Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 09.03.2006

LSG NRW: tarifvertrag, gewerkschaft, unechte rückwirkung, erfüllungs statt, umwandlung, rechtliches gehör, firma, genehmigung, unternehmen, datum

Landessozialgericht NRW, L 16 KR 250/04
Datum:
09.03.2006
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Teilurteil
Aktenzeichen:
L 16 KR 250/04
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 6 RA 66/02
Sachgebiet:
Krankenversicherung
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Das Urteil des Sozialgerichts (SG) Köln vom 10. September 2004 wird
geändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 14. Dezember 1999 und der
Widerspruchsbescheid vom 4. September 2000 werden, soweit es die
Beitragsnacherhebung für die bislang beigeladenen Arbeitnehmer
betrifft, aufgehoben.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der beklagte Rentenversicherungsträger - heute Deutsche Rentenversicherung Bund -
zuvor Bundesversicherungsanstalt (in Folge: die Beklagte) - hat nach einer
Betriebsprüfung im Jahre 1999 zu Lasten der klagenden Aktiengesellschaft (AG)
Gesamtsozialversicherungs (GSV) beiträge zu allen Zweigen der Sozialen Sicherheit
nacherhoben - für individualisierte, der Beklagten bekannte, von ihr aber nicht
unterrichtete oder auch sonst nicht nach § 12 des Sozialgesetzbuches (SGB) X
beteiligte Arbeitnehmer der Firma "I I-M GmbH" in dreistelliger Zahl - für die Zeit von
Januar bis November 1995 in Höhe von 123.643,32 DM - mit der Behauptung, die
Arbeitgeberin habe den Arbeitnehmern im Einvernehmen mit der zu 1) beigeladenen
Gewerkschaft und dem Konzernbetriebsrat der damaligen K-H-D AG (KHD) rechtswidrig
T eile des ihnen tariflich zustehenden Weihnachtsgeldes vorenthalten.
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Die klagende D AG ist Rechtsnachfolgerin der I I-M GmbH; diese firmierte später als W
Verwaltungs- und Beteiligungsgesellschaft mbH, blieb aber im Konzernverbund der
KHD; mit Wirkung zum 1.1.2000 ist die W der klagenden D AG nach einer
formwechselnden Umwandlung angewachsen. Die I I-M GmbH unterfiel dem
Tarifvertrag über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens
vom 30.10.1976 idF vom 15.3.1994 in der Eisen-, Metall-, Elektro- und
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Zentralheizungsindustrie NW, geschlossen zwischen dem Verband der Metall- und
Elektro-Industrie NW e.V. und der Industriegewerkschaft (IG) Metall - Bezirksleitungen D
und W. Dieser Tarifvertrag enthielt u.a. folgende Regelungen:
" § 1 Geltungsbereich Dieses Abkommen gilt 1. räumlich: für das Land Nordrhein-
Westfalen;
4
§ 2 Voraussetzungen und Höhe der Leistungen
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1. Arbeitnehmer und Auszubildende, die jeweils am Auszahlungstag in einem
Arbeitsverhältnis bzw. Ausbildungsverhältnis stehen und zu diesem Zeitpunkt dem
Betrieb ununterbrochen sechs Monate angehört haben, haben je Kalenderjahr einen
Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen. Ausgenommen sind
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2. Die Sonderzahlungen werden nach folgender Staffel gezahlt: 1994 1995 nach 6
Monaten Betriebszugehörigkeit ... 30 % nach 12 Monaten Betriebszugehörigkeit ... 40%
nach 24 Monaten Betriebszugehörigkeit ... 50 % nach 36 Monaten Betriebszugehörigkeit
... 60 % eines Monatsentgelts bzw. einer Monatsvergütung.
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3. Diese Leistungen gelten als Einmalleistungen im Sinne der
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
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§ 3 Zeitpunkt
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1. Der Zeitpunkt der Auszahlung wird durch Betriebsvereinbarung geregelt.
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2. Falls dieser Zeitpunkt durch Betriebsvereinbarung nicht geregelt ist, gilt als
Auszahlungstag im Sinne des § 2 Nr 1 der 1. Dezember. In diesem Fall ist es dem
Arbeitgeber unbenommen, die Erfüllung der Zahlung vorher durchzuführen.
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3. Über Abschlagszahlungen können Regelungen in die Betriebsvereinbarung
aufgenommen werden.
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§ 4 Anrechenbare betriebliche Leistungen Leistungen des Arbeitgebers, wie die
Jahresabschlußvergütungen, Ergebnisbeteiligungen (Gratifikationen, Jahresprämie),
Weihnachtsgeld u.ä. gelten als betriebliche Sonderzahlungen im Sinne des § 2 dieses
Tarifvertrages und erfüllen den tariflichen Anspruch. Hierfür vorhandene betriebliche
Systeme bleiben unberührt.
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§ 5 1. Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1994 in Kraft. 2. Er kann mit Monatsfrist zum
Monatsende gekündigt werden, § 2 Nr 2 frühestens zum 31. Dezember 1995, "
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Der Tarifvertrag ist - darin stimmen auch Klägerin und Beklagte überein - nicht für
allgemeinverbindlich erklärt worden.
15
Am 22. September 1995 schlossen die KHD - damals im Besitz der I I-M GmbH - und
der Konzernbetriebsrat eine "Konzernbetriebsvereinbarung (KBV) über Weihnachtsgeld
1995 für alle Tarifmitarbeiter der Konzerngesellschaften im Inland (mit Ausnahme).
Danach sollte für die Ermittlung des Weihnachtsgeldes grundsätzlich der jeweils
geltende Tarifvertrag über die Absicherung eines Teils eines 13.
Monatseinkommens/Sonderzahlung gelten (Punkt 2.); er enthielt des Weiteren u.a.
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folgende Bestimmungen:
"Punkt 5.) Entgeltanteil des Weihnachtsgeldes Ein Betrag in Höhe von 30 % des fiktiv
errechneten Weihnachtsgeldes wird als Geldleistung (brutto) erbracht.
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Punkt 6.) Aktienanteil des Weihnachtsgeldes 70 % des errechneten Weihnachtsgeldes
werden in Aktien der Klöckner-Humboldt-Deutz AG umgewandelt. Dabei wird je Aktie
ein Wert von 20 DM des Weihnachtsgeldes zugrundegelegt. Die Steuern und
Sozialabgaben werden ermittelt und abgeführt. Das Aktienvolumen wird entsprechend
reduziert. Das verbleibende Aktienvolumen erhält der Mitarbeiter zur freien Verfügung.
Spitzenbeträge werden dem laufenden Nettoeinkommen zugerechnet.
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Punkt 7.) Direktversicherung Wird aus dem Weihnachtsgeld eine Direktversicherung
einschließlich Pauschalsteuer finanziert, so erfolgt eine Umwandlung gemäß Ziff 6 erst,
nachdem diese Beträge vom fiktiv errechneten Weihnachtsgeld abgezogen worden
sind, ggf. über den Entgeltanteil gemäß Ziff 5 hinaus.
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Punkt 8.) Auszahlungszeitpunkt/Ausgabe der Aktien Der Entgeltanteil des
Weihnachtsgeldes wird mit der Novemberabrechnung ausgezahlt. Über den in Ziff 6
genannten Aktienanteil soll der Mitarbeiter bis Mitte Oktober verfügen können.
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Punkt 9.) Verwahrung der Aktien / Kosten.
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Punkt 10.) Tariflicher Anspruch Die vorgenannten Zahlungen gelten als betriebliche
Leistungen im Sinne der Tarifverträge über Teile eines 13. Monatseinkommens /
Sonderzahlung und erfüllen den tariflichen Anspruch."
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Der Börsenkurs der KHD betrug am 16.10.1995 9,43 DM, am 20.11.1995 8,90 DM und
am 1.12.1995 8,36 DM (von der Beklagten unwidersprochene Mitteilung der Klägerin
vor dem Senat). Er belief sich am 24.1.2006 auf 4,01 EUR.
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Im Anschluß an die KVB vom 22.9.1995 erfolgte mit Datum des 27. September 1995
eine "Vereinbarung der IG Metall mit dem Verband der Metall- und Elektro-Industrie NW
e.V.", in der es hieß: "Die in der vorgenannten Vereinbarung vereinbarten Leistungen
gelten als betriebliche Leistungen im Sinne des Tarifvertrages über die tarifliche
Absicherung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens und erfüllen den tariflichen
Anspruch."
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Mit Datum des 29.9.1995 wurden die Mitarbeiter der KHD-Gruppe im
Gemeinschaftsbetrieb K (ohne KHD S GmbH) mit einer Schrift "Der rote Punkt"
informiert. Gefolgt von einem Berechnungsbeispiel hieß es aaO u.a.: " ...Zur
Verbesserung der wirtschaftlichen Situation des Konzerns und zur Vermeidung stärkerer
Einschnitte in andere betrieblichen Leistungen ist man nach langen und schwierigen
Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat in Abstimmung mit den
Tarifvertragsparteien übereingekommen, einen Teil des Weihnachtsgeldanspruchs
1995 in Aktien umzuwandeln. Alle Mitarbeiter werden damit am Unternehmen beteiligt.
Aktienanteil des Weihnachtsgeldes. Für die Umwandlung wird je Aktie ein Wert von 20.-
DM zugrundegelegt. Für die Versteuerung und die Beiträge zur Sozialversicherung wird
ein Betrag von 8,60 DM je Aktie angesetzt. Diese Abzüge werden nicht vom laufenden
Einkommen abgezogen, sondern durch eine entsprechende Reduzierung der Anzahl
der Aktien ..."
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In der Zeit vom 2. bis zum 30.5.1997 führte die Beklagte bei der Firma I I-M GmbH eine
Betriebsprüfung für den Zeitraum vom 1.1.1995 bis zum 31.12.1996 durch. Bei der
Schlußbesprechung vom 30.5.1997 kam auch die Beitragserhebung aus dem
Weihnachtsgeld zur Sprache. Nach Erteilung eines an die Firma I I-M GmbH gerichteten
Beitragsbescheides vom 15.12.1997 nebst Abhilfebescheid vom 25.6.1999 teilte die
Beklagte der W (als Rechtsnachfolger der I GmbH) mit dem hier angefochtenen
Bescheid vom 14.12.1999 mit: die beim Weihnachtsgeld praktizierte
Berechnungsmethode führe zu einer unzulässigen Verminderung des
beitragspflichtigen Arbeitsentgeltes; aus diesem Grunde würden
Sozialversicherungsbeiträge aus der Differenz zwischen dem tatsächlich bestehenden
und dem mit Beiträgen belegten Weihnachtsgeldanspruch nacherhoben; es würden
nach Maßgabe der Anlage 123.643.32 DM Beiträge nacherhoben. In der dem Bescheid
in den Akten der Beklagten vorgehefteten Anlage wird dieser Betrag namentlich
individualisierten Arbeitnehmern in Teilbeträgen zugewiesen. Mit ihrem am 6.1.2000
(Eingangsdatum) erhobenen Widerspruch machten die Teilrechtsvorgänger der
Klägerin geltend (Schriftsatz vom 12.04.2000): die in der KBV vereinbarte Umwandlung
von 70 vH des Weihnachtsgeldes stelle keinen Teilverzicht auf den
Weihnachtsgeldanspruch dar; zu dem Schritt der Umwandlung habe man sich im Jahre
1995 zur Verbesserung der wirtschaftlichen Lage entschieden (wird ausgeführt) - im
Einverständnis von Konzernleitung, Konzernbetriebsrat und Tarifvertragsparteien. Die
Widerspruchsstelle der Beklagten wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 4.9.2000 zurück. Sie erklärte, die Beitragsnachberechnung erfolge auf der
Grundlage der tariflich zustehenden Arbeitsentgelte und der Differenz zwischen den
umgewandelten Aktienanteilen und ihrem Börsenwert, welcher der ursprünglichen
Beitragsabrechnung zugrundegelegen habe.
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Die Klägerin hat am 21.9.2000 Klage erhoben (SG Köln - S 22 RA 120/00, später S 6
RA 66/02) und vorgetragen, die Klage sei schon deshalb begründet, weil die Beklagte
den Widerspruchsbescheid an die W c/o D AG gerichtet habe, obwohl ihr per 12.4.2000
mitgeteilt worden sei, daß die D AG die Rechtsnachfolgerin der W sei. Die Klägerin hat
vor dem SG beantragt, den Bescheid vom 14.12.1999 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 4.9.2000 aufzuheben.
27
Die Beklagte hat vor dem SG beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat erklärt, die Arbeitnehmer hätten nicht auf Entgeltanteile verzichtet und deshalb
Anspruch auf das volle Weihnachtsgeld in bar gehabt.
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Die zu 1) Beigeladene hat vor dem SG keinen Antrag gestellt. Sie hat mit Schriftsatz
vom 24.7.2002 ausgeführt, § 4 des Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines
Teiles eines 13. Monatseinkommens vom 30.10.1976 idF vom 15.3.1994 sei ihres
Erachtens so zu verstehen, daß die dort genannten Leistungen des Arbeitgebers den
tariflichen Anspruch nur insoweit erfüllten, als sie ihm auch tatsächlich wertmäßig
entsprächen; § 4 enthalte keine Öffnungsklausel, daß der Arbeitgeber den Tarifvertrag
unterlaufen könne; soweit in der KBV vom 22.9.1995 solche anrechenbaren
betrieblichen Leistungen vereinbart worden seien, ersetzten sie nicht generell den
Anspruch auf betriebliche Sonderzahlungen, sondern seien eben nach dem Tarifvertrag
insoweit "anrechenbar"; insoweit trete auch nur Erfüllung des tariflichen Anspruchs ein;
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für sich gesehen sei das kein Verzicht auf darüber hinausgehende tarifvertragliche
Ansprüche; ein solcher Verzicht könne auch nur durch entsprechende tarifvertragliche
Regelungen der Tarifvertragsparteien erfolgen; die Erklärung der Tarifvertragsparteien
vom 27.9.1995 könne allerdings - auch wenn sich dies aus Form und Wortlaut nicht
sofort erschließe - als eine solche tarifvertragliche Verzichtsvereinbarung gewertet
werden; das sei jedenfalls Sinn und Zweck der Beteiligung der Tarifvertragsparteien
gewesen.
Das SG Köln hat die Klage mit Urteil vom 10. September 2004 abgewiesen. Zur
Begründung hat es ausgeführt: eine tarifvertragliche Öffnungsklausel iS von § 77 Abs 3
S. 2 des Betriebsverfassungsgesetzes (BetrVG) sei weder erkennbar noch von den
Beteiligten vorgebracht; mit der Erklärung der Tarifvertragsparteien vom 27.9.1995 sei
lediglich klargestellt worden, daß auch eine solche Aktienumwandlung einen ansonsten
in Geld bestehenden tarifvertraglichen Anspruch erfüllen könne, als er ihm wertmäßig
entspreche; hätten die Tarifvertragsparteien eine Verringerung des tarifvertraglichen
Anspruchs gewollt, hätten sie das in ihrer Erklärung hinreichend deutlich zum Ausdruck
bringen müssen (Hinw. auf Landesarbeitsgericht (LAG) Düsseldorf, Urt.v. 9.6.1998 3 (4)
Sa 2170/97).
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Die Klägerin hat gegen das Urteil - ihr zugestellt am 22.9.2004 - am 15.10.2004
Berufung eingelegt. Sie trägt vor: die Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom
27.9.1995 habe durch die Bezugnahme auf die KBV vom 25.9.1995 einen nach § 1 Abs
1 des Tarifvertragsgesetzes (TVG) zulässigen Regelungsgegenstand; die
Tarifvertragsparteien hätten damit einen privatrechtlichen Vertrag geschlossen;
berücksichtige man die Umstände, unter denen die Erklärungen zustandegekommen
seien, könne kein Zweifel bestehen, daß es sich bei der Vereinbarung vom 27.9.1995
um einen Tarifvertrag handle; es habe mithin eine Konkurrenz bestanden zwischen dem
Tarifvertrag vom 30.10.1976 idF vom 15.3.1994 und dem Tarifvertrag vom 27.9.1995; für
die Auflösung einer solchen Konkurrenz gelte das Prinzip der betrieblichen, fachlichen,
persönlichen und räumlichen Nähe, das sog Spezialitätsprinzip (Hinw auf Wiedemann
TVG, 6 Aufl. § 4 Rdn 289); das bedeute hier, daß der auf die besondere Situation
zugeschnittene Tarifvertrag vom 27.9.1995 den älteren Vertrag verdränge; zu Unrecht
gehe das SG davon aus, daß mit der Erklärung vom 27.9.1995 nur darauf habe
hingewiesen werden sollen, daß auch eine solche Aktienumwandlung einen ansonsten
in Geld bestehenden tarifvertraglichen Anspruch insoweit erfüllen könne, als er ihm
wertmäßig entspreche, denn es heiße in der Erklärung vom 27.9.1995 ausdrücklich, daß
der tarifliche Anspruch durch die KVB erfüllt werde; für einen weitergehenden, nach
anderen Kriterien zu erfüllenden Anspruch lasse die Formulierung keinen Raum; es
komme letztlich auf den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien an, den die
beigeladene IG Metall geschildert habe; es sei der Klägerin nicht möglich, mitzuteilen,
welche der im Bescheid vom 14.12.1999 erfaßten Arbeitnehmer tarifgebunden, d.h.
Gewerkschaftsmitglieder, seien bzw. gewesen seien. Die Klägerin und
Berufungsklägerin beantragt,
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das Urteil des SG Köln vom 10.9.2004 zu ändern und den Bescheid der Beklagten vom
14.12.1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.9.2000 aufzuheben.
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Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie beruft sich auf ihr bisheriges Vorbringen und sieht sich ebenfalls außerstande zu
erklären, welche Arbeitnehmer tarifgebunden seien. Die Beklagte meint, das unterliege
der Geheimhaltungspflicht und sei nur durch eine Einzelbefragung der Arbeitnehmer zu
klären.
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Der Senat hat - zu 2) - 14) - die Fremdversicherungsträger und - zu 15) - 21) - in der
Anlage zum Bescheid vom 14.12.1999 aufgeführte Versicherte beigeladen.
38
Zur mündlichen Verhandlung am 9.3.2006 ist für die Beigeladenen niemand erschienen.
Die Benachrichtigung vom Termin ist ihnen ordnungsgemäß zugestellt worden. Insoweit
wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Mit der Nachricht ist
darauf hingewiesen worden, daß auch in Abwesenheit der Beigeladenen und eines
Bevollmächtigten der Beigeladenen verhandelt und entschieden werden könne.
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Wegen des Sachverhalts im übrigen wird auf den Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze
in beiden Rechtszügen verwiesen. Außer den Streitakten haben vorgelegen und sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen: ein Band Verwaltungsakten der
Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
41
I.
42
1. Obgleich für die Beigeladenen zur mündlichen Verhandlung niemand erschienen ist,
konnte der Senat verhandeln und entscheiden, denn die Beigeladenen sind - mit
Hinweis auf diese Möglichkeit - ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am
9.3.2006 geladen worden (§ 153 Abs 1 iVm § 110 Abs 1 SGG, § 126 SGG;
Bundessozialgericht (BSG) in SozR Nr 5 zu § 110 SGG). Es bestand kein Anlaß, die
mündliche Verhandlung zu vertagen. Die Beteiligten haben um Terminsverlegung nicht
ersucht und sie hatten hinreichend Gelegenheit, sich schriftsätzlich rechtliches Gehör zu
verschaffen. Die Anordnung des Erscheinens der beigeladenen Gewerkschaft war
lediglich erfolgt, um ihr Gelegenheit zu geben, sich gegen den bereits mit Richterbrief
vom 7.2.2006 angesprochenen, von der Beklagten konkludent erhobenen Vorwurf
weiter zur Wehr zu setzen, die Gewerkschaft habe die Arbeitnehmer der I I-M GmbH im
Zusammenwirken mit Arbeitgeberin und Konzernbetriebsrat um Teile des ihnen 1995
tariflich zustehenden Weihnachtsgeldes gebracht und damit den Vertrauensschutz der
betroffenen Arbeitnehmer in die Fortgeltung der tariflichen Regelung verletzt. Auf die
Anhörung der beigeladenen Gewerkschaft konnte insoweit verzichtet werden, als eine
solche Verletzung nicht erkennbar ist und die Beklagte weder zuvor noch in der
mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch nur eine Tatsache angeführt hat, die
geeignet wäre, eine solche Verletzung des Vertrauensschutzes zu belegen.
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2. Weil die Beklagte (aus nicht nachvollziehbaren Gründen) den Abschluß eines
Unterwerfungsvergleichs auf der Grundlage einer Entscheidung in Sachen der vom
Senat bereits zum Verfahren beigeladenen Arbeitnehmer der ehemaligen I I-M GmbH
verweigert hat und weil eine weitergehende Entscheidung des Senats die Beiladung
der übrigen Arbeitnehmer, die schon die Beklagte zumindest hätte benachrichtigen
müssen, notwendig vorausgesetzt hätte (§ 75 Abs 2, 1. Mögl des Sozialgerichtsgesetzes
(SGG) - vgl. BSGE 85,200 = SozR 3-2400 § 28 b Nr 2 mwN), hat der Senat über den zur
Endentscheidung reifen Teil des Rechtsstreits, über die Frage der Rechtmäßigkeit der
Beitragsnacherhebung von Beiträgen durch die Beklagte in Anbetracht eines
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weitergehenden und nicht verwirklichten Weihnachtsgeldanspruchs der bereits
beigeladenen Versicherten, durch Teilurteil entschieden (§ 202 SGG iVm § 301 Abs 1
S. 1 ZPO).
3. Die Berufung der Klägerin ist, soweit der Senat bereits darüber entscheiden konnte,
begründet. Die insoweit streitige Beitragsnacherhebung war rechtswidrig, denn den
beigeladenen Arbeitnehmern stand ein weitergehender Anspruch auf Weihnachtsgeld
für das Jahr 1995 nicht zu. Das Urteil des SG vom 10.9.2004 war daher in
entsprechendem Umfang zu ändern und die angefochtenen Bescheide waren insoweit
aufzuheben.
45
II.
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Der Senat konnte die von der Beklagten nicht geklärte Frage offen lassen, welche der
von ihr in den angefochtenen Bescheiden einbezogenen Arbeitnehmer überhaupt
gewerkschaftlich organisiert, tarifgebunden waren oder sonst 1995 aus Tarifrecht
Rechte hätten geltend machen können, denn jedenfalls den beigeladenen, seinerzeit
bei der I I-M GmbH beschäftigten Arbeitnehmern stand das von der Beklagten der
Beitragsnacherhebung zugrundegelegte weitere Arbeitsentgelt (§§ 14 Abs 1 SGB IV,
226 Abs 1 S. 1 Nr 1 SGB V, 57 Abs 1 SGB XI, 162 Nr 1 SGB VI, 175 Abs 1 Nr 1 des
Arbeitsförderungsgesetzes (AFG)) auch dann nicht zu, wenn sie aus dem Tarifvertrag
vom 30.10.1976 idF vom 15.3.1994 Rechte hätten geltend machen können. Es war
deshalb hier unerheblich, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und
des Bundessozialgerichts (BSG) aus tariflich zustehenden, aber nicht zugeflossenen
Leistungen durchaus Beiträge zu erheben sind (vgl. Urt. v. 30.10.03 L 16 KR 169/02
LSG NW = BSG 14.7.04 B 12 KR 1/04 R = BSGE 93, 119 = SozR 4-2400 § 22 Nr 2).
47
Richtig ist freilich, daß die in der KBV vereinbarte Umwandlung von 70 vH des
Weihnachtsgeldes in Aktien entgegen der Darstellung der Klägerin durchaus einen -
wenn auch nicht von den einzelnen Arbeitnehmern selbst erklärten - Teilverzicht auf den
tariflichen Anspruch auf Weihnachtsgeld darstellte, sollten doch jedenfalls die
tarifgebundenen Arbeitnehmer, die Ende 1995 seit mindestens 6 Monaten
ununterbrochen im Konzern beschäftigt waren, eines Teils ihres tariflichen Anspruchs
verlustig gehen, der, wie noch zu erörtern, jedenfalls als Anwartschaft im September
1995 schon entstanden war. Zwar handelte es sich bei der Vereinbarung der
Umwandlung in Aktien insoweit lediglich um die Vereinbarung, was der Arbeitgeber an
Erfüllungs statt (§ 364 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB -) leisten durfte; im
wirtschaftlichen Ergebnis bedeutete dies aber ersichtlich eine Einbuße für den
Arbeitnehmer. Das mußte jedem mit der Sache Befaßten und auch nur halbwegs mit der
wirtschaftlichen Lage der Firma Vertrauten bei einem Aktienkurs von unter 10 DM sofort
ins Auge springen, wenn er zur Kenntnis nahm, daß nach der KBV 70 vH des tariflich in
toto bar auszuzahlenden Weihnachtsgeldes in Höhe von je 20 DM mit nur einer Aktie
abgegolten werden sollte, deren tatsächlicher Wert dem nicht annähernd entsprach und
deren spekulativer Wert womöglich noch geringer war. Auch mehr als zehn Jahre später
hat sich der Wert der Aktie nicht gesteigert.
48
Diese zu Lasten der Arbeitnehmer gehende Regelung in der KBV verstieß deshalb
auch ersichtlich gegen § 77 Abs 2 S. 1 BetrVG, nach dem Arbeitsentgelte, die durch
Tarifvertrag geregelt sind, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein können. §
77 Abs 2 S. 2 BetrVG bestimmt indes, daß dies - S. 1 - nicht gilt, wenn ein Tarifvertrag
den Abschluß ergänzender Betriebsvereinbarungen ausdrücklich zuläßt. Dies ist - darin
49
ist dem SG und der beigeladenen Gewerkschaft beizupflichten - im Vorhinein nicht
geschehen; es gab zuvor keine Tariföffnungsklausel iS von § 77 Abs 2 S. 2 BetrVG.
Ausgehend davon gelangt das SG indes zu der Fehlinterpretation der Vereinbarung der
Tarifvertragsparteien vom 27.9.1995, man habe mit dieser lediglich klarstellen wollen,
daß auch eine solche Aktienumwandlung einen ansonsten in Geld bestehenden
tarifvertraglichen Anspruch erfüllen könne, als er ihm wertmäßig entspreche - so wie das
die beigeladene Gewerkschaft zu Recht zu § 4 des Tarifvertrags vom 30.10.1976 idF
vom 15.3.1994 referiert hatte. Von letzterer Einschränkung ist aber weder in der KBV
vom 22. noch in der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 27.9.1995 die Rede;
das widerspricht dem uneingeschränkten Erklärungsinhalt dieser Erklärungen, und das
SG übersieht insoweit die hier gegebene Möglichkeit einer rückwirkenden
Genehmigung der Tariföffnung durch eben die Tarifertragsparteien, die den Tarifvertrag
geschlossen haben, in den mit der Betriebsvereinbarung eingegriffen werden soll.
Darauf und auf die Zulässigkeit einer solchen rückwirkenden Tariföffnung hat das
Gericht die Beteiligten bereits mit Schreiben vom 7.2.2006 unter Beifügung eines
Doppels des im Anschluß an das vom SG angeführte LAG-Urteil ergangenen Urteils
des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 20.4.1999 (1 AZR 631/98 = BAGE 91,244)
hingewiesen, Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und insbesondere die Beklagte
aufgefordert, darzulegen, ob und ggf. aus welchen Gründen ihrer Auffassung nach hier
die Vereinbarung einer rückwirkenden Tariföffnung nach dem Maßstab der
Entscheidung des BAG am schutzwürdigen Vertrauen der Arbeitnehmer hat scheitern
können oder müssen. Die Beklagte hat in ihrer Erwiderung vom 28.2.2006 - und so auch
vor dem Senat - an ihrer Rechtsauffassung festgehalten und behauptet, eine
rückwirkende Tariföffnung habe gegen Vertrauensschutzrechte der Arbeitnehmer
verletzt; die Beklagte hat aber nicht eine einzige Tatsache vorgetragen, die diese
Behauptung aus der Sicht der o.a. Rechtsprechung des BAG stützen könnte.
III.
50
War eine rückwirkende Öffnung des Tarifvertrages möglich, so konnte es nach den
vorliegenden Umständen Zweck der wenige Tage nach der KBV vom 22.9. am
27.9.1995 abgegebenen schlichten Ein-Satz-Erklärung der Tarifvertragsparteien (des
Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13.
Monatseinkommens vom 30.10.1976 idF vom 15.3.1994 ) unterhalb der KBV vom
22.9.1995 (hier vorliegend als Seite 5 der KBV Bl 1-4) "Die in der vorgenannten
Vereinbarung vereinbarten Leistungen gelten als betriebliche Leistungen im Sinne des
Tarifvertrages über die tarifliche Absicherung eines Teiles eines 13.
Monatseinkommens und erfüllen den tariflichen Anspruch." allein sein, die
Rechtswidrigkeit der Einschränkung der tariflichen Weihnachtsgeldansprüche durch die
KBV nach § 77 Abs 2 S. 1 BetrVG im Wege einer rückwirkenden Tariföffnung nach § 77
Abs 2 S. 2 BetrVG zu beseitigen oder jedenfalls der Annahme einer Rechtswidrigkeit
vorbeugend zu begegnen. Eben dies hat denn auch - wenn auch ohne rechtlichen
Überbau, mit anderen Worten und nach der Abgabe gewundener Erklärungen - letztlich
auch die Beigeladene zu 1) als für die Arbeitnehmer beteiligte Tarifpartei schon in erster
Instanz erklärt. Selbst wenn die Tarifvertragsparteien Möglichkeit und Notwendigkeit
nicht erkannt haben sollten, so haben sie mit ihrer Erklärung vom 27.9. 1995
ausdrücklich die "in der vorgenannten Vereinbarung vereinbarten Leistungen"
sanktionieren und - uneingeschränkt - als Erfüllung des tariflichen Anspruchs
anerkennen wollen. Was allein in der KBV und in der Vereinbarung der
Tarifvertragsparteien gleichermaßen nicht ausdrücklich erklärt worden ist und auch im
Vortrag der beigeladenen Gewerkschaft zu vermissen ist, ist das klare Eingeständnis,
51
daß solcherart Aktienumwandlung eine nicht unwesentliche Verringerung des tariflichen
Anspruchs beinhaltete und nicht lediglich eine "andere Art der Erfüllung" eines der
Höhe nach unverändert bestehenden Anspruchs erlaubte. Eben dies lag aber aufgrund
des objektiven Erklärungsinhalts des Tarifvertrages vom 30.10.1976 idF vom 15.3.1994,
aufgrund der KBV vom 22.9.1995, aufgrund beider abweichender Leistungsinhalte und
aufgrund des Inhalts der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 27.9.1995 für alle
Beteiligten klar zu Tage, und darüber hat, wie noch zu erörtern, wohl selbst die
Personalabteilung die Belegschaft mit der schönfärberischen Wendung in der
Informationsschrift vom 29.9.1995 nicht hinwegtäuschen können, "alle Mitarbeiter
würden damit am Unternehmen beteiligt".
IV.
52
Mit dem BAG im o.a. Urteil vom 20.4.1999 hält der erkennende Senat dafür, daß die
ausdrückliche Zulassung von Tariföffnungsklauseln in § 77 Abs. 3 Satz 2 BetrVG
deutlich macht, daß es den Tarifvertragsparteien gerade vorbehalten bleibt, ob sie
abweichende Betriebsvereinbarungen zulassen wollen oder nicht, daß dieser
Schutzzweck auch dann gewahrt ist, wenn sie nachträglich über die Billigung einer
tarifvorbehaltswidrigen Betriebsvereinbarung durch entsprechende Öffnungsklausel
entscheiden, und daß die rückwirkende Genehmigung ihre Grenze in den Grundsätzen
des Vertrauensschutzes findet, wobei der Rückwirkung von Tarifverträgen die gleichen
Grenzen gesetzt sind wie der Rückwirkung von Gesetzen.
53
Diese Grenze ist im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die nachträgliche
Genehmigung der betrieblichen Regelung hat hier nicht dazu geführt, daß bereits
entstandene Vergütungsansprüche, die sich aus dem Tarifvertrag vom 30.10.1976 idF
vom 15.3.1994 ergeben hätten, iS einer echten Rückwirkung mit der KBV und/oder der
Vereinbarung der Tarifvertragsparteien vom 27.9.1995 entfallen wären, denn der
tarifliche Anspruch auf Weihnachtsgeld für das Jahr 1995 entstand erst Ende des Jahres
zum durch Betriebsvereinbarung vereinbarten späteren Auszahlungszeitpunkt und nur
unter der Voraussetzung, daß der Arbeitnehmer am Auszahlungstag in einem Arbeits-
bzw. Ausbildungsverhältnis stand und zu diesem Zeitpunkt dem Betrieb ununterbrochen
mindestens 6 Monate angehört hatte (§ 2 und 3 des Tarifvertrages vom 30.10.1976 idF
vom 15.3.1994). Die Arbeitnehmer der Firma hatten also, wie bereits erwähnt, im
September 1995 allenfalls eine Anwartschaft auf Zahlung des Weihnachtsgeldes für das
Jahr 1995, die unter den aufgezeigten Bedingungen Ende des Jahres zum Vollrecht
erstarken konnte. Es handelte sich mithin bei der Vereinbarung der Tarifvertragsparteien
vom 27.9.1995 um eine unechte Rückwirkung, eine Einwirkung nicht nur auf zukünftige,
sondern auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und
Rechtsbeziehungen für die Zukunft, die bei Gesetzen grundsätzlich für zulässig erachtet
wird und ihre Schranken nur im rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit findet,
wobei Rechtssicherheit für den Bürger in erster Linie Vertrauensschutz bedeutet (vgl.
Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in BVerfGE 68,287,306), was eine Abwägung
erfordert, ob der Einzelne auf den Fortbestand der gesetzlichen Regelung billigerweise
nicht hat vertrauen dürfen (vgl. BSGE 35,78). Selbst im Falle einer echten Rückwirkung
geht man davon aus (so BSG Urt.v. 1.9.05 B 3 KR 34/04 R = bislang Die
Sozialgerichtsbarkeit (SGb) 05,693), daß das Rückwirkungsverbot durchbrochen
werden kann, wenn Gründe des gemeinen Wohls es gebieten und ein schutzwürdiges
Vertrauen des Einzelnen nicht entgegen steht (BVerfGE 72, 200, 258; 97, 67, 79 f; 101,
239, 263 f), wobei das Rückwirkungsverbot dort keine Berechtigung hat, wo der
Betroffene schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen ist, nicht mit dem
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Fortbestand der für ihn günstigeren Regelung rechnen durfte (BVerfGE 37, 363, 397 f;
45, 142, 173 f; 88, 384, 404), und dies insbesondere dann, wenn durch die Rückwirkung
nur ein unerheblicher Nachteil eintritt (BVerfGE 30, 367, 389; 72, 200, 258 f; 95, 64, 86 f).
In diesem Sinn scheint das BAG im o.a. Urteil vom 20.4.1999 selbst im Fall einer echten
Rückwirkung davon auszugehen, daß der Schutz des Vertrauens in den Fortbestand
einer tariflichen Regelung etwa (schon) dann entfällt, wenn die Tarifvertragsparteien
eine "gemeinsame Erklärung" über den Inhalt der Tarifänderung und den beabsichtigten
Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vor Abschluß des Tarifvertrages abgeben und diese den
betroffenen Kreisen bekannt machen, bzw. (so der Leitsatz 3.) wenn die zuständige
Gewerkschaft ihre Mitglieder darüber informiert, daß sie eine ungünstigere
Betriebsvereinbarung genehmigt hat.
Nach diesen Grundsätzen ist der Schutz des Vertrauens der Arbeitnehmer im
vorliegenden Fall jedenfalls mit ihrer Information durch die Schrift "Der rote Punkt" vom
29.9.1995 selbst dann entfallen, wenn man den Maßstab der Anforderungen an die
Zulässigkeit einer echten Rückwirkung anlegt.
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V.
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Zum Einwand des Senates vom 7.2.2006, daß die gerichtskundig desolate
wirtschaftliche Situation der Tochterfirmen der KHD den Arbeitnehmern kaum verborgen
geblieben und Konzernleitung, Gesamtbetriebsrat sowie Arbeitgeber- wie
Arbeitnehmerverband hinreichend Anlaß gegeben haben möge, um Schlimmerem
vorzubeugen, das tariflich vorgesehene Weihnachtsgeld durch Teilumwandlung in
Aktien zu kürzen, hat die Beklagte in ihrem Antwortschreiben vom 28.2.2006 nur
vortragen können, "daß diesseitig keine Erkenntnisse darüber beständen, ob und
inwiefern es dem Unternehmen im Jahre 1995 tatsächlich nicht gut gegangen sei". Die
Beklagte hätte sich, bevor sie sich anheischig macht, in die Rechte anderer
einzugreifen, wie der Senat dann im Berufungsverfahren um einen ersten Überblick
über die wirtschaftliche Situation der KHD im Jahre 1995 im Wege einer Internet-
Recherche bemühen können (etwa "alltheweb.com Stichwort "KHD 1995"). Sie hätte
dann bestätigt gefunden, was die Klägerseite vor dem Senat glaubhaft und
überzeugend bekundet hat und weitgehend ohnehin allgemeinkundig ist. Der u.a. für die
Klägerin erschienene Herr Assessor X hat erklärt: er sei 1995 Mitarbeiter der
Personalabteilung bzw. der Rechtsabteilung gewesen; im Jahre 1995 sei die
wirtschaftliche Situation des Gesamtbetriebes sehr, sehr schlecht gewesen; im Jahre
1996 habe sich dann noch bei weiteren Ermittlungen herausgestellt, daß bei der W AG,
einem Tochterunternehmen der KHD, umfangreiche Verluste infolge
Bilanzmanipulationen eingetreten gewesen seien; damit habe sich die Prognose aus
dem Jahre 1995 in erheblichem Umfang bestätigt; in der Betriebsveröffentlichung "Der
rote Punkt", der im Gemeinschaftsbetrieb K umfassend am Betriebseingang/- ausgang
ausgelegt worden sei und der von der Personalabteilung herausgegeben werde, sei
über die Vereinbarung vom 27.9.1995 ausreichend informiert worden; jeder
Arbeitnehmer habe die Möglichkeit gehabt, sich über die Angelegenheit zu informieren;
bevor die KBV im Herbst 1995 veröffentlich worden sei, sei in der Belegschaft schon
klar gewesen, daß über die Gestaltung des Weihnachtsgeldes habe gesprochen
werden müssen; über die Vertrauensleute und über die Gewerkschaften, die
naturgemäß schon im Vorfeld beteiligt gewesen seien, seien solche Informationen an
die Belegschaften, auch der Tochterunternehmen, weitergegeben worden; er selber
habe mitbekommen, daß die Weihnachtsgeldangelegenheit über einen längeren
Zeitpunkt auf allen Ebenen ein Gespräch in der Belegschaft gewesen sei; es sei keine
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überraschende Entwicklung für die Belegschaft gewesen, als am 27.9.1995 die
Tarifvertragsparteien die Vereinbarung vom 22.9.1995 bestätigt hätten; es habe keinen
einzigen Prozeß eines Arbeitnehmers in der Folgezeit gegeben, der ein höheres
Weihnachtsgeld eingeklagt hätte; das könne er verbindlich sagen, weil er selbst der
Verantwortliche für derartige Prozesse in jener Zeit gewesen sei; es sei ihm auch nicht
bekannt geworden, daß sich einzelne Arbeitnehmer an die Betriebsleitung gewandt
hätten und das Verhalten der Tarifvertragsparteien, insbesondere des Betriebes, gerügt
hätten.
Für den Senat bestanden danach keine Zweifel, daß die wirtschaftliche Situation der
KHD im Jahre 1995 drastische Schritte erforderlich gemacht hat, und daß Arbeitnehmer,
Betriebsrat und Gewerkschaft seinerzeit mit Schlimmerem bis hin zum Verlust des
Arbeitslatzes haben rechnen müssen und gerechnet haben, als sie die rückwirkende
Minderung des tariflichen Anspruchs auf Weihnachtsgeld hingenommen bis mitgetragen
haben. Da die Beklagte demgegenüber, wie schon betont, nicht eine Tatsache
anzuführen vermochte, die es erlauben könnte, diese Sicht in Zweifel zu ziehen,
bestand kein Anlaß, diesen Dingen weiter nachzugehen, und es ist auch weder
ersichtlich noch von der Beklagten aufgezeigt, wie dies überhaupt sinnvoll hätte
geschehen können.
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Der Schutz des Vertrauens der Versicherten war danach vor Fälligkeit des
Weihnachtsgeldes für das Jahr 1995 jedenfalls mit Verteilung der Schrift "Der rote
Punkt" vom und am 29.9.1995 entfallen. In dieser Schrift waren die Arbeitnehmer über
die Gründe, die Art des Einschnitts und das Einverständnis auch der
Tarifvertragsparteien unterrichtet worden; aus dem Berechnungsbeispiel konnten sie
ersehen, daß und in welchem Umfang sich der ihnen tariflich zustehende
Weihnachtsgeldanspruch verringern würde. Im übrigen war die Kürzung des
Weihnachtsgeldes durch Umwandlung des Anspruchs in Aktien nach den glaubhaften
Bekundungen des Herrn X bereits vor Abschluß der KBV vom 22.9.1995 bei der
Belegschaft "im Gespräch", ihr Eintritt auch für die Arbeitnehmer also durchaus keine
Überraschung und - gemessen etwa am möglichen Verlust des Arbeitsplatzes - ein
unerheblicher Nachteil im Sinne der o.a. Rechtsprechung.
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Es bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn weder hat die Rechtssache
grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) noch weicht das Urteil von einer
Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des
Bundes oder des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfG) ab und beruht auf dieser
Abweichung (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
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