Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 05.09.2007

LSG NRW: vorläufiger rechtsschutz, hauptsache, kündigung, vermieter, angemessenheit, unterkunftskosten, heizung, glaubhaftmachung, zahl, umzug

Landessozialgericht NRW, L 20 B 96/07 AS ER
Datum:
05.09.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
20. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 20 B 96/07 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Düsseldorf, S 43 AS 99/07 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Düsseldorf vom 16.04.2007 wird zurückgewiesen. Kosten
sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.
Gründe:
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Die zulässige Beschwerde des Antragstellers vom 21.05.2007, der das Sozialgericht
nicht abgeholfen hat (Nichtabhilfebeschluss vom 23.05.2007), ist unbegründet.
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Das Sozialgericht hat es mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht abgelehnt, die
Antragsgegnerin im Wege der einstweilgen Anordnung zu verpflichten, dem
Antragsteller für den Zeitraum ab dem 01.04.2007 monatliche Kosten der Unterkunft in
Höhe von 540 EUR zu bewilligen.
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Nach § 86b Abs. 2 Satz 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) kann das Gericht der
Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn eine solche
Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile notwendig erscheint. Der Erlass einer
einstweiligen Anordnung setzt das Bestehen eines Anordnungsanspruchs, d.h. des
materiellen Anspruchs, für den vorläufiger Rechtsschutz begehrt wird, sowie das
Vorliegen eines Anordnungsgrundes, d.h. die Unzumutbarkeit voraus, bei Abwägung
aller betroffenen Interessen die Entscheidung in der Hauptsache abzuwarten.
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Der geltend gemachte Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) und die besonderen
Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
(Anordnungsgrund), die Eilbedürftigkeit, sind glaubhaft zu machen (§ 86 Abs. 2 Satz 4
SGG i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Können ohne den vorläufigen Rechtsschutz schwere
und unzumutbare, anders nicht abwendbare Beeinträchtigungen entstehen, die durch
das Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären, sind die Erfolgsaussichten
der Hauptsache nicht nur summarisch, sondern abschließend zu prüfen. Scheidet eine
vollständige Aufklärung der Sach- und Rechtslage im Eilverfahren aus, ist auf der
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Grundlage einer an der Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes orientierten
Folgenabwägung zu entscheiden. Die grundrechtlichen Belange der Antragsteller sind
dabei umfassend in die Abwägung einzustellen (BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1
BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927).
Der Senat weist zunächst darauf hin, dass die Ausführungen des Sozialgerichts zur
fehlenden Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes im Grundsatz geteilt werden.
Ohne dass es letztlich darauf ankommt, ist von einer die Gewährung einstweiligen
Rechtschutzes rechtfertigenden Eilbedürftigkeit bei Geltendmachung von Kosten der
Unterkunft nach § 22 Abs. 1 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) nur dann
auszugehen, wenn der Verlust der Wohnung unmittelbar bevorsteht. Ob dies in jedem
Fall voraussetzt, dass der Vermieter wegen Zahlungsverzuges zur Kündigung der
Wohnung berechtigt ist, ob diese bereits angekündigt sein oder aber bereits erfolgt sein
muss, konnte hier im Zeitpunkt der Entscheidung des Sozialgerichts letztlich sogar
dahinstehen.
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Die zivilrechtlichen Voraussetzungen für eine Kündigung der Wohnung durch den
Vermieter (vgl. § 543 Abs. 1, 2 Nr. 3 Bürgerliches Gesetzbuch) sind nach dem Inhalt des
Schreibens des Vermieters vom 18.06.2007 frühestens im Laufe des
Beschwerdeverfahrens eingetreten.
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Gleichwohl bestehen Zweifel an der Eilbedürftigkeit der Angelegenheit fort. Die mit
Wirkung vom 01.08.2007 angekündigte Kündigung der Wohnung ist offenbar nicht
erfolgt. Es bestehen somit Zweifel an der Ernsthaftigkeit der Ankündigung.
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Auch das prozessuale Verhalten des Antragstellers (trotz behaupteter Eilbedürftigkeit
Ausschöpfen der Beschwerdefrist, Begründung der Beschwerde erst über zwei Monate
nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses) spricht nicht dafür, dass aus seiner
Sicht Eilbedürftigkeit gegeben war.
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Jedenfalls erscheint zur Überzeugung des Senats aber auch ein Anordnungsanspruch
nicht glaubhaft gemacht. Nach § 22 Abs. 1 SGB II werden Leistungen für Unterkunft und
Heizung in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen
sind. Bei der Beurteilung der Angemessenheit sind die örtlichen Verhältnisse zunächst
insoweit maßgeblich, als auf die im unteren Bereich der für vergleichbare Wohnungen
am Wohnort des Leistungsempfängers marktüblichen Vergleichsmieten abzustellen und
auf dieser tatsächlichen Grundlage eine Mietpreisspanne zu ermitteln ist. Die
angemessene Höhe der Unterkunftskosten ist als Produkt aus der abhängig von der
Personenzahl angemessenen Wohnungsgröße in Quadratmetern und dem nach den
örtlichen Verhältnissen noch angemessenen Mietzins pro Quadratmeter zu ermitteln
("Produkttheorie", vgl. auch BSG, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 18/06 R). Erweisen
sich die tatsächlichen Unterkunftskosten danach als unangemessen, ist zu überprüfen,
ob nach der Struktur des Wohnungsmarktes am Wohnort des Hilfebedürftigen
tatsächlich auch die konkrete Möglichkeit besteht, eine abstrakt als angemessen
eingestufte Wohnung konkret auf dem Wohnungsmarkt anmieten zu können (vgl. BSG,
a.a.O. unter Verweis auf BVerwGE 97, 110, 115 ff; BVerwGE 101, 194, 198 ff). Besteht
eine solche konkrete Unterkunftsalternative nicht, sind die Aufwendungen für die
tatsächlich gemietete Unterkunft als konkret angemessen anzusehen.
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Danach bestehen erhebliche Zweifel an der Angemessenheit der geltend gemachten
Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 540 EUR - statt bewilligter
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377,27 EUR - (vgl. bereits LSG NRW, Beschluss vom 22.05.2006, L 9 B 24/06 AS ER).
Hingegen bestehen - anders als für vergangene Zeiten (LSG, a.a.O.) - nach der
gebotenen summarischen Prüfung derzeit keine durchgreifenden Zweifel daran, dass
der durch die Antragsgegnerin zuerkannte Betrag von 377,27 EUR ausreichend
bemessen ist. Hierfür sprechen einstweilen einerseits die Ergebnisse der von der
Antragsgegnerin im Verfahren des Sozialgerichts Düsseldorf S 43 (35) AS 349/05
vorgelegten Vermieterumfrage aus dem Jahre 2006, auf die Bezug genommen wird, und
die zur Anerkennung höherer Leistungen geführt hat. Die Situation stellt sich insoweit
anders dar als noch im Verfahren des 9. Senats. Der Senat geht vorläufig auch davon
aus, dass für den als angemessen erachteten Betrag am Wohnort des Antragstellers die
konkrete Möglichkeit besteht, eine Wohnung anzumieten. Der Antragsteller hat
fortdauernde, ernsthafte Bemühungen zur Kostenreduzierung (auch insoweit
abweichend zum genannten Verfahren des 9. Senats) nicht dargelegt oder gar
nachgewiesen, obgleich entsprechende Bemühungen wegen der duch die
Antragsgegnerin aufgezeigten Alternativen angesichts der ihm obliegenden
Glaubhaftmachung und der behaupteten Eilbedürftigkeit zu verlangen sind. Dass seine
Wohnung unangemessene (so schon LSG, a.a.O.) (Gesamt-) Kosten von 540 EUR
verursacht, ist ihm seit langem bekannt. Zu den von der Antragsgegnerin anhand einer
Internetrecherche konkret aufgezeigten Möglichkeiten hat sich der Antragsteller darauf
beschränkt, mitzuteilen, eine Vielzahl von Bewerbern werde auf die eine Handvoll
angebotener Wohnungen "gehetzt". Zur Überzeugung des Senats besteht aber keine
Verpflichtung der Leistungsträger, jeweils konkret zu belegen, dass für alle
Leistungsempfänger preislich für angemessen erachteter Wohnraum zur Verfügung
steht. Denn allein die Zahl der zur Kostenreduzierung aufgeforderten
Leistungsempfänger sagt bereits wenig darüber aus, welche sich ernsthaft um einen
Umzug bemühen.
Der Senat konnte sich bei dieser Sachlage für das einstweilige Verfahren darauf
beschränken, auch durch eigene kurzfristige Internetrecherche (www.immoscout.de,
www.immowelt.de; www.immozentral.com) festzustellen, dass Wohnungen für die nach
§ 22 SGB II gewährten Leistungen verfügbar sind. Das vom Sozialgericht Düsseldorf im
genannten Hauptsacheverfahren eingeholte Gutachten des Sachverständigen für
Wohnungs- und Gewerberaummieten K I vom 20.4.2006 ist schon deshalb nicht
aussagekräftig, weil es einen anderen Leistungszeitraum betrifft und die
Beweiserheblichkeit der einzelnen Feststellungen einer weitergehenden Prüfung zu
unterziehen sein wird.
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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