht. Dieser
beruhe auf § 89 Abs. 1 S. 1 und 2 SGB IV. Danach könne die Aufsichtsbehörde - hier
gemäß § 90 Abs. 1 S. 1 SGB IV das Bundesversicherungsamt - den
Versicherungsträger verpflichten, eine Rechtsverletzung zu beheben, wenn der
Versicherungsträger durch Handeln oder Unterlassen das Recht verletzt habe, die
Aufsichtsbehörde zunächst beratend darauf hingewirkt habe, dass die Rechtsverletzung
behoben werde, und der Versicherungsträger innerhalb einer angemessenen Frist dem
Rat nicht nachgekommen sei. Vorliegend sei allein streitig, ob die Klägerin eine
Rechtsverletzung im Sinne des § 89 Abs. 1 S. 1 SGB IV begangen habe, indem sie ihrer
Verpflichtung aus § 35a Abs. 6 S. 2 SGB IV nicht nachgekommen sei. Dass die
notwendigen Angaben nicht in der Mitgliederzeitschrift veröffentlicht worden seien,
stehe fest. Die Klägerin berufe sich insoweit zu Unrecht auf einen Verstoß gegen das
GG bzw. Europarecht. Zwar liege ein Eingriff gegen das informelle
Selbstbestimmungsrecht des Vorstands der Klägerin vor, das auch die
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Einkommensverhältnisse umfasse; der Eingriff sei jedoch durch hinreichende Gründe
des Allgemeinwohls gerechtfertigt und nicht unverhältnismäßig. Der Gesetzgeber habe
mit der Veröffentlichungspflicht des § 35a Abs. 6 S. 2 SGB IV Transparenz für die
Versicherten schaffen wollen, denen auf der Grundlage des Inhalts der
Vorstandsverträge Vergleichsmöglichkeiten zur effektiven Ausübung ihres Wahlrechts
aus § 173 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) eröffnet würden. Durch die
Veröffentlichung der Vorstandsbezüge aller gesetzlichen Krankenkassen werde der
gesetzliche Zweck auch erreicht. Ein milderes, ebenso geeignetes Mittel sei nicht
ersichtlich. Ebenso liege kein Verstoß gegen Europarecht vor. Die streitige gesetzliche
Regelung stehe in einem angemessenen Verhältnis zum erstrebten Zweck.
Gegen das ihrem Prozessbevollmächtigten am 26.01.2007 zugestellte Urteil hat die
Klägerin am 26.02.2007 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt sie vor, die
Entscheidung des Bundessozialgerichts (BSG) in einem Parallelverfahren (Urt. vom
14.02.2007, Az.: B 1 A 3/06 R, Breithaupt 2007, 919 ff.) vermöge nicht zu überzeugen.
Das BSG habe nicht berücksichtigt, dass die Veröffentlichung der Vergütung des
Vorstands einen Verstoß gegen den mit diesem geschlossenen Arbeitsvertrag, in dem
eine entsprechende Geheimhaltungspflicht für den Arbeitgeber zumindest konkludent
vereinbart worden sei, einen Rechtsverstoß beinhalte. Sie, die Klägerin, könne nicht zu
einem rechtswidrigen Verhalten gezwungen werden. Auch gebe es bei
personenbezogenen Daten, die sich aus einem Dienst- oder Arbeitsvertrag ergäben,
kein überwiegendes Interesse Dritter, das den Schutz der Individualdaten überwiegen
könne. Die Neuregelung des § 35a Abs. 6 S. 2 SGB IV schaffe dort zu Unrecht
Publizität, wo bisher Diskretion rechtlich angeordnet sei. Auch sei die
Verhältnismäßigkeitsprüfung des BSG zu beanstanden. Im Übrigen könne die Höhe der
Vergütung eines Vorstandes an sich keine Aussage zur Leistungsfähigkeit und
Effektivität einer gesetzlichen Krankenkasse treffen. Wer schlechter bezahlte Vorstände
als positiv bewerte, verkenne damit unter Umständen deren geringere Effektivität, als
diese unter Umständen bei höher bezahlten, jedoch auch kompetenteren
Führungskräften gegeben sei. Die Abkehr von der früheren Dienstordnungsbesoldung
für Vorstände habe gerade den Sinn gehabt, durch frei verhandelbare
Arbeitsbedingungen (und damit auch Vergütungen) Spitzenkräfte für die Position eines
Vorstandes zu gewinnen. Zumindest aber dürfe die Norm nicht auf laufende Arbeits-
bzw. Dienstverträge von Vorständen angewendet werden, zumal diese zwingend
befristet seien. Der Vertrag des gegenwärtigen Vorstandes laufe zum 31.12.2007 aus.
Ein neuer Vorstand wisse, dass er mit einer Veröffentlichung seiner Vergütung rechnen
müsse, und könne sich darauf einlassen oder aber die Bewerbung zurückziehen. Diese
Möglichkeit bestehe während eines laufenden Vertragsverhältnisses nicht. Gründe, die
eine sofortige Durchsetzung der Publizität erforderlich machten, seien jedoch nicht
ersichtlich.
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Die Klägerin beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 11.01.2007 zu ändern und den Bescheid
vom 01.10.2004 aufzuheben, hilfsweise, die Revision zuzulassen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Sie erachtet die erstinstanzliche Entscheidung als zutreffend und sieht sich durch die
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Rechtsprechung des BSG in ihrer Auffassung bestätigt. Dass sich die Klägerin auch
weiterhin weigere, der Verpflichtung zur Veröffentlichung nachzukommen, könne
jedenfalls nicht im Interesse der Versicherten liegen, zumal weitere Kosten für einen
aussichtslosen Rechtsstreit entstünden. Für den Fall, dass die Klägerin ihre
Verweigerungshaltung nach Abschluss des vorliegenden Rechtsstreits nicht aufgebe,
werde sie, die Beklagte, sich gezwungen sehen, im Wege der Ersatzvornahme die
Veröffentlichung der Vorstandsbezüge vornehmen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der
Prozess- sowie der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, die ihrem
wesentlichen Inhalt nach Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidung
gewesen sind.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung der Klägerin hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, insbesondere fristgerecht
erhoben worden, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht mit Urteil vom
11.01.2007 die Klage abgewiesen. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom
01.10.2004 ist rechtmäßig. Die Beklagte hat die Klägerin zu Recht in ihrer Funktion als
Aufsichtsbehörde verpflichtet, die Höhe der jährlichen Vergütung des Vorstandes
einschließlich Nebenleistungen sowie die wesentlichen Versorgungsregelungen für das
Jahr 2004 umgehend nach Erhalt dieses Bescheides sowie in den Folgejahren jeweils
zum 1. März in ihrer Mitgliederzeitschrift zu veröffentlichen. Dieser Verpflichtung hat die
Beklagte rückwirkend ab 2004 zu entsprechen.
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Zur Begründung nimmt der Senat gemäß § 153 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) auf
die zutreffenden erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug, denen er sich nach
eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage vollinhaltlich anschließt. Insbesondere hat
der Senat keinen Zweifel, dass die Beklagte die Klägerin nicht zur Ausführung eines
gegen höherrangiges Recht verstoßenden Gesetzes verpflichtet. Der erkennende Senat
macht sich insoweit die Entscheidungsgründe des o. g. Urteils des BSG vom
14.02.2007 zu Eigen. Im Gegensatz zu der Auffassung der Klägerin sieht der
erkennende Senat die zuletzt noch vorgetragenen Argumente der Klägerin
vollumfänglich durch die o.g. Entscheidung des BSG berücksichtigt und zutreffend
bewertet. Das Recht auf informelle Selbstbestimmung wird gerade nicht schrankenlos
gewährleistet und dass der in der Veröffentlichungspflicht liegende Eingriff in die
Persönlichkeitsrechte von Vorstandsmitgliedern der Krankenkassen gerechtfertigt ist,
hat das BSG ebenfalls überzeugend dargelegt. Selbstverständlich bleibt dem Vorstand
der Beklagten freigestellt, sich arbeitsrechtlich gegen die Veröffentlichung seiner
Bezüge zu wehren. Der Senat vermag sich ohnehin des Eindrucks nicht zu erwehren,
dass mit dem vorliegenden Rechtsstreit ausschließlich die Interessen des Vorstands,
keinesfalls aber der Versicherten verfolgt werden. Wenn die Qualität der Arbeit des
Vorstandes der Klägerin die an ihn gezahlte Vergütung rechtfertigen sollte, dürfte deren
Veröffentlichung ohnehin kein Problem darstellen. Abschließend sei die Bemerkung
erlaubt, dass es sicherlich der Beklagten obliegen wird zu prüfen, ob die für die Führung
des - zumindest seit der o. g. Entscheidung des BSG - aussichtslosen Rechtsstreits
aufgewandten Finanzmittel zweckgerichtet verwendet worden sind.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a SGG i. V. m. § 154 Abs. 2
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Anlass zur Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG hat nicht
bestanden.
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