Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 29.05.2009

LSG NRW: rechtsmittelbelehrung, zusammenrechnung, reisekosten, post, rechtskraft, datum

Landessozialgericht NRW, L 19 B 101/09 AS
Datum:
29.05.2009
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
L 19 B 101/09 AS
Vorinstanz:
Sozialgericht Detmold, S 12 AS 231/06
Sachgebiet:
Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Sozialgerichts
Detmold vom 23.03.2009 wird als unzulässig verworfen.
Gründe:
1
Die Beschwerde des Klägers, mit der er sich gegen die Ablehnung der Festsetzung
seiner persönlichen Kosten durch das Sozialgericht wendet, ist unstatthaft.
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In dem Umfang, in dem die beantragte Festsetzung Kosten betrifft, die von der
Beklagten zu übernehmen wären (Kosten des Vorverfahrens, Post- und
Telekommunikationskosten), folgt dies aus § 197 Abs. 2 SGG, wonach das Gericht, das
gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle angerufen werden
kann, endgültig entscheidet.
3
Soweit der Kläger die Festsetzung seiner Reisekosten zum Verhandlungstermin beim
Sozialgericht in Detmold beantragt hat, ergibt sich die Unzulässigkeit der Beschwerde
aus der über § 191 Sozialgerichtsgesetz (SGG) entsprechend anwendbaren Norm des §
4 Abs. 3 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG), wonach die
Beschwerde nur zulässig ist, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00
Euro übersteigt oder wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung
erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden
Frage in dem Beschluss zulässt. Weder erreichen die geltend gemachten Kosten den
erforderlichen Wert noch hat das Sozialgericht die Beschwerde zugelassen. Die
unterschiedlichen Bestimmungen über die zulässigen Rechtsmittel in § 4 Abs. 3 JVEG
und § 197 Abs. 2 SGG, die das Sozialgericht in seiner Rechtsmittelbelehrung nicht
beachtet hat, verbieten daher eine Zusammenrechnung der geltend gemachten Kosten ,
so dass die Beschwerde insgesamt nicht statthaft ist.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 177 SGG).
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