Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 12.11.2003

LSG NRW: vollziehung, volumen, genehmigung, datum, rechtskraft

Landessozialgericht NRW, L 10 B 15/03 KA ER
Datum:
12.11.2003
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
10. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 10 B 15/03 KA ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 19 KA 20/03 ER
Sachgebiet:
Vertragsarztrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Der Streitwert für das Verfahren L 10 B 15/03 KA ER wird auf 14.197,11
Euro festgesetzt.
Gründe:
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Nach § 197a SGG in der Fassung des 6. SGG-ÄndG (BGBI. l S. 2144) werden Kosten
nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben, wenn - wie hier - weder der
Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Der
Streitwert ist gem. § 25 GKG von Amts wegen durch Beschluss festzusetzen.
Maßgebend für die Bestimmung des Streitwertes ist § 13 GKG. Dabei ist entscheidend
das wirtschaftliche Interesse am Ausgang des Verfahrens, das nach dem Klage- bzw.
Beschwerdevorbringen zu bestimmen ist (Senatsbeschluss vom 17.04.2002 - L 10 B
5/02 KA - m.w.N.).
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Ausgehend hiervon ergibt sich: Mit Beschluss vom 07.05.2003 genehmigte der
Berufungsausschuß die Erbringung der Nr. 741 EBM befristet bis zum 31.12.2006.
Gleichzeitig ordnete er die sofortige Vollziehung seiner Entscheidung an. Der Senat hat
die Anordnung der sofortigen Vollziehung durch Beschluss vom 11.11.2003
aufgehoben. Infolge der aufschiebenden Wirkung der von der KV Nordrhein erhobenen
Klage ist der Kläger nunmehr - temporär - gehindert, von der Genehmigung Gebrauch zu
machen. Der Senat geht davon aus, dass das Hauptsacheverfahren spätestens gegen
Ende 2005 rechtskräftig entschieden ist. Die KV Nordrhein hat mitgeteilt, dass dem
Kläger in den Quartalen I bis III/2003 aus Nr. 741 EBM insgesamt 205.800 Punkte
vergütet worden sind. Der Punktwert belief sich in den Quartalen I und II/2003 auf 5, 11
Cent. Für ein Quartal folgt hieraus - pauschalierend - ein durchschnittlicher Volumen von
68.600 Punkten. Hochgerechnet auf den Zeitraum der Quartale III/2003 bis IV/2005 (10
Quartale) hätte der Kläger mithin 686.000 Punkte erzielen können. Bei einem Punktwert
von 5,11 Cent entspricht dies einem Betrag von 35.054,60 Euro. Abzüglich eines
durchschnittlichen Kostenanteils von 59,5 % für internistische Praxen resultiert ein
Streitwert von 14.197,11 Euro.
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Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar § 177 SGG).
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