Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 02.11.2010

LSG NRW (befangenheit, gutachten, rentenneurose, zpo, ablehnung, beweisanordnung, anlass, rente, stellungnahme, gutachter)

Landessozialgericht NRW, L 8 R 921/10 B
Datum:
02.11.2010
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
8. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 8 R 921/10 B
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 7 R 53/09
Sachgebiet:
Sonstige Angelegenheiten
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Sozialgerichts
Detmold vom 23.9.2010 geändert. Das Gesuch der Klägerin auf
Ablehnung des Sachverständigen X wegen Besorgnis der Befangenheit
ist begründet.
Gründe:
1
Die 1976 geborene Klägerin begehrt in der Hauptsache Rente wegen
Erwerbsminderung. Das Sozialgericht (SG) hat den Facharzt für Neurologie, Psychiatrie
und Psychotherapeutische Medizin X zum Sachverständigen ernannt und ihn mit der
Begutachtung des Leistungsvermögens der Klägerin beauftragt. Auf die Einzelheiten
der Beweisanordnung vom 22.3.2010 wird Bezug genommen. Die Klägerin ist am
6.7.2010 durch den Sachverständigen ambulant untersucht worden.
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Am 14.7.2010 hat die Klägerin, vertreten durch ihren Prozessbevollmächtigten,
beantragt, den Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Zur
Begründung ihres Gesuchs hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Der Sachverständige
sei schon voreingenommen an die Begutachtung herangegangen. Sein - zu diesem
Zeitpunkt noch nicht vorliegendes - schriftliches Gutachten sei das Papier nicht wert, auf
dem es stehe. Er habe sich gegenüber der Klägerin u.a. zu den Äußerungen hinreißen
lasse, solche Patienten wie sie, die sich bereichern wollten, gebe es zu Hunderten. Es
sei der Fehler ihres Lebens gewesen, einen Rentenantrag zu stellen. Der Umstand,
dass sie einen Klinikaufenthalt abgebrochen habe, zeige, dass es ihr tatsächlich nicht
schlecht gehe.
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Der Sachverständige hat sich am 28.7.2010 schriftlich geäußert. Er hat bestritten, der
Klägerin gegenüber voreingenommen zu sein und die ihm unterlegten Äußerungen
getan zu haben. Unter anderem hat er wörtlich ausgeführt: "Zum Anderen hatte ich den
Eindruck, dass die Klägerin durch das Rentenbegehren völlig auf ihre Defizite und
Beeinträchtigungen fixiert war und dass die Gefahr bestand, dass sie sich in einer
Opferrolle und in einer Krankenrolle einrichtete, die nach aller Erfahrung auch nach evtl.
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Berentung keine wesentliche Besserung oder gar Gesundung mehr erlaubt. In solchen
Fällen fühle ich mich ethisch als Arzt und Psychotherapeut verpflichtet, über die reine
Gutachterrolle hinaus therapeutische Hinweise zu geben ... Sinngemäß habe ich
dargelegt, dass durch die Stellung des Rentenantrags die inneren Kräfte der Klägerin in
Richtung Fixierung des Krankenstatus statt in Richtung Gesundung gelenkt worden sein
könnten. Ich habe dabei auch erwähnt, dass ich große Erfahrung mit ähnlichen
Lebensschicksalen habe und dass sich leider in solchen Fällen auch nach einer
Berentung die Symptomatik kaum ändert ...,. Ich erinnere mich auch, ... dass ich der
Klägerin erklärt habe, dass ich einen Teil meiner Äußerungen auch aus Besorgnis über
ihren weiteren Lebensweg gemacht hätte, was über meine Rolle als Gutachter
hinausgehe. Auch, dass ich dabei schon in Kauf nehme, dass ich missverstanden
würde und Ärger auf mich ziehe."
Mit weiterem Schreiben vom 7.9.2010 hat der Sachverständige unaufgefordert mitgeteilt,
die Klägerin habe sich inzwischen auch bei der Ärztekammer über ihn beschwert.
Sodann heißt es wörtlich: "Die ausgeprägte Rentenkampfhaltung der Klägerin lässt
keinen Zweifel mehr daran, dass eine verfestigte Rentenneurose vorliegt, woran ich
während der Untersuchung noch gezweifelt hatte. Bei dieser verfestigten
Rentenneurose kann ich nur noch eine Berentung empfehlen. Andernfalls würde ja
auch der Rentenkampf nur weitergehen ... Allerdings weiß ich nicht, ob die Klägerin
über eine Berentung wegen einer Rentenneurose glücklich wäre."
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Das SG hat den Befangenheitsantrag abgelehnt (Beschluss v. 23.9.2010). Die
Behauptungen der Klägerin über den Verlauf des Gesprächs mit dem Sachverständigen
hätten sich nicht objektivieren lassen. Der Sachverständige habe sie in Abrede gestellt.
Trotz mehrjähriger Beauftragung seien der Kammer keine Fälle bekannt geworden, in
denen sich Ähnliches ereignet haben solle. Es sei daher davon auszugehen, dass in
Anbetracht der besonderen Untersuchungssituation sprachliche Missverständnisse
aufgetreten seien. Demgegenüber seien die Bedenken der Klägerin gegen die vom
Sachverständigen über den reinen Gutachtenauftrag hinausgehenden therapeutischen
Hinweise zwar nachzuvollziehen. Anlass zur Besorgnis der Befangenheit gäben sie
allerdings deswegen nicht, weil sie im Gegenteil zeigten, dass der Sachverständige in
besonderer Weise versucht habe, den Interessen der Klägerin auch unter
therapeutischen Gesichtspunkten Rechnung zu tragen. Eine Besorgnis der
Befangenheit lasse sich auch nicht aus den Stellungnahmen des Sachverständigen
vom 27.7. bzw. 7.9.2010 ableiten. Soweit der Sachverständige nunmehr von einer
"verfestigten Rentenneurose" ausgehe und eine Berentung empfehle, dürften bereits
diese Äußerungen gegen eine Voreingenommenheit gegenüber der Klägerin sprechen.
Immerhin würde eine solche medizinisch fundiert begründete Wertung des
Krankheitsgeschehens der Klägerin zu dem von ihr gewünschten Erfolg, nämlich der
Gewährung einer Rente, führen. In Anbetracht eines mutmaßlich günstigen
Beweisergebnisses bestehe kein Raum für die Annahme von Besorgnis der
Befangenheit gegenüber der Klägerin.
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Im Anschluss hat der Sachverständige sein Gutachten unter dem 4.10.2010 erstattet und
der Klägerin ein aufgehobenes Leistungsvermögen wegen einer irreversiblen
verfestigten Rentenneurose bescheinigt. Eine Besserung sei mehr als
unwahrscheinlich. Das Gutachten ist den Beteiligten am 11.10.2010 übersandt worden.
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Mit der am 6.10.2010 erhobenen Beschwerde verfolgt die Klägerin ihren
Ablehnungsantrag weiter. Sie ist der Auffassung, der Sachverständige habe die gegen
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ihn erhobenen Vorwürfe durch seine Stellungnahme Im Wesentlichen inhaltlich
bestätigt. Zudem spreche sie hervorragend deutsch, sodass sprachliche
Missverständnisse auszuschließen seien. Im Rahmen der vielfältigen Begutachtungen,
denen sie sich unterzogen habe, sei sie von keinem Gutachter so herabwürdigend
behandelt worden wie von dem abgelehnten Sachverständigen, Auch wenn das SG
letztlich wegen der vom Sachverständigen nun angenommenen Rentenneurose von
einem mutmaßlich günstigen Beweisergebnis spreche, könne und wolle sie die ihr
gegenüber getätigten Aussagen nicht im Raum stehen lassen.
II.
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Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Dem Gesuch der Klägerin auf Ablehnung
des Sachverständigen X wegen Besorgnis der Befangenheit ist stattzugeben.
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Nach §§ 118 Abs. 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) i.V.m. §§ 406 Abs. 1, § 42 Abs. 2
Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Sachverständigen wegen
Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen
gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Entscheidend ist insoweit, ob der
Beteiligte bei vernünftiger Würdigung aller Umstände Anlass hat, an der
Unvoreingenommenheit und objektiven Einstellung des Sachverständigen ihm
gegenüber zu zweifeln (BSG, Beschluss V. 18.7.2007, B 13 R 28/06 R, juris; BGH,
Beschluss v. 17.12.2009, III ZB 55/09, MDR 2010, 462; LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss v. 22.12.2006, L4B 12/06 U, UV-Recht aktuell 2007, 134 ff.; Beschluss v.
16.6.2003, L 11 AR 49/03 B, NJW 2009, 2933). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.
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1. Der Senat legt seiner Beurteilung in tatsächlicher Hinsicht folgenden Sachverhalt
zugrunde:
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a) Der Sachverständige hat nach eigenen Angaben, an deren Richtigkeit der Senat
nicht zweifelt und die insoweit von der Klägerin auch nicht bestritten worden sind, der
Klägerin im Rahmen der Begutachtung, insbesondere des Abschlussgesprächs,
therapeutische Hinweise gegeben und dabei insbesondere die Besorgnis geäußert,
dass die Stellung eines Rentenantrags sich hinderlich auf einen möglichen
Heilungsprozess auswirken könne. Er hat weiter erwähnt, dass bei "ähnlichen
Lebensschicksalen" die Berentung an der Symptomatik kaum etwas geändert habe.
Schließlich hat er der Klägerin erläutert, dass er mit diesen Äußerungen teilweise
seinen Auftrag als Gutachter bewusst überschreite und es dabei in Kauf nehme,
missverstanden zu werden oder Ärger auf sich zu ziehen.
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b) Darüber hinaus kann der Senat uneingeschränkt die Stellungnahmen des
Sachverständigen gegenüber dem SG verwerten. Danach hat der Sachverständige
insbesondere aus dem Umstand, dass die Klägerin sich über ihn bei der Ärztekammer
beschwert hat, auf das Vorliegen einer "verfestigten Rentenneurose" geschlossen und
deshalb eine Berentung der Klägerin empfohlen. Allerdings sei zu bezweifeln, ob die
Klägerin mit einer Berentung wegen einer Rentenneurose glücklich werde.
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2. Unter vernünftiger Würdigung dieser Umstände besteht aus Sicht der Klägerin
Anlass, an der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen ihr gegenüber zu
zweifeln.
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a) Das Vertrauen in die Unbefangenheit und Neutralität eines Sachverständigen kann
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unter anderem dann beeinträchtigt sein, wenn der Sachverständige den Umfang des
ihm vorgegebenen Gutachtenauftrags überschreitet (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen,
Beschluss v. 4.6.2007, L 1 B 7/07 AL, juris; OLG Celle, Beschluss v. 25.5.2010, 13 Verg
7/10, juris; OLG München, Beschluss v. 28.4.2008, 24 W 122/08, VersR 2008, 944;
Huber in Musielak, ZPO, 7. Aufl. 2009, § 406 Rdnr. 9; Francke, jurisPR-MedizinR 4/2010
Anm. 1 m.w.N.). Eine solche Überschreitung erfolgt nicht nur, wenn der Sachverständige
in seinem schriftlichen Gutachten vermeintliche Beweisfragen beantwortet, die das
Gericht ihm nicht gestellt hat. Sie kann vielmehr auch darin liegen, dass der
Sachverständige sich in dem dem schriftlichen Gutachten vorausgehenden Prozess der
Begutachtung - bei medizinischen Gutachten namentlich in der Untersuchungssituation
- erkennbar von Erwägungen leiten lässt, die von der gerichtlichen Beweisanordnung
nicht gedeckt sind.
b) Der Umfang der Tätigkeit des Sachverständigen und seiner Befugnisse wird von den
Weisungen des Gerichts, insbesondere den ihm gestellten Beweisfragen bestimmt (§
404 Abs. 1 ZPO). Diese waren im vorliegenden Fall erkennbar auf die Feststellung der
Voraussetzungen eines Anspruchs der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung
gemäß § 43 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) gerichtet, d.h. der bei der
Klägerin bestehenden Gesundheitsstörungen und des ihr verbliebenen
Leistungsvermögens. Zwar ist der Rentenanspruch bei psychischen, insbesondere
neurotischen, Störungen dann zu versagen, wenn im Einzelfall zuverlässig die
Prognose gestellt werden kann, dass die betreffenden Erscheinungen bei Ablehnung
der Rente ohne weiteres verschwinden werden (vgl. BSG, Urteil v. 65.9.2001, B 5 RJ
42/00 R, juris, m.w.N.). Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, inwieweit die
Durchführung des Renten verfahrene unter ärztlich-therapeutischen Gesichtspunkten
sinnvoll ist. Derartige therapeutische Überlegungen waren hier vielmehr lediglich im
Rahmen von Frage 11.b) der Beweisanordnung veranlasst, in der im Zusammenhang
mit der Prognose über die Entwicklung des Leistungsvermögens um Stellungnahme
gebeten wird, in welchem Zeitraum und durch welche Maßnahmen ggf, eine Besserung
möglich ist Diese Frage zielt in erster Linie darauf ab, ob eine Rente - falls die
Voraussetzungen im Übrigen vorliegen - auf Dauer oder auf Zeit zu gewähren ist (vgl. §
102 Abs. 2 SGB VI).
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c) Der abgelehnte Sachverständige hat den ihm durch die Beweisanordnung auf diese
Weise gesteckten Rahmen verlassen, indem er mit der Klägerin in der
Untersuchungssituation die Frage erörtert hat, ob die Einleitung bzw. Fortführung des
Rentenverfahrens unter psychotherapeutischen Gesichtspunkten sinnvoll erscheint.
Damit hat er der Klägerin auch vom Standpunkt eines vernünftig denkenden Beteiligten
aus in mehrfacher Hinsicht Anlass gegeben, an seiner Unvoreingenommenheit ihr
gegenüber zu zweifeln. Erstens können die Überlegungen des Sachverständigen zur
Sinnhaftigkeit des Rentenverfahrens auch von einem vernünftig abwägenden
Beteiligten jedenfalls in weiterem Sinne als kritische Bewertung des Klagebegehrens
angesehen werden. Eine solche steht dem medizinischen Sachverständigen jedoch
nicht zu. Zweitens legen sie die Besorgnis nahe, der Sachverständige werde seine
Entscheidung über das von ihm zu beurteilende Leistungsvermögen von
therapeutischen Gesichtspunkten abhängig machen, statt - wie von ihm gefordert - allein
von der Feststellung des gegenwärtigen gesundheitlichen Zustandes. Drittens hat der
Sachverständige nach eigenem Bekunden der Klägerin gegenüber eingeräumt, er setze
sich über seine Rolle als Gutachter hinweg und nehme dafür in Kauf, missverstanden zu
werden bzw. Ärger auf sich zu ziehen. Dass auch ein vernünftiger Beteiligter Zweifel an
der Objektivität eines Sachverständigen haben kann, der offen zugibt, den ihm
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gesetzlich gesteckten Rahmen nicht einzuhalten, bedarf keiner näheren Darlegung.
d) An dieser Beurteilung ändert sich nichts dadurch, dass der Sachverständige in seiner
ergänzenden Stellungnahme in Aussicht gestellt hat, er werde der Klägerin ein
vollständig aufgehobenes Leistungsvermögen bescheinigen, und dass er diese
Ankündigung auch mit dem schriftlichen Gutachten umgesetzt hat.
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aa) Wie bereits dargelegt, kommt es für die Ablehnung nach §§ 42 Abs. 2, 406 Abs. 1
ZPO allein darauf an, ob der Antragsteller die berechtigte Sorge hat, der
Sachverständige werde ihm gegenüber nicht unvoreingenommen entscheiden. Den
genannten Vorschriften ist demgegenüber nichts dafür zu entnehmen, dass das
Ablehnungsrecht im Falle eines für den Beteiligten günstigen Gutachtens erlischt
Vielmehr ergibt sich aus § 410 Abs. 1 Satz 2 ZPO, dass die Beteiligten in jeder Phase
des Verfahrens Anspruch auf einen unparteiischen und nach bestem Wissen und
Gewissen urteilenden Sachverständigen haben. Dass der Erfolg der Ablehnung wegen
Besorgnis der Befangenheit unabhängig vom Ergebnis des Gutachtens sein soll, folgt
nicht zuletzt auch daraus, dass der Ablehnungsantrag grundsätzlich vor Vernehmung
des Sachverständigen zu stellen ist, spätestens jedoch binnen zwei Wochen nach
Bekanntgabe des Beschlusses über seine Vernehmung (§ 406 Abs, 2 Satz 1 ZPO), und
zu einem späteren Zeitpunkt nur dann noch zulässig ist, wenn der Antragsteller
glaubhaft macht, dass er ohne sein Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund
früher geltend zu machen (§406 Abs. 2 Satz 2 ZPO).
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bb) Das weitere Verhalten des abgelehnten Sachverständigen im Verlauf des
Prozesses kann daher nur dann dazu führen, dass ein einmal gegebener
Ablehnungsgrund entfällt, wenn es die Gründe beseitigt, die Anlass zur Besorgnis der
Befangenheit gegeben haben. Das ist hier indessen nicht geschehen. Dabei kann
dahingestellt bleiben, ob der Sachverständige vor rechtskräftiger Entscheidung über das
gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch überhaupt befugt war, sein Gutachten zu
erstatten (verneinend BVerwG, Beschluss v. 9.8.1994, 6 B 34/94, Buchholz 303 § 47
ZPO Nr. 1). Jedenfalls hat er - ausgehend von seinem unzutreffenden Verständnis der
Rechtslage - sein Verhalten in seiner Stellungnahme vom 28.7.2010 im Einzelnen
gerechtfertigt. In seiner- vom SG nicht angeforderten - ergänzenden Stellungnahme vom
7.9.2010 hat er überdies erneut den Rahmen der gerichtlichen Beweisanordnung
überschritten, indem er eine Empfehlung zur Berentung der Klägerin ausgesprochen
und darüber hinaus über die Frage spekuliert hat, ob eine solche Berentung die
Klägerin glücklich machen werde. Zudem hat er die Annahme eines aufgehobenen
Leistungsvermögens der Klägerin, soweit ersichtlich, in erster Linie damit begründet
dass er deren - von der Rechtsordnung im Grundsatz gedeckte - Reaktion auf sein
Fehlverhalten, nämlich das vorliegende Ablehnungsgesuch und die Eingabe gegenüber
der Ärztekammer, als Ausdruck einer schwerwiegenden psychischen Störung gewertet
hat Die Überzeugungskraft dieser Begründung ist im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht zu beurteilen. Jedenfalls ist sie nicht geeignet Zweifel an
der Unvoreingenommenheit des Sachverständigen gegenüber der Klägerin zu
beseitigen.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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Dieser Beschluss kann nicht mit der Beschwerde zum Bundessozialgericht angefochten
werden (§ 177 SGG).
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