Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen vom 27.08.2002

LSG NRW: psychiatrisches gutachten, ärztliche behandlung, tinnitus, versorgung, erlass, schwerhörigkeit, erkenntnis, gerichtsverfahren, merkblatt, auflage

Landessozialgericht NRW, L 6 V 40/01
Datum:
27.08.2002
Gericht:
Landessozialgericht NRW
Spruchkörper:
6. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
L 6 V 40/01
Vorinstanz:
Sozialgericht Köln, S 17 V 288/97
Sachgebiet:
Entschädigungs-/Schwerbehindertenrecht
Rechtskraft:
rechtskräftig
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom
28.08.2001 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht
zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger streitet um die Gewährung von Versorgung nach einem höheren Grad der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) nach § 80 des Soldatenversorgungsgesetzes
(SVG).
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Der 1939 geborene Kläger war von 1961 bis zum 00.00.1993 Soldat der Bundeswehr.
Dabei war er nach seinen Angaben bei Schießübungen 1961, 1962 und 1966 bis 1969
Lärm ausgesetzt. Zudem war er von 1969 bis 1976 in Q für die Flugsicherheit an einer
Start- und Landesbahn verantwortlich. Von 1976 bis 1993 oblag ihm im
Versorgungsbatallion des Bundesverteidigungsministeriums in C die Flugsicherung auf
Hubschrauberlandeplätzen.
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Auf der Basis der Sachverständigengutachten des Orthopäden Dr. L (05.04.1990,
29.10.1991) bewilligte die Wehrbereichsverwaltung dem Kläger mit Bescheid vom
09.07.1992 Ausgleich gem. § 85 SVG nach einem Grad der MdE von 30 vom Hundert
(v.H.) für die Zeit ab Mai 1991 für folgende Wehrdienstbeschädigungen:
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Abgeklungene Kopf- und Rückenprellung (1963) Verheilte Radiusfraktur links
Schmerzhafte Teilversteifung des linken Kniegelenks mit Belastungsminderung des
gesamten linken Beines bei Pranarthrosenentwicklung Chronisches fehlstatisches
Lumbalsyndrom durch Fehlbelastung und unkoordiniertem Gang mit
Unterarmgehstützen. Aufgrund des Überprüfungs- und Verschlimmerungsantrags vom
30.04.1993, des Tonaudiogramms vom 02.03.1992, des HNO-Gutachtens von Dr. F
(17.03.1994), des neurologisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. H, Dr. L1 und OStA
L2 (06.04.1994) sowie des Gutachtens von Dr. L (15.03.1994) stellte die
Wehrbereichsverwaltung eine "geringgradige Innenohrschwerhörigkeit beiderseits" als
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weitere Wehrdienstbeschädigung fest und bewertete den Grad der MdE ab Januar 1992
mit 40 v.H. (Überprüfungsbescheid vom 07.08.1995, sogenannter
Berichtigungsbescheid vom 09.10.1995, zurückweisender Widerspruchsbescheid vom
12.03.1996). Sie führte aus, das Hördefizit habe auch unter Berücksichtigung des Ton-
und Sprachaudiogramms sowie des teilweise vorhandenen beiderseitigen
Ohrgeräusches eine MdE von insgesamt 15 v.H. ergeben. Seine diesbezügliche Klage
zum Sozialgericht (SG) Köln (S 15 V 103/96) nahm der Kläger zurück.
Im Dezember 1993 beantragte der Kläger, ihm Versorgung nach dem SVG i.V.m. dem
Bundesversorgungsgesetz (BVG) zu gewähren. Nach Auswertung der Unterlagen der
Wehrbereichsverwaltung stellte das Versorgungsamt die Gesundheitsstörungen
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Abgeklungene Kopf- und Rückenprellung (1963), Verheilte Radiusfraktur links,
Schmerzhafte Teilversteifung des linken Kniegelenkes mit Belastungsminderung des
gesamten linken Beines bei Pramarthroseentwicklung, Chronisches fehlstatisches
Lumbalsyndrom durch Fehlbelastung und unkoordiniertem Gang bei
Unterarmgehstützen und Geringgradige Innenohrschwerhörigkeit bds. als
Wehrdienstbeschädigung fest und bewilligte Versorgungsbezüge nach einer MdE von
40 v.H. ab dem 01.01.1994 (Bescheid vom 24.10.1995). Hiergegen legte der Kläger
Widerspruch ein, mit dem er wegen einer Verschlimmerung des schädigungsbedingten
Gesundheitszustandes Versorgung nach einer MdE von mindestens 50 v.H. geltend
machte. Das Versorgungsamt ließ den Kläger durch die Chirurgin Dr. S begutachten
(25.03.1997). Sie bestätigte eine MdE von 40 v.H. Der Beklagte wies den Widerspruch
zurück (Widerspruchsbescheid vom 12.06.1997).
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Zur Begründung seiner Klage zum SG Köln hat der Kläger vorgetragen, ein Grad der
MdE von 40 v.H. werde seinem schädigungsbedingten Gesundheitszustand nicht
gerecht. Als zusätzliche Schädigungsfolgen seien Schäden an der Hals- und
Lendenwirbelsäule sowie Veränderungen durch Mehrbelastung am rechten Kniegelenk
zu berücksichtigen. Die Schäden des linken Beines, das Lumbalsyndrom und die
beiderseitige Innenohrschwerhörigkeit seien nicht hinreichend gewürdigt worden.
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Das Sozialgericht hat Beweis erhoben durch die Sachverständigen Dr. N, Arzt für
Orthopädie (28.10.1998) und Prof. Dr. C, Chefarzt der HNO-Klinik der Stadt L
(18.06.1998). Prof. Dr. C hat ausgeführt, beim Kläger bestehe schädigungsbedingt eine
ganz geringfügige Hochtonschwerhörigkeit, die eine MdE von weniger als 10 v.H.
bedinge, und die unter Einbeziehung der wahrscheinlich wehrdienstbedingten
Ohrgeräusche insgesamt eine MdE von 10 v.H. rechtfertige. Die angebliche Zunahme
der Schwerhörigkeit sei ebenso wenig zu objektivieren wie eine Zunahme der
Ohrgeräusche, eine Hörverschlechterung nach Ende der Lärmexposition sei
schädigungsunabhängig. Dr. N ist zu dem Ergebnis gekommen, eine wesentliche
Befundänderung könne nicht festgestellt werden, die MdE sei weiterhin insgesamt mit
40 v.H. zutreffend bewertet. Auf Antrag des Klägers hat das Sozialgericht ein Gutachten
von Prof. Dr. I, Direktor der Klinik und Poliklinik für Orthopädie der Universität L
(07.06.1999) und ein Gutachten von Prof. Dr. N1, Ltd. Arzt der HNO-Abteilung des
Bundeswehrkrankenhauses V (05.01.2001) eingeholt. Prof. Dr. I hat ausgeführt, es
seien keine weiteren Schädigungsfolgen anzuerkennen. Die bisherige Beurteilung treffe
zu. Prof. Dr. N1 hat gemeint, die berufsbedingte Lärmschwerhörigkeit bds. mit Tinnitus
begründe ab dem Zeitpunkt des Begutachtungstages eine schädigungsbedingte MdE
von 20 v.H.
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Das Sozialgericht hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.08.2001). Zur Begründung
hat es im wesentlichen ausgeführt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei eine
wesentliche Änderung im Vergleich zu den Verhältnissen, die bei Erlass der Bescheide
der Wehrbereichsverwaltung vorlagen, nicht eingetreten. Dies ergäben die
Sachverständigengutachten von Prof. Dr. C, Dr. N und Dr. I. Wegen Abweichens von der
herrschenden medizinisch-wissenschaftlichen Lehrmeinung sei Prof. Dr. N1 nicht zu
folgen.
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Mit seiner Berufung begehrt der Kläger weiterhin Versorgung nach dem Grad einer MdE
von 50 v.H. Er trägt vor, die Ärzte im Sanitätszentrum des
Bundesverteidigungsministeriums hätten anlässlich der Verschlimmerungsanträge 1993
und 1994 eine Zunahme seiner Schmerzen im Stütz- und Bewegungsapparat
festgestellt und die Ansicht vertreten, die schädigungsbedingte MdE müsse auf 50 v.H.
angehoben werden. Darüber hinaus habe Prof. Dr. N1 für die Lärmschwerhörigkeit bds.
mit Tinnitus eine MdE von 20 v.H. vorgeschlagen.
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Der Kläger beantragt,
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das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 28.08.2001 zu ändern und den Beklagten unter
Aufhebung der Bescheide vom 24.10.1995 und 12.06.1997 zu verurteilen, dem Kläger
für die Zeit ab Januar 1994 Versorgung nach einer MdE von 50 v.H. zu gewähren,
hilfsweise, ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten zur Betroffenheit durch den
Tinnitus einzuholen sowie eine ergänzende Stellungnahme zum Ausmaß der
Lärmschädigung.
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Der Beklagte beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten, der Akte S 15 V 103/96,
der Verwaltungsakten des Beklagten, der SchwbG-Akten des Versorgungsamts L sowie
der Akten des Wehrbereichsgebührnisamtes III Düsseldorf Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung ist zulässig, aber nicht begründet. Das Sozialgericht hat die Klage zu
Recht abgewiesen. Der Bescheid vom 24.10.1995 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 12.06.1997 ist rechtmäßig und beschwert den Kläger
daher nicht (§ 54 Absatz (Abs.) 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG)) Der Kläger hat gegen den
Beklagten keinen Anspruch aus § 80 (S.) 1 SVG in Verbindung mit §§ 88 Abs. 3 S. 3
SVG, 48 Abs. 1 10. Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) auf Versorgung nach einer MdE
von 50 v.H. ab Januar 1994. Die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 SGB X sind nicht
erfüllt. Es fehlt an einer Verschlimmerung der Wehrdienstbeschädigung einschließlich
ihrer Folgen gegenüber den Verhältnissen, die beim Erlass des Bescheides der
Wehrbereichsverwaltung vom 09.07.1992 vorgelegen haben.
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Nach § 88 Abs. 3 S. 1 SVG ist die Entscheidung der Bundeswehrverwaltung über einen
Ausgleich bei Wehrdienstbeschädigung (§ 85 SVG) für die Entscheidung der
Versorgungsverwaltung über eine Versorgung bei Wehrdienstbeschädigung (§ 80 SVG)
verbindlich. Diese in § 88 Abs. 3 SVG angeordnete Bindung umfasst auch die für eine
Ausgleichsleistung festgestellte MdE (vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom
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02.07.1997, 9 RV 21/95, SozR 3-3200 § 88 Nr. 2 SVG; Urteil vom 28.06.2000, B 9 VS
1/99 R). Nach § 88 Abs. 3 S. 3 SVG kann die Versorgungsverwaltung jedoch von der
Entscheidung der Bundeswehrverwaltung unter den Voraussetzungen des § 48 SGB X
abweichen. Nach § 48 Abs. 1 S. 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung mit
Wirkung für die Zukunft aufzuheben, soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen
Verhältnissen, die bei seinem Erlass vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung
eintritt. Soweit die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt, soll der Verwaltungsakt
mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden (§ 48
Abs. 1 S. 2 Nr. 1 SGB X).
Nach dem Gesamtergebnis des Verfahrens ist eine wesentliche Änderung im Sinne des
§ 48 Abs. 1 SGB X gegenüber den Verhältnissen vom 09.07.1992 nicht eingetreten.
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Hinsichtlich der anerkannten Schädigungsfolgen des Funktionssystems Rumpf und
Beine (Abgeklungene Kopf- und Rückenprellung (1963), Verheilte Radiusfraktur links,
Schmerzhafte Teilversteifung des linken Kniegelenks mit Belastungsminderung des
gesamten linken Beines bei Panarthrosenentwicklung und Chronisches fehlstatisches
Lumbalsyndrom durch Fehlbelastung und unkoordinierten Gang mit
Unterarmgehstützen) ist es weder zu einer wesentlichen Änderung in den tatsächlichen
noch in den rechtlichen Verhältnissen gekommen.
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Die Schädigungsfolgen an Rumpf und Beinen haben sich gegenüber den Befunden, die
Dr. L in 1990 und 1991 erhoben hat, nach übereinstimmender Beurteilung der
Sachverständigen Dr. N und Prof. Dr. I nicht geändert. Nichts anderes ergibt das
urkundsbeweislich verwertbare Gutachten von Dr. L (15.03.1994) und Dr. S. Die
Gutachten von Dr. N und Prof. Dr. I sind schlüssig, umschreiben das Ausmaß der
Funktionsbeeinträchtigungen und stehen im Einklang mit den Anhaltspunkten für die
ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem
Schwerbehindertengesetz (AHP) 1996. Sie haben nach ständiger Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts normähnliche Wirkung und können wie antizipierte
Sachverständigengutachten verstanden werden (vgl. BSG, Urteil vom 18.12.1996, 9 RV
17/95 (SGb 1997, 165) mit weiteren Nachweisen und Hinweis auf BSGE 72, 285 (286)
in SozR 3 3870 § 4 SchwbG Nr. 6). Eine Zunahme der Schmerzen im Stütz- und
Bewegungsapparat, die eine höhere schädigungsbedingte MdE rechtfertigte, ist danach
nicht erkennbar. Nach den Nummern 26.18 und 18 Absatz 8 der AHP 1996 schließen
die MdE-Grade für Schäden an den Haltungs- und Bewegungsorganen bereits die
üblicherweise vorhandenen Schmerzen mit ein und berücksichtigen erfahrungsgemäß
besonders schmerzhafte Zustände; in den Fällen, in denen nach dem Sitz und dem
Ausmaß der pathologischen Veränderungen eine über das übliche Maß
hinausgehende, eine spezielle ärztliche Behandlung erfordernde Schmerzhaftigkeit
anzunehmen ist, können höhere Werte angesetzt werden (das gilt insbesondere bei
Kausalgien und bei stark ausgeprägten Stumpfbeschwerden nach Amputation). Der
Kläger hat gegenüber den Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren gehörten Ärzten
konkrete Angaben über seine Schmerzen gemacht. Daraus und aus den objektiven
Befunden hat keiner von ihnen abgeleitet, dass außergewöhnliche Schmerzen
vorliegen, die sich MdE-erhöhend auswirken. Einer speziellen ärztlichen
Schmerzbehandlung hat sich der Kläger bis heute nicht unterzogen.
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Eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen ist nicht eingetreten. Die
Bewertung der Schädigungsfolgen des Funktionssystems Rumpf und Beine ist im
Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung (09.07.1992) nach
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den AHP 1983 erfolgt. Diese sind mit Wirkung ab 01.01.1997 durch die AHP 1996
ersetzt worden (vgl. BSG, Urteil vom 01.09.1999, B 9 V 25/98 R). Der Beklagte hat bei
Erlass seines letzten Bescheides (12.06.1997) die AHP 1996 zugrundegelegt. Die AHP
1996 sehen in Nr. 26.18 hinsichtlich des relevanten Funktionssystems eine
differenziertere Bewertung von Wirbelsäulenschäden vor als noch die AHP 1983.
Änderungen der AHP wirken sich wie Änderungen der Rechtsverhältnisse im Sinne des
§ 48 SGB X aus (vgl. BSG, Urteil vom 12.11.1996, 9 RVs 5/95 in SozR 3-1300 § 48
SGB X Nr. 57 mit weiteren Nachweisen). Dies ist hier aber nicht rechtserheblich und
damit nicht wesentlich, da die anerkannten Schäden an der Lendenwirbelsäule auch
nach den Bewertungsmaßstäben der AHP 1996 eine Bewertung mit einer MdE um 10
v.H. bedingen. Das Zeichen nach Schober (10/14) - Anhaltspunkte zur Feststellung
einer Bewegungseinschränkung im Bereich der Lendenwirbelsäule - zeigt durchgehend
eine normal mögliche Entfaltbarkeit der Lendenwirbelsäule des Klägers. Sowohl Dr. N
als auch Prof. I haben im übrigen ihre Bewertung nach den AHP 1996 vorgenommen
und ausgeführt, dass eine höhere Bewertung als in den früheren Gutachten angesetzt
nicht gerechtfertigt ist.
Hinsichtlich der Schädigungsfolgen des Funktionssystems "Hör- und
Gleichgewichtsorgan" (Nr. 26.5 der AHP) lässt sich eine Änderung in den Verhältnissen
gegenüber denjenigen, die bei Erlass des Bescheides vom 09.07.1992 vorgelegen
haben, nicht feststellen.
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Eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen ist nicht eingetreten. Der Senat folgt
dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Dr. C. Danach haben die
schädigungsbedingte Schwerhörigkeit und die Ohrgeräusche nicht zugenommen. Es
besteht unter Auswertung sowohl des Sprach- als auch des Tonaudiogramms eine ganz
geringfügige Hochtonschwerhörigkeit, die eine MdE von weniger als 10 v.H. bedingt,
und die unter Einbeziehung der wahrscheinlich wehrdienstbedingten Ohrgeräusche
insgesamt eine MdE von 10 v.H. für das Funktionssystem "Hör- und
Gleichgewichtsorgan" rechtfertigt. Das entspricht auch den Werten des Hörvermögens
im Tonaudiogramm vom 02.03.1992. Das Gutachten steht mit den AHP in Einklang.
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Demgegenüber überzeugt die Einschätzung von Prof. Dr. N1 nicht. Er stützt seinen
Ansatz einer MdE von 20 v.H. für das Funktionssystem "Hör- und Gleichgewichtsorgan"
für die Zeit ab 12.10.2000 auf die Werte seiner Untersuchung (Hörverlust von rechts 40
% und links 30 %) mit grenzwertig kompensiertem Tinnitus. Die Untersuchung durch
Prof. Dr. C im Mai 1998 hatte hingegen für das rechte Ohr einen Hörverlust von 10 %
und für das linke einen solchen von 0 % sowie Ohrgeräusche beidseits ergeben. Selbst
wenn insofern davon ausgegangen würde, dass bei dem Kläger im Zeitraum von Mai
1998 bis Oktober 2000 eine Verschlechterung eingetreten ist, könnte diese nicht kausal
auf die Lärmexposition des Klägers im Rahmen seines Wehrdienstes zurückgeführt
werden. Vielmehr geht der Senat mit Prof. Dr. C davon aus, dass eine solche
Verschlimmerung, wenn sie bei dem Kläger zugrunde zu legen wäre,
schädigungsunabhängig eingetreten ist. Nach der Rechtsprechung des
Bundessozialgerichts geben die AHP den der herrschenden Lehrmeinung
entsprechenden aktuellen Erkenntnis- und Wissensstand u.a. über die Ursachen von
Gesundheitsstörungen nach versorgungsrechtlich geschützten Tatbeständen wieder;
die als medizinische Sachverständige tätigen Gutachter sind an die in den AHP
enthaltenen Erkenntnisse für die Begutachtung gebunden (BSG, Urteil vom 27.08.1998;
B 9 VJ 2/97 R (in VersorgVerw 1999, 14 f.) und Urteil vom 28.07.1999, B 9 V 27/98 R).
Dabei sind die Gerichte gehalten zu prüfen, ob die Kausalitätsbeurteilung der
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medizinischen Sachverständigen mit den Beurteilungskriterien der AHP zur
Kausalitätsbeurteilung übereinstimmen oder diesen widersprechen. Nach Nr. 86 Absatz
2 der AHP können Lärmeinwirkungen über einen längeren Zeitraum Dauerschäden
verursachen, sind in der Regel seitengleich, nehmen unter weiterer Exposition zu,
führen aber nicht zur Taubheit; dabei ist ein schädigungsbedingtes Fortschreiten der
Schwerhörigkeit nach Wegfall der Lärmeinwirkung nicht erwiesen. Dieser durch die
AHP vorgegebene Erkenntnis- und Wissensstand entspricht - worauf der Senat die
Beteiligten hingewiesen hat - dem Erkenntnis- und Wissensstand bei der Beurteilung
der Lärmschwerhörigkeit im Recht der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei der
Begutachtung der beruflichen Lärmschwerhörigkeit nach dem Königsteiner Merkblatt (4.
Auflage von Januar 1996) zur Berufskrankheit 2301 ist nach beendeter Lärmexposition
nicht mehr mit einem Fortschreiten der Lärmschwerhörigkeit zu rechnen (vgl. Merkblatt
zur BK Nr. 2301 der Anlage 1 zur BKVO, abgedruckt bei Mehrtens/Perlebach, Die
Berufskrankheiten-Verordnung, M 2301, Seite 26; Schönberger/Mehrtens/Valentin,
Arbeitsunfall und Berufskrankheit, 6. Auflage, Seite 416). Anhaltspunkte für neuere
Erkenntnisse in der sozialmedizinischen Wissenschaft, die eine abweichende
Kausalitätsbeurteilung rechtfertigen könnten, hat Prof. Dr. N1 nicht angeführt. Zur
Überzeugung des Senats steht daher fest, dass die von Prof. Dr. N1 für die Zeit ab
Oktober 2000 angenommene Verschlechterung - ihr tatsächliches Vorliegen unterstellt -
entschädigungsrechtlich unbeachtlich ist. Sie ist erst nach dem Ende der
Lärmexposition des Klägers, die bis Ende 1993 angedauert hat, eingetreten. Die hiervon
abweichende Ansicht von Prof. Dr. N1, Entwicklung und Verlauf der Hörstörung seien
typisch für eine Lärmschwerhörigkeit, vermag danach nicht zu überzeugen. Sie
widerspricht, wie dargelegt, der herrschenden Meinung in der medizinischen
Wissenschaft. Von einer Änderung der Beeinträchtigung durch die Ohrgeräusche ist
auch Prof. Dr. N1 nicht ausgegangen. Ihm hat der Kläger diesbezüglich geklagt, der
Tinnitus mache eine normale Kommunikation in der Gruppe fast unmöglich. Seit dem
subjektiven Empfinden der Schwerhörigkeit während der Bundeswehrzeit habe er auch
den ihn sehr stark störenden Tinnitus wahrgenommen. Dementsprechend hat Prof. Dr.
N1 den Grad der MdE ausgehend von einem Hörverlust von 40 % für das rechte und 30
% für das linke Ohr - der aber wie dargelegt nicht zugrundegelegt werden kann - den
MdE-Wert nicht mit 15 v.H. geschätzt, wie es einem solchen schädigungsbedingten
Hörverlust entspräche (vgl. AHP 26.5, Tabeke D). Vielmehr hat er unter integrierender
Einbeziehung der Ohrgeräusche eine um 5 v.H. höhere MdE, nämlich eine solche von
20 v.H. angenommen.
Eine wesentliche Änderung in den rechtlichen Verhältnissen ist nicht eingetreten. Die
geänderte Bewertung von Ohrgeräuschen in den AHP wirkt sich nicht aus. Die
zusammenfassende Beurteilung des Funktionssystems "Ohren" (vgl. AHP 1996, Nr. 18,
Abs. 4) führt zu keiner höheren MdE als 10 v.H. Die AHP 1983 sahen eine Bewertung
von Ohrgeräuschen nicht vor. Nach den AHP 1996, Nr. 26.5 kann der MdE-Grad
entsprechend höher bewertet werden, wenn mit einer Hörstörung andere
Erscheinungen (z.B. Ohrgeräusche) verbunden sind. Ohrgeräusche ohne nennenswerte
psychische Begleiterscheinungen bedingen eine MdE von 0 v.H. bis 10 v.H ... So liegt
es hier. Erst Ohrgeräusche mit erheblichen psychovegetativen Begleiterscheinungen
rechtfertigen eine MdE um 20 v.H. Daran fehlt es. Weder aus den Angaben gegenüber
den im Verwaltungs- und im Gerichtsverfahren gehörten Ärzten noch aus dem Vortrag
des Klägers im Verwaltungs- und Gerichtsverfahren ergeben sich Ansatzpunkte dafür,
dass durch den Tinnitus bedingte erhebliche psychovegetative Begleiterscheinungen
bestehen. Davon sind auch weder Prof. Dr. C noch Prof. Dr. N1 ausgegangen. Die
urkundsbeweislich verwertbare Beurteilung von Dr. H, Dr. L1 und OStA L2 (06.04.1994)
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ergibt nichts anderes. Danach zeigt sich das Bild einer histrionischen
Persönlichkeitsstörung ohne Relevanz bezüglich der Wehrdienstbeschädigung. Die
Hörstörung mit einer MdE von weniger als 10 v.H. und die Ohrgeräusche mit einer MdE
von 0 v.H. bis 10 v.H. ergeben entsprechend Prof. Dr. C insgesamt keine höhere MdE
als 10 v.H. für die Funktionseinheit "Hör- und Gleichgewichtsorgan".
Weitere Beweisaufnahme drängt sich nicht auf. Das Ausmaß der schädigungsbedingten
Lärmschwerhörigkeit ist durch das Gutachten von Prof. Dr. C geklärt. Die Auswirkungen
des Tinnitus auf die Psyche bedürfen nicht weiterer Aufklärung. Nach Nr. 8 Absatz 16
der AHP 1996 ist eine psychiatrische Zusatzuntersuchung bei Ohrgeräuschen nur dann
angezeigt, wenn wesentliche psychovegetative Begleiterscheinungen bestehen. Dafür
ergibt sich - wie dargestellt - kein Anhalt. Der Grundsatz der Amtsermittlungspflicht der
Tatsacheninstanzen verpflichtet diese nicht zu Ermittlungen "ins Blaue hinein" (vgl.
Urteil des BSG vom 14.05.1996, 4 RA 60/94, in BSGE 78, 207 = SozR 3-2200 § 43 SGB
VI Nr. 13).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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Es besteht kein Anlass, die Revision zuzulassen (§ 160 Absatz 2 SGG).
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