Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 16.04.2007

LSG NRW: eigene mittel, sozialhilfe, arbeitssuche, unionsbürger, ausländer, spanien, arbeitsstelle, staatsangehörigkeit, aufenthaltserlaubnis, besitz

Landessozialgericht NRW, L 19 B 13/07 AS ER
Datum:
16.04.2007
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 13/07 AS ER
Vorinstanz:
Sozialgericht Aachen, S 23 AS 110/06 ER
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
nicht rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des
Sozialgerichts Aachen vom 22.12.2006 wird zurückgewiesen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
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Der Antragsteller, der österreichischer Staatsangehöriger ist, reiste nach einem längeren
Aufenthalt in Spanien über Frankreich und Belgien in die Bundesrepublik Deutschland
ein, wo er sich seit dem 29.10.2006 in B aufhält. Er meldete sich am 02.11.2006 bei der
Bundesagentur für Arbeit und beantragte am 06.11.2006 Leistungen zur Sicherung des
Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) bei der
Antragsgegnerin. Diese gewährte entsprechende Leistungen, nachdem sie dem
Antragsteller eine Arbeitsgelegenheit nachgewiesen hatte. Nachdem der Antragsteller
der Arbeit nicht mehr nachgehen wollte, stellte die Antragsgegnerin die Leistungen ein.
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Seinen am 19.12.2006 vor dem Sozialgericht (SG) Aachen gestellten Antrag auf
vorläufige Weiterverpflichtung der Antragsgegnerin zur Erbringung der
Grundsicherungsleistungen hat das SG mit Beschluss vom 22.12.2006 abgelehnt, weil
nach der seit dem 07.12.2006 geltenden Gesetzeslage Ausländer, deren
Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, weder einen
Anspruch auf Grundsicherungsleistungen noch auf Sozialhilfe hätten.
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Die dagegen gerichtete Beschwerde, der das SG nicht abgeholfen hat, ist zulässig, aber
nicht begründet. Nach nationalem Recht stehen dem Antragsteller - jedenfalls seit dem
29.01.2007 (vgl. dazu noch unten) - keine Leistungsansprüche zu. Sowohl § 7 Abs. 1
Satz 2 SGB II als auch § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII - Sozialhilfe - schließen Ansprüche
auf Grundsicherungsleistungen und Sozialhilfe für Ausländer aus, deren
Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt. Auch das
Aufenthaltsrecht des Antragstellers kann sich, obwohl er Staatsangehöriger eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Union (EU) ist, seit dem 29.01.2007 allein aus dem
Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche ergeben. Sowohl nach der Richtlinie (RL)
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Aufenthalt zum Zweck der Arbeitssuche ergeben. Sowohl nach der Richtlinie (RL)
2004/38/EG vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer
Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und
aufzuhalten - ABl. L 229 vom 29.06.2004, S. 35 - (sogenannte Unionsbürger-RL) wie
auch das in Umsetzung dieser RL geschaffene Freizügigkeitsgesetz/EU (FreizügG/EU)
sehen ein Aufenthaltsrecht des Unionsbürgers im Hoheitsgebiet eines anderen
Mitgliedsstaates - mit Ausnahme der ersten drei Monate - nur unter besonderen
Voraussetzungen vor, von denen beim Antragsteller allein der Aufenthalt zur
Arbeitssuche erfüllt sein kann (Art. 14 Abs. 4b RL 2004/38/EG; § 2 Abs. 1 Nr. 1
FreizügG/EU). Allerdings erscheint es bedenklich, ob § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II mit dem
Gemeinschaftsrecht der EU vereinbar ist (schon offen gelassen vom Senat im Beschl. v.
22.03.2007 - L 19 B 21/07 AS ER). Durch diese Bestimmung sollte Art. 24 Abs. 2 i.V.m.
Art. 14 Abs. 4b RL 2004/38/EG umgesetzt werden (vgl. BT-Drucks. 16/688, S. 13).
Danach ist der Aufnahmemitgliedsstaat nicht verpflichtet, anderen Personen als
Arbeitnehmern oder Selbständigen, Personen, denen dieser Status erhalten bleibt, und
ihren Familienangehörigen während der ersten drei Monate des Aufenthalts oder ggf.
während des längeren Zeitraums nach Art. 14 Abs. 4b) - Aufenthaltsrecht aufgrund des
Nachweises der Arbeitssuche und der begründeten Aussicht einer Einstellung - einen
Anspruch auf Sozialhilfe zu gewähren. Insoweit ist aber schon fraglich, ob es sich bei
der Grundsicherungsleistung nach dem SGB II, die eine besondere
beitragsunabhängige Geldleistung im Sinne des Art. 4 Abs. 2a V0 (EWG) 1408/71 ist
(vgl. Beschl. des Senats v. 30.03.2007 - L 19 B 102/06 AS -; Fuchs in Neue Zeitschrift
für Sozialrecht - NZS - 2007, 1, 4), um Sozialhilfe im Sinne des Art. 24 Abs. 2 RL
2004/38/EG handelt (kritisch Strick in Neue Juristische Wochenschrift - NJW - 2005,
2182, 2184f). Des weiteren hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass
es mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 12 EWG-Vertrag (EG) unvereinbar ist,
einen Unionsbürger, solange er sich rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines
Mitgliedsstaates aufhält, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, von
Sozialhilfeleistungen aus Gründen auszuschließen, die für die Staatsangehörigen
dieses Mitgliedsstaates keine Geltung haben (vgl. Urt. v. 07.09.2004 Rs C - 456/02
[Trojani] Rn 39ff; vgl. auch Beschl. LSG NRW v. 03.11.2006 - L 20 B 248/06 AS ER).
Aus diesen Überlegungen kann der Antragsteller jedoch keinen Anspruch auf die
Gewährung von Grundsicherungsleistungen wie auch Sozialhilfe herleiten, da nicht
erkennbar ist, dass er sich seit dem 29.01.2007 noch rechtmäßig in der Bundesrepublik
Deutschland aufhält. Es ist - jedenfalls seit diesem Zeitpunkt - nämlich nicht glaubhaft,
dass sein Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland noch dem Zweck der
Arbeitssuche dient. Die dem Antragsteller nachgewiesene Arbeitsgelegenheit hat er zu
dieser Zeit nicht mehr wahrgenommen. Irgendwelche Aktivitäten zur Erlangung einer
Arbeitsstelle hat er weder belegt, noch ist nach seinem bisherigen Werdegang davon
auszugehen, dass ihm hieran tatsächlich gelegen ist. In Spanien hat der Antragsteller
nach seinen eigenen Angaben "auf der Straße gelebt". Diese Lebensweise zieht er
auch jetzt wieder vor, weil ihm das nachgewiesene Quartier nicht zumutbar sei. Dass er
unter diesen Lebensbedingungen in der Lage ist, eine geregelte Arbeit zu finden, ist
ebenso unwahrscheinlich, wie ein überhaupt hierauf gerichteter Wille. Schließlich
verfügt er auch nicht über eine Bescheinigung über sein Aufenthaltsrecht gemäß § 5
FreizügG/EU (sogenannte Aufenthaltserlaubnis/EU). Unter diesen Umständen ist der
Leistungsausschluss gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII nicht
zu beanstanden.
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Im Zeitraum vom 19.12.2006 bis zum 28.01.2007 hat sich der Antragsteller allerdings
gemäß Art. 18 EG, Art. 6 RL 2004/38/EG rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland
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aufgehalten, da jeder Unionsbürger für einen Zeitraum bis zu 3 Monaten das Recht auf
Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedsstaats hat, wobei er lediglich im
Besitz eines gültigen Personalausweises oder Reisepasses sein muss. Letztere
Voraussetzung erfüllte der Antragsteller. 0b auch während dieses Zeitraums der
Anspruch nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II, § 23 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ausgeschlossen ist,
die darauf abstellen, dass das Aufenthaltsrecht sich allein aus der Arbeitssuche ergibt,
kann dahin stehen (vgl. dazu Strick a.a.0., 2185). Jedenfalls fehlt es insoweit an einem
Anordnungsgrund. Der Antragsteller hat während dieser Zeit seinen Lebensunterhalt
anderweitig sichergestellt. Die nachträgliche Zuerkennung von Leistungen würde
dagegen zur Aufrechterhaltung eines von der Rechtsordnung nicht gewünschten
Zustands - weiterer Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland ohne ausreichende
eigene Mittel - führen.
Schließlich ist dem Antragsteller auch nicht aufgrund der aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz
(GG) und dem Sozialstaatsgebot (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG) folgenden Verpflichtung
des Staates, die Mindestvoraussetzungen für ein menschenwürdiges Dasein zu sichern,
ein Anspruch auf die begehrte Sozialhilfe zuzubilligen (a.A. wohl Strick a.a.0., 2185).
Auch dieses würde den Antragsteller wiederum davon abhalten, sich in sein Heimatland
zu begeben, um die dort für ihn bereitgehaltenen Mittel in Anspruch zu nehmen. Aus Art.
1 Abs. 1 GG lässt sich daher nur die Verpflichtung zur Gewährung solcher Leistungen
herleiten, die notwendig sind, um dem Antragsteller eine entsprechende Rückkehr zu
ermöglichen. Solche Leistungen stehen vorliegend aber nicht im Streit.
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Die Beschwerde war daher mit der auf einer entsprechenden Anwendung des § 193
SGG beruhenden Kostenentscheidung zurückzuweisen.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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