Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 08.07.2009

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Landessozialgericht NRW, L 7 B 77/09 AS
Datum:
08.07.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
7. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 7 B 77/09 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Dortmund, S 38 AS 194/08
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichtes
Dortmund vom 12.02.2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Sozialgerichts (SG) Dortmund
vom 12.02.2009, aufgrund dessen den Klägern unter Beiordnung von Rechtsanwalt K
aus C Prozesskostenhilfe für den ersten Rechtszug für die Zeit ab 22.12.2008 bewilligt
wurde und monatliche Raten in Höhe von 15,00 Euro festgesetzt wurden, ist unzulässig.
2
Gemäß § 172 Abs. 3 Nr. 2 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) ist die Beschwerde
ausgeschlossen gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe, wenn das Gericht, wie
vorliegend, ausschließlich die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für
die Prozesskostenhilfe verneint. Diese Vorschrift ist bei der vorliegenden
Fallkonstellation anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, dass das SG die
Prozesskostenhilfe nicht in vollem Umfang mangels Bedürftigkeit abgelehnt, sondern
unter der Anordnung von Ratenzahlungen, gegen die sich die Kläger mit der
Beschwerde wenden, bewilligt hat. Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine
Ansatzpunkte dafür, dass nur die auf den persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen eines Antragstellers beruhende vollständige Antragsablehnung, nicht
aber die Teilablehnung erfasst sein soll. In der Festsetzung von Raten liegt eine
Teilablehnung, die ausschließlich aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse erfolgt. Auch in diesem Fall greift der Ausschluss nach § 172 Abs. 3 Nr. 2
SGG (Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, Kommentar zum SGG, 9. Auflage 2008, § 172
Rn. 6h; Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 23.02.2009, L 7
SO 5829/08 PKH-B; Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom
06.01.2009, L 19 B 1251/08 AS; Beschluss des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz
vom 05.06.2008, L 5 B 138/08 KR). Diese Auslegung entspricht dem Sinn und Zweck
der Norm. Nach der Gesetzesbegründung soll die Ablehnung der Prozesskostenhilfe
nur mit der Beschwerde angefochten werden können, wenn die Erfolgsaussichten in der
Hauptsache vom Gericht verneint werden (vgl. Bundestags-Drucksache 16/7716 zu
3
Nummer 29 -§ 172-, Seite 22).
Aus der unzutreffenden, von einer Zulässigkeit der Beschwerde ausgehenden
Rechtsmittelbelehrung des SG folgt keine Statthaftigkeit der Beschwerde (vgl. Meyer-
Ladewig/Keller/Leitherer, a.a.O., § 66 Rn. 12a m.w.N.).
4
Mangels Zulässigkeit der Beschwerde bedurfte es keiner Überprüfung, ob die
Entscheidung des SG im angefochtenen Beschluss zutreffend ist. Der Senat weist
jedoch darauf hin, dass nach der Berechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
des Landessozialgerichts eine Ratenzahlung nicht anzuordnen ist. Das SG wird zu
überprüfen haben, inwieweit eine Abänderung des Beschlusses in Betracht kommt.
Eine ablehnende Prozesskostenhilfeentscheidung erwächst nicht in materielle
Rechtskraft (BSG, Beschluss vom 03.03.2004, IV ZB 43/03).
5
Außergerichtliche Kosten sind im Prozesskostenhilfe-Beschwerdeverfahren nicht zu
erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).
6
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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