Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 20.12.2010

LSG NRW (antragsteller, aufschiebende wirkung, anrechenbares einkommen, billige entschädigung, sgg, gegenstand des verfahrens, antrag, entschädigung, höhe, angemessene entschädigung)

Landessozialgericht NRW, L 19 AS 1167/10 B ER
Datum:
20.12.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 AS 1167/10 B ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 17 AS 2379/10 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitsuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
Sozialgerichts Köln vom 06.07.2010 geändert. Die aufschiebende
Wirkung der Klage (S 17 AS 2387/10, SG Köln) des Antragstellers
gegen den Bescheid der Beklagten vom 02.06.2010 wird hergestellt. Die
Antragsgegnerin wird einstweilig verpflichtet, dem Antragsteller für die
Zeit vom 01.07.2010 bis zum 05.12.2010 Regelleistungen zur Sicherung
des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II zu gewähren. Die darüber
hinausgehende Beschwerde wird zurückgewiesen. Dem Antragsteller
wird für das Antragsverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der
Anwaltssozietät M, X, bewilligt. Die Antragsgegnerin trägt 2/3 der
außergerichtlichen Kosten des Antragstellers in beiden Rechtszügen.
Gründe:
1
Der Antragsteller begehrt die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur
Erbringung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch -
Grundsicherung für Arbeitssuchende (SGB II).
2
Der 1955 geborene Antragsteller ist anerkannter Schwerbehinderter mit einem
festgestellten Grad der Behinderung in Höhe von 60 v. H ... Er bezog bis zum
31.12.2007 in einem eigenen Haushalt lebend Leistungen nach dem SGB II, die von
einem anderen Leistungsträger nach diesem Gesetz bewilligt wurden.
3
2008 zog der Kläger zu seiner Mutter und beantragte am 08.07.2008 bei der
Antragsgegnerin Leistungen nach dem SGB II. Diesem Antrag entsprach die
Antragsgegnerin zunächst wegen als defizitär angesehener Mitwirkung des
Antragstellers bei der Beibringung von Unterlagen nicht. Widerspruch und Klage
blieben erfolglos, hinsichtlich des Leistungsanspruchs für den Zeitraum vom 01.07.2008
bis zum 29.06.2009 ist das Berufungsverfahren L 19 AS 1321/10 anhängig.
4
Mit Bescheiden vom 10.07.2009 und 01.09.2009 bewilligte die Antragsgegnerin dem
5
Antragsteller Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 30.06.2009 bis 31.12.2009 in
Höhe von monatlich 581,13 EUR unter Berücksichtigung der Regelleistung für
erwerbsfähige Hilfebedürftige sowie anerkannter monatlicher Kosten für Unterkunft und
Heizung in Höhe von 222,13 EUR, der Hälfte der von der Mutter des Antragstellers
mietvertraglich geschuldeten Monatsmiete.
In der Folgezeit erhielt die Beklagte ab November 2009 Kenntnis von verschiedenen
arbeitsgerichtlichen Verfahren des Klägers und aus diesen Verfahren resultierenden
Zahlungen an ihn. Die Streitigkeiten hatten jeweils zum Hintergrund, dass die
Bewerbungen des als C ausgebildeten und in der Vergangenheit als C tätigen
Antragstellers bei öffentlich-rechtlichen Körperschaften ohne Berücksichtigung der aus
seinem Status als Schwerbehinderter resultierenden Spezifika abgelehnt worden
waren. Der Kläger erhob darauf jeweils Klage zum Arbeitsgericht mit der entgangener
Verdienst sowie eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 des Allgemeinen
Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) eingeklagt wurden. In den meisten Fällen nahm der
Kläger - mehrfach auf Anraten des Arbeitsgerichts - seine auf den Ausgleich von
Verdienstausfall gerichteten Klagen zurück und erhielt im Vergleichswege Zahlungen,
die jeweils als "Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG" deklariert und mit geringem
Zeitverzug zum Vergleichsabschluss dem Konto des Antragstellers gutgeschrieben
wurden.
6
Im Einzelnen:
7
In dem Rechtsstreit 2 Ca 2521/09, Arbeitsgericht Bonn, erzielte der Antragsteller per
Vergleich vom 30.10.2009 eine Entschädigungszahlung von 3.708,00 EUR, die am
02.12.2009 auf seinem Konto gutgeschrieben wurde.
8
In dem Verfahren 6 Ca 540/09, Arbeitsgericht Karlsruhe, erzielte der Antragsteller per
Vergleich vom 25.11.2009 eine Entschädigung von 1.300,00 EUR, die seinem Konto
am 21.12.2009 gutgeschrieben wurden.
9
In dem Rechtsstreit 10 Ca 217/09, Arbeitsgericht Freiburg, erhielt der Antragsteller aus
einem Vergleich vom 12.01.2010 1.800,00 EUR, die auf seinem Konto am 03.03.2010
verbucht wurden.
10
Das Verfahren 15 Ca 7409/09, Arbeitsgericht Köln, endete mit einem am 08.03.2010
abgeschlossenen Vergleich. Die hierin vereinbarte Entschädigungszahlung von 2.900,-
EUR wurde dem Konto des Antragstellers am 01.04.2010 gutgeschrieben.
11
Vor dem Hintergrund einer weiteren Ablehnung seiner Bewerbung als C wurde dem
Antragsteller per außergerichtlichem Einigungsangebot vom 22.11.2010 eine
Entschädigung in Höhe von 2.300,- EUR angeboten. Der Kläger nahm das Angebot an.
Der Betrag von 2.300,- EUR wurde am 06.12.2010 auf dem Konto des Antragstellers
gutgeschrieben.
12
In einem weiteren Verfahren des Arbeitsgerichts Köln - 15 Ca 2227/10 - schloss der
Antragsteller nach seiner Mitteilung vom 08.12.2010 einen weiteren Vergleich mit einer
Entschädigungszahlung in Höhe von 4.000,00 EUR, deren Zahlung noch ausstand.
13
Die Antragsgegnerin sah die - jeweils zeitnah zum Abschluss der jeweiligen Vergleiche
mitgeteilten - Entschädigungszahlungen als anrechenbares Einkommen des
14
Antragstellers an und setzte dies mit Änderungsbescheiden vom 18.02.2010 und
27.05.2010 für den Leistungszeitraum bis zum 31.12.2009 dergestalt um, dass sie die
punktuell zugeflossenen Vergleichszahlungen als Einkommen auf mehrere Monate
verteilte und dem Antragsteller Leistungen in verminderter Höhe bewilligte.
Die Bescheide vom 18.02.2010 und 27.05.2010 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 28.05.2010 (W943/10) hat der Antragsteller mit der Klage
in dem Verfahren S 17 AS 2800/10, SG Köln angegriffen.
15
Für den Leistungszeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 bewilligte die
Antragsgegnerin dem Antragsteller Leistungen nach dem SGB II unter Anrechnung auf
mehrere Monate verteilter Einkünfte aus den erwähnten Vergleichszahlungen mit
Bescheid vom 17.03.2010 in Höhe von monatlich 302,13 EUR. Der Widerspruch des
Antragstellers gegen diese Bescheide wurde mit weiterem Widerspruchsbescheid vom
28.05.2010 (W1141/10) zurückgewiesen. Diesen hat der Antragsteller nach Erteilung
eines Änderungsbescheides vom 02.06.2010, mit dem die Leistungen für März 2010 auf
152,13 EUR und für die Zeit von April bis einschließlich Juni 2010 auf 0,- EUR
herabgesetzt wurden, mit Klage (S 17 AS 2387/10) vom 14.06.2010 angefochten.
16
Der am 10.03.2010 vom Antragsteller in dem Verfahren S 17 AS 1049/10 ER gestellte
Antrag auf einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung ungekürzter
Leistungen nach dem SGB II blieb erfolglos. Mit nicht angefochtenem Beschluss vom
01.04.2010 hat das Sozialgericht den Antrag abgewiesen, weil das tatsächliche
Vorhandensein von Barmitteln ungeachtet ihrer rechtlichen Qualifizierung in einem
nachfolgenden Hauptsacheverfahren der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes
im einstweiligen Rechtsschutz im Wege stehe.
17
Für den Leistungszeitraum ab dem 01.07.2010 bis zum 31.12.2010 bewilligte die
Antragsgegnerin dem Antragsteller mit weiterem Bescheid vom 02.06.2010 Leistungen
nach dem SGB II in Höhe von 0,00 EUR. Die anrechenbaren Einkünfte des
Antragstellers aus den erhaltenen Vergleichszahlungen überstiegen seinen
Leistungsanspruch. Gegen diesen Bescheid hat der Antragsteller mit Schreiben vom
08.06.2010 Widerspruch eingelegt. Mit Antrag an das Sozialgericht im vorliegenden
Rechtsstreit vom 14.06.2010 hat er die einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin
zur Erbringung von Leistungen nach dem SGB II ab Juni 2010 sowie die Bewilligung
von Prozesskostenhilfe zur Durchsetzung dieses Anspruchs beantragt. Bei den
erhaltenen Entschädigungszahlungen handele es sich um nicht anrechenbare
Einkünfte.
18
Mit Beschluss vom 06.07.2010 hat das Sozialgericht sowohl den als Antrag nach § 86b
Abs. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) angesehenen Antrag in der Sache als auch
den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines
Rechtsanwalts abgelehnt. Die erhaltenen Entschädigungszahlungen seien ungeachtet
ihres Charakters als Zahlungen nach § 15 Abs. 2 AGG anrechenbar. Die jeweils
erhaltenen Entschädigungszahlungen seien nicht lediglich zum Ausgleich immaterieller
Schäden bestimmt gewesen und daher, vergleichbar den Abfindungszahlungen im
Zusammenhang mit dem Verlust eines Arbeitsplatzes, anrechenbares Einkommen.
Auch eine Notlage sei in Anbetracht der erheblichen zugeflossenen Mittel nicht
glaubhaft gemacht.
19
Gegen den am 08.07.2010 zugestellten Beschluss hat der Antragsteller am 09.07.2010
20
Beschwerde eingelegt, die sich sowohl gegen die Ablehnung des Antrags in der Sache
als auch des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe richtet. Die vom
Sozialgericht gesehene Vergleichbarkeit mit Abfindungszahlungen bestehe nicht, bei
den ihm zugeflossenen Beträgen handele es sich um Zahlungen mit dem
ausschließlichen Ziel, ihm einen Ausgleich für den erlittenen immateriellen Schaden zu
gewähren. Auch bestehe Dringlichkeit einer gerichtlichen Regelung, weil er aktuell über
keine Barmittel mehr verfüge.
Auf Aufforderung des Senats hat der Antragsteller verschiedene Unterlagen,
insbesondere Kontoauszüge für den Zeitraum von Dezember 2009 bis Juli 2010 sowie
vom 07.12.2010 beigebracht.
21
Die Antragsgegnerin schließt sich der Begründung des angefochtenen Beschlusses an.
Zu den weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
22
Die zulässigen Beschwerden sind nur teilweise begründet.
23
Entgegen der Begründung des angefochtenen Beschlusses richtet sich die
Sachentscheidung über das Begehren des Antragstellers für den Zeitraum vom
01.06.2010 bis zum 30.06.2010 nicht nur nach § 86b Abs. 2 SGG, sondern im Umfang
der ursprünglich durch Bescheid vom 17.03.2010 bewilligten Leistungen nach § 86 Abs.
1 S. 1 Nr. 2 SGG. Hiernach kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag in den Fällen,
in denen Widerspruch- oder Anfechtungsklage keine aufschiebende Wirkung haben, die
aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen.
24
Die Klage des Antragstellers in dem Rechtsstreit S 17 AS 2387/10 hat nach § 39 Nr. 1
SGB II keine aufschiebende Wirkung.
25
Im Umfang der in diesem Verfahren angefochtenen Bewilligung durch Bescheid vom
17.03.2010 (302,13 EUR für Juni 2010) kann der Antragsteller sein Rechtsschutzziel
bereits durch Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den
Aufhebungsbescheid vom 02.06.2010 erreichen, mit dem die Leistungen für Juni 2010
auf 0,00 EUR herabgesetzt worden ist und der nach § 86 SGG (wegen Erlasses nach
Zustellung des Widerspruchsbescheides vom 28.05.2010 - W1141/10 -, jedoch vor
Klageerhebung am 14.06.2010, vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG,
9. Auflage, § 86 Rn 2a m.w.N.) Gegenstand des Verfahrens geworden ist. Bei
Herstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen den Bescheid vom
02.06.2010 stehen dem Antragsteller die mit Bescheid vom 17.03.2010 für Juni 2010
bewilligten Leistungen in Höhe von 302,13 EUR zu.
26
Der Antrag nach § 86b Abs. 1 Nr. 1 SGG ist gegenüber dem Antrag auf Erlass einer
Regelungsanordnung nach § 86b Abs. 2 SGG vorrangig, wie bereits § 86b Abs. 2 S. 1
SGG mit der Formulierung "soweit ein Fall des Absatzes 1 nicht vorliegt" zu erkennen
gibt.
27
Dem Antrag auf Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen den
Bescheid vom 02.06.2010 in dem Rechtsstreit S 17 AS 2387/10 ist zu entsprechen, da
an der Rechtmäßigkeit der mit Bescheiden vom 17.03.2010 und 02.06.2010
vorgenommenen Anrechnungen von Einkünften des Antragstellers ernstliche Zweifel
bestehen.
28
Bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren alleine möglichen Dichte der
Überprüfung spricht vieles dafür, dass es sich bei den vom Antragsteller auf Grundlage
der arbeitsgerichtlichen Vergleiche erzielten Einkünfte ganz oder zu einem mindestens
erheblichen Teil um auf seine Leistungen nach dem SGB II nicht anzurechnendes
Einkommen handelt.
29
Von der nach den Regelungen der §§ 11, 30 SGB II vorzunehmenden Anrechnungen
von Einkommen sind nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II ausgenommen Entschädigungen,
die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, nach § 253 Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geleistet werden.
30
Nach § 253 Abs. 2 BGB (früher § 847 BGB) kann auch wegen des Schadens, der nicht
Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden, wenn
wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen
Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten ist.
31
Die auf Grundlage der arbeitsgerichtlichen Vergleiche geleisteten Zahlungen beruhen
zwar weder auf Körper-, Gesundheits-, Freiheitsschädigungen noch auf einer
Verletzung des Klägers in seinem Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, vielmehr nach
Hintergrund und Verlauf der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen auf einer
Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch Verkennung seiner spezifischen Rechte
als Schwerbehinderter.
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Dies steht jedoch der Annahme nicht entgegen, dass es sich bei den vom Antragsteller
erhaltenen Zahlungen um Schmerzensgeld im Sinne von § 253 Abs. 2 BGB bzw. § 11
Abs. 3 Nr. 2 SGB II handelt. Denn in ständiger Rechtsprechung (z. B. BGHZ 39, 124;
BGH NJW 1971, 689) billigt die zivilrechtliche Rechtsprechung Schmerzensgeld in
entsprechender Anwendung von § 253 Abs. 2 BGB bzw. der Vorgängervorschrift in §
847 BGB auch bei Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu.
33
Diese Rechtsprechung hatte der Gesetzgeber der Vorgängervorschrift von § 11 Abs. 3
Nr. 2 SGB II in Gestalt von § 77 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ausdrücklich in
seinen Willen aufgenommen. In den Materialien zum Entwurf von § 77 BSHG (BT-
Drucks 7/308 vom 13.03.1973 S. 17 zu Nr. 24) heißt es auszugsweise: "Die Leistungen
des so genannten Schmerzensgeldes nach § 847 BGB und die Frage ihrer
Berücksichtigung als Einkommen spielen, vor allem infolge der Zunahme der
Verkehrsunfälle, eine wachsende Rolle. Obwohl das BSHG keine besondere
Bestimmung enthält, berücksichtigen die Träger der Sozialhilfe das Schmerzensgeld
vielfach nicht als Einkommen, weil es wegen eines immateriellen Schadens gezahlt
wird, dessen Entschädigung nicht Inhalt der Sozialhilfe ist und weil daher seine
Berücksichtigung als Härte empfunden wird. Diese Erwägung liegt auch der
vorgeschlagenen Regelung zugrunde. Dabei soll der neue Absatz 2 den
Anwendungsbereich des § 847 BGB insgesamt erfassen, also auch die Fälle, in denen
die Rechtsprechung in Anlehnung an § 847 BGB ein Schmerzensgeldanspruch
zuerkennt ..." (vgl. auch Brühl in LPK-BSHG, 6. Auflage, § 77 BSHG Rn 96, 97 mwN).
Der Gesetzgeber des SGB II strebte im Verhältnis zur Rechtslage nach dem BSHG
keine Veränderung an, vielmehr eine Regelung der Einkommensberücksichtigung im
Wesentlichen wie im Sozialhilferecht. Speziell zur Einführung der
Ausnahmebestimmungen in § 11 Abs. 3 SGB II heißt es im Entwurf eines Vierten
Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt (BT-Drucks 15/1516 vom
05.09.2003, S. 53 zu § 11): "Absatz 3 orientiert sich ebenfalls am Sozialhilferecht und
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nimmt bestimmte Einnahmen wegen ihres Charakters oder der Zweckbestimmung von
der Einkommensberücksichtigung aus". Die Auslegung von § 11 Abs. 3 Nr. 2 SGB II
knüpft dementsprechend auch an die der Vorgängernorm in § 77 Abs. 2 BSHG an (z. B.
Brühl in LPK SGB II, 3. Auflage, § 11 Rn 71 mwN).
Nominell handelt es sich bei den dem Kläger auf Grundlage der arbeitsgerichtlichen
Vergleiche zugeflossenen Zahlungen jeweils um Ausgleichszahlungen nach § 15 Abs.
2 AGG. Nach § 15 Abs. 2 S. 1 AGG kann der oder die Beschäftigte eine angemessene
Entschädigung in Geld verlangen wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden
ist.
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Nach § 15 Abs. 2 S. 2 AGG darf die Entschädigung bei einer Nichteinstellung drei
Monatsgehälter nicht übersteigen, wenn der oder die Beschäftigte auch bei
benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre. Schon der Wortlaut der
Vorschrift lässt eine Nähe zu § 253 Abs. 2 BGB erkennen, auch in der Kommentierung
wird § 15 Abs. 2 AGG als Sondervorschrift im Sinne von § 253 Abs. 1 BGB angesehen,
nach der wegen eines Nichtvermögensschadens einer "billige Entschädigung" verlangt
werden kann. Der Eintritt eines immateriellen Schadens werde bei einem Verstoß
gegen das Benachteiligungsverbot vermutet (Bauer/Göpfert/Krieger, AGG, 2. Auflage, §
15 Rn 34).
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Nach dem Hintergrund der arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen und den in den
Vergleichen gewählten Formulierungen handelt es sich bei den dem Antragsteller
zugeflossenen Zahlungen um Schadensersatz für Nichtvermögensschaden wegen
Missachtung seiner spezifischen Rechte als Schwerbehinderter im
Bewerbungsverfahren.
37
Die hiermit korrespondierenden Arbeitgeberpflichten sind normiert in § 81 des
Sozialgesetzbuches Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen
- (SGB IX). § 81 Abs. 2 S. 1 SGB IX enthält darüber hinaus mit der Formulierung
"Arbeitgeber dürfen schwerbehinderte Beschäftigte nicht wegen ihrer Behinderung
benachteiligen" ein spezialgesetzliches Diskriminierungsverbot, zu dessen Ausfüllung
in § 81 Abs. 2 S. 2 SGB IX auf die Regelung des AGG verwiesen wird.
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Dementsprechend werden auch in der Kommentierung zum SGB IX auf Verletzungen
der Pflichten aus § 81 SGB IX beruhende Entschädigungsleistungen als weder der
Beitragspflicht zur Sozialversicherung noch der Anrechnungspflicht auf Leistungen nach
dem SGB II unterliegend angesehen (Schröder in Hauck/Noftz, SGB-GK, § 81 SGB IX
Rn 27). Für das Bestehen eines Entschädigungsanspruchs wird es als ausreichend
angesehen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass in einem Motivbündel, das
die Entscheidung des Arbeitgebers beeinflusst hat, die Schwerbehinderung als
negatives Kriterium enthalten ist (Fabricius in juris-PK-SGB IX, § 81 SGB IX Rn 34).
39
Nach dem Gegenstand der arbeitsgerichtlichen Verfahren liegt es daher nahe, dass es
sich bei den vom Antragsteller erhaltenen Zahlungen um anrechungsfreie
Entschädigungsleistungen für Nichtvermögensschaden im Sinne von § 15 Abs. 2 AGG
bzw. § 11 Abs. 2 Nr. 3 SGB II handelt. Hierbei ist nicht zu übersehen, dass in den
arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzungen die ursprünglich den Ersatz von
Vermögensschaden betreffenden Teile der Klagen allesamt reduziert und nur zumindest
potentiell anrechnungsfreie Ausgleichszahlungen für den Ersatz immateriellen
Schadens vereinbart worden sind. Hinter diesem Vorgehen könnte - jedenfalls im
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gedanklichen Ansatz - natürlich auch das Bestreben stehen, eigentlich für die
Befriedigung des Streits um Ausgleichszahlungen für materiellen Schaden bestimmte
Anteile der Anrechnung auf die Leistungen des Antragstellers nach dem SGB II zu
entziehen. Dies kann, wenn überhaupt, jedenfalls nur im Hauptsacheverfahren weiter
überprüft werden. Im Rahmen des vorliegenden Eilverfahrens bliebt allein festzustellen,
dass die Höhe der vereinbarten Abfindungen den gesetzlichen Rahmen wahren dürfte.
Nach § 15 Abs. 2 S. 2 AGG besteht für die Entschädigung auf Grundlage von § 15 Abs.
2 S. 2 AGG eine Höchstgrenze von drei Monatsgehältern, wenn der oder die
Beschäftigte auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wäre.
Diese Grenze dürfte selbst im Falle der höchsten, dem Antragsteller zugeflossenen
Einzelentschädigungen bei Weitem nicht erreicht sein.
Im Rahmen der nach § 86b Abs. 1 S. 1 Nr. 2 SGG vorzunehmenden Abwägung
zwischen den Interessen der Antragsgegnerin an einem Vollzug der angefochtenen
Bescheide und dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt im Ergebnis
daher deutlich letzteres, weil die mit Bescheiden vom 17.03.2010 und 02.06.2010
vorgenommene Anrechnung der zugeflossenen Zahlungen aus den arbeitsgerichtlichen
Vergleichen auf die Leistungsansprüche des Antragstellers nach dem SGB II
wahrscheinlich rechtswidrig ist.
41
Weitere als die mit Bescheiden vom und 17.03.2010 bewilligten Leistungen stehen dem
Antragsteller für Juni 2010 auch nicht nach dem Maßstab von 86b Abs. 2 S. 2 SGG zu.
Denn im Juni 2010 standen ihm nach den vorgelegten Kontoauszügen aus den
zugeflossenen Vergleichszahlungen noch Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfs zur
Verfügung. Insoweit schließt sich der Senat der Argumentation des Sozialgerichts an,
wonach das Vorhandensein von Mitteln, gleich welchen Charakters, die
Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes ausschließt. Dies entspricht auch der
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach im einstweiligen
Rechtsschutz Antragsteller darauf verwiesen werden können, dass der vorrangige
Einsatz von geschütztem Vermögen oder nichtanrechnbarem Einkommen nach einer
zusprechenden Entscheidung im Hauptsacheverfahren ausgeglichen werden kann
(Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 30.03.2007 - 1 BvR 535/07 - zur
Abwendung von Wohnungslosigkeit).
42
Für die Zeit vom 01.07.2010 bis zum 05.12.2010 war dem Antrag des Antragstellers auf
einstweilige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung von
Grundsicherungsleistungen nach § 20 SGB II zu entsprechen, die Beschwerde im
Übrigen zurückzuweisen.
43
Der nach § 86b Abs. 2 SGB II glaubhaft zu machende Anordnungsanspruch im Sinne
eines voraussichtlich im Hauptsacheverfahren durchsetzbaren Rechtes ergibt sich aus
der nach Vorstehendem überwiegenden Wahrscheinlichkeit, dass dem Antragsteller in
den nachfolgenden Hauptsachverfahren Leistungen nach dem SGB II ohne Anrechnung
der zugeflossenen Zahlungen aus den arbeitsgerichtlichen Vergleichen zustehen.
44
Den weiter nach § 86b Abs. 2 SGG verlangten Anordnungsgrund im Sinne der
Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Regelung sieht der Senat durch die Vorlage der
Kontoauszüge für den Zeitraum ab 01.07.2010 glaubhaft gemacht. Nach den
Kontoauszügen für die Zeit ab Juli 2010 standen dem Antragsteller keine
nachweisbaren eigenen Mittel zur Deckung seines Lebensbedarfs zur Verfügung. Die
im Rahmen der Unterhaltsvermutung nach § 9 Abs. 5 SGB II möglicherweise
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entscheidungserheblichen Vermögens- und Einkommensverhältnisse seiner Mutter sind
weder seitens der Antragsgegnerin aufgeklärt worden noch im Rahmen des ohnehin
schon überlangen einstweiligen Rechtsschutzverfahrens weiter aufzuklären, wollte man
nicht dessen Eilcharakter weiter in den Hintergrund stellen.
Danach sind dem Antragsteller für den aus dem Tenor ersichtlichen Zeitraum
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 20 SGB II einstweilen
zuzuerkennen.
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Hinsichtlich des weiter geltend gemachten Anspruchs auf Übernahme von
Unterkunftskosten nach § 22 SGB II besteht jedoch kein Anspruch, weil ein
Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht ist. Es gibt keinerlei Hinweis dafür, dass die
Unterbringung des Antragstellers in der Wohnung seiner Mutter im Antragszeitraum
gefährdet gewesen sein könnte.
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Einstweilige Leistungen für den Zeitraum ab dem 06.12.2010 sind nicht zuzuerkennen,
weil der Antragsteller infolge der Gutschrift eines Betrages von 2.300,- EUR am
06.12.2010 wieder nachweisbar über bereite Mittel zur Deckung seines
Lebensunterhalts verfügt, deren Aufbrauch ihm im Rahmen des einstweiligen
Rechtsschutzverfahrens unabhängig von der rechtlichen Qualifizierung der
zufließenden Mittel im Rahmen eines nachfolgenden Hauptsacheverfahrens zuzumuten
ist (vgl. bereits vorstehend).
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Die im Rahmen des zustehenden Ermessens für beide Instanzen vorgenommene
Kostenquotelung trägt dem jeweils nur teilweisen Obsiegen des Antragstellers
Rechnung.
49
Prozesskostenhilfe war für das Antragsverfahren zu bewilligen, da die nicht mutwillige
Rechtsverfolgung des nach seinen Verhältnissen auch bedürftigen Klägers unter
Berücksichtigung der beschriebenen Rechtslage auch hinreichende Erfolgsaussicht im
Sinne von §§ 73a SGG, 114 ff. ZPO aufwies.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe sind
entsprechend § 127 Abs. 4 ZPO nicht zu erstatten.
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Dieser Beschluss ist endgültig, § 177 SGG.
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